- Gewerbe:
 - Öffentlicher Dienst
 - Branche
 - Öffentlicher Dienst
 - Datum:
 - 01.08.2006
 - Schlagworte
 - 
          
- Dienstleistungsbereich
 - Krankenhäuser
 - Tarifvertrag
 - öffentlicher Dienst
 
 
Tarifvertrag öffentlicher Dienste für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Durchgeschriebene Fassung
des TVöD
für den Dienstleistungsbereich
Krankenhäuser
im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TVöD-K)
vom 1. August 2006
(in der Fassung vom 1. Januar 2010)
2
Vorbemerkungen
1.
Der  TVöD  –  Allgemeiner  Teil  –  und  der  jeweilige  Besondere  Teil  Verwaltung
(BT-V),  Krankenhäuser  (BT-K),  Pflege-  und  Betreuungseinrichtungen  (BT-B),
Sparkassen  (BT-S),  Flughäfen  (BT-F)  und  Entsorgung  (BT-E)  bilden  im  Zu-
sammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich.
2.
Zur  besseren  Übersicht  und  Lesbarkeit  haben  die  Tarifvertragsparteien  aus
dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entspre-
chend  der  Prozessvereinbarung  vom  9.  Januar  2003  durchgeschriebene  Fas-
sungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt.
3.
Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner Rege-
lungen  davon  hat  unmittelbare  Rechtswirkung  auf  die  entsprechende/n  durch-
geschriebene/n Fassung/en.
4.
Die  durchgeschriebenen  Fassungen  regeln  nicht  das  Verhältnis  der  Tarifver-
tragsparteien  als  Normgeber  zueinander  (Innenverhältnis).  Sie  sind  nicht  die
Grundlage  für  Tarifverhandlungen  oder  Kündigungen,  denn  Allgemeiner  Teil
und  die  Besonderen  Teile  bleiben  rechtlich  selbstständige  Tarifverträge.  Die
durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die
Anwendungsebene  im  Außenverhältnis  (Arbeitgeber,  Beschäftigte,  Gerichte
etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt, aus der
sich  die  Entsprechungen  der  Regelungen  des  jeweiligen  Besonderen  Teils  zu
den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
5.
Tarifverhandlungen  zur  Änderung  oder  Ergänzung  des  Tarifrechts  werden  auf
der Grundlage der unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt. Etwaige Ände-
rungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.
3
Inhaltsverzeichnis
1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 3.1
Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5
Qualifizierung
§ 5.1
Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 6.1
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
§ 7
Sonderformen der Arbeit
§ 7.1
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 8.1
Bereitschaftsdienstentgelt
§ 9
Bereitschaftszeiten
§ 10
Arbeitszeitkonto
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
§ 12.1  Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 15
Tabellenentgelt
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18
Leistungsentgelt
§ 19
Erschwerniszuschläge
§ 20
Jahressonderzahlung
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
§ 23
Besondere Zahlungen
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
1
4
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
§ 27
Zusatzurlaub
§ 28
Sonderurlaub
§ 29
Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
§ 31
Führung auf Probe
§ 32
Führung auf Zeit
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 35
Zeugnis
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 37
Ausschlussfrist
§ 38
Begriffsbestimmungen
§ 38 a   Übergangsvorschriften
§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anhang zu § 6
Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
Anhang zu § 9
A.   Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister,
B.   Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in
Leitstellen
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu
eingestellte Beschäftigte
Anlage A
Tabellenentgelt
Anlage B
aufgehoben
Anlage C
Tabellenentgelt für Ärztinnen und Ärzte
Anlage D
aufgehoben
Anlage E
Kr Anwendungstabelle
Anlage F
Anlage G
Anhang zu der Anlage A
Niederschriftserklärungen
Legende  der  Entsprechungen  TVöD-K  (durchgeschriebene  Fassung)  zu  TVöD-AT
und BT-K
Redaktioneller Hinweis für die in den Fußnoten verwendeten Abkürzungen:
AT     = Allgemeiner Teil TVöD
BT-K = Besonderer Teil Krankenhäuser
5
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)  Die  nachfolgenden  Regelungen  gelten  für  Beschäftigte,  die  in  einem  Arbeits-
verhältnis  zu  einem  Arbeitgeber  stehen,  der  Mitglied  eines  Mitgliedverbandes
der VKA ist, wenn sie in
a)
Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b)
medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c)
sonstigen  Einrichtungen  (z.B.  Reha-Einrichtungen,  Kureinrichtungen),  in
denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die
Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder
Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.
2
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1
Von  dem  Geltungsbereich  werden  auch  Fachabteilungen  (z.B.  Pflege-,  Alten-
pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabi-
litations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen
Fachkrankenhaus  bzw.  einem  Krankenhaus  desselben  Trägers  einen  Betrieb
bilden.
2
Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche An-
wendungsvereinbarung  aus  dem  Geltungsbereich  ausgenommen  werden.
3
Im
Übrigen  werden  Altenpflegeeinrichtungen  eines  Krankenhauses  von  dem  Gel-
tungsbereich  des  BT-K  nicht  erfasst,  auch  soweit  sie  mit  einem  Krankenhaus
desselben  Trägers  einen  Betrieb  bilden.
4
Vom  Geltungsbereich  des  BT-B  er-
fasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung
in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2)  Diese Regelungen gelten nicht für
a)
Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn
ihre  Arbeitsbedingungen  einzelvertraglich  besonders  vereinbart  sind,  sowie
Chefärztinnen/Chefärzte,
b)
Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus-
gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h)
Auszubildende,  Schülerinnen/Schüler  in  der  Gesundheits-  und  Kranken-
pflege,  Gesundheits-  und  Kinderkrankenpflege,  Entbindungspflege  und  Al-
tenpflege,sowieVolontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
i)
Beschäftigte, für  die  Eingliederungszuschüsse  nach  den §§ 217 ff.  SGB  III
gewährt werden,
k)
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l)
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer  von  Personal-Service-Agenturen,
2
Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 BT-K; § 1 Abs. 1 AT und § 40 Abs. 2
BT-K nicht besetzt.
6
sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m)  geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
n) bis t) [nicht besetzt]
3
(3)   [nicht besetzt]
(4)
1
Absatz  2  Buchst.  b  findet  auf
Ärztinnen  und  Ärzte  keine  Anwendung.
2
Eine
abweichende  einzelvertragliche  Regelung  für  Oberärztinnen  und  Oberärzte  im
Sinne des § 12.1 Abs. 3 und 4 ist zulässig.
4
Protokollerklärungen zu § 1:
1.
Ärztinnen  und  Ärzte  nach  diesen  Regelungen  sind  auch  Zahnärztinnen  und
Zahnärzte.
2.
1
Für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Altersteilzeit befin-
den, verbleibt es bei der Anwendung des TVöD-K in der bis zum 31. Juli 2006
geltenden Fassung.
2
Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. Au-
gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen ha-
ben,  ist  auf  Verlangen  die  Aufhebung  der  Altersteilzeitvereinbarung  zu  prüfen.
3
Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,
a)
bei  Altersteilzeit  im  Blockmodell,  wenn  am  1.  August  2006  ein  Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase,
b)
bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit
zurückgelegt ist.
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1)  Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Mehrere  Arbeitsverhältnisse  zu  demselben  Arbeitgeber  dürfen  nur  begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3)
1
Nebenabreden  sind  nur  wirksam,  wenn  sie  schriftlich  vereinbart  werden.
2
Sie
können  gesondert  gekündigt  werden,  soweit  dies  einzelvertraglich  vereinbart
ist.
(4)
1
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist.
2
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit-
telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt
die Probezeit.
3
Absatz 2 redaktionell angepasst.
4
Absatz 4 entspricht § 41 BT-K.
7
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1)  Die  Beschäftigten  haben  über  Angelegenheiten,  deren  Geheimhaltung  durch
gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit  zu  wahren;  dies  gilt  auch  über  die  Beendigung  des  Arbeitsver-
hältnisses hinaus.
(2)
1
Die  Beschäftigten  dürfen  von  Dritten  Belohnungen,  Geschenke,  Provisionen
oder  sonstige  Vergünstigungen  in  Bezug  auf  ihre  Tätigkeit  nicht  annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden den
Beschäftigten  derartige  Vergünstigungen  angeboten,  haben  sie  dies  dem  Ar-
beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1
Nebentätigkeiten  gegen  Entgelt  haben  die  Beschäftigten  ihrem  Arbeitgeber
rechtzeitig  vorher  schriftlich  anzuzeigen.
2
Der  Arbeitgeber  kann  die  Neben-
tätigkeit  untersagen  oder  mit  Auflagen  versehen,  wenn  diese  geeignet  ist,  die
Erfüllung  der  arbeitsvertraglichen  Pflichten  der  Beschäftigten  oder  berechtigte
Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
3
Für Nebentätigkeiten bei dem-
selben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und
4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4)
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf-
tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er
zur  Leistung  der  arbeitsvertraglich  geschuldeten  Tätigkeit  in  der  Lage  ist.
2
Bei
der  beauftragten  Ärztin/dem  beauftragten  Arzt  kann  es  sich  um  eine  Betriebs-
ärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf ei-
ne andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser Unter-
suchung trägt der Arbeitgeber.
(5)
1
Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal-
akten.
2
Sie  können  das  Recht  auf  Einsicht  auch  durch  eine/n  hierzu  schriftlich
Bevollmächtigte/n ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten.
(6)    Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran-
lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5
§ 3.1
6
Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
(1)
1
Zu  den  den  Ärztinnen  und  Ärzten  obliegenden  ärztlichen  Pflichten  gehört  es
auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen.
2
Die Ärztinnen und Ärzte können
vom  Arbeitgeber  auch  verpflichtet  werden,  im  Rahmen  einer  zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und
Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2)
1
Zu  den  aus  der  Haupttätigkeit  obliegenden  Pflichten  der  Ärztinnen  und  Ärzte
gehört  es  ferner,  am  Rettungsdienst  in  Notarztwagen  und  Hubschraubern  teil-
5
Absatz 6 entspricht auch § 56 BT-K.
6
Entspricht § 42 BT-K.
8
zunehmen.
2
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und
Ärzte  einen  nicht  zusatzversorgungspflichtigen  Einsatzzuschlag  ab  1.  Januar
2010 in Höhe von 21,25 Euro, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 21,38 Euro und
ab  1.  August  2011  in  Höhe  von  21,49  Euro.
3
Dieser  Betrag  verändert  sich  zu
demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgeltder
Entgeltgruppe II Stufe 1 (Ärztinnen/Ärzte).
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1.
Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens
ein  Jahr  klinisch  tätig  war,  ist  grundsätzlich  nicht  zum  Einsatz  im  Ret-
tungsdienst heranzuziehen.
2.
Eine  Ärztin/Ein  Arzt,  der/dem  aus  persönlichen  oder  fachlichen  Gründen
(z.  B.  Vorliegen  einer  anerkannten  Minderung  der  Erwerbsfähigkeit,  die
dem  Einsatz  im  Rettungsdienst  entgegensteht,  Flugunverträglichkeit)  die
Teilnahme  am  Rettungsdienst  nicht  zumutbar  ist,  darf  grundsätzlich  nicht
zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
(3)
1
Die  Erstellung  von  Gutachten,  gutachtlichen  Äußerungen  und  wissenschaft-
lichen  Ausarbeitungen,  die  nicht  von  einem  Dritten  angefordert  und  vergütet
werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der
Haupttätigkeit.
(4)
1
Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentä-
tigkeit  Unterricht  zu  erteilen  sowie  Gutachten,  gutachtliche  Äußerungen  und
wissenschaftliche  Ausarbeitungen,  die  von  einem  Dritten  angefordert  und  ver-
gütet  werden,  zu  erstellen,  und  zwar  auch  im  Rahmen  einer  zugelassenen
Nebentätigkeit  der  leitenden  Ärztin/des  leitenden  Arztes.
2
Steht  die  Vergütung
für  das  Gutachten,  die  gutachtliche  Äußerung  oder  wissenschaftliche  Ausar-
beitung  ausschließlich  dem  Arbeitgeber  zu,  haben  Ärztinnen  und  Ärzte  nach
Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
3
In
allen anderen Fällen sind Ärztinnen und Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit
einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen.
4
Ärztin-
nen und Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die
angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer Beteiligung entspricht; im
Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen verweigert werden.
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
1
Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet  werden.
2
Sollen  Beschäftigte  an  eine  Dienststelle  oder  einen  Be-
trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger
als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Abordnung  ist  die  Zuweisung  einer  vorübergehenden  Beschäftigung  bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder ei-
nes  anderen  Arbeitgebers  unter  Fortsetzung  des  bestehenden  Arbeits-
verhältnisses.
9
2.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Ar-
beitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1
Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergüteteTätigkeit bei
einem  Dritten  zugewiesen  werden.
2
Die  Zustimmung  kann  nur  aus  wichtigem
Grund  verweigert  werden.
3
Die  Rechtsstellung  der  Beschäftigten  bleibt  unbe-
rührt.
4
Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt ange-
rechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1
Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlan-
gen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-
traglich  geschuldete  Arbeitsleistung  bei  dem  Dritten  zu  erbringen  (Personalge-
stellung).
2
§
613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis-
ses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
2
Die Modalitä-
ten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten
vertraglich geregelt.
§ 5
Qualifizierung
(1)
1
Ein  hohes  Qualifikationsniveau  und  lebenslanges  Lernen  liegen  im  gemein-
samen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.
2
Qualifizierung dient der
Steigerung  von  Effektivität  und  Effizienz  des  öffentlichen  Dienstes,  der  Nach-
wuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompeten-
zen.
3
Die  Tarifvertragsparteien  verstehen  Qualifizierung  auch  als  Teil  der  Per-
sonalentwicklung.
(2)
1
Vor  diesem  Hintergrund  stellt  Qualifizierung  nach  diesem  Tarifvertrag  ein  An-
gebot  dar,  aus  dem  für  die  Beschäftigten  kein  individueller  Anspruch  außer
nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahr-
genommen  und  näher  ausgestaltet  werden  kann.
2
Entsprechendes  gilt  für
Dienstvereinbarungen  im  Rahmen  der  personalvertretungsrechtlichen  Möglich-
keiten.
3
Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3)
1
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a)
die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompe-
tenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b)
der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
10
c)
die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d)
die  Einarbeitung  bei  oder  nach  längerer  Abwesenheit  (Wiedereinstiegs-
qualifizierung).
2
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4)
1
Beschäftigte  haben  –  auch  in  den  Fällen  des  Absatzes  3  Satz  1  Buchst.  d  –
Anspruch  auf  ein  regelmäßiges  Gespräch  mit  der  jeweiligen  Führungskraft,  in
dem  festgestellt  wird,  ob  und  welcher  Qualifizierungsbedarf  besteht.
2
Dieses
Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden.
3
Wird nichts ande-
res geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5)
1
Die  Kosten  einer  vom  Arbeitgeber  veranlassten  Qualifizierungsmaßnahme  –
einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen
werden,  grundsätzlich  vom  Arbeitgeber  getragen.
2
Ein  möglicher  Eigenbeitrag
wird  durch  eine  Qualifizierungsvereinbarung  geregelt.
3
Die  Betriebsparteien
sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichti-
gung  des  betrieblichen  und  individuellen  Nutzens  zu  regeln.
4
Ein  Eigenbeitrag
der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6)  Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmengelten als Arbeitszeit.
(7)  Gesetzliche  Förderungsmöglichkeiten  können  in  die  Qualifizierungsplanung
einbezogen werden.
(8)  Für  Beschäftigte  mit  individuellen  Arbeitszeiten  sollen  Qualifizierungsmaßnah-
men  so  angeboten  werden,  dass  ihnen  eine  gleichberechtigte  Teilnahme  er-
möglicht wird.
§ 5.1
7
Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte
(1)  Für Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatz-
ausbildung  nach  dem  Gesetz  über  befristete  Arbeitsverträge  mit  Ärzten  in  der
Weiterbildung  befinden,  ist  ein  Weiterbildungsplan  aufzustellen,  der  unter  Be-
rücksichtigung  des  Standes  der  Weiterbildung  die  zu  vermittelnden  Ziele  und
Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.
(2)  Die Weiterbildung  ist vom  Betrieb  im  Rahmen  seines  Versorgungsauftrags  bei
wirtschaftlicher  Betriebsführung  so  zu  organisieren,  dass  die/der  Beschäftigte
die festgelegten Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen Weiterbildungs-
ordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.
(3)
1
Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat,
in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist
die  Dauer  des  Arbeitsvertrages  entsprechend  zu  verlängern.
2
Die  Regelungen
des  Gesetzes  über  befristete  Arbeitsverträge  mit  Ärzten  in  der  Weiterbildung
bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfä-
7
Entspricht § 43 BT-K.
11
higkeit sinngemäß anzuwenden.
3
Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)
1
Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und ähnlichen Veranstaltun-
gen ist der Ärztin/dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalen-
derjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
2
Die Arbeitsbefreiung wird
auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet.
3
Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeits-
tage erfolgen.
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a)
[nicht besetzt],
b)    die  Beschäftigten  im  Tarifgebiet  West  durchschnittlich  38,5  Stunden  wö-
chentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
8
1.1
Für  Beschäftigte  der  Mitglieder  des  Kommunalen  Arbeitgeberverbandes  Ba-
den-Württemberg  beträgt  die  regelmäßige  Arbeitszeit  ausschließlich  der  Pau-
sen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchent-
lich.
1.2
Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Prakti-
kantinnen/Praktikanten  der  Mitglieder  des  Kommunalen  Arbeitgeberverbandes
Baden-Württemberg;  für  sie  beträgt  die  regelmäßige  Arbeitszeit  ausschließlich
der  Pausen  durchschnittlich  38,5  Stunden  wöchentlich.
9  2
[nicht  besetzt]
10
3
Die
regelmäßige  Arbeitszeit  kann  auf  fünf  Tage,  ausnotwendigen  betrieblichen/
dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(1.1)
1
Die  regelmäßige  Arbeitszeit  beträgt  ausschließlich  der  Pausen  für  Ärztinnen
und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
2
Absatz 1 Satz 3 findet
Anwendung.
11
(2)
1
Für  die  Berechnung  des  Durchschnitts  der  regelmäßigen  wöchentlichen  Ar-
beitszeit  ist  ein  Zeitraum  von  bis  zu  einem  Jahr  zugrunde  zu  legen.
2
Abwei-
chend  von  Satz  1  kann  bei  Beschäftigten,  die  ständig  Wechselschicht-  oder
Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die  Arbeitszeiten  der  Ärztinnen  und  Ärzte  sind  durch  elektronische  Zeiterfas-
sung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.
12
8
Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K.
9
Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K.
10
Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
11
Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K.
12
Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K.
12
(3)
1
Soweit  es  die  betrieblichen/dienstlichen  Verhältnisse  zulassen,  wird  die/der
Beschäftigte  am  24. Dezember  und  am  31. Dezember  unter  Fortzahlung  des
Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
2
Kann die Freistellung nach Satz
1  aus  betrieblichen/dienstlichen  Gründen  nicht  erfolgen,  ist  entsprechender
Freizeitausgleich  innerhalb  von  drei  Monaten  zu  gewähren.
3
Die  regelmäßige
Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie
auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
13
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3
14
:
Die  Verminderung  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  betrifft  die  Beschäftigten,  die
wegen  des  Dienstplans  frei  haben  und  deshalb  ohne  diese  Regelung  nachar-
beiten müssten.
(4)  Aus  dringenden  betrieblichen/dienstlichen  Gründen  kann  auf  der  Grundlage
einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12
ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli-
che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu-
sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1)
1
Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge-
setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die täg-
liche  Arbeitszeit  im  Schichtdienst  auf  bis  zu  zwölf  Stunden  ausschließlich  der
Pausen ausgedehnt werden.
2
In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier
Zwölf-Stunden-Schichten  und  innerhalb  von  zwei  Kalenderwochen  nicht  mehr
als  acht  Zwölf-Stunden-Schichten  geleistet  werden.
3
Solche  Schichten  können
nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
15
(5)  Die  Beschäftigten  sind  im  Rahmen  begründeter  betrieblicher/dienstlicher  Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit  sowie  -  bei  Teilzeitbeschäftigung  aufgrund  arbeitsvertraglicher
Regelung  oder  mit  ihrer  Zustimmung  -  zu  Bereitschaftsdienst,  Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
2
Die innerhalb eines Arbeitszeitkor-
ridors  geleisteten  zusätzlichen  Arbeitsstunden  werden  im  Rahmen  des  nach
Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg-
liche  Rahmenzeit  von  bis  zu  zwölf  Stunden  eingeführt  werden.
2
Die  innerhalb
der  täglichen  Rahmenzeit  geleisteten  zusätzlichen  Arbeitsstunden  werden  im
Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8)  Die  Absätze 6  und  7  gelten  nur  alternativ  und  nicht  bei  Wechselschicht-  und
Schichtarbeit.
13
Satz 3 modifiziert
wegen § 6.1.
14
Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
15
Entspricht § 44 Abs. 4 BT-K.
13
(9)  Für  einen  Betrieb/eine  Verwaltung,  in  dem/der  ein  Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem
landesbezirklichen  Tarifvertrag  getroffen  werden,  wenn  eine  Dienstvereinba-
rung  nicht  einvernehmlich  zustande  kommt  und  der  Arbeitgeber  ein  Letztent-
scheidungsrecht hat.
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig  von  den  Vorgaben  zu  Arbeitszeitkorridor  und  Rahmenzeit  (Absätze  6
und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
§ 6.1
16
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1)
1
Die  Arbeitszeit  an  einem  gesetzlichen  Feiertag,  der  auf  einen  Werktag  fällt,
wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum
Ende  des  dritten  Kalendermonats  –  möglichst  aber  schon  bis  zum  Ende  des
nächsten  Kalendermonats  –  ausgeglichen,  wenn  es  die  betrieblichen  Verhält-
nisse zulassen.
2
Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der
Beschäftigte  je  Stunde  100 v.H.  des  auf  eine  Stunde  entfallenden  Anteils  des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der
Entgelttabelle.
3
Ist  ein  Arbeitszeitkonto  eingerichtet,  ist  eine  Buchung  gemäß
§ 10 Abs. 3 zulässig.
4
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2)
1
Für  Beschäftigte,  die  regelmäßig  nach  einem  Dienstplan  eingesetzt  werden,
der  Wechselschicht-  oder  Schichtdienst  an  sieben  Tagen  in  der  Woche  vor-
sieht,  vermindert  sich  die  regelmäßige  Wochenarbeitszeit  um  ein  Fünftel  der
arbeitsvertraglich  vereinbarten  durchschnittlichen  Wochenarbeitszeit,  wenn  sie
an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a)
Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b)
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein-
geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssen.
2
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe-
rührt.
(3)
1
Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal-
ten  innerhalb  von  zwei Wochen  zwei  arbeitsfreie Tage.
2
Hiervon  soll  ein  freier
Tag auf einen Sonntag fallen.
16
14
§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit  ist  die  Arbeit  nach  einem  Schichtplan/Dienstplan,  der
einen  regelmäßigen  Wechsel  der  täglichen  Arbeitszeit  in  Wechselschichten
vorsieht,  bei  denen  die/der  Beschäftigte  längstens  nach  Ablauf  eines  Monats
.
17
2
Wechsel-
schichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag
und  Nacht,  werktags,  sonntags  und  feiertags  gearbeitet  wird.
3
Nachtschichten
sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2)  Schichtarbeit  ist  die  Arbeit  nach  einem  Schichtplan,  der  einen  regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten  von  längstens  einem  Monat  vorsieht,  und  die  innerhalb  einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3)  Bereitschaftsdienst  leisten  Beschäftigte,  die  sich  auf  Anordnung  des  Arbeitge-
bers  außerhalb  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  an  einer  vom  Arbeitgeber  be-
stimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4)
1
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-
den  Stelle  aufhalten,  um  auf  Abruf  die  Arbeit  aufzunehmen.
2
Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit ei-
nem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestat-
.
(5)  Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6)  Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten.
den, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftig-
ten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich fest-
gesetzten  Arbeitsstunden  hinausgehen  und  nicht  bis  zum  Ende  der  folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8)  Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a)
im  Falle  der  Festlegung  eines  Arbeitszeitkorridors  nach  §  6  Abs. 6  über
45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b)
im  Falle  der  Einführung  einer  täglichen  Rahmenzeit  nach  §  6  Abs. 7  au-
ßerhalb der Rahmenzeit,
c)
im  Falle  von  Wechselschicht-  oder  Schichtarbeit  über  die  im  Schichtplan
festgelegten  täglichen  Arbeitsstunden  einschließlich  der  im  Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchent-
liche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
17
15
§ 7.1
18
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1)
1
[nicht besetzt]
19
2
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn
zu  erwarten  ist,  dass  zwar  Arbeit  anfällt,  erfahrungsgemäß  aber  die  Zeit  ohne
Arbeitsleistung überwiegt.
(2)
1
Abweichend  von  den  §§  3,  5  und  6  Abs.  2  ArbZG  kann  im  Rahmen  des  §  7
ArbZG  die  tägliche  Arbeitszeit  im  Sinne  des  Arbeitszeitgesetzes  über  acht
Stunden  hinaus  verlängert  werden,  wenn  mindestens  die  acht  Stunden  über-
schreitende  Zeit  im  Rahmen  von  Bereitschaftsdienst  geleistet  wird,  und  zwar
wie folgt:
a)
bei  Bereitschaftsdiensten  der  Stufe  I  bis  zu  insgesamt  maximal  16  Stun-
den täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeit-
raum nicht,
b)
bei  Bereitschaftsdiensten  der  Stufen  II  und  III  bis  zu  insgesamt  maximal
13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert die-
sen Zeitraum nicht.
(3)
1
Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a)
einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b)
einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c)
ggf.  daraus  resultierender  Maßnahmen  zur  Gewährleistung  des  Gesund-
heitsschutzes
aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeits-
zeitgesetzes  abgewichen  werden.
2
Für  einen  Betrieb/eine Verwaltung,  in  dem/
der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach
Satz  1  in  einem  landesbezirklichen  Tarifvertrag  getroffen  werden,  wenn  eine
Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt (§ 38 Abs. 3) und der
Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
3
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden,
wenn  in  die  Arbeitszeit  regelmäßig  und  in  erheblichem  Umfang  Bereitschafts-
dienst fällt.
4
Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen ma-
ximal 24 Stunden betragen.
(4)
1
Unter  den  Voraussetzungen  des  Absatzes  3  Satz  1  und  2  kann  die  tägliche
Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a)
bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I eine wöchentliche Arbeitszeit von bis
zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b)
bei  Bereitschaftsdiensten  der  Stufen  II  und  III  eine  wöchentliche  Arbeits-
zeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden
zulässig ist.
(5)
1
Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.
18
Entspricht § 45 BT-K.
19
Identisch mit § 7 Abs. 3.
16
(6)
1
Bei  Aufnahme  von  Verhandlungen  über  eine  Betriebs-/Dienstvereinbarung
nach den Absätzen 3 und 4 sind die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher
Ebene zu informieren.
(7)
1
In  den  Fällen,  in  denen  Beschäftigte Teilzeitarbeit  gemäß  §  11  vereinbart  ha-
ben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den
Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftig-
ten  zu  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  der  Vollbeschäftigten.
2
Mit  Zustimmung
der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieb-
lichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(8)
1
Der  Arbeitgeber  darf  Rufbereitschaft  nur  anordnen,  wenn  erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
2
Durch tatsächliche Arbeitsleistung in-
nerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stun-
den (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(9)  § 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
(10)
1
Für Beschäftigte in Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesund-
heit,  der  Erziehung,  Fürsorge  oder  Betreuung  von  Kindern  und  Jugendlichen,
der  Fürsorge  und  Betreuung  von  obdachlosen,  alten,  gebrechlichen,  erwerbs-
beschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn die-
se  Einrichtungen  nicht  der  ärztlichen  Behandlung  der  betreuten  Personen  die-
nen, gelten die Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass die Grenzen für die Stu-
fe I einzuhalten sind.
2
Dazu gehören auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in
denen  die  betreuten  Personen  nicht  regelmäßig  ärztlich  behandelt  und  beauf-
sichtigt werden (Erholungsheime).
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1
Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis-
tung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftig-
ten je Stunde
a)
für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v.H.,
b)
für Nachtarbeit
20 v.H.,
für Beschäftigtenach § 38 Abs. 5 Satz 1    15 v.H.
20
,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
20
Entspricht § 50 BT-K.
17
e)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt
20 v.H.,
für Beschäftigtenach § 38 Abs. 5 Satz 1
für Arbeit an Samstagen
von 13 bis 21 Uhr
0,64 Euro
21
des  auf  eine  Stunde  entfallenden Anteils  des  Tabellenentgelts  der  Stufe  3  der
jeweiligen  Entgeltgruppe.
Beim  Zusammentreffen  von  Zeitzuschlägen  nach
Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4
Auf Wunsch
der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden  Zeitzuschläge  entsprechend  dem  jeweiligen  Vomhundertsatz  einer
Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
5
Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei  Überstunden  richtet  sich  das  Entgelt  für  die  tatsächliche  Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1
Der  Freizeitausgleich  muss  im  Dienstplan  besonders  ausgewiesen  und  be-
zeichnet werden.
2
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich  des  Zeitzuschlags  und  des  auf  den  Feiertag  entfallenden Tabel-
lenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2)  Für  Arbeitsstunden,  die  keine  Überstunden  sind  und  die  aus  betriebli-
chen/dienstlichen  Gründen  nicht  innerhalb  des  nach  §  6  Abs. 2  Satz  1  oder  2
festgelegten  Zeitraums  mit  Freizeit  ausgeglichen  werden,  erhält  die/der  Be-
schäftigte  je  Stunde  100 v.H.  des  auf  eine  Stunde  entfallenden  Anteils  des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Mit  dem  Begriff  „Arbeitsstunden“  sind  nicht  die  Stunden  gemeint,  die  im  Rah-
men von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es
sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonn-
tag  sowie  für  Feiertage  das  Vierfache  des  tariflichen  Stundenentgelts  nach
Maßgabe  der  Entgelttabelle.
3
Maßgebend  für  die  Bemessung  der  Pauschale
nach Satz  2  ist  der Tag,  an  dem die  Rufbereitschaft beginnt.
4
Für  die  Arbeits-
leistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne
21
Entspricht § 50 BT-K.
18
des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der
hierfür  erforderlichen  Wegezeiten  jeweils  auf  eine  volle  Stunde  gerundet  und
mit  dem  Entgelt für  Überstunden  sowie  mit etwaigen Zeitzuschlägen  nach  Ab-
satz 1 bezahlt.
5
Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Auf-
enthaltsort  im  Sinne  des  §  7  Abs.  4  telefonisch  (z.  B.  in  Form  einer  Auskunft)
oder  mittels  technischer  Einrichtungen  erbracht,  wird  abweichend  von  Satz  4
die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und
mit  dem  Entgelt für  Überstunden  sowie  mit etwaigen Zeitzuschlägen  nach  Ab-
satz 1 bezahlt.
6
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das
Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist.
7
Satz 1 gilt nicht im Falle
einer stundenweisen Rufbereitschaft.
8
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7
liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden
vor.
9
In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde
der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der
Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur  Ermittlung  der  Tage  einer  Rufbereitschaft,  für  die  eine  Pauschale  gezahlt
wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4)  [nicht besetzt]
(5)
1
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel-
schichtzulage  von  105  Euro  monatlich.
2
Beschäftigte,  die  nicht  ständig  Wech-
selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro
Stunde.
(6)
1
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhal-
ten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 8.1
23
Bereitschaftsdienstentgelt
(1)  Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Be-
reitschaftsdienstes  erfahrungsgemäß  durchschnittlich  anfallenden  Arbeitsleis-
tungen  die  Zeit  des  Bereitschaftsdienstes  einschließlich  der  geleisteten  Arbeit
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
Bewertung
des Bereitschaftsdienstes
als Arbeitszeit
I
bis zu 25 v.H.
60 v.H.
II
mehr als 25 bis 40 v.H.
75 v.H.
III
mehr als 40 bis 49 v.H.
90 v.H.
(2)
1
Die  Zuweisung  zu  den  einzelnen  Stufen  des  Bereitschaftsdienstes  erfolgt
durch die Betriebsparteien.
2
Bei Ärztinnen und Ärzten erfolgt die Zuweisung zu
den einzelnen  Stufen des  Bereitschaftsdienstes  als  Nebenabrede  (§  2  Abs.  3)
22
Ersetzt durch § 46 BT-K.
23
Entspricht § 46 BT-K.
19
zum  Arbeitsvertrag.
3
Die  Nebenabrede  ist  mit  einer  Frist  von  drei  Monaten  je-
weils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(3)  Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 10
24
wird  zum Zwecke der Entgeltbe-
rechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit
mit 28,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(4)
1
Das  Entgelt  für  die  nach  den  Absätzen  1  und  3  zum  Zwecke  der  Entgeltbe-
rechnung  als  Arbeitszeit  gewertete  Bereitschaftsdienstzeit  bestimmt  sich  nach
der  Anlage  G
25
.
2
Die  Beträge  der  Anlage  G  verändern  sich  ab  dem  1.  März
2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragspartei-
en für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
(5)
1
Die  Beschäftigten  erhalten  zusätzlich  zu  dem  Entgelt  nach  Absatz  4  für  jede
nach den Absätzen 1 und 3 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Fei-
ertag  geleistet  worden  ist,  einen  Zeitzuschlag  in  Höhe  von  25  v.H.  des  Stun-
denentgelts  ihrer  jeweiligen  Entgeltgruppe  nach  der  Anlage  G.
2
Im  Übrigen
werden für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Ar-
beit und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.
(6)
1
Anstelle  der  Auszahlung  des  Entgelts  nach  Absatz  4 für  die  nach  den  Absät-
zen 1 und 3 gewertete Arbeitszeit kann diese bei Ärztinnen und Ärzten bis zum
Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegol-
ten  werden  (Freizeitausgleich).
2
Die  Möglichkeit  zum  Freizeitausgleich  nach
Satz  1  umfasst  auch  die  dem  Zeitzuschlag  nach  Absatz  5  1:1  entsprechende
Arbeitszeit.
3
Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 15) und
die  in  Monatsbeträgen  festgelegten  Zulagen  fortgezahlt.
4
Nach  Ablauf  der  drei
Monate  wird  das  Bereitschaftsdienstentgelt  am  Zahltag  des  folgenden  Kalen-
dermonats fällig.
(7)
1
An  Beschäftigte,  die  nicht  von  Absatz  6  erfasst  werden,  wird  das  Bereit-
schaftsdienstentgelt  gezahlt  (§  24  Abs.  1  Satz  3),  es  sei  denn,  dass  ein  Frei-
zeitausgleich  zur  Einhaltung  der  Vorschriften  des  Arbeitszeitgesetzes  erforder-
lich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- oder einvernehmli-
chen Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Beschäftigte dem Freizeit-
ausgleich zustimmt.
2
In diesem Fall gilt Absatz 6 entsprechend.
(8)
1
Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 kann im Falle
der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden.
2
Dabei ent-
spricht eine Stunde Bereitschaftsdienst
a)   nach Absatz 1
aa)   in der Stufe I
37 Minuten,
bb)  in der Stufe II
46 Minuten und
cc)   in der Stufe III
55 Minuten,
b)   nach Absatz 3
17,5 Minuten und
c)   bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5
jeweils zuzüglich
15 Minuten.
24
Entspricht § 45 Abs. 10.
25
Entspricht Anlage G zu § 46 Abs. 4 BT-K.
20
§ 9
Bereitschaftszeiten
(1)
1
Bereitschaftszeiten  sind die  Zeiten,  in denen  sich die/der  Beschäftigte  am  Ar-
beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen  und  in  denen  die  Zeiten  ohne  Arbeitsleistung  überwiegen.
2
Für
Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a)
Bereitschaftszeiten  werden  zur  Hälfte  als  tarifliche  Arbeitszeit  gewertet
(faktorisiert).
b)
Sie  werden  innerhalb  von  Beginn  und  Ende  der  regelmäßigen  täglichen
Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c)
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits-
zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d)
Die  Summe  aus  Vollarbeits-  und  Bereitschaftszeiten  darf  durchschnittlich
48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
3
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Orga-
nisationsmaßnahme  besteht,  bei  der  regelmäßig  und  in  nicht  unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2)
1
Die  Anwendung  des  Absatzes  1  bedarf  im  Geltungsbereich  eines  Personal-
vertretungsgesetzes  einer  einvernehmlichen  Dienstvereinbarung.
2
§  6  Abs.  9
gilt entsprechend.
3
Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unter-
liegt  die  Anwendung  dieser  Vorschrift  der  Mitbestimmung  im  Sinne  des  §  87
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
(3)   [nicht besetzt]
Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
§ 10
Arbeitszeitkonto
(1)
1
Durch  Betriebs-/Dienstvereinbarung  kann  ein  Arbeitszeitkonto  eingerichtet
werden.
2
Für  einen  Betrieb/eine  Verwaltung,  in  dem/der  ein  Personalvertre-
tungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem
landesbezirklichen  Tarifvertrag  getroffen  werden,  wenn  eine  Dienstvereinba-
rung  nicht  einvernehmlich  zustande  kommt  und  der  Arbeitgeber  ein  Letztent-
scheidungsrecht  hat.
3
Soweit  ein  Arbeitszeitkorridor  (§  6  Abs. 6)  oder  eine
Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2)
1
In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen  Betrieb/in  der  ganzen  Verwaltung  oder  Teilen  davon  eingerichtet  wird.
2
Alle  Beschäftigten  der  Betriebs-/Verwaltungsteile,  für  die  ein  Arbeitszeitkonto
eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
21
(3)
1
Auf  das  Arbeitszeitkonto  können  Zeiten,  die  bei  Anwendung  des  nach  §  6
Abs. 2  festgelegten  Zeitraums  als  Zeitguthaben  oder  als  Zeitschuld  bestehen
bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und
Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht
werden.
2
Weitere  Kontingente  (z.B.  Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienst-
entgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben
werden.
3
Die/Der  Beschäftigte  entscheidet  für  einen  in  der  Betriebs-/Dienst-
vereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf
das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4)  Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewie-
senen  Arbeitsunfähigkeit  während  eines  Zeitausgleichs  vom  Arbeitszeitkonto
(Zeiten  nach  Absatz 3  Satz  1  und 2)  tritt  eine  Minderung  des  Zeitguthabens
nicht ein.
(5)  In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a)
Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzuläs-
sige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb
eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b)
nach  dem  Umfang  des  beantragten  Freizeitausgleichs  gestaffelte  Fristen
für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden
durch die/den Beschäftigten;
c)
die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
(z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d)
die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus-
gleich kurzfristig widerruft.
(6)
1
Der  Arbeitgeber  kann  mit  der/dem  Beschäftigten  die  Einrichtung  eines  Lang-
zeitkontos  vereinbaren.
2
In  diesem  Fall  ist  der  Betriebs-/Personalrat  zu  beteili-
gen  und  –  bei  Insolvenzfähigkeit  des  Arbeitgebers  –  eine  Regelung  zur  Insol-
venzsicherung zu treffen.
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen  nach  ärztlichem  Gutachten  pflegebedürftigen  sonstigen  Angehöri-
gen
tatsächlich  betreuen  oder  pflegen  und  dringende  dienstliche  bzw.  betriebliche
Belange  nicht  entgegenstehen.
2
Die  Teilzeitbeschäftigung  nach  Satz  1  ist  auf
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der An-
trag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäfti-
gung  zu  stellen.
4
Bei  der  Gestaltung  der  Arbeitszeit  hat  der  Arbeitgeber  im
22
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen per-
sönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2)  Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeit-
beschäftigung  vereinbaren  wollen,  können  von  ihrem  Arbeitgeber  verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erör-
tert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3)  Ist  mit  früher  Vollbeschäftigten  auf  ihren  Wunsch  eine  nicht  befristete  Teilzeit-
beschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Voll-
zeitarbeitsplatzes  bei  gleicher  Eignung  im  Rahmen  der  dienstlichen  bzw.  be-
trieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben un-
berührt.
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
§ 12.1
26
Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte
(1)
1
Ärztinnen
und  Ärzte  sind  mit  folgender  besonderer  Stufenzuordnung  wie  folgt
eingruppiert:
a)
Entgeltgruppe I:
Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in
Stufe 1:  mit weniger als einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 2:  nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 3:  nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 4:   nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 5:  nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung;
b)
Entgeltgruppe II:
Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in
Stufe 1:  mit weniger als vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
26
Entspricht § 51 BT-K.
23
Stufe 2:  nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 3:  nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 4:   nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung.
2
§ 17 bleibt im Übrigen unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Fachärztinnen und Fachärzte nach diesem Tarifvertrag sind auch Fachzahnärz-
tinnen und Fachzahnärzte.
(2)
1
Bei  Einstellung  von  Ärztinnen  und  Ärzten  der  Entgeltgruppe  I  werden  Zeiten
ärztlicher  Berufserfahrung  bei  der  Stufenzuordnung  angerechnet.
2
Eine  Tätig-
keit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Berufserfahrung.
3
Bei der Einstellung
von Fachärztinnen und Fachärzten der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärzt-
licher Berufserfahrung in der Regel angerechnet.
4
Unabhängig davon kann der
Arbeitgeber  bei  Neueinstellungen  zur  Deckung  des  Personalbedarfs  Zeiten  ei-
ner  vorherigen  beruflichen  Tätigkeit  ganz  oder  teilweise  für  die  Stufenzuord-
nung  berücksichtigen,  wenn  diese  Tätigkeit  für  die  vorgesehene  Tätigkeit  för-
derlich ist.
Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß § 10 BÄO oder
einer  vergleichbaren  Qualifikation  eines  EU-Mitgliedstaates  approbierten  Be-
schäftigten geleistet worden sind.
(3)   Fachärztinnen und Fachärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärz-
tin/Arztes  (Chefärztin/Chefarzt)  durch  ausdrückliche  Anordnung  bestellt  sind
(Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), erhalten für die Dauer der Bestellung
eine Funktionszulage ab 1. Januar 2010 in Höhe von monatlich 809,60 Euro, ab
1.  Januar  2011  in  Höhe  von  monatlich  814,46  Euro  und  ab  1.  August  2011  in
Höhe von monatlich 818,53 Euro.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur
die/der  Ärztin/Arzt,  der  die/den  leitende/n  Ärztin/Arzt  in  der  Gesamtheit  seiner
Dienstaufgaben vertritt.
2
Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Ab-
teilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.
(4)   Ärztinnen  und  Ärzte,  denen  aufgrund  ausdrücklicher  Anordnung  die  medizini-
sche Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder eines Fachbereichs seit dem 1. September 2006 übertragen
worden  ist,  erhalten  für  die  Dauer  der  Anordnung  eine  Funktionszulage  ab  1.
Januar  2010  in  Höhe  von  monatlich  541,42  Euro,  ab  1.  Januar  2011  in  Höhe
von  monatlich  544,67  Euro  und  ab  1.  August  2011  in  Höhe  von  monatlich
547,39 Euro.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Funktionsbereiche  sind  wissenschaftlich  anerkannte  Spezialgebiete  innerhalb
eines  ärztlichen  Fachgebietes,  z.B.  Kardiologie,  Unfallchirurgie,  Neuroradiolo-
24
gie,  Intensivmedizin,  oder  sonstige  vom  Arbeitgeber  ausdrücklich  definierte
Funktionsbereiche.
(5)
1
Die Funktionszulagen nach den Absätzen 3 und 4 sind dynamisch und entfal-
len mit dem Wegfall der Funktion.
2
Sind die Voraussetzungen für mehr als eine
Funktionszulage  erfüllt,  besteht  nur  Anspruch  auf  eine  Funktionszulage.
3
Bei
unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.
(6)  Die  Absätze  1  bis  5  finden  auf  Apothekerinnen/Apotheker  und  Tierärztin-
nen/Tierärzte keine Anwendung.
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)  Wird  der/dem  Beschäftigten  vorübergehend  eine  andere  Tätigkeit  übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung ent-
spricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für
die  Dauer  der  Ausübung  eine  persönliche  Zulage  rückwirkend  ab  dem  ersten
Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2)  Durch landesbezirklichen Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die
hierfür  in  Frage  kommenden  Tätigkeiten  aufführt,  bestimmt,  dass  die  Voraus-
setzung  für  die  Zahlung  einer  persönlichen  Zulage  bereits  erfüllt  ist,  wenn  die
vorübergehend  übertragene  Tätigkeit  mindestens  drei  Arbeitstage  angedauert
hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch ge-
nommen worden ist.
(3)
1
Die  persönliche  Zulage  bemisst  sich  für  Beschäftigte,  die  in  eine  der  Entgelt-
gruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabel-
lenentgelt,  das  sich  für  die/den  Beschäftigte/n  bei  dauerhafter  Übertragung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte.
2
Für Beschäftigte, die in eine der
Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des indivi-
duellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.
§ 15
Tabellenentgelt
(1)
1
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2
Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/
ihn geltenden Stufe.
(2)
1
Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach den Anlagen A und E.
2
Ärztinnen und
Ärzte erhalten Entgelt nach der Anlage C.
25
(2.1)
1
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind, erhalten
zuzüglich  zu  dem  Tabellenentgelt  gemäß  §  15  Abs.  1  eine  nicht  dynamische
Zulage  ab  1.  Juli  2008  in  Höhe  von monatlich  25,00 Euro.
2
§ 24 Abs.  2 findet
Anwendung.
28
(2.2)
1
Beschäftigte,  denen  die  Leitung  einer  Station  übertragen  worden  ist,  erhalten
für die Dauer der Übertragung der Stationsleitung eine Funktionszulage in Höhe
von  monatlich  30,00  Euro,  soweit  diesen  Beschäftigten  im  gleichen  Zeitraum
keine  anderweitige  Funktionszulage  gezahlt  wird.
2
§  24  Abs.  2  findet  Anwen-
dung.
3
Diese Regelung gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte.
(2.3)
1
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten
zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 einmalig im Kalenderjahr
eine  Einmalzahlung  in  Höhe  von  8,4  v.H.  der  Stufe  2  ihrer  jeweiligen  Entgelt-
gruppe  im  Auszahlungsmonat.
2
Die  Einmalzahlung  nach  Satz  1  wird  mit  dem
Tabellenentgelt für den Monat Juli ausgezahlt.
3
§ 24 Abs. 2 findet Anwendung.
30
(3)
1
Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an-und ungelernte
Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in
den  Entgeltgruppen 1  bis  4  Abweichungen  von  der  Entgelttabelle  bis  zu  einer
dort  vereinbarten  Untergrenze  vorgenommen  werden.
2
Die  Untergrenze  muss
im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3
Die Um-
setzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
Protokollerklärungen zu den Absätzen 2.1 und 2.3:
1.   Abweichend  von  den  Absätzen  2.1  und  2.3  beträgt  bei  Beschäftigten  der  Mit-
glieder  des  Kommunalen  Arbeitgeberverbandes  Baden-Württemberg  und  im
Tarifgebiet Ost die Zulage nach Absatz 2.1 Satz 1 monatlich 35,00 Euro und die
Einmalzahlung nach Absatz 2.3 Satz 1 12 v.H.
2.   Für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer bzw. Gesundheits- und
Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer gelten die
Regelungen des Absatzes 2.1; die Protokollerklärung Nr. 1 gilt entsprechend.
31
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
[§ 12.1 enthält für Ärztinnen und Ärzte abweichende Regelungen zu § 16]
32
(1)
1
Die  Entgeltgruppen 2  bis  15  umfassen  sechs  Stufen.
2
Die  Abweichungen  von
Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2)
1
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige  Berufserfahrung  vorliegt.
Verfügt  die/der  Beschäftigte  über  eine
einschlägige  Berufserfahrung  von  mindestens  einem  Jahr,  erfolgt  die  Einstel-
lung  in  die  Stufe  2;  verfügt  sie/er  über  eine  einschlägige  Berufserfahrung  von
28
Entspricht § 52 Abs. 3 BT-K.
29
Entspricht § 52 Abs. 4 BT-K.
30
Entspricht § 52 Abs. 5 BT-K.
31
Entspricht redaktionell angepassten Protokollerklärungen zu § 52 Abs. 3 und 5 BT-K.
32
Klammersatz eingefügt aufgrund von § 51 BT-K.
26
mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in
der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
3
Unabhängig davon kann der Arbeitge-
ber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorhe-
rigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berück-
sichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des
öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Er-
werb einschlägiger Berufserfahrung.
2a)   Bei  Einstellung  von  Beschäftigten  in  unmittelbarem  Anschluss  an  ein  Arbeits-
verhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Ar-
beitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die
in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuord-
nung  ganz  oder  teilweise  berücksichtigt  werden;  Absatz  2  Satz  3  bleibt  unbe-
rührt.“
(3)
1
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Ab-
hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer
ununterbrochenen  Tätigkeit  innerhalb  derselben  Entgeltgruppe  bei  ihrem  Ar-
beitgeber (Stufenlaufzeit):
−
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
−
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
−
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
−
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
−
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
2
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4)
1
Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2
Einstellungen erfolgen in der Stufe 2
(Eingangsstufe).
3
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der voran-
gegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1)  Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stu-
fe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2)
1
Bei  Leistungen  der/des  Beschäftigten,  die  erheblich  über  dem  Durchschnitt
liegen,  kann  die  erforderliche  Zeit  für  das  Erreichen  der  Stufen 4  bis  6  jeweils
verkürzt werden.
2
kann  die  erforderliche Zeit  für  das  Erreichen  der  Stufen 4  bis  6  jeweils  verlän-
gert  werden.
3
Bei  einer  Verlängerung  der  Stufenlaufzeit  hat  der  Arbeitgeber
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4
Für  die  Beratung  von  schriftlich begründeten  Beschwerden  von Beschäftigten
gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission
zuständig.
5
Die  Mitglieder  der  betrieblichen  Kommission  werden  je  zur  Hälfte
27
vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Be-
trieb/der  Dienststelle  angehören.
6
Der  Arbeitgeber  entscheidet  auf  Vorschlag
der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgehol-
fen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Die  Instrumente  der  materiellen  Leistungsanreize  (§  18)  und  der  leistungsbe-
zogene  Stufenaufstieg  bestehen  unabhängig  voneinander  und  dienen  unter-
schiedlichen  Zielen.
2
Leistungsbezogene  Stufenaufstiege  unterstützen  insbe-
sondere die Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in ge-
eigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die  Mitwirkung  der  Kommission  erfasst  nicht  die  Entscheidung  über  die  leis-
tungsbezogene Stufenzuordnung.
(3)
1
Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1
stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten  eines  Sonderurlaubs,  bei  denen  der  Arbeitgeber  vor  dem  Antritt
schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten  einer  sonstigen  Unterbrechung  von  weniger  als  einem  Monat  im
Kalenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von  Satz  1  erfasst  werden,  und  Elternzeit  bis  zu  jeweils  fünf  Jahren  sind  un-
schädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3
Bei einer Un-
terbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren
erfolgt  eine  Zuordnung  zu  der  Stufe,  die  der  vor  der  Unterbrechung  erreichten
Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufen-
laufzeit  beginnt  mit  dem Tag  der  Arbeitsaufnahme.
4
Zeiten,  in  denen  Beschäf-
tigte  mit  einer  kürzeren  als  der  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  eines
entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4)
1
Bei  Eingruppierung  in  eine  höhere  Entgeltgruppe  werden  die  Beschäftigten
derjenigen  Stufe  zugeordnet,  in  der  sie mindestens  ihr  bisheriges  Tabellenent-
gelt  erhalten,  mindestens  jedoch  der  Stufe 2.
2
Beträgt  der  Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1
ab 1. Januar 2010 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. we-
niger als 80 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte
während  der  betreffenden  Stufenlaufzeit  anstelle  des  Unterschiedsbetrags  ei-
nen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 Eu-
28
ro (Entgeltgruppen 9 bis 15).
3
Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhe-
re, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Ta-
bellenentgelt  für  jede  dazwischen  liegende  Entgeltgruppe  nach  Satz  1  zu  be-
rechnen;  Satz  2  gilt  mit  der  Maßgabe,  dass  auf  das  derzeitige  Tabellenentgelt
und  das  Tabellenentgelt  der  Entgeltgruppe  abzustellen  ist,  in  die  die/der  Be-
schäftigte höhergruppiert wird.
4
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe
beginnt  mit  dem  Tag  der  Höhergruppierung.
5
Bei  einer  Eingruppierung  in  eine
niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgrup-
pe  erreichten  Stufe  zuzuordnen.
6
Die/Der  Beschäftigte  erhält  vom  Beginn  des
Monats  an,  in  dem  die  Veränderung  wirksam  wird,  das  entsprechende  Tabel-
lenentgelt  aus  der  in  Satz  1  oder  Satz  5  festgelegten  Stufen  der  betreffenden
Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Satz  3  gilt  bis  zum  Inkrafttreten  der  Eingruppierungsvorschriften  des  TVöD
(Entgeltordnung)  nicht  für  Beschäftigte  im  Sinne  von  §  38  Absatz  5  Satz  1,
wenn sie von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgelt-
gruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden.
(4.1)
1
Soweit  es  zur  regionalen  Differenzierung,  zur  Deckung  des  Personalbedarfs
oder  zur  Bindung  von  qualifizierten  Fachkräften  erforderlich  ist,  kann  Beschäf-
tigten im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 16 einschließlich
des Anhangs zu § 16, § 17 Abs. 4 sowie § 12.1 Abs. 1 und 2 ergebenden Stufe
ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen
höheres  Entgelt  ganz  oder  teilweise  vorweggewährt  werden.
2
Haben  Beschäf-
tigte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen un-
ter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer je-
weiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
3
Im Übrigen bleibt § 17
TVöD unberührt.
33
§ 18
Leistungsentgelt
(1)
1
Die  leistungs-  und/oder  erfolgsorientierte  Bezahlung  soll  dazu  beitragen,  die
öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
2
Zugleich sollen Motivation, Eigen-
verantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
(2)
1
Ab  dem  1.  Januar  2007  wird  ein  Leistungsentgelt  eingeführt.
2
Das  Leistungs-
entgelt  ist  eine  variable  und  leistungsorientierte  Bezahlung  zusätzlich  zum  Ta-
bellenentgelt.
33
Entspricht § 53 BT-K.
29
(3)
1
Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung  eines  höheren  Vomhundertsatzes  das  für  das  Leistungsentgelt
zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 0,00 v.H.,
-
ab 1. Januar 2011 0,75 v.H. und
-
ab 1. Januar 2013 1,00 v.H.
der  ständigen  Monatsentgelte  des  Vorjahres  aller  unter  den  Geltungsbereich
des  TVöD  fallenden  Beschäftigten  des  jeweiligen  Arbeitgebers.
34
2
Das  für  das
Leistungsentgelt  zur  Verfügung  stehende  Gesamtvolumen  ist  zweckentspre-
chend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der
Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz1:
1.
1
Ständige  Monatsentgelte  sind  insbesondere  das  Tabellenentgelt  (ohne
Sozialversicherungsbeiträge  des  Arbeitgebers  und  dessen  Kosten  für  die
betriebliche  Altersvorsorge),  die  in  Monatsbeträgen  festgelegten  Zulagen
einschließlich  Besitzstandszulagen  sowie  Entgelt  im  Krankheitsfall  (§ 22)
und  bei  Urlaub,  soweit  diese  Entgelte  in  dem  betreffenden  Kalenderjahr
ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Ab-
findungen,  Aufwandsentschädigungen,  Einmalzahlungen,  Jahressonder-
zahlungen,  Leistungsentgelte,  Strukturausgleiche,  unständige  Entgeltbe-
standteile  und  Entgelte  der  außertariflichen  Beschäftigten.
2
Unständige
Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.
2.   2.  Für Ärztinnen und Ärzte, für Beschäftigte der Mitglieder des Kommuna-
len Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost be-
trägt  das  für  das  Leistungsentgelt  zur  Verfügung  stehende  Gesamtvolu-
men abweichend von Satz 1
-  ab dem 1. Januar 2010 1,25 v.H.,
-  ab dem 1. Januar 2011 1,50 v.H.
-  ab dem 1. Januar 2012 1,75 v.H. und
-  ab dem 1. Januar 2013 2,00 v.H.
35
3.
Bestehende betriebliche Systeme bleiben unberührt.
36
(4)
1
Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie,
Erfolgsprämie  oder  Leistungszulage  gewährt;  das  Verbinden  verschiedener
Formen des Leistungsentgelts ist zulässig.
2
Die Leistungsprämie ist in der Re-
gel  eine  einmalige  Zahlung,  die  im  Allgemeinen  auf  der  Grundlage  einer  Ziel-
vereinbarung  erfolgt;  sie  kann  auch  in  zeitlicher  Abfolge  gezahlt  werden.
3
Die
Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Er-
folg  neben  dem  gemäß  Absatz  3  vereinbarten  Startvolumen  gezahlt  werden.
4
Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel mo-
natlich  wiederkehrende  Zahlung.
5
Leistungsentgelte  können  auch  an  Gruppen
von Beschäftigten gewährt  werden.
6
Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen
Beschäftigten  zugänglich  sein.
7
Für  Teilzeitbeschäftigte  kann  von  §  24  Abs.  2
abgewichen werden.
34
Satz 1 ersetzt durch § 53a Satz 1 BT-K.
35
Entspricht § 53a Satz 2 BT-K.
36
Entspricht Satz 2 der Protokollerklärung zu § 53a BT-K.
30
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1.
1
Die  Tarifvertragsparteien  sind  sich  darüber  einig,  dass  die  zeitgerechte
Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beider-
seits gewollt ist.
2
Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, recht-
zeitig  vor  dem  1.  Januar  2007 die  betrieblichen  Systeme  zu  vereinbaren.
3
Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustan-
de,  erhalten  die  Beschäftigten  mit  dem  Tabellenentgelt  des  Monats  De-
zember  2008  6  v.H.  des  für  den  Monat  September  jeweils  zustehenden
Tabellenentgelts.
4
Das  Leistungsentgelt  erhöht  sich  im  Folgejahr  um  den
Restbetrag des Gesamtvolumens.
5
Solange auch in den Folgejahren kei-
ne Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und
4 ebenfalls.
6
Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabel-
lenentgelt  des  Monats  Dezember  2007  12  v.H.  des  für  den  Monat  Sep-
tember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt
jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn
bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.
2.
Die  Tarifvertragsparteien  bekennen  sich  zur  weiteren  Stärkung  der  Leis-
tungsorientierung im öffentlichen Dienst.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
1.
1
Die  wirtschaftlichen  Unternehmensziele  legt  die  Verwaltungs-/Unterneh-
mensführung  zu  Beginn  des  Wirtschaftsjahres  fest.
2
Der  wirtschaftliche  Er-
folg wird auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
2. [nicht besetzt].
(5)
1
Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Verglei-
chen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen
oder  über  eine  systematische  Leistungsbewertung.
2
Zielvereinbarung  ist  eine
freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder
Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen
ihrer  Erfüllung.
3
Leistungsbewertung  ist  die  auf  einem  betrieblich  vereinbarten
System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst mess-
baren  oder  anderweitig  objektivierbaren  Kriterien  oder  durch  aufgabenbezoge-
ne Bewertung.
(6)
1
Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich ver-
einbart.
2
Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigten-
gruppen  müssen  beeinflussbar  und  in  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  erreichbar
sein.
3
Die  Ausgestaltung  geschieht  durch  Betriebsvereinbarung  oder  einver-
nehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
•    Verfahren  der  Einführung  von  leistungs-  und/oder  erfolgsorientierten  Ent-
gelten,
•    zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
•    Ziele  zur  Sicherung  und  Verbesserung  der  Effektivität  und  Effizienz,  ins-
besondere  für  Mehrwertsteigerungen  (z.B.  Verbesserung  der  Wirtschaft-
lichkeit, - der Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/Bürgerorientierung)
•    Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriteri-
en  der  systematischen  Leistungsbewertung  und  der  aufgabenbezogenen
Bewertung  (messbar,  zählbar  oder  anderweitig  objektivierbar),  ggf.  diffe-
31
renziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
•    Anpassung  von  Zielvereinbarungen  bei  wesentlichen  Änderungen  von
Geschäftsgrundlagen,
•    Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
•    Überprüfung  und  Verteilung  des  zur  Verfügung  stehenden  Finanzvolu-
mens,  ggf.  Begrenzung  individueller  Leistungsentgelte  aus  umgewidme-
tem Entgelt,
•    Dokumentation  und  Umgang  mit  Auswertungen  über  Leistungsbewertun-
gen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht  in  einer  Dienststelle/in  einem  Unternehmen  kein  Personal-  oder  Be-
triebsrat,  hat  der  Dienststellenleiter/Arbeitgeber  die  jährliche  Ausschüttung  der
Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr.
1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes
7 nicht besteht.
(7)
1
Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
wirkt  eine  betriebliche  Kommission  mit,  deren  Mitglieder  je  zur  Hälfte  vom  Ar-
beitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
2
Die
betriebliche  Kommission  ist  auch  für  die  Beratung  von  schriftlich  begründeten
Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwen-
dung  beziehen.
3
Der  Arbeitgeber  entscheidet  auf  Vorschlag  der  betrieblichen
Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgehol-
fen wird.
4
Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe dar-
zulegen.
5
Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen
empfiehlt  die  betriebliche  Kommission.
6
Die  Rechte  der  betrieblichen  Mitbe-
stimmung bleiben unberührt.
(8)  Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18:
1.
1
Eine  Nichterfüllung  der  Voraussetzungen für  die  Gewährung  eines  Leistungs-
entgelts  darf  für  sich  genommen  keine  arbeitsrechtlichen  Maßnahmen  auslö-
sen.
2
Umgekehrt  sind  arbeitsrechtliche  Maßnahmen  nicht  durch  Teilnahme  an
einer  Zielvereinbarung  bzw.  durch  Gewährung  eines  Leistungsentgelts  ausge-
schlossen.
2.
1
Leistungsgeminderte  dürfen  nicht  grundsätzlich  aus  Leistungsentgelten  aus-
genommen werden.
2
Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen
berücksichtigt werden.
3.
Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Syste-
me als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Rege-
lungen.
4.
[nicht besetzt]
5.
Die  landesbezirklichen  Regelungen  in  Baden-Württemberg,  in  Nordrhein-
Westfalen  und  im  Saarland  zu  Leistungszuschlägen  zu  §  20  BMT-G  bleiben
unberührt.
32
§ 19
Erschwerniszuschläge
(1)
1
Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Er-
schwernisse beinhalten.
2
Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Ein-
gruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2)  Außergewöhnliche  Erschwernisse  im  Sinne  des  Absatzes  1  ergeben  sich
grundsätzlich nur bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
b)
mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d)
mit besonders starker Strahlenexposition oder
e)
unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3)  Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen
Erschwernis  durch  geeignete  Vorkehrungen,  insbesondere  zum  Arbeitsschutz,
ausreichend Rechnung getragen wird.
(4)
1
Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch
abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabel-
lenentgelts  der  Stufe 2  der  Entgeltgruppe 2.
2
Teilzeitbeschäftigte  erhalten  Er-
schwerniszuschläge,  die  nach  Stunden  bemessen  werden,  in  voller  Höhe;  so-
fern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2.
(5)
1
Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschlägewerden landes-
bezirklich vereinbart.
2
[nicht besetzt].
§ 20
Jahressonderzahlung
(1)  Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.
(1.1) § 20 findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
37
(2)
1
Die  Jahressonderzahlung  beträgt  bei  Beschäftigten,  für  die  die  Regelungen
des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12
80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15
60 v.H.
des  der/dem  Beschäftigten  in  den  Kalendermonaten  Juli, August und Septem-
ber  durchschnittlich  gezahlten  monatlichen  Entgelts;  unberücksichtigt  bleiben
hierbei  das  zusätzlich  für  Überstunden  und  Mehrarbeit  gezahlte  Entgelt  (mit
Ausnahme  der  im  Dienstplan  vorgesehenen  Überstunden  und  Mehrarbeit),
Leistungszulagen,  Leistungs-  und  Erfolgsprämien.
2
Der  Bemessungssatz  be-
37
Entspricht § 54 Abs. 2 BT-K.
33
stimmt  sich  nach  der  Entgeltgruppe  am  1. September.
3
Bei  Beschäftigten,  de-
ren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle
des  Bemessungszeitraums  der  erste  volle  Kalendermonat  des  Arbeitsverhält-
nisses.
4
In  den  Fällen,  in  denen  im  Kalenderjahr  der  Geburt  des  Kindes  wäh-
rend  des  Bemessungszeitraums  eine  elterngeldunschädliche  Teilzeitbeschäfti-
gung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäf-
tigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wer-
den die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies
gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
2
Ist im Bemessungs-
zeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahl-
ten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Ent-
gelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert.
3
Zeiträume, für die Krankengeld-
zuschuss  gezahlt  worden  ist,  bleiben  hierbei  unberücksichtigt.
4
Besteht  wäh-
rend des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf
Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf
Entgelt bestand, maßgeblich.
(3)  Für  Beschäftigte,  für  die  die  Regelungen  des  Tarifgebiets  Ost  Anwendung  fin-
den, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze
∗
für die Jahres-
sonderzahlung 75 v.H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen
(4)
1
Der  Anspruch  nach  den  Absätzen 1  bis  3  vermindert  sich  um  ein  Zwölftel  für
jeden  Kalendermonat,  in  dem  Beschäftigte  keinen  Anspruch  auf  Entgelt  oder
Fortzahlung  des  Entgelts  nach  §  21  haben.
2
Die  Verminderung  unterbleibt  für
Kalendermonate,
1.
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung  von  Grundwehrdienst  oder  Zivildienst,  wenn  sie  diesen
vor  dem  1. Dezember  beendet  und  die  Beschäftigung  unverzüglich
wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetz  bis  zum  Ende  des  Kalenderjahres,  in  dem  das  Kind
geboren  ist,  wenn am  Tag  vor  Antritt  der  Elternzeit  Entgeltanspruch
bestanden hat;
2.
in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur we-
gen  der  Höhe  des  zustehenden  Krankengelds  ein  Krankengeldzuschuss
nicht gezahlt worden ist.
(5)
1
Die  Jahressonderzahlung  wird  mit  dem  Tabellenentgelt  für  November  ausge-
zahlt.
2
Ein  Teilbetrag  der  Jahressonderzahlung  kann  zu  einem  früheren  Zeit-
punkt ausgezahlt werden.
(6)
1
Beschäftigte,  die  bis  zum  31.  März  2005  Altersteilzeitarbeit  vereinbart  haben,
erhalten  die  Jahressonderzahlung  auch  dann,  wenn  das  Arbeitsverhältnis  we-
gen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet.
2
In diesem Falle treten an die
∗
Bemessungssatz Ost: EG 1-8: 67,5 v.H.; EG 9-12: 60 v.H.; EG 13-15: 45 v.H.
34
Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermo-
nate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(6.1)
1
Beschäftigte  erhalten  die  Jahressonderzahlung  auch  dann,  wenn  ihr  Arbeits-
verhältnis  vor  dem  1. Dezember  endet.
2
Bei  Beschäftigten,  deren  Arbeitsver-
hältnis  vor  dem  1. Dezember  geendet  hat, tritt  an  die Stelle  des  Bemessungs-
zeitraums nach § 20 Abs. 2 der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhält-
nisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzah-
lung  nur  das  Tabellenentgelt  und  die  in  Monatsbeträgen  festgelegten  Zulagen
sind.
38
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27
und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festge-
legten  Entgeltbestandteile  weitergezahlt.
2
Die  nicht  in  Monatsbeträgen  festgelegten
Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereig-
nis  für  die  Entgeltfortzahlung  vorhergehenden  letzten  drei  vollen  Kalendermonate
(Berechnungszeitraum)  gezahlt.
3
Ausgenommen  hiervon  sind  das  zusätzlich  für
Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vor-
gesehenen  Überstunden  und  Mehrarbeit),  Leistungsentgelte,  Jahressonderzahlun-
gen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1.
1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate,  in  denen  an  allen  Kalendertagen  das  Arbeitsverhältnis  be-
standen  hat.
2
Hat  das  Arbeitsverhältnis  weniger  als  drei  Kalendermonate  be-
standen,  sind  die  vollen  Kalendermonate,  in  denen  das  Arbeitsverhältnis  be-
standen  hat,  zugrunde  zu  legen.
3
Bei  Änderungen  der  individuellen  Arbeitszeit
werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu-
grunde gelegt.
2.
1
Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Vertei-
lung  der  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  auf  fünf  Tage  1/65  aus  der
Summe  der  zu  berücksichtigenden  Entgeltbestandteile,  die  für  den  Berech-
nungszeitraum zugestanden haben.
2
Maßgebend ist die Verteilung der Arbeits-
zeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3
Bei einer abweichenden Verteilung
der  Arbeitszeit  ist  der  Tagesdurchschnitt  entsprechend  Satz  1  und  2  zu  ermit-
teln.
4
Sofern  während  des  Berechnungszeitraums  bereits  Fortzahlungstatbe-
stände  vorlagen,  bleiben  die  in  diesem  Zusammenhang  auf  Basis  der  Tages-
durchschnitte  zustehenden  Beträge  bei  der  Ermittlung  des  Durchschnitts  nach
Satz 2 unberücksichtigt.
3.
Tritt  die  Fortzahlung  des  Entgelts  nach  einer  allgemeinen  Entgeltanpassung
ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits
mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
38
Entspricht § 54 Abs. 1 BT-K.
35
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits-
leistung  verhindert,  ohne  dass  sie  ein  Verschulden  trifft,  erhalten  sie  bis  zur
Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21
2
Bei erneuter Arbeitsunfähig-
keit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten  die  gesetzlichen  Bestimmungen.
3
Als  unverschuldete  Arbeitsunfähigkeit
im  Sinne  der  Sätze  1  und  2  gilt  auch  die  Arbeitsverhinderung  in  Folge  einer
Maßnahme  der  medizinischen  Vorsorge  und  Rehabilitation  im  Sinne  von  §  9
EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-
zahlt  werden,  einen  Krankengeldzuschuss  in  Höhe  des  Unterschiedsbetrags
zwischen  den  tatsächlichen  Barleistungen  des  Sozialleistungsträgers  und  dem
Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt  ist  das  um  die  gesetzlichen  Abzüge  verminderte
Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist
dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeit-
geberzuschuss  zu  berücksichtigen.
3
Für  Beschäftigte,  die  nicht  der  Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berech-
nung  des  Krankengeldzuschusses  der  Krankengeldhöchstsatz,  der  bei  Pflicht-
versicherung  in  der  gesetzlichen  Krankenversicherung  zustünde,  zugrunde  zu
legen.
4
Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Kranken-
geld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit  dem  Beginn  der  Arbeitsunfähigkeit  infolge  derselben  Krankheit  gezahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4)
1
Entgelt  im  Krankheitsfall  wird  nicht  über  das  Ende  des  Arbeitsverhältnisses
hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt.
2
Krankengeldzuschuss wird zudem
nicht  über  den  Zeitpunkt  hinaus  gezahlt,  von  dem  an  Beschäftigte  eine  Rente
oder  eine  vergleichbare  Leistung  auf  Grund  eigener  Versicherung  aus  der  ge-
setzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung  oder  aus  einer  sonstigen  Versorgungseinrichtung  erhalten,  die
nicht  allein  aus  Mitteln  der  Beschäftigten  finanziert  ist.
3
Innerhalb  eines  Kalen-
derjahres  kann  das  Entgelt  im  Krankheitsfall  nach  Absatz  1  und  2  insgesamt
längstens  bis  zum  Ende  der  in  Absatz  3  Satz  1  genannten  Fristen  bezogen
werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich
aus  Absatz  1  ergebende  Anspruch.
4
Überzahlter  Krankengeldzuschuss  und
sonstige  Überzahlungen  gelten  als  Vorschuss  auf  die  in  demselben  Zeitraum
36
zustehenden Leistungen  nach Satz  2;  die  Ansprüche  der  Beschäftigten  gehen
insoweit  auf  den  Arbeitgeber  über.
5
Der  Arbeitgeber  kann  von  der  Rückforde-
rung  des  Teils  des  überzahlten  Betrags,  der  nicht  durch  die  für  den  Zeitraum
der  Überzahlung  zustehenden  Bezüge  im  Sinne  des  Satzes 2  ausgeglichen
worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die
Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
§ 23
Besondere Zahlungen
(1)
1
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
haben  Beschäftigte,  deren  Arbeitsverhältnis  voraussichtlich  mindestens  sechs
Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
2
Für Voll-
beschäftigte  beträgt  die  vermögenswirksame  Leistung  für  jeden  vollen  Kalen-
dermonat 6,65
Euro.
3
Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat,
in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schrift-
lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalender-
jahres;  die  Fälligkeit  tritt  nicht  vor  acht  Wochen  nach  Zugang  der  Mitteilung
beim  Arbeitgeber  ein.
4
Die  vermögenswirksame  Leistung  wird  nur  für  Kalen-
dermonate  gewährt,  für  die  den  Beschäftigten  Tabellenentgelt,  Entgeltfortzah-
lung  oder  Krankengeldzuschuss  zusteht.
5
Für  Zeiten,  für  die  Krankengeldzu-
schuss  zusteht,  ist  die  vermögenswirksame  Leistung  Teil  des  Krankengeldzu-
schusses.
6
Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflicht-
iges Entgelt.
(2)
1
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungs-
zeit (§ 34 Abs. 3)
a)
von 25 Jahren  in Höhe von  350 Euro,
b)
von 40 Jahren  in Höhe von  500 Euro.
2
Teilzeitbeschäftigte  erhalten  das  Jubiläumsgeld  in  voller  Höhe.
3
Durch  Be-
triebs-/Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.
(3)
1
Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der
Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sin-
ne  des  Lebenspartnerschaftsgesetzes  oder  den  Kindern  ein  Sterbegeld  ge-
währt.
2
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in
einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbe-
nen  gezahlt.
3
Die  Zahlung  des  Sterbegeldes  an  einen  der  Berechtigten  bringt
den  Anspruch  der  Übrigen  gegenüber  dem  Arbeitgeber  zum  Erlöschen;  die
Zahlung  auf das  Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
4
Betrieblich  können  ei-
gene Regelungen getroffen werden.
(4)
1
Die Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten richtet sich nach den beim
Arbeitgeber  geltenden  Grundsätzen.
2
Für  Arbeitgeber,  die  öffentlichem  Haus-
haltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen ver-
fahren,  die  für  Beamtinnen  und  Beamte  geltenden  Bestimmungen  Anwen-
dung.
39
39
Entspricht § 57 BT-K.
37
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum  für  das  Tabellenentgelt  und  die  sonstigen  Entgeltbe-
standteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes  geregelt  ist.
2
Die  Zahlung  erfolgt  am  letzten  Tag  des  Monats
(Zahltag)  für  den  laufenden  Kalendermonat  auf  ein  von  der/dem  Beschäftigten
benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3
Fällt
der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember,
gilt  der  vorhergehende Werktag, fällt er  auf einen  Sonntag,  gilt  der  zweite  vor-
hergehende  Werktag  als  Zahltag.
4
Entgeltbestandteile,  die  nicht  in  Monatsbe-
trägen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag
des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Teilen  Beschäftigte  ihrem  Arbeitgeber  die  für  eine  kostenfreie  bzw.  kos-
tengünstigereÜberweisung  in  einen  anderen  Mitgliedstaat  der  Europäi-
schen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die
dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2.
Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufen-
den Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres
den  Zahltag  vom  15. auf  den  letzten  Tag  des  Monats  gemäß  Absatz  1
Satz 1 verschieben.
(2)  Soweit  tarifvertraglich  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  geregelt  ist  erhalten
Teilzeitbeschäftigte  das  Tabellenentgelt  (§  15)  und  alle  sonstigen  Entgeltbe-
standteile  in  dem  Umfang,  der  dem  Anteil  ihrer  individuell  vereinbarten  durch-
schnittlichen  Arbeitszeit  an  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  vergleichbarer  Voll-
zeitbeschäftigter entspricht.
(3)
1
Besteht  der  Anspruch  auf  das  Tabellenentgelt  oder  die  sonstigen  Entgeltbe-
standteile  nicht  für  alle  Tage  eines  Kalendermonats,  wird  nur  der  Teil  gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalen-
dertags  Anspruch  auf  Entgelt,  wird  für  jede  geleistete  dienstplanmäßige  oder
betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabel-
lenentgelts  sowie  der  sonstigen  in  Monatsbeträgen  festgelegten  Entgeltbe-
standteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind
die  in  Monatsbeträgen  festgelegten  Entgeltbestandteile  durch  das  4,348-fache
der  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  (§  6  Abs.  1  und  entsprechende
Sonderregelungen) zu teilen.
(4)
1
Ergibt  sich  bei  der  Berechnung  von  Beträgen  ein  Bruchteil  eines  Cents  von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzu-
runden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchge-
führt.
3
Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5)  Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend
(6)  Einzelvertraglich  können  neben  dem  Tabellenentgelt  zustehende  Entgeltbe-
standteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
38
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
Die  Beschäftigten  haben  Anspruch  auf  Versicherung  unter  eigener  Beteiligung  zum
Zwecke  einer  zusätzlichen  Alters-  und  Hinterbliebenenversorgung  nach  Maßgabe
des  Tarifvertrages  über  die  betriebliche  Altersversorgung  der  Beschäftigten  des  öf-
fentlichen  Dienstes  (Tarifvertrag  Altersversorgung  –  ATV)  bzw.  des  Tarifvertrages
über  die  zusätzliche  Altersvorsorge  der  Beschäftigten  des  öffentlichen  Dienstes  –
Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
(1)
1
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung  des  Entgelts  (§  21).
2
Bei  Verteilung  der  wöchentlichen  Arbeitszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka-
lenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3
Maßgebend  für  die  Berechnung  der  Urlaubsdauer  ist  das  Lebensjahr,  das  im
Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
4
Bei einer anderen Verteilung der wö-
chentlichen  Arbeitszeit  als  auf fünf Tage  in der Woche  erhöht oder  vermindert
sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
5
Verbleibt bei der Berechnung des Ur-
laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf
einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von  weniger als einem halben
Urlaubstag  bleiben  unberücksichtigt.
6
Der  Erholungsurlaub  muss  im  laufenden
Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der  Urlaub  soll  grundsätzlich  zusammenhängend  gewährt  werden;  dabei  soll
ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2)  Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo-
naten  des  folgenden  Kalenderjahres  angetreten  werden.
Kann  der  Erho-
lungsurlaub  wegen  Arbeitsunfähigkeit  oder  aus  betrieblichen/dienstlichen
Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai
anzutreten.
b)
Beginnt  oder  endet  das  Arbeitsverhältnis  im  Laufe  eines  Jahres,  erhält
die/der  Beschäftigte  als  Erholungsurlaub  für  jeden  vollen  Monat  des  Ar-
beitsverhältnisses  ein  Zwölftel  des  Urlaubsanspruchs  nach  Absatz  1;  §  5
BUrlG bleibt unberührt.
39
c)
Ruht  das  Arbeitsverhältnis,  so  vermindert  sich  die  Dauer  des  Erholungs-
urlaubs  einschließlich  eines  etwaigen  Zusatzurlaubs  für  jeden  vollen  Ka-
lendermonat um ein Zwölftel.
d)
Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 ge-
nannten Zeitpunkt gezahlt.
§ 27
Zusatzurlaub
(1)  Beschäftigte,  die  ständig  Wechselschichtarbeit  nach  §  7  Abs. 1  oder  ständig
Schichtarbeit  nach  §  7  Abs. 2  leisten  und  denen  die  Zulage  nach  §  8  Abs. 5
Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2)  [nicht besetzt]
(3)  Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3.1)
1
Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden
2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub  im  Kalenderjahr.
2
Nachtarbeitsstunden,  die  in  Zeiträumen  geleis-
tet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht,
bleiben unberücksichtigt.
(3.2) Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit  (§  6)  in  der  Zeit  zwischen  21  Uhr  und  6  Uhr  dienstplanmäßig  bzw.
betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.
41
(3.3)
1
Bei  Teilzeitbeschäftigten  ist  die  Zahl  der  nach  Absatz  3.1  geforderten
Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten
durchschnittlichen  regelmäßigen  Arbeitszeit  zur  regelmäßigen  Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen.
2
Ist die vereinbarte Arbeitszeit im
Durchschnitt  des  Urlaubsjahres  auf  weniger  als  fünf  Arbeitstage  in  der
Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des
§ 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln
.
42
(4)
1
Zusatzurlaub  nach  diesem  Tarifvertrag  und  sonstigen  Bestimmungen  mit
40
Entspricht § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BT-K.
41
Entspricht § 55 Abs. 2 BT-K.
42
Entspricht § 55 Abs. 3 BT-K.
40
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr  gewährt.
2
Erholungsurlaub  und  Zusatzurlaub  (Gesamturlaub)
dürfen  im  Kalenderjahr  zusammen  35 Arbeitstage,  bei  Zusatzurlaub  wegen
Wechselschichtarbeit  36  Tage,  nicht  überschreiten.
43
3
Bei  Beschäftigten,  die
das  50. Lebensjahr  vollendet  haben,  gilt  abweichend  von  Satz  2  eine  Höchst-
grenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)  Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1,2 und 3.1:
1.
1
Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach
der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden
Jahr,  sobald  die  Voraussetzungen  nach  Absatz  1  erfüllt  sind
44
.
2
Für  die  Fest-
stellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt,
ist  eine  Unterbrechung  durch  Arbeitsbefreiung,  Freizeitausgleich,  bezahlten
Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
2.   Der  Anspruch  auf  Zusatzurlaub  nach  Absatz  3.1  bemisst  sich  nach  den
abgeleisteten  Nachtarbeitsstunden  und  entsteht  im  laufenden  Jahr,  sobald  die
Voraussetzungen nach Absatz 3.1 Satz 1 erfüllt.
45
§ 28
Sonderurlaub
Beschäftigte  können  bei  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  unter  Verzicht  auf  die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Als  Fälle  nach  §  616  BGB,  in  denen  Beschäftigte  unter  Fortzahlung  des  Ent-
gelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt
werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d)
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e)
schwere Erkrankung
aa)  einer/eines Angehörigen, soweit sie/er
ein Arbeitstag
43
Entspricht § 55 Abs. 1 Satz 3 BT-K.
44
Redaktionell angepasst.
45
Protokollerklärung Nr. 1 redaktionell angepasst;  Protokollerklärung Nr. 2 entspricht Protokollerklä-
rung zu § 55 Abs. 1 BT-K.
41
in demselben Haushalt lebt,
im Kalenderjahr,
bb)  eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender-  bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht
vier Arbeitstage
oder bestanden hat,
im Kalenderjahr,
cc)  einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
bis zu
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
vier Arbeitstage
übernehmen muss,
im Kalenderjahr.
2
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person  zur  Pflege  oder  Betreuung  nicht  sofort
zur  Verfügung  steht  und  die  Ärztin/der  Arzt  in
den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die
Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäf-
tigten  zur  vorläufigen  Pflege  bescheinigt.
3
Die
Freistellung  darf  insgesamt  fünf  Arbeitstage  im
Kalenderjahr nicht überschreiten.
f)
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn
erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
1
Bei  Erfüllung  allgemeiner  staatsbürgerlicher  Pflichten  nach  deutschem  Recht,
soweit  die  Arbeitsbefreiung  gesetzlich  vorgeschrieben  ist  und  soweit  die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen  werden  können,  besteht  der  Anspruch  auf  Fortzahlung  des
Entgelts  nach  §  21  nur  insoweit,  als  Beschäftigte  nicht  Ansprüche  auf  Ersatz
des Entgelts geltend machen können.
2
Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des
Ersatzanspruchs  als  Vorschuss  auf  die  Leistungen  der  Kostenträger.
3
Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhalten-
en Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
1
Der  Arbeitgeber  kann  in  sonstigen  dringenden  Fällen  Arbeitsbefreiung  unter
Fortzahlung  des  Entgelts  nach  §  21  bis  zu  drei  Arbeitstagen  gewähren.
2
In
begründeten  Fällen  kann  bei  Verzicht  auf  das  Entgelt  kurzfristige  Arbeitsbe-
freiung  gewährt  werden,  wenn  die  dienstlichen  oder  betrieblichen  Verhältnisse
es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
kein  Anspruch  auf  Arbeitsbefreiung  besteht  (z.B.  Umzug  aus  persönlichen
Gründen).
(4)
1
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände,  der  Landesbezirksvorstände,  der  Landesfachbereichsvor-
stände,  der  Bundesfachbereichsvorstände,  der  Bundesfachgruppenvorstände
42
sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertrags-
schließender  Gewerkschaften  auf  Anfordern  der  Gewerkschaften  Arbeits-
befreiung  bis  zu  acht  Werktagen  im  Jahr
unter  Fortzahlung  des  Entgelts  nach
§ 21
erteilt  werden,  sofern  nicht  dringende  dienstliche  oder  betriebliche
Interessen
entgegenstehen.
2
Zur  Teilnahme  an  Tarifverhandlungen  mit  dem
Bund  und  der  VKA  oder  ihrer  Mitgliedverbände  kann  auf  Anfordern  einer  der
vertragsschließenden  Gewerkschaften  Arbeitsbefreiung  unter  Fortzahlung  des
Entgelts nach § 21
ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5)  Zur  Teilnahme  an  Sitzungen  von  Prüfungs-  und  von  Berufsbildungs-
ausschüssen  nach  dem  Berufsbildungsgesetz  sowie  für  eine  Tätigkeit  in
Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung
unter  Fortzahlung  des  Entgelts  nach  §  21
gewährt  werden,  sofern  nicht
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge-
setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits-
verträgen  zulässig.
2
Für  Beschäftigte,  auf  die  die  Regelungen  des  Tarifgebiets
West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren-
tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2
bis  5  geregelten  Besonderheiten;  dies  gilt  nicht  für  Arbeitsverhältnisse,  für  die
die  §§  57a ff.  HRG,  das  Gesetz  über  befristete  Arbeitsverträge  in  der Wissen-
schaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen
unmittelbar oder entsprechend gelten.
(2)
1
Kalendermäßig  befristete  Arbeitsverträge  mit  sachlichem  Grund  sind  nur  zu-
lässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; wei-
tergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt.
2
Beschäf-
tigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerar-
beitsplätzen  bevorzugt  zu  berücksichtigen,  wenn  die  sachlichen  und  persönli-
chen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
1
Ein  befristeter  Arbeitsvertrag  ohne  sachlichen  Grund  soll  in  der  Regel  zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen.
2
Vor  Ablauf  des  Arbeitsvertrages  hat  der  Arbeitgeber  zu  prüfen,  ob
eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4)
1
Bei  befristeten  Arbeitsverträgen  ohne  sachlichen  Grund  gelten  die  ersten
sechs  Wochen  und  bei  befristeten  Arbeitsverträgen  mit  sachlichem  Grund  die
ersten sechs Monate als Probezeit.
2
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeits-
vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
43
(5)
1
Eine  ordentliche  Kündigung  nach  Ablauf  der  Probezeit  ist  nur  zulässig,  wenn
die  Vertragsdauer  mindestens  zwölf  Monate  beträgt.
2
Nach  Ablauf  der  Probe-
zeit  beträgt  die  Kündigungsfrist  in  einem  oder  mehreren  aneinandergereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war.
4
Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere verein-
barte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6)  Die §§ 31,32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
§ 31
Führung auf Probe
(1)
1
Führungspositionen  können  als  befristetes  Arbeitsverhältnis  bis  zur  Gesamt-
dauer  von  zwei  Jahren  vereinbart  werden.
2
Innerhalb  dieser  Gesamtdauer  ist
eine  höchstens  zweimalige  Verlängerung  des  Arbeitsvertrages  zulässig.
3
Die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2)  Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Füh-
rungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
(2)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge-
nannten Gesamtdauer übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den  Tabellenentgelten  nach  der  bisherigen  Entgeltgruppe  und  dem  sich  bei
Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt
gewährt.
3
Nach Fristablauf endet die Erprobung.
4
Bei Bewährung wird die Füh-
rungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine
der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
44
§ 32
Führung auf Zeit
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von
vier Jahren vereinbart werden.
2
Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages
sind zulässig:
a)
in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung
bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b)
ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer
Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber
können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.
4
Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beidersei-
tigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2)   Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Füh-
rungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge-
nannten Fristen übertragen werden.
2
Der/dem Beschäftigten wird für die Dauer
der  Übertragung  eine  Zulage  gewährt  in  Höhe  des  Unterschiedsbetrags  zwi-
schen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich
bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenent-
gelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H.
des Unterschiedsbetrags zwischen
den  Tabellenentgelten  der  Entgeltgruppe,  die  der  übertragenen  Funktion  ent-
spricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2.
3
Nach
Fristablauf  erhält  die/der  Beschäftigte  eine  der  bisherigen  Eingruppierung  ent-
sprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1)  Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a)   mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festge-
legte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines  Rentenversicherungsträgers  (Rentenbescheid)  zugestellt  wird,  wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2
Die/Der Beschäf-
tigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich
zu  unterrichten.
3
Beginnt  die  Rente  erst  nach  der  Zustellung  des  Rentenbe-
scheids,  endet  das  Arbeitsverhältnis  mit  Ablauf  des  dem  Rentenbeginn  voran-
gehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine  nach  §  92  SGB IX  erforderliche  Zustimmung  des  Integrationsamtes  noch
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des
45
Zustimmungsbescheids  des  Integrationsamtes.
5
Das  Arbeitsverhältnis  endet
nicht,  wenn  nach  dem  Bescheid  des  Rentenversicherungsträgers  eine  Rente
auf  Zeit  gewährt  wird.
6
In  diesem  Fall  ruht  das  Arbeitsverhältnis  für  den  Zeit-
raum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend,
ruht  das  Arbeitsverhältnis  ab  dem  ersten  Tag  des  Monats,  der  auf  den  Monat
der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3)  Im  Falle  teilweiser  Erwerbsminderung  endet  bzw.  ruht  das  Arbeitsverhältnis
nicht,  wenn  der  Beschäftigte  nach  seinem  vom  Rentenversicherungsträger
festgestellten  Leistungsvermögen  auf  seinem  bisherigen  oder  einem  anderen
geeigneten  und  freien  Arbeitsplatz  weiterbeschäftigt  werden  könnte,  soweit
dringende  dienstliche bzw.  betriebliche  Gründe  nicht  entgegenstehen,  und  der
Beschäftigte  innerhalb  von  zwei  Wochen  nach  Zugang  des  Rentenbescheids
seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert  die/der  Beschäftigte  schuldhaft  den  Rentenantrag  oder  bezieht
sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der ge-
setzlichen  Rentenversicherung  versichert,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Rentenbe-
scheids  das  Gutachten  einer  Amtsärztin/eines  Amtsarztes  oder  einer/eines
nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet
in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gut-
achten bekannt gegeben worden ist.
(5)
1
Soll  die/der  Beschäftigte,  deren/dessen  Arbeitsverhältnis  nach  Absatz  1
Buchst. a  geendet  hat,  weiterbeschäftigt  werden,  ist  ein  neuer  schriftlicher  Ar-
beitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist
von  vier  Wochen  zum  Monatsende  gekündigt  werden,  wenn  im  Arbeitsvertrag
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Bis  zum  Ende  des  sechsten  Monats  seit  Beginn  des  Arbeitsverhältnisses  be-
trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt
die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für  die  die  Regelungen  des  Tarifgebiets West  Anwendung  finden,  können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch  den  Arbeitgeber  nur  aus  einem  wichtigen  Grund  gekündigt  werden.
46
2
Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifre-
gelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3)
1
Beschäftigungszeit  ist  die  bei  demselben  Arbeitgeber  im  Arbeitsverhältnis  zu-
rückgelegte  Zeit,  auch  wenn  sie  unterbrochen  ist.
2
Unberücksichtigt  bleibt  die
Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-
tritt  des  Sonderurlaubs  schriftlich  ein  dienstliches  oder  betriebliches  Interesse
anerkannt.
3
Wechseln  Beschäftigte  zwischen  Arbeitgebern,  die  vom  Geltungs-
bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande-
ren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
4
Satz 3 gilt entsprechend bei
einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
§ 35
Zeugnis
(1)  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf
ein  schriftliches  Zeugnis  über  Art  und  Dauer  ihrer  Tätigkeit,  das  sich  auch  auf
Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2)  Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnis-
ses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3)  Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäf-
tigten  ein  Zeugnis  über  Art  und  Dauer  ihrer  Tätigkeit  verlangen  (vorläufiges
Zeugnis).
(4)  Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
47
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
(1)  Neben  diesem  Tarifvertrag  sind  die  nachfolgend  aufgeführten  Tarifverträge  in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a)
Tarifverträge  über  die  Bewertung  der  Personalunterkünfte  vom  16.  März
1974,
b)
Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d)
Tarifvertrag  zur  Regelung  der  Altersteilzeitarbeit  (TV  ATZ)  vom  5.  Mai
1998,
e)
Tarifvertrag  zu  flexiblen  Arbeitszeitregelungen  für  ältere  Beschäftigte  –
TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f)
[nicht besetzt],
g)
Tarifvertrag
zur
Entgeltumwandlung
für
Arbeitnehmer/-innen
im
kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h)
[nicht besetzt].
(2)  Auf  Beschäftigte  im  Sozial-  und  Erziehungsdienst  finden  die  Regelungen  der
Anlage D zum TVöD-V Abschnitt 12 Nr. 3 sowie die Anlage C und der Anhang
zur  Anlage  C  zum  TVöD-V  auch  dann  Anwendung,  wenn  sie  außerhalb  des
Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist  von  sechs  Monaten  nach  Fälligkeit  von  der/dem  Beschäftigten
oder  vom  Arbeitgeber  schriftlich  geltend  gemacht  werden.
2
Für  denselben
Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spä-
ter fällige Leistungen aus.
(2)  Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 38
Begriffsbestimmungen
(1)  Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
a)
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren
Arbeitsverhältnis  in  dem  in  Art.  3  des  Einigungsvertrages  genannten  Ge-
biet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnis-
ses zu diesem Gebiet fortbesteht.
48
b)
Für  die  übrigen  Beschäftigten  gelten  die  Regelungen  für  das  Tarifgebiet
West.
(2)  Sofern  auf  die  Begriffe  „Betrieb“,  „betrieblich“  oder  „Betriebspartei“  Bezug  ge-
nommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes be-
stimmt.
(3)  Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini-
gungsstelle vor.
(4)  Leistungsgeminderte  Beschäftigte  sind  Beschäftigte,  die  ausweislich  einer  Be-
scheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind,
auf  Dauer  die  vertraglich  geschuldete  Arbeitsleistung  in  vollem  Umfang  zu  er-
bringen, ohne deswegen zugleich teilweise  oder in vollem Umfang erwerbsge-
mindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(5)
1
Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tä-
tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unter-
legen hätte.
2
Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung
auf  Beschäftigte,  deren  Tätigkeit  vor  dem  1.  Januar  2005  der  Rentenversiche-
rung der Arbeiter unterlegen hätte.
§ 38a
Übergangsvorschriften
(1)  aufgehoben
(2)  Folgende Tarifverträge sind mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufzuheben:
a)     Landesbezirklicher  Tarifvertrag  zur  Regelung  der  Arbeitszeit  (Arbeitszeit-
TV Baden-Württemberg) vom 5. April 2006,
b)     Landesbezirklicher  Tarifvertrag  zur  Regelung  der  Arbeitszeit  (Arbeitszeit-
TV Niedersachsen) vom 31. März 2006, soweit in Absatz 5 nichts Abwei-
chendes geregelt ist.
(3)  [nicht besetzt].
(4)    Der  landesbezirkliche  Tarifvertrag  zur  Regelung  der Arbeitszeit  (Arbeitszeit-TV
Hessen) vom 7. Dezember 2006 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit der
Maßgabe  aufzuheben,  dass  die  Protokollerklärung  zu  §  2  Abs.  1  über  den
31. Dezember 2009 hinaus Anwendung findet.
(5)
1
Die Regelungen der §§ 6 und 7 Arbeitszeit-TV Niedersachsen finden über den
30. Juni 2008 hinaus weiterhin Anwendung.
2
[nicht besetzt].
(6)  [nicht besetzt].
(7)  [nicht besetzt].
49
§ 39
In-Kraft-Treten
(1)
1
Diese  Regelungen  treten  am  1.  August  2006  in  Kraft  und  ersetzten  in  ihrem
Geltungsbereich  zu  diesem  Zeitpunkt  die  Durchgeschriebene  Fassung  des
TVöD für den  Dienstleistungsbereich  Krankenhäuser, Pflege-  und Betreuungs-
einrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbän-
de (TVöD-K) in der Fassung vom 7. Februar 2006.
2
Abweichend von Satz 1 tritt
§ 20 am 1. Januar 2007 in Kraft.
46
1
Bei  abgeschlossenen  Sanierungs-  und  Notlagentarifverträgen  sowie  Tarifver-
trägen  zur  Zukunftssicherung  und  anderweitigen  Tarifverträgen  zur  Beschäfti-
gungssicherung,  einschließlich  Tarifverträge nach dem TVsA,  treten  diese  Re-
gelungen erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Ta-
rifvertrages  geltenden  Laufzeit  bzw.  im  Falle  einer  Kündigung  des  jeweiligen
Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft.
2
Die Tarifvertragsparteien
können durch landesbezirklichen Tarifvertrag ein früheres In-Kraft-Treten dieser
Regelungen ganz oder teilweise vereinbaren.
47
46
§ 39 Abs. 1 AT redaktionell angepasst an § 58 Abs. 1 Satz 1 BT-K.
47
Entspricht § 58 Abs. 2 BT-K.
50
Frankfurt am Main / Berlin, den 1. August 2006
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für die
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:
Der Bundesvorstand
51
Anhang zu § 6
Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
(1)  Cheffahrerinnen und Cheffahrer sind die persönlichen Fahrer von Geschäftsfüh-
rerinnen/Geschäftsführern,  Vorstandsmitgliedern  und  vergleichbaren  Leitungs-
kräften.
48
(2)
1
Abweichend von § 3 Satz 1 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Hinblick auf
die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich
verlängert  werden  (§  7  Abs.  2a  ArbZG).
2
Die  höchstzulässige  Arbeitszeit  soll
288 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen.
(3)  Die  tägliche  Ruhezeit  kann  auf  bis  zu  neun  Stunden  verkürzt  werden,  wenn
spätestens bis zum Ablauf der nächsten Woche ein Zeitausgleich erfolgt.
(4)  Eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Absatz 2 und die Verkürzung der Ruhe-
zeit nach Absatz 3 sind nur zulässig, wenn
1.
geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes ge-
troffen sind, wie insbesondere das Recht der Cheffahrerin/des Cheffahrers
auf  eine  jährliche,  für  die  Beschäftigten  kostenfreie  arbeitsmedizinische
Untersuchung  bei  einem  Betriebsarzt  oder  bei  einem  Arzt  mit  entspre-
chender arbeitsmedizinischer Fachkunde, auf den sich die Betriebspartei-
en geeinigt haben, und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs mög-
lichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Ta-
ge zur Regenerationsförderung,
2.
die Cheffahrerin/der Cheffahrer gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG schriftlich in die
Arbeitszeitverlängerung eingewilligt hat.
(5)   § 9 TVöD bleibt unberührt.
48
Absatz 1 redaktionell angepasst.
52
Anhang zu § 9
A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister
1
Für  Hausmeisterinnen/Hausmeister,  in  deren  Tätigkeit  regelmäßig  und  in  nicht  un-
erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelun-
gen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2
Die  Summe  aus  den  faktorisierten  Bereitschaftszeiten  und  der  Vollarbeitszeit  darf
die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3
Die Summe aus Vollarbeits- und
Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeis-
ter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Ver-
fügung  halten  muss,  um  im  Bedarfsfall  die  Arbeit  selbständig,  ggf.  auch  auf  Anord-
nung,  aufzunehmen  und  in  denen  die  Zeiten  ohne  Arbeitsleistung  überwiegen.
5
Bereitschaftszeiten  werden  zur  Hälfte  als  Arbeitszeit  gewertet  (faktorisiert).
6
Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen tägli-
chen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
(1)
1
Für  Beschäftigte  im  Rettungsdienst  und  in  den  Leitstellen,  in  deren  Tätigkeit
regelmäßig  und  in  nicht  unerheblichem  Umfang  Bereitschaftszeiten fallen,  gel-
ten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2
Die  Summe  aus  den  faktorisierten  Bereitschaftszeiten  und  der  Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3
Die Summe aus Voll-
arbeits-  und  Bereitschaftszeiten  darf  durchschnittlich  48  Stunden  wöchentlich
nicht  überschreiten.
4
Bereitschaftszeiten  sind  die  Zeiten,  in  denen  sich  die/der
Beschäftigte  am  Arbeitsplatz  oder  einer  anderen  vom  Arbeitgeber  bestimmten
Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf.
auch  auf  Anordnung,  aufzunehmen  und  in  denen  die  Zeiten  ohne  Arbeitsleis-
tung überwiegen.
5
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tariflicheArbeitszeit
gewertet  (faktorisiert).
6
Bereitschaftszeiten  werden  innerhalb  von  Beginn  und
Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(2)  Die  zulässige  tägliche  Höchstarbeitszeit  beträgt  zwölf  Stunden  zuzüglich  der
gesetzlichen Pausen.
(3)  Die  allgemeinen  Regelungen  des TVöD  zur  Arbeitszeit  bleiben  im Übrigen  un-
berührt.
(4)  Für  Beschäftigte,  die  unter  die  Sonderregelungen  für  den  kommunalen  feuer-
wehrtechnischen  Dienst  fallen,  gilt  §  46  Nr.  2  Abs.  1  BT-V,  auch  soweit  sie  in
Leitstellen tätig sind.
53
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
I.
(1)  Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe
a)
in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-  Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O,
-  Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X,
-  Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,
-  Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,
b)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-  Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,
c)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-   Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
ohne Aufstieg nach IVb,
-   Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus Vc,
-   Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),
d)
in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-   Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O
mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.
(2)  Abweichend von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entsprechend
der  Vergütungsgruppe  Vb  BAT/  BAT-O  mit  ausstehendem  Aufstieg  nach  IVb
und IVa der Stufe 1 zugeordnet.
(3)  Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende
Sonderregelungen:
a)
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei
Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.
b)
In  der  Entgeltgruppe  9  wird  die  Stufe  5  nach  neun  Jahren  in  Stufe  4  bei
Tätigkeiten  entsprechend  der  Vergütungsgruppe  Vb  BAT/BAT-O  ohne
Aufstieg  nach  IVb  und  der  Vergütungsgruppe  Vb  BAT/BAT-O  nach  Auf-
stieg aus Vc erreicht.
54
II.
(1)  Abweichend  von  §  16  Abs.  1  Satz  1  ist  für  die  Beschäftigten  im  Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Eingangsstufe
a)
in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-  Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII,
-  Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,
-  Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b),
b)   in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entspre-
chend
-  Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
-  Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
-  Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
-  Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII,
-  Kr. VII ohne Aufstieg,
-  Kr. VI ohne Aufstieg,
c)
in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend
-  Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI,
-  Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI,
-  Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va.
(2)  Abweichend  von  §  16  Abs.  1  Satz  1  ist  für  die  Beschäftigten  im  Pflegedienst
(Anlage  1b  zum  BAT/  BAT-O)  Endstufe  in  den  Entgeltgruppen  7  und  9  bis  11
die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-   Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
-   Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
-   Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII,
-   Kr. VII ohne Aufstieg,
-   Kr. VI ohne Aufstieg,
-   Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V.
(3)  Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelun-
gen:
a)
in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die  Stufe 5  nach  drei Jahren  in  Stufe 4  bei Tätigkeiten  entsprechend  der
Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
b)
in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die  Stufe 5  nach fünf Jahren  in  Stufe 4  bei Tätigkeiten  entsprechend  der
Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
55
c)
in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die  Stufe 5  nach  drei Jahren  in  Stufe 4  bei Tätigkeiten  entsprechend  der
Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
d)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tä-
tigkeiten  entsprechend  der  Vergütungsgruppe  Kr.  VIII  mit  Aufstieg  nach
Kr. IX,
e)
in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach
Kr. VIII,
f)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
g)
in  der  Entgeltgruppe  9  wird  die  Stufe  4  (9b)  nach  fünf  Jahren  in  Stufe  3
und die  Stufe 5  (9b)  nach fünf  Jahren  in Stufe  4  bei Tätigkeiten entspre-
chend der Vergütungsgruppen Kr. VI ohne Aufstieg
erreicht.
56
Anlage A
Tabelle TVöD-K
(Gültig vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.683,25
4.086,56
4.236,72
4.773,01
5.180,59
5.448,74
14
3.335,74
3.700,42
3.914,94
4.236,72
4.730,11
4.998,25
13
3.075,10
3.410,82
3.593,17
3.947,11
4.440,50
4.644,30
12
2.756,55
3.056,87
3.485,90
3.861,31
4.343,98
4.558,49
11
2.660,01
2.949,62
3.164,13
3.485,90
3.952,49
4.167,00
10
2.563,48
2.842,35
3.056,87
3.271,39
3.678,97
3.775,51
9
2)
2.264,23
2.509,85
2.638,57
2.981,79
3.249,94
3.464,45
8
2.119,43
2.348,96
2.456,23
2.552,76
2.660,01  2.727,58
3)
7
1.984,29
4)
2.198,80
2.338,24
2.445,50
2.525,94
2.601,03
6
1.945,67
2.155,89
2.263,16
2.365,05
2.434,77  2.504,50
5)
5
1.864,15
2.064,73
2.166,62
2.268,53
2.343,61
2.397,24
4
1.771,91
6)
1.962,83
2.091,54
2.166,62
2.241,70
2.285,68
3
1.742,96
1.930,65
1.984,29
2.070,10
2.134,45
2.193,45
2
1.607,80
1.780,49
1.834,12
1.887,75
2.005,73
2.129,09
1
1.432,98
1.458,72
1.490,90
1.520,92
1.598,15
[nicht besetzt]
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
2)
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.729,74
2.895,98
3.099,78
3.292,84
3)
2.770,49
4)
2.037,92
5)
2.563,48
6)
1.825,54
57
Anlage A
Tabelle TVöD-K
(Gültig vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.705,35
4.111,08
4.262,14
4.801,65
5.211,67
5.481,43
14
3.355,75
3.722,62
3.938,43
4.262,14
4.758,49
5.028,24
13
3.093,55
3.431,28
3.614,73
3.970,79
4.467,14
4.672,17
12
2.773,09
3.075,21
3.506,82
3.884,48
4.370,04
4.585,84
11
2.675,97
2.967,32
3.183,11
3.506,82
3.976,20
4.192,00
10
2.578,86
2.859,40
3.075,21
3.291,02
3.701,04
3.798,16
9
2)
2.277,82
2.524,91
2.654,40
2.999,68
3.269,44
3.485,24
8
2.132,15
2.363,05
2.470,97
2.568,08
2.675,97  2.743,95
3)
7
1.996,20
4)
2.211,99
2.352,27
2.460,17
2.541,10
2.616,64
6
1.957,34
2.168,83
2.276,74
2.379,24
2.449,38  2.519,53
5)
5
1.875,33
2.077,12
2.179,62
2.282,14
2.357,67
2.411,62
4
1.782,54
6)
1.974,61
2.104,09
2.179,62
2.255,15
2.299,39
3
1.753,42
1.942,23
1.996,20
2.082,52
2.147,26
2.206,61
2
1.617,45
1.791,17
1.845,12
1.899,08
2.017,76
2.141,86
1
1.441,58
1.467,47
1.499,85
1.530,05
1.607,74
[nicht besetzt]
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
2)
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.746,12
2.913,36
3.118,38
3.312,60
3)
2.787,11
4)
2.050,15
5)
2.578,86
6)
1.836,49
58
Anlage A
Tabelle TVöD-K
(Gültig ab 1. August 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.723,88
4.131,64
4.283,45
4.825,66
5.237,73
5.508,84
14
3.372,53
3.741,23
3.958,12
4.283,45
4.782,28
5.053,38
13
3.109,02
3.448,44
3.632,80
3.990,64
4.489,48
4.695,53
12
2.786,96
3.090,59
3.524,35
3.903,90
4.391,89
4.608,77
11
2.689,35
2.982,16
3.199,03
3.524,35
3.996,08
4.212,96
10
2.591,75
2.873,70
3.090,59
3.307,48
3.719,55
3.817,15
9
2)
2.289,21
2.537,53
2.667,67
3.014,68
3.285,79
3.502,67
8
2.142,81
2.374,87
2.483,32
2.580,92
2.689,35  2.757,67
3)
7
2.006,18
4)
2.223,05
2.364,03
2.472,47
2.553,81
2.629,72
6
1.967,13
2.179,67
2.288,12
2.391,14
2.461,63  2.532,13
5)
5
1.884,71
2.087,51
2.190,52
2.293,55
2.369,46
2.423,68
4
1.791,45
6)
1.984,48
2.114,61
2.190,52
2.266,43
2.310,89
3
1.762,19
1.951,94
2.006,18
2.092,93
2.158,00
2.217,64
2
1.625,54
1.800,13
1.854,35
1.908,58
2.027,85
2.152,57
1
1.448,79
1.474,81
1.507,35
1.537,70
1.615,78
[nicht besetzt]
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
2)
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.759,85
2.927,93
3.133,97
3.329,16
3)
2.801,05
4)
2.060,40
5)
2.591,75
6)
1.845,67
59
Anlage C
49
Tabelle TVöD
Ärztinnen und Ärzte
(gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
II
4.664,96
5.147,54
5.576,50
6.059,09
I
3.699,79
3.989,34
4.182,37
4.343,24
4.450,48
Tabelle TVöD
Ärztinnen und Ärzte
(gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
II
4.692,95
5.178,43
5.609,96
6.095,44
I
3.721,99
4.013,28
4.207,46
4.369,30
4.477,18
Tabelle TVöD
Ärztinnen und Ärzte
(gültig ab 1. August 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
II
4.716,41
5.204,32
5.638,01
6.125,92
I
3.740,60
4.033,35
4.228,50
4.391,15
4.499,57
49
Entspricht Anlage C zum BT-K.
60
Anlage E
50
Kr-Anwendungstabelle
(Geltungsbereich § 1 Abs. 1 TVöD-K)
Gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010
(monatlich in Euro)
Werte aus
Entgeltgruppe
allg. Tabelle
Entgeltgruppe
KR
Zuordnungen Vergütungsgruppen
KR / KR-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 12
12a
XII mit Aufstieg nach XIII
-
-
3.485,90
3.861,31
nach 2 J. St. 3
4.343,98
nach 3 J. St. 4
4.558,49
EG 11
11 b
XI mit Aufstieg nach
-
-
-
3.485,90
3.952,49
4.167,00
11 a
X mit Aufstieg nach
-
-
3.164,13
3.485,90
nach 2 J. St. 3
3.952,49
nach 5 J. St. 4
-
EG 10
10a
IX mit Aufstieg nach  X
-
-
3.056,87
3.271,39
nach 2 J. St. 3
3.678,97
nach 3 J. St. 4
-
EG 9, EG 9b
9d
VIII mit Aufstieg nach
-
-
2.981,79
3.249,94
nach 4 J. St. 3
3.464,45
nach 2 J. St. 4
-
9c
VII mit Aufstieg nach VIII
-
-
2.895,98
3.099,78
nach 5 J. St. 3
3.292,84
nach 5 J. St. 4
-
9b
VI mit Aufstieg nach VII
-
-
2.638,57
2.981,79
nach 5 J. St. 3
3.099,78
nach 5 J. St. 4
-
VII ohne Aufstieg
9a
VI ohne Aufstieg
-
-
2.638,57
2.729,74
2.895,98
nach 5 J. St. 4
-
EG 7, EG 8,
EG 9b
8a
Va mit Aufstieg nach VI
-
2.338,24
2.456,23
2.552,76
2.729,74
2.895,98
V mit Aufstieg nach Va und VI
V mit Aufstieg nach
2.198,80
EG 7, EG 8
7a
V mit Aufstieg nach
-
2.198,80
2.338,24
2.552,76
2.660,01
2.770,49
IV mit Aufstieg nach V und
2.037,92
IV mit Aufstieg nach
-
EG 4, EG 6
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
1.825,54
1.962,83
2.091,54
2.365,05
2.434,77
2.563,48
III mit Aufstieg nach
EG 3, EG 4
3a
I mit Aufstieg nach II
1.742,96
1.930,65
1.984,29
2.070,10
2.134,45
2.285,68
50
Entspricht Anlage 4 zum TVÜ-VKA.
61
Anlage E
50
Kr-Anwendungstabelle
(Geltungsbereich § 1 Abs. 1 TVöD-K)
Gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011
(monatlich in Euro)
Werte aus
Entgeltgruppe
allg. Tabelle
Entgeltgruppe
KR
Zuordnungen Vergütungsgruppen
KR / KR-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 12
12a
XII mit Aufstieg nach XIII
-
-
3.506,82
3.884,48
nach 2 J. St. 3
4.370,04
nach 3 J. St. 4
4.585,84
EG 11
11 b
XI mit Aufstieg nach
-
-
-
3.506,82
3.976,20
4.192,00
11 a
X mit Aufstieg nach
-
-
3.183,11
3.506,82
nach 2 J. St. 3
3.976,20
nach 5 J. St. 4
-
EG 10
10a
IX mit Aufstieg nach  X
-
-
3.075,21
3.291,02
nach 2 J. St. 3
3.701,04
nach 3 J. St. 4
-
EG 9, EG 9b
9d
VIII mit Aufstieg nach
-
-
2.999,68
3.269,44
nach 4 J. St. 3
3.485,24
nach 2 J. St. 4
-
9c
VII mit Aufstieg nach VIII
-
-
2.913,36
3.118,38
nach 5 J. St. 3
3.312,60
nach 5 J. St. 4
-
9b
VI mit Aufstieg nach VII
-
-
2.654,40
2.999,68
nach 5 J. St. 3
3.118,38
nach 5 J. St. 4
-
VII ohne Aufstieg
9a
VI ohne Aufstieg
-
-
2.654,40
2.746,12
2.913,36
nach 5 J. St. 4
-
EG 7, EG 8,
EG 9b
8a
Va mit Aufstieg nach VI
-
2.352,27
2.470,97
2.568,08
2.746,12
2.913,36
V mit Aufstieg nach Va und VI
V mit Aufstieg nach
2.211,99
EG 7, EG 8
7a
V mit Aufstieg nach
-
2.211,99
2.352,27
2.568,08
2.675,97
2.787,11
IV mit Aufstieg nach V und
2.050,15
IV mit Aufstieg nach
-
EG 4, EG 6
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
1.836,49
1.974,61
2.104,09
2.379,24
2.449,38
2.578,86
III mit Aufstieg nach
EG 3, EG 4
3a
I mit Aufstieg nach II
1.753,42
1.942,23
1.996,20
2.082,52
2.147,26
2.299,39
50
Entspricht Anlage 4 zum TVÜ-VKA.
62
Anlage E
50
Kr-Anwendungstabelle
(Geltungsbereich § 1 Abs. 1 TVöD-K)
Gültig ab 1. August 2011
(monatlich in Euro)
Werte aus
Entgeltgruppe
allg. Tabelle
Entgeltgruppe
KR
Zuordnungen Vergütungsgruppen
KR / KR-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 12
12a
XII mit Aufstieg nach XIII
-
-
3.524,35
3.903,90
nach 2 J. St. 3
4.391,89
nach 3 J. St. 4
4.608,77
EG 11
11 b
XI mit Aufstieg nach
-
-
-
3.524,35
3.996,08
4.212,96
11 a
X mit Aufstieg nach
-
-
3.199,03
3.524,35
nach 2 J. St. 3
3.996,08
nach 5 J. St. 4
-
EG 10
10a
IX mit Aufstieg nach  X
-
-
3.090,59
3.307,48
nach 2 J. St. 3
3.719,55
nach 3 J. St. 4
-
EG 9, EG 9b
9d
VIII mit Aufstieg nach
-
-
3.014,68
3.285,79
nach 4 J. St. 3
3.502,67
nach 2 J. St. 4
-
9c
VII mit Aufstieg nach VIII
-
-
2.927,93
3.133,97
nach 5 J. St. 3
3.329,16
nach 5 J. St. 4
-
9b
VI mit Aufstieg nach VII
-
-
2.667,67
3.014,68
nach 5 J. St. 3
3.133,97
nach 5 J. St. 4
-
VII ohne Aufstieg
9a
VI ohne Aufstieg
-
-
2.667,67
2.759,85
2.927,93
nach 5 J. St. 4
-
EG 7, EG 8,
EG 9b
8a
Va mit Aufstieg nach VI
-
2.364,03
2.483,32
2.580,92
2.759,85
2.927,93
V mit Aufstieg nach Va und VI
V mit Aufstieg nach
2.223,05
EG 7, EG 8
7a
V mit Aufstieg nach
-
2.223,05
2.364,03
2.580,92
2.689,35
2.801,05
IV mit Aufstieg nach V und
2.060,40
IV mit Aufstieg nach
-
EG 4, EG 6
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
1.845,67
1.984,48
2.114,61
2.391,14
2.461,63
2.591,75
III mit Aufstieg nach
EG 3, EG 4
3a
I mit Aufstieg nach II
1.762,19
1.951,94
2.006,18
2.092,93
2.158,00
2.310,89
50
Entspricht Anlage 4 zum TVÜ-VKA.
63
Anlage G
51
(Bereitschaftsdienstentgelt)
I.  Anlage A zum TVöD
Entgelt-
gruppe
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2010
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2011
Stundenentgelt
gültig ab
1. August 2011
EG 15Ü
27,32 €
27,48 €
27,62 €
EG 15
23,98 €
24,12 €
24,24 €
EG 14
22,06 €
22,19 €
22,30 €
EG 13
21,05 €
21,18 €
21,29 €
EG 12
19,99 €
20,11 €
20,21 €
EG 11
18,22 €
18,33 €
18,42 €
EG 10
16,80 €
16,90 €
16,98 €
EG 9
15,84 €
15,94 €
16,02 €
EG 8
15,08 €
15,17 €
15,25 €
EG 7
14,47 €
14,56 €
14,63 €
EG 6
13,81 €
13,89 €
13,96 €
EG 5
13,26 €
13,34 €
13,41 €
EG 4
12,65 €
12,73 €
12,79 €
EG 3
12,14 €
12,21 €
12,27 €
EG 2Ü
11,64 €
11,71 €
11,77 €
EG 2
11,33 €
11,40 €
11,46 €
EG 1
9,21 €
9,27 €
9,32 €
51
Entspricht Anlage G zum BT-K.
64
II. Ärztinnen und Ärzte
Entgelt-
gruppe
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2010
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2011
Stundenentgelt
gültig ab
1. August 2011
Ärztinnen und
Ärzte gem.
§ 12.1 Abs. 3
TVöD-K
32,38 €
32,57 €
32,73 €
Ärztinnen und
Ärzte gem.
§ 12.1 Abs. 4
TVöD-K
30,36 €
30,54 €
30,69 €
II
27,43 €
27,59 €
27,73 €
I
22,57 €
22,71 €
22,82 €
III. Anlage 4 zum TVÜ-VKA
Entgelt-
gruppe
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2010
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2011
Stundenentgelt
gültig ab
1. August 2011
Kr. 12a
21,66 €
21,79 €
21,90 €
Kr. 11b
20,24 €
20,36 €
20,46 €
Kr. 11a
19,13 €
19,24 €
19,34 €
Kr. 10a
17,91 €
18,02 €
18,11 €
Kr. 9d
17,25 €
17,35 €
17,44 €
Kr. 9c
16,65 €
16,75 €
16,83 €
Kr. 9b
15,89 €
15,99 €
16,07 €
Kr. 9a
15,64 €
15,73 €
15,81 €
Kr. 8a
14,93 €
52
15,02 €
52
15,10 €
52
Kr. 7a
14,32 €
53
14,41 €
53
14,48 €
53
Kr. 4a
13,26 €
13,34 €
13,41 €
Kr. 3a
12,30 €
12,37 €
12,43 €
52
Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie einer individuellen Zwi-
schen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der Anlage 4 zum TVÜ-VKA erhalten, richtet sich das Be-
reitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 9a.
53
Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwi-
schen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der Anlage 4 zum TVÜ-VKA erhalten, richtet sich das Be-
reitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.
65
Anhang zu der Anlage A
Beschäftigte im Pflegedienst
Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage
1b zum BAT)
a)
in  der  Entgeltgruppe  7  bei  Tätigkeiten  entsprechend  den  Vergütungsgruppen  Kr.
Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg
nach Kr. VI
-
in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3
-
in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
b)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. V
mit Aufstieg nach Kr. VI
-
in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,
-
in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
-
in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
c)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. V
mit Aufstieg nach Kr. Va
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
d)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV
mit Aufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr. Va
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
e)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV
mit Aufstieg nach Kr. V
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
66
f)
in der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. II
mit  Aufstieg  nach  Kr.  III  und  weiterem  Aufstieg  nach  Kr.  IV  sowie  Kr.  III  mit  Auf-
stieg nach Kr. IV
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
g)
in der Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. I
mit Aufstieg nach Kr. II
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6.
67
Niederschriftserklärungen
0.1  Zu § 1 Abs. 1
54
:
Lehrkräfte  an  Krankenpflegeschulen  und  ähnlichen  der  Ausbildung  dienenden  Einrich-
tungen nach Absatz 1 fallen unter den TVöD-K.
1.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b:
Bei  der  Bestimmung  des  regelmäßigen  Entgelts  werden  Leistungsentgelt,  Zulagen  und
Zuschläge nicht berücksichtigt.
2.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s:
Die  Tarifvertragsparteien  gehen  davon  aus,  dass  studentische  Hilfskräfte  Beschäftigte
sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in For-
schung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
3.
Zu § 4 Abs. 1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich
nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.
3.1  Zu § 7 Abs. 1 Satz 1
55
:
Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der
Monatsfrist  zwei  Nachtdienste  geleistet  wurden,  die  nicht  zwingend  unmittelbar  aufei-
nander folgen müssen.
4.
Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die
Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereit-
schaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte
folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonn-
tag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
5.
Zu § 10 Abs. 4:
Durch  diese  Regelung  werden  aus  dem  Urlaubsrecht  entlehnte  Ansprüche  nicht  be-
gründet.
5.1  Zu den §§ 6 bis 10
56
:
1
Die  Dokumentation  der  Arbeitszeit,  der  Mehrarbeit,  der  Überstunden,  der  Bereit-
schaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD-K gleichzusetzen.
2
Arbeitszeitkonten  können  nur  auf  der  Grundlage  des  § 10  TVöD-K  durch  Betriebs-
bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.
5.2  Zu § 12.1 Abs. 6
57
:
Für  die  in  Absatz  6  genannten  Beschäftigten  gelten  die  Regelungen  des  Allgemeinen
Teils sowie die entsprechenden Regelungen des TVÜ-VKA.
54
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 40 Abs. 1 BT-K.
55
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 48 Abs. 2 BT-K.
56
Entspricht Niederschriftserklärung zu §§ 6 bis 10 AT i.V.m. §§ 44 bis 50 BT-K.
57
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 51 Abs. 6 BT-K.
68
6.
Zu § 14 Abs. 1:
1.
Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgelt-
gruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ fortgeltenden
Regelungen  des  § 22 Abs.  2  BAT/BAT-O  bzw.  den  entsprechenden  Regelungen
für  Arbeiterinnen  und  Arbeiter.  Die  Tarifvertragsparteien  stellen  klar,  dass  diese
Niederschriftserklärung  im  Zusammenhang  mit  der  neuen  Entgeltordnung  über-
prüft wird.
2.
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer hö-
herwertigen Tätigkeit ist.
6.1  Zu § 15 Abs. 2.2
58
:
Von der Regelung werden alle auf der Grundlage der Tätigkeitsmerkmale nach der An-
lage 1b zum BAT eingruppierten Beschäftigten erfasst.
6.2  Zu § 15 Abs. 2.3
59
:
Von § 15 Abs. 2.3 werden auch diejenigen Beschäftigten erfasst, die in Entgeltgruppe
2Ü eingruppiert sind.
7.
[nicht besetzt]
8.
Zu § 16 Abs. 2 Satz 2:
Die  Tarifvertragsparteien  sind  sich  darüber  einig,  dass  stichtagsbezogene  Verwerfun-
gen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.
8a.  Zu § 16 Abs. 2a:
Die  Tarifvertragsparteien  sind  sich  darüber  einig,  dass  die  erworbene  Stufe  im  Sinne
des § 16 Abs. 2a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1, § 7
Abs.  2  erste  Alternative  oder  §  8  Abs.  3  Satz  2  TVÜ-VKA  oder  eine  individuelle  Zwi-
schenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA sein kann.
9.
[nicht besetzt]
10.
11.
12.  Zu § 18 Abs. 3:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
-
Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
-
im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die  Tarifvertragsparteien  führen  erstmals  Mitte  2008  Gespräche  über  den  Anteil  aus
auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzge-
winnen.
13.  Zu § 18:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne
58
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 52 Abs. 3 BT-K.
59
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 52 Abs. 4 BT-K.
69
des § 4 TV ATZ sind.
14.  Zu § 18 Abs. 5 Satz 2:
1
Die  Tarifvertragsparteien  stimmen  darin  überein,  dass  aus  Motivationsgründen  die
Vereinbarung  von  Zielen  freiwillig  geschieht.
2
Eine  freiwillige  Zielvereinbarung  kann
auch die Verständigung auf zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, z.B.
bei  der  Umsetzung  gesetzlicher  oder  haushaltsrechtlicher  Vorgaben,  Grundsatzent-
scheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung.
15.  Zu § 18 Abs. 5 Satz 3:
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
16.  Zu § 18 Abs. 7:
1.
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leis-
tungsentgelte im Einzelfall.
2.
Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betriebli-
chen Kommissionen sind identisch.
17.  Zu § 18 Abs. 8:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K sowie die Sat-
zungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen bis spätestens
31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.
18.  Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:
Die  Tarifvertragsparteien  stimmen  überein,  dass  die  Beschäftigten  der  Entgeltgruppe
2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den
Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören.
18a.  Zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c
Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.
18.1  Zu § 20 Abs. 6.1 Satz 2
60
:
In  §  20  Abs.  6.1  Satz  2  TVöD-K  tritt  bei  Beschäftigten,  die  sich  in  einer  individuellen
Zwischen bzw. Endstufe befinden, an die Stelle des Tabellenentgelts das sich aus der
jeweiligen Zwischen- bzw. Endstufe ergebende Entgelt.
19.  Zu Abschnitt III:
Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Regelung der Entgelt-
sicherung bei Leistungsminderung in Ergänzung des TVöD aufnehmen.
20.  Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich ver-
ordnete Behandlung.
60
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 54 Abs. 1 Satz 2 BT-K.
70
Legende über die Entsprechungen der
TVöD-K-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen
im TVöD-AT bzw. BT-K
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
§ 1 (Geltungsbereich)
In Absatz 1 ist § 40 Abs. 1 BT-K
redaktionell integriert.
§ 1
§ 40
Neuer § 1 Abs. 4 (Besondere
Regelung zum Geltungsbereich
TVöD) entspricht § 41 BT-K
§ 41
§ 2 (Arbeitsvertrag, Nebenabre-
den, Probezeit)
§ 2
§ 3 (Allgemeine Arbeitsbedin-
gungen)
Neuer Abs. 3.1 (Haftung) ent-
spricht § 56 BT-K
§ 3 (ist modifiziert)
§ 56
Neuer § 3.1 (Allgemeine Pflich-
ten der Ärztinnen und Ärzte)
entspricht § 42 BT-K
§ 42
§ 4 (Versetzung, Abordnung,
Zuweisung, Personalgestellung)
§ 4
§ 5 (Qualifizierung)
§ 5
Neuer § 5.1 (Qualifizierung –
Ärztinnen/Ärzte) entspricht
§ 43 BT-K
§ 43
§ 6 (Regelmäßige Arbeitszeit)
Abs. 1 Satz 2 AT entsprechend
§ 48 Abs. 1 BT-K nicht besetzt.
Neuer Absatz 1.1 entspricht §
44 Abs. 1 BT-K; neuer Absatz
2.1 entspricht § 44 Abs. 2 BT-K;
neuer Absatz 4.1 entspricht §
44 Abs. 3 BT-K.
Absatz 3 Satz 3 und Protokoll-
erklärung zu Absatz 3 Satz 3
modifiziert wegen § 6.1
§ 6 (ist modifiziert)
§ 48 Abs. 1, § 44
Neuer § 6.1 (Arbeit an Sonn-
und Feiertagen) entspricht § 49
BT-K
§ 49
§ 7 (Sonderformen der Arbeit)
Abs. 1 Satz 1 ersetzt durch § 48
Abs. 2 BT-K
§ 7 (ist modifiziert)
§ 48 Abs. 2
Neuer § 7.1 (Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft) entspricht
§ 45 BT-K
§ 45
71
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
§ 8 (Ausgleich für Sonderfor-
men der Arbeit) Abs. 1 Satz 2
Buchst. b und f 2. Alt. entspre-
chen § 50 BT-K; Abs. 4 ersetzt
durch § 8.1
§ 8 (ist modifiziert)
§ 50
Neuer § 8.1 (Bereitschafts-
dienstentgelt) entspricht § 46
BT-K
§ 46
§ 9 (Bereitschaftszeiten)
§ 9
§ 10 (Arbeitszeitkonto)
§ 10
§ 11 (Teilzeitbeschäftigung)
§ 11
§ 12 (Eingruppierung)
§ 12
Neuer § 12.1 (Eingruppierung
der Ärztinnen und Ärzte) ent-
spricht § 51 BT-K
§ 51
§ 13 (Eingruppierung in beson-
deren Fällen)
§ 13
§ 14 (Vorübergehende Übertra-
gung einer höherwertigen Tä-
tigkeit)
§ 14
§ 15 (Tabellenentgelt)
Neuer Absatz 2.1 entspricht §
52 Abs. 2 BT-K; neuer Absatz
2.2 entspricht § 52 Abs. 3 BT-K;
neuer Absatz 2.3 entspricht §
52 Abs. 4 BT-K; Protokollerklä-
rung zu den Absätzen 2.1 und
2.3 entspricht Protokollerklä-
rung zu § 52 Abs. 2 und 4 BT-K
§ 15
§ 52 Abs. 2 bis 4 und Pro-
tokollerklärung zu den Ab-
sätzen 2 und 4
§ 16 (Stufen der Entgelttabelle)  § 16
§ 17 (Allgemeine Regelungen
zu den Stufen)
Neuer Absatz 4.1 entspricht §
53 BT-K
§ 17
§ 53
§ 18 (Leistungsentgelt)
§ 18
§ 19 (Erschwerniszuschläge)
§ 19
72
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
§ 20 (Jahressonderzahlung)
Neuer Absatz 1.1 entspricht §
54 Abs. 2 BT-K und neuer Ab-
satz 6.1 entspricht § 54 Abs. 1
BT-K.
§ 20
§ 54
§ 21 (Bemessungsgrundlage für
die Entgeltfortzahlung)
§ 21
§ 22 (Entgelt im Krankheitsfall)
§ 22
Neuer § 23 (Besondere Zah-
lungen) Abs. 4 entspricht § 57
BT-K.
§ 23 (ist modifiziert)
§ 57
§ 24 (Berechnung und Auszah-
lung des Entgelts)
§ 24
§ 25 (Betriebliche Altersversor-
gung)
§ 25
§ 26 (Erholungsurlaub) Abs. 1
Sätze 7 und 8 entsprechen
§ 52 BT-K
§ 26 (ist modifiziert)
§ 52
Neuer § 27 (Zusatzurlaub) Abs.
3.1 entspricht § 55 Abs. 1 Sätze
1 und 2 sowie Wortlaut des
Abs. 4 entspricht § 55 Abs. 1
Satz 3 BT-K. Neuer Absatz 3.2
entspricht § 55 Absatz 2 BT-K
und neuer Absatz 3.3 entspricht
§ 55 Absatz 3 BT-K. Protokoll-
erklärung Nr. 1 zu den Absät-
zen 1, 2 und 3.1 redaktionell
angepasst und Protokollerklä-
rung Nr. 2 zu den Absätzen 1, 2
und 3.1 entspricht Protokoller-
klärung zu § 55 Abs. 1 BT-K.
§ 27 (ist modifiziert)
§ 55
§ 28 (Sonderurlaub)
§ 28
§ 29 (Arbeitsbefreiung)
§ 29
§ 30 (Befristete Arbeitsverträge)  § 30
§ 31 (Führung auf Probe)
§ 31
§ 32 (Führung auf Zeit)
§ 32
§ 33 (Beendigung des Arbeits-
verhältnisses ohne Kündigung)
§ 33
73
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
§ 34 (Kündigung des Arbeits-
verhältnisses)
§ 34
§ 35 (Zeugnis)
§ 35
§ 36 (Anwendung weiterer Ta-
rifverträge)
§ 36
§ 37 (Ausschlussfrist)
§ 37
§ 38 (Begriffsbestimmungen)
§ 38
§ 38a (Übergangsvorschriften)
§ 38a
Neuer § 39 (In-Kraft-Treten)
Absatz 1 redaktionell angepasst
an § 58 Abs. 1 Satz 1 BT-K und
neuer Absatz 1.1 entspricht §
58 Abs.2 BT-K.
§ 39 (ist modifiziert)
§ 58
Anhang zu § 6 (Arbeitszeit von
Cheffahrerinnen und Cheffah-
rern)
Anhang zu § 6
Anhang zu § 9
A. (Bereitschaftszeiten Haus-
meisterinnen/Hausmeister)
B. (Bereitschaftszeiten im Ret-
tungsdienst und in Leitstellen)
Anhang zu § 9
Anhang zu § 16 (Besondere
Stufenregelungen für vorhan-
dene und neu eingestellte Be-
schäftigte)
Anhang zu § 16
Anlage A
Fußnote
1)
wegen Anlage C
nicht besetzt
Anlage A
Anlage B
Anlage B
Anlage C
Anlage C
Anlage D
Anlage D
74
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
Anlage E
Anwendungstabelle für Be-
schäftigte nach bisheriger Anla-
ge 1b zum BAT) entspricht An-
Anlage 4 TVÜ-VKA
Anlage F
Anlage 5 TVÜ-VKA (aufge-
hoben)
Anlage G
zum BT-K
Anlage G