Tarifvertrag

Gewerbe:
Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
08.04.2008
Schlagworte
  • betriebliche Altersvorsorge

Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA)

Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Ärztinnen und Ärzte
(Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA)
vom 8. April 2008
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Anwendung des ATV
1
Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarif-
vertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 findet auf Ärztinnen und Ärzte sowie
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärz-
tinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) fallen, Anwendung.
2
Bei pflichtversi-
cherten Ärztinnen und Ärzten im Tarifgebiet Ost beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur
Pflichtversicherung anstelle von § 37a Abs. 1 ATV-K ab 1. August 2006 3,0 v.H. und ab
1. Juli 2007 4,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
3
Satz 1 der Anlage 1
(Geltungsbereich) wird ergänzt um den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommu-
nalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver-
bände (TV-Ärzte/VKA).
2
§ 2
Änderung des ATV
Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli-
chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 wird wie folgt
geändert:
1.
Im Inhaltverzeichnis wird folgende Angabe zu § 36a eingefügt:
„§ 36a Übergangsregelungen“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
1
Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern,
wenn sie
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und
b) die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.
2
Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäf-
tigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien
Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungs-
zeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichti-
gen.
3
Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungs-
verhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der
der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein.
4
Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäfti-
gungsverhältnisses.“
b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halb-
satz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versi-
cherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines be-
stehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung
ausgeschlossen.“
3.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 4 werden die Worte „ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestell-
ten“ gestrichen.
3
b)
Es wird folgender Satz 5 eingefügt:
5
Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs.
3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind.“
c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
4. § 12 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden
Maßgaben:
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10 zu-
stehenden Betriebsrente gezahlt.“
5.
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
1
Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in
Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. ein-
schließlich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags -
an die Zusatzversorgungseinrichtung ab.
2
Die Umlage-Beiträge der Beschäf-
tigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein.
3
Bei Pflichtversi-
cherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für
die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungsein-
richtung maßgebend, soweit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes
ergibt.
4
Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt ab-
weichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007 1,41 v.H.“
6.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.
7.
In § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Vergütung, Urlaubsvergü-
tung oder Krankenbezüge“ durch die Worte „Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt
im Krankheitsfall“ ersetzt.
8.
In § 26 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
2
Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte
die freiwillige Versicherung kündigt.
3
Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Be-
schäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilligen Versicherung der Zusatz-
versorgungseinrichtung näher beschriebenen Abschläge zurück.“
4
9.
§ 30 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 erhält folgende Fassung:
1
Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2
durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berück-
sichtigen.“
10. Es wird folgender § 36a eingefügt:
㤠36a
Übergangsregelungen
Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007
verstorben, findet § 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzu-
sagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.“
11. In § 37 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „einem für das Tarifgebiet West
geltenden Tarifvertrag“ durch die Wörter „für das Tarifgebiet West geltenden Tarif-
vertragsregelungen“ ersetzt.
12. § 39 erhält folgende Fassung:
§
Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
(1)
1
Bei Bund und TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und für freiwillig ver-
sicherte Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit (§ 2 Abs. 2) Folgendes:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag
nach Satz 2 übersteigt, hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2002 im Rahmen
der freiwilligen Versicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht
v.H. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu
zahlen.
2
Grenzbetrag ist das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15
Stufe 5 TVöD / Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal
einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zu-
satzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.
3
Die Sätze 1 und 2
gelten nur für Beschäftigte, für die keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2
zu entrichten ist.
(2)
1
Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch
eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde,
gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt
den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zu-
sätzlich eine Umlage von neun v.H. des übersteigenden Betrages zu zahlen.
2
Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.
3
Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6
TVöD / VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal ein-
schließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zu-
satzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.
5
Protokollnotiz:
Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes
West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 und der zu-
sätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu be-
rücksichtigen.“
13. Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) erhält folgende Fassung:
1
Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der
1.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
2.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
3.
Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
4.
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem
Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
5.
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
6.
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftig-
ten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen
und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
7.
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftig-
ten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen
und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
8.
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
9.
Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die An-
wendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-
Westfalen (TV-WW/NW).
Protokollnotiz zu Satz 1:
Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags aufgeführte
Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge
abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich."
14. Satz 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 6 wird die Zahl „236“ durch die Zahl „235“ ersetzt.
b)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7. eine Übergangszahlung nach § 46 Nr. 4 TVöD BT-V (VKA) oder § 47 Nr.
3 TV-L beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen
Vorgängerregelungen erhalten oder“
15. Satz 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Lan-
6
des- oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversor-
gungspflichtig bezeichnet sind, sowie über- und außertarifliche Bestandteile
des Arbeitsentgelts, soweit sie durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsver-
trag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
Protokollnotiz zu Nr. 1:
Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsverein-
barungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von Bestandteilen des Arbeits-
entgelts aus der Zusatzversorgung gilt Anlage 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum
1. Januar 2007 geltenden Fassung.“
b)
Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Jubiläumsgelder,“
c)
In Nummer 13 werden die Wörter „mit Ausnahme der Zuwendung,“ gestri-
chen.
d)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Zuwendung“ durch das Wort „Jahressonder-
zahlung“ ersetzt.
e)
Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
3
Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen
Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss
haben - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialver-
sicherungsträgers nicht gezahlt wird -, das fiktive Entgelt nach § 21
TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für
die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfort-
zahlungsanspruchs gezahlt worden wäre.
4
In diesen Kalendermonaten ge-
leistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21
TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach
Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“
§ 3
In-Kraft-Treten
1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
2
Abweichend von Satz
1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in Satz 3 nichts anderes be-
stimmt ist.
3
Abweichend von Satz 2 treten in Kraft
a)
§ 2 Nr. 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2001,
b)
§ 2 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2002,
c)
§ 2 Nr. 12 sowie die in Nr. 13 geregelte Änderung zu Satz 1 Nr. 3 der Anlage 1 mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 und
7
d)
§ 2 Nrn. 6 und 14 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Protokollnotiz zu Satz 3 Buchstabe a:
Sind in Fällen, die den mit Urteilen des BGH vom 14. Juni 2006 - Az. IV ZR 54/05 und IV ZR
55/07 - entschiedenen Fällen vergleichbar sind, bereits vor dem 22. Juni 2007 Ansprüche auf-
grund der vor Vereinbarung des 4. Änderungstarifvertrags geltenden Formulierung des § 30
Abs. 3 ATV geltend gemacht worden, verbleibt es für diese Fälle beim bisherigen Wortlaut.
Berlin/Frankfurt am Main, den 8. April 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der 1. und 2. Vorsitzende