- Gewerbe:
 - Gebäudeausrüstung
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 05.11.1996
 - Schlagworte
 - 
          
- Heizung
 - Kima
 - Lohngruppeneinteilung
 - Sanitär
 - Tarifvertrag
 
 
Tarifvertrag Lohngruppeneinteilung Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik für Baden-Württemberg
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird für den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des jeweils gültigen
Lohnabkommens für die Arbeiter
im Zentralheizungs- und Lüftungsbau
im Flaschner-, Installateur-, Kupferschmiede-,
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk
in Nordwürttemberg-Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern
folgende
Lohngruppeneinteilung
vereinbart:
Abschnitt V des gekündigten Manteltarifvertrages vom 1. April 1964 wird unter
gleichzeitigem Wegfall des Lohngruppenschlüssels wie folgt geändert:
§ 1
Lohngruppeneinteilung
(1)  Es werden 7 Lohngruppen gebildet:
1.  Montageleiter
Montageleiter ist, wer Großbaustellen in organisatorischer Hinsicht selbständig
leitet,  wobei  ihm  Obermonteure,  Monteure,  Hilfsmonteure  und  Helfer  nach-
geordnet sind (sofern er nicht angestelltenversicherungspflichtig ist).
2.  Obermonteur
Obermonteur ist, wer größere Baustellen in organisatorischer und fachlicher
Hinsicht  selbständig  abwickelt,  wobei  ihm  in  der  Regel  Arbeiter  der  Lohn-
gruppen 3 bis 7 nachgeordnet sind.
3.  Selbständiger Monteur
Selbständiger Monteur ist, wer nach erfolgreichem Abschluß seiner Ausbildung
eine umfangreiche praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweisen kann. Er
muß  in  der  Lage  sein,  größere  Montagearbeiten  (gegebenenfalls  mit  Hilfs-
kräften) sachgemäß in angemessener Zeit ohne häufige Kontrolle auszuführen.
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- 2 -
4.  Gruppenmonteur
Gruppenmonteur ist, wer die fachlichen Voraussetzungen des Monteurs erfüllt
und aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Lage ist,
kleinere  Montagearbeiten  selbständig  in  angemessener  Zeit  unter  Kontrolle
auszuführen.
5.  Monteur
Monteur ist, wer eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung hat oder
wer  durch  eine  längere  praktische  Tätigkeit  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
erworben hat, die einer einschlägigen Berufsausbildung gleichzustellen sind.
6.  Hilfsmonteur
Hilfsmonteur  ist,  wer  über  praktische  Grundkenntnisse  verfügt  und  unter
Aufsicht einfache Arbeiten mit Geschicklichkeit ausführen kann.
7.  Helfer
Helfer ist der ungelernte und berufsfremde Arbeitnehmer.
(2)  Als  einschlägige  Berufsausbildung  (gem.  §  1,  Abschnitt  1,  Ziffer  5)  gilt  eine
abgeschlossene Lehrzeit
1.  im Zentralheizungs- und Lüftungsbau;
2.  im  Flaschner-,  Installateur-,  Kupferschmiede-,  oder  Zentralheizungs-  und
Lüftungsbauer-Handwerk;
3.  in einem anderen als in Ziffer 1 und 2 genannten Baumetallberuf;
4.  in einem anderen als dem in Ziffer 1 bis 3 genannten Beruf, wenn der Arbeiter in
diesem  anderen  Beruf  (z.  B.  Maurer,  Wärme-,  Kälte-  und  Schallisolierer)
beschäftigt wird.
(3)  Monteure sind spätestens im 2. Berufsjahr in die Lohngruppe 4 (Gruppenmonteur)
einzugruppieren.
(4)  Um die Voraussetzungen für die Lohngruppe 1 (Montageleiter) und 2 (Obermon-
teur) zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, daß Arbeitnehmer aller dort aufgezählten
Lohngruppen “nachgeordnet” sein müssen, sondern es genügt schon, daß in der
Regel Arbeitnehmer einer oder mehrerer Lohngruppen “nachgeordnet” sind.
§ 2
Inkrafttreten und Kündigung
Diese Lohngruppeneinteilung tritt am 1. November 1996 in Kraft .
Sie kann mit einer Frist von vier Wochen auf Monatsende gekündigt werden.
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- 3 -
Sie ersetzt unter gleichzeitigem Wegfall des Lohngruppenschlüssels die Lohngruppen-
einteilung vom 11. Oktober 1973.
Stuttgart, den 5. November 1996
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Hempel
Unruh
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Zambelli
Paszehr