- Gewerbe:
 - Gläserhandwerk
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 18.06.2002
 - Schlagworte
 - 
          
- Glaserhandwerk
 - Rückzahlungsverpflichtung
 - betriebliche Sonderzahlungen
 
 
Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen im Glaserhandwerk Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
über betriebliche Sonderzahlungen
(anteiliges 13. Monatseinkommen)
Zwischen dem
Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks
Wunnensteinstr. 47 - 49 , 70186 Stuttgart
einerseits und der
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung
Baden-Württemberg, Hölzelweg 2, 70191 Stuttgart
andererseits,  wird  folgender  Tarifvertrag  über  betriebliche  Sonderzahlungen
vereinbart:
§ 1   Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für Baden-Württemberg
fachlich:
für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für selb-
ständige Betriebsabteilungen sowie Montagestellen
-   des Glaserhandwerks;
-  für Betriebe verwandter Handwerkszweige;
soweit die Betriebe Mitglied einer Mitgliedsinnung oder
Einzelmitglieder  des  Fachverbandes  Glas  Fenster
Fassade  Baden-Württemberg  sind  ,  und  soweit  diese
im Glaserhandwerk tätig sind.
persönlich:
für  alle  Beschäftigten,  auch  fachfremde  Beschäftigte,
die  eine  arbeiterrenten-  oder  angestelltenver-
sicherungspflichtige  Beschäftigung  in  den  und  für  die
vorgenannten  Betriebe  ausüben,  soweit  für  diese
keine  gesetzlichen  oder  tariflichen  Sonderregelungen
bestehen.
Nicht  als  Beschäftigte  im  Sinne  dieses  Tarifvertrages
gelten  die  Personen,  die  unter  §  5  Abs.  2  und  3
Betriebsverfassungsgesetz  fallen,  sowie  alle  Auszu-
bildenden.
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Tarifgebundenheit:
Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft und
die
Mitglieder
einer
Mitgliedsinnung
sowie
Einzelmitglieder  des  Fachverbandes  Glas  Fenster
Fassade  Baden-Württemberg,  soweit  diese  im
Glaserhandwerk tätig sind.
§ 2   Höhe der betrieblichen Sonderzahlung
1 .  Für  Beschäftigte,  die  am  01.  Dezember  eines  Jahres  in  einem  Arbeits-
verhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb oder Unterneh-
men  ununterbrochen  mehr  als  zwölf  volle  Kalendermonate  angehören,
beträgt die betriebliche Sonderzahlung 50 %.
Berechnungsbeispiel:
a)  Der jeweils im Monat Oktober bezahlte Stundenlohn X 167,5 Std.  X
50 %.
b)  Das jeweils im Monat Oktober bezahlte Gehalt X 50 %.
2.  Sofern im Krankheitsfalle eine Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung nicht statt-
findet, wird der Berechnung die Bezugsgröße der letzten Abrechnung ei-
nes vollständigen Monats zugrunde gelegt.
3.  Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 36 Monaten kann in jedem Kalen-
derjahr bei Krankheitszeiten nach dem 2. Monat die betriebliche Sonder-
zahlung für jeden weiteren Monat um 1/12 gekürzt werden.
4.  Bestehende günstigere betriebliche bzw. arbeitsvertragliche Regelungen
werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
5.  Beschäftigte,  die  am  01.  Dezember  eines  Jahres  in  einem  von  ihnen
selbst gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf
die betriebliche Sonderzahlung nach § 2 Ziffer 1 und § 2 Ziffer 4 dieses
Tarifvertrages.
§ 3   Auszahlung
Die  Auszahlung  erfolgt  im  Dezember,  sofern  durch  Betriebsvereinbarung
nichts anderes geregelt wird.
§ 4   Anrechenbarkeit
Leistungen
des
Arbeitgebers
wie
Jahresabschlussvergütungen,
Gratifikationen,  Ergebnisbeteiligungen,  Tantiemen,  Weihnachtsgeld  und
dergleichen, die im Laufe des Kalenderjahres ausgezahlt werden, gelten als
betriebliche  Sonderzahlung  im  Sinne  von  §  2  und  erfüllen  den  tariflichen
Anspruch in entsprechender Höhe.
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§ 5 Rückzahlungsverpflichtung
Scheidet  ein  Beschäftigter  vor  dem  01.  März  nach  Auszahlung  der
Sonderzahlung  oder  Erfüllung  des  Anspruchs  darauf  durch  Arbeitsver-
tragsbruch  oder  durch  außerordentliche  Kündigung  des  Arbeitgebers  auf
Grund  schuldhaften  Verhaltens  aus  dem  Betrieb  aus,  so  ist  die
Sonderzahlung  zurückzuzahlen  bzw.  kann  gegen  die  laufende  Lohn-  bzw.
Gehaltsforderung aufgerechnet werden.
§ 6 In-Kraft-Treten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3
Monaten  zum  Jahresende,  erstmals  zum  31.  Dezember  2005  gekündigt
werden.
Bei  einer  Kündigung  dieses  Tarifvertrages  vereinbaren  die  Tarifvertrags-
parteien,  noch  während  der  Kündigungsfrist  in  Verhandlungen  zur
Neuregelung einzutreten.
Leonberg, den 18. Juni 2002
Fachverband Glas Fenster Fassade
Baden-Württemberg
Stuttgart
Willy Ruoff
(Tarifausschuss Vorsitzender)
Dr. Siegfried Melcher
(Hauptgeschäftsführer)
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Berthold Huber
(Bezirksleiter)
Karl Hasenohr
(Bezirkssekretär)