- Gewerbe:
 - Bekleidungs- und Textilindustrie
 - Branche
 - Bekleidungs-und Textilindustrie
 - Datum:
 - 26.05.1999
 - Schlagworte
 - 
          
- Jahressonderzahlung
 - Tarifvertrag
 - Textilbranche
 
 
Tarifvertrag Jahressonderzahlung Textilindustrie für Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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§§ 1, 2
Zwischen
dem  Verband  der  Baden-Württembergischen  Textilindustrie  e.V.  Stuttgart,
einschließlich  der  Fachvereinigung  Wirkerei-Strickerei  Albstadt  e.V.,
Albstadt,
und
der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart,
wird folgender
TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN
für Arbeitnehmer und Auszubildende abgeschlossen.
§
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.
für das Land Baden-Württemberg
einschließlich bayerischer Kreis Lindau;
2.
für alle Betriebe und selbständigen
Betriebsabteilungen,die Mitglied des
Verbandes der Baden-
Württembergischen Textilindustrie e.V.
oder der Fachvereinigung Wirkerei-
Strickerei Albstadt e.V. sind;
3.
für alle unter den Geltungsbereich der
Manteltarifverträge  fallenden  Arbeitneh-
mer einschließlich der Auszubildenden.
Ausgenommen  ist  der  unter  das
Heimarbeitsgesetz
fallende
Personenkreis.
§
1.  Arbeitnehmer  und  Auszubildende  erhalten  eine  Jahressonderzahlung
nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages.
ab 26.05.99 :
Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg
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2.  Der  Anspruch  auf  die  Jahressonderzahlung  setzt  voraus,  dass  der
Arbeitnehmer  am  Auszahlungstag  in  einem  ungekündigten  oder  einem
auf mindestens 6 Monate befristeten, jedoch nicht gekündigten Arbeits-
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Seite 2
§ 2
verhältnis bzw. der Auszubildende in einem Ausbildungsverhältnis steht
und  dem  Betrieb  am  31.  Oktober  des  jeweiligen Kalenderjahres länger
als zwei Monate ununterbrochen angehört, soweit nicht in Abs. 5 etwas
Abweichendes geregelt ist.
Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung kann nur geltend gemacht wer-
den,  wenn  der  Arbeitnehmer  oder  Auszubildende  im  Berechnungszeit-
raum mindestens einen Monat im Betrieb gearbeitet hat.
3.  Die  Höhe  der  Jahressonderzahlung  ergibt  sich  aus  der  nachfolgenden
Tabelle.
Die  volle  Jahressonderzahlung  beträgt  ab  1998  bei  einer  Betriebs-
zugehörigkeit von
weniger als 2 Jahren
85%
ab 2 Jahren
90%
ab 4 Jahren
95%
ab 6 Jahren
100%
eines durchschnittlichen Monatsverdienstes.
Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist der 31. Oktober.
4.  Die  Jahressonderzahlung  ist  nach  dem  durchschnittlichen  Monatsver-
dienst  bzw.  der  durchschnittlichen  monatlichen  Ausbildungsvergütung
zu  berechnen.  Berechnungszeitraum  ist  die  Zeit  vom  1.  Oktober  des
Vorjahres  bis  zum  30.  September  des  laufenden  Kalenderjahres.  Bei
Eintritt nach dem 1. Oktober des Vorjahres ist die bis zum 30. Septem-
ber  des  laufenden  Kalenderjahres  zurückgelegte  Beschäftigungsdauer
zu Grunde zu legen.
Bei der Feststellung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. der
durchschnittlichen  monatlichen  Ausbildungsvergütung  sind  sämtliche
Zuschläge  mit  zu  berücksichtigen.  Zusätzliches  Urlaubsgeld,
vermögenswirksame
Leistungen
sowie
Reisespesen,
Trennungsentschädigungen  und  ähnliches  bleiben  außer  Ansatz.
Verdienstkürzungen,  die  im  Berechnungszeitraum  infolge  Absenkung
der  Arbeitszeit  gemäß  MTV  Textilindustrie  Baden-Württemberg  vom
08.10.1984 i.d.F. vom 26. Mai 1999 § 2 Ziff 2a eintreten, bleiben bei der
Berechnung der Jahressonderzahlung unberücksichtigt.
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Entschuldigte  Fehlzeiten  (ausgenommen  unbezahlter  Urlaub)  im
Berechnungszeitraum
dürfen
sich
auf
die
Höhe
der
Jahressonderzahlung
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§§ 2
nicht mindernd auswirken, soweit diese Fehlzeiten insgesamt die Dauer
von 5 Monaten nicht überschreiten.
Der  Erziehungsurlaub  wird  als  entschuldigte  Fehlzeit  nur  in  dem
Berechnungszeitraum berücksichtigt, in den der überwiegende Teil fällt.
Diese Regelung findet nur dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer im
Anschluss  an  den  Erziehungsurlaub  im  bisherigen  Betrieb  mindestens
zwei Monate weiter gearbeitet hat. Etwaige vorherige Auszahlungen der
Jahressonderzahlung gelten insoweit als Vorschuss.
Bei der Ermittlung der Fehlzeiten im Berechnungszeitraum bleiben Zei-
ten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
MuSchG) bis zur Dauer von 2 Monaten unberücksichtigt.
5.  Unter  der  Voraussetzung,  dass  die  Wartezeit  gemäß  Abs.  2  erfüllt  ist,
haben  im  Laufe  des  Kalenderjahres  eintretende  Arbeitnehmer  und
Auszubildende  Anspruch  auf  ein  Zwölftel  der  Jahressonderzahlung  für
jeden  Kalendermonat,  in  dem  das  Arbeits-  bzw.  Ausbildungsverhältnis
mindestens  14  Kalendertage  bestanden  hat.  Entsprechendes  gilt  für
anspruchsberechtigte  Arbeitnehmer  und  Auszubildende,  deren  Arbeits-
bzw.  Ausbildungsverhältnis  ruht,  sowie  für  Arbeitnehmer,  deren
Arbeitsverhältnis auf Grund betriebsbedingter Kündigung in der zweiten
Kalenderjahreshälfte  endet  oder  die  im  Laufe  des  Kalenderjahres  auf
Grund  eigener  Kündigung  wegen  Eintritts  in  den  Ruhestand  aus  dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden.
In  den  beiden  letztgenannten  Fällen  gilt  als  Berechnungszeitraum  die
Zeit  vom  1.  Oktober  des  Vorjahres  bis  zum  Ende  des  Beschäftigungs-
verhältnisses.
6.  Die  Jahressonderzahlung  muss  bis  spätestens  Ende  November  den
Arbeitnehmern zur Verfügung stehen.
Auszahlungstag ist der Tag, an dem die Jahressonderzahlung bar aus-
gezahlt wird oder dem Konto gutgeschrieben ist.
Durch  freiwillige  Betriebsvereinbarung  kann  mit  Zustimmung  der  Tarif-
vertragsparteien  ein  abweichender  Auszahlungsmodus  vereinbart  wer-
den.
In  Betrieben  ohne  Betriebsrat  erfolgen  die  Regelungen  über  einen  ab-
weichenden  Auszahlungsmodus  nach  Anhörung  der  Belegschaft  bzw.
der betroffenen Arbeitnehmer und mit Zustimmung der Tarifvertragspar-
teien.
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§ 3
§ 3 Anrechenbarkeit und Rückzahlung der Sonderzahlung
1.  Auf die Jahressonderzahlung können alle betrieblichen Leistungen, wie
Weihnachtsgratifikationen,  Jahresabschlussvergütungen,  Jahresprä-
mien,  Ergebnisbeteiligungen,  Tantiemen,  13.  Monatsentgelte  und
dergleichen angerechnet werden.
2.  Die  Jahressonderzahlung  ist,  soweit  sie  DM  100,00  übersteigt,
zurückzuzahlen, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum
31.  März  des  folgenden  Kalenderjahres  infolge  fristloser  Entlassung
oder Arbeitsvertragsbruchs endet. Gleiches gilt, wenn das Arbeits- bzw.
Ausbildungsverhältnis  vor  dem  31.  Dezember  des  laufenden
Kalenderjahres durch den Anspruchsberechtigten gekündigt wird.
Besteht  ein  Rückzahlungsanspruch  des  Arbeitgebers,  so  gilt  die
Jahressonderzahlung  als  Vorschuss,  der  zu  verrechnen  oder
zurückzuzahlen ist.
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§§ 4,5
§ 4 Berechnung von Durchschnittsentgelten
Die
Jahressonderzahlung
bleibt
bei
der
Berechnung
von
Durchschnittsentgelten  und  in  sonstigen  Fällen,  in  denen  Ansprüche
irgendwelcher  Art  von  der  Höhe  des  Arbeitsentgelts  abhängig  sind,  außer
Ansatz.
Sie
gilt
als
einmalige
Leistung
im
Sinne
der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
§
Dieser  Tarifvertrag  gilt  mit  Wirkung  ab  1.  Mai  1991.  Er  kann  mit
zweimonatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. Mai 2001, gekündigt
werden.
Bad Krozingen, 6. Mai 1980; geltende Fassung, Stuttgart, 26. Mai 1999
Verband der
Gewerkschaft
Baden-Württembergischen
Textil-Bekleidung
Textilindustrie e.V.
Bezirk Baden-Württemberg
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T A R I F V E R T R A G
über JAHRESSONDERZAHLUNGEN
vom 6. Mai 1980
geändert durch Tarifvertrag vom 26. Mai 1999