- Gewerbe:
 - Gebäudeausrüstung
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 05.11.1996
 - Schlagworte
 - 
          
- Erschwerniszulage
 - Gefahrenzulage
 - Heizung
 - Klima
 - Sanitär
 - Tarifvertrag
 
 
Tarifvertrag über Erschwernis- und Gefahrenzulagen für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks für Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender
Tarifvertrag über
Erschwernis- und Gefahrenzulagen
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.   a)
räumlich:
für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg, Nordbaden und Südwürttemberg-
Hohenzollern  des  Landes  Baden-Württemberg  nach  dem  Stand  vor  dem
31.12.1971;
fachlich:
für  alle  Betriebe  der  Heizungs-,  Klima-,  Sanitärtechnik-Industrie  sowie  alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die selbst
oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten Arbeitgeberverbandes sind;
c)
persönlich:
für alle gewerblichen Arbeiter.
2.  Der Tarifvertrag setzt die Mindestbedingungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
aller in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter fest.
§ 2
Erschwernis- und Gefahrenzulage
1.  Für  schmutzige  oder  gefährliche  Arbeiten  werden  Erschwernis-  oder  Gefahren-
zulagen gezahlt.
2.  Die  Höhe  der  Zulage  wird  in  eine  Prozentrelation  zum  jeweils  gültigen  Ecklohn
gebracht und in der nachstehenden Zulagentafel festgesetzt.
3.  Es werden folgende Zuschläge gezahlt:
a)
je Stunde 12,5 %,
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- 2 -
mindestens aber täglich 100 % eines Ecklohnes
für folgende Arbeiten:
(1)  Arbeiten  an  im  Gebrauch  gewesenen  Kesseln,  Kesselgliedern,  Boilern,
Schmutzwasserpumpen oder an Wärmetauschern.
(2) Entrußen von Rauchzügen oder Füchsen, oder Verlegung von Rohrleitun-
gen in Rauchkanälen, oder Arbeiten im Innern von Kesseln oder Feuerungs-
anlagen.
(3) Abmontieren isolierter Rohrleitungen, oder Isolieren von Leitungen, oder
Arbeiten an gebrauchten, stark verrosteten Heizkörpern oder Rohren.
(4)  Kessel  auskochen  mit  Chemikalien,  oder  Arbeiten  in  Gießereien,  oder
Arbeiten in chemischen Fabriken (Neubauten ausgenommen).
(5) Arbeiten in überschwemmten oder verschlammten Räumen oder Gruben.
(Der Arbeitgeber hat entsprechende Schutzkleidung zu stellen.)
(6) Arbeiten in Räumen mit über 40
q C, oder Arbeiten in Innenräumen von
Behältern (auch in standortgeschweißten Tanks), bei denen Hitze, Gas oder
Rauchentwicklung auftritt.
(7) Arbeiten in Kanälen oder Kriechkellern bis zu 1,80 m Höhe.
(8)  Anbringen  von  Isolierungen  aus  Glas-  oder  Steinwolle  für  Decken-
strahlungsheizungen, sowie Isolieren von Luftkanälen aller Art.
(9)  Arbeiten  mit  Teer,  Bitumen,  Schwefelzement  oder  anderen  teer-  oder
schwefelhaltigen Stoffen. Trennen von Asbestzementrohren mit der Trenn-
scheibe.
(10) Arbeiten mit Presslufthammer, Elektrohammer (ausgenommen kombinier-
ter Bohr- und Schlaghammer), Mauerfräse oder Bolzenschussapparat.
(Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Gehörschutzmittel zu stellen).
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge für dieselbe Arbeit ist nur eine
Zulage zu zahlen.
b)
je Stunde 75 %,
mindestens aber täglich 100 % eines Ecklohnes für Arbeiten in Abort- und
Senkgruben, oder Arbeiten an gebrauchten Klosettanlagen (Klosett, Pissoir),
einschließlich Abflussröhren oder Abzweiganlagen.
c)
je Stunde 25 %,
mindestens aber täglich 100 % eines Ecklohnes
für Färben von Metallen.
d)
je Stunde 200 %,
mindestens aber täglich 150 % eines Ecklohnes
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- 3 -
für Arbeiten an Abwasseranlagen in Krankenhäusern, Heilstätten, Abdeckerei-
en,  oder  Arbeiten  an  Fett-  oder  Ölabscheidern,  sowie  in  Räumen  mit  der
Gefahr radioaktiver Strahlungen, oder Arbeiten, bei denen Ansteckungsgefahr
besteht. (Arbeiten in noch nicht in Betrieb genommenen Neubauten ausge-
nommen.)
e)
Arbeiten  an  Hängegerüsten,  auf  fahrbaren  Gerüsten  ab  4  m  Höhe,  auf
Außengerüsten  ab  10  m  Höhe,  an  Fahrstühlen,  Blitzschutzanlagen  über
Traufkanten, bei Turmarbeiten
je Stunde 12,5 %
bei einer Höhe von über 15 m
je Stunde 18,75 %
bei einer Höhe von über 25 m
je Stunde 25 %,
mindestens aber täglich 100 % eines Ecklohnes.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen ist nur eine Zulage, und zwar die
höhere, zu zahlen.
§ 3
Sonstige Erschwernisse und Gefahren
Für schmutzige, gefährliche, erschwerte oder außergewöhnliche Arbeiten, die in § 2
nicht  ausdrücklich  genannt  sind  (z.  B.  Schweißen  oder  Löten  mit  Kupfer,  Blei  oder
anderen  Arbeiten)  ist  zwischen  Betriebsrat  und  Geschäftsleitung  eine  Zulage  durch
Betriebsvereinbarung analog diesem Tarifvertrag zu vereinbaren.
§ 4
Inkrafttreten und Kündigung
1.  Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 1996 in Kraft .
2.  Die  Tarifvertragsparteien  sind  sich  darüber  einig,  dass  dieser  Tarifvertrag
Bestandteil des noch zu vereinbarenden Manteltarifvertrages wird.
3.  Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen auf Monatsende gekündigt
werden.
Stuttgart, den 5. November 1996
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Hempel
Unruh
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Zambelli
Paszehr