Tarifvertrag

Gewerbe:
Öffentlicher Dienst
Branche
Öffentlicher Dienst
Datum:
12.10.2009
Schlagworte
  • Tarifvertrag
  • Wissenschaft
  • öffentlicher Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Wissenschaft

1. März 2009
Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
Wissenschaft
vom 12. Oktober 2006
in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 zum TV-L
vom 1. März 2009
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
……
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5
Qualifizierung
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 7
Sonderformen der Arbeit
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 9
Bereitschaftszeiten
§ 10
Arbeitszeitkonto
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 15
Tabellenentgelt
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18
- gestrichen -
§ 19
Erschwerniszuschläge
§ 20
Jahressonderzahlung
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
§ 23
Besondere Zahlungen
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
3
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
§ 27
Zusatzurlaub
§ 28
Sonderurlaub
§ 29
Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
§ 31
Führung auf Probe
§ 32
Führung auf Zeit
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 35
Zeugnis
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 37
Ausschlussfrist
§ 38
Begriffsbestimmungen
§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anhänge
Anhang zu § 6
Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli-
chen Arbeitszeit im Tarifgebiet West
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu
eingestellte Beschäftigte
Anlagen
Anlagen A 1, A 2
- Tabellenentgelt Tarifgebiet West
(ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost)
Anlage B
- Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost bis 31. Dezember 2009
Anlagen C 1, C 2
- Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet West
(ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost)
Anlage D
- Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet Ost bis
31. Dezember 2009
Anlage E
- Bereitschaftsdienstentgelte West und Ost
Anhang zu den
Anlagen A und B
- Besondere Stufenregelungen für Beschäftigte im Pfle-
gedienst
4
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte),
die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Ta-
rifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL
ist.
Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1:
1. Der TV-L findet in Bremen und Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäf-
tigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Geltung des
VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichti-
gen Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der
Stadt Bremerhaven vom 17. Februar 1995 fallen. Für die Bestimmung des
persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
2. Die Tarifvertragsparteien werden bis spätestens zum 31. Dezember 2006
eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen
und Bremerhaven entsprechend einer Einigung auf landesbezirklicher Ebe-
ne vereinbaren.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsver-
fassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders
vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte.
b)
Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bezie-
hungsweise Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage
nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.
c)
Angestellte, für die besondere Tarifverträge für das Fleischuntersuchungs-
personal innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gelten,
d)
Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein-
zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen,
e)
Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpfle-
ge, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten-
pflege,sowieVolontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikan-ten,
f)
Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III
5
gewährt werden,
g)
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
h)
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen,
sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
i)
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV
………..
o) Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriege-
bäuden in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Ar-
beiter unterliegenden Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel
Hauswarte, Liegenschaftswarte
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,
c) studentische Hilfskräfte,
d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen For-
schungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musik-
hochschulen.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/
Assistenten,
Oberassistentinnen/Oberassistentinnen,
Oberingenieurinnen/-
Oberingenieure und Lektoren beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden lan-
desrechtlichen Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober
2006 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Ar-
beitsverhältnisses.
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
(4)
1
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist.
2
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit-
6
telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt
die Probezeit.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1)
1
Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsge-
mäß in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, insbesondere der
spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung auszuführen.
2
Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch
gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses hinaus.
(3)
1
Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen
oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar-
beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4)
1
Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher
schriftlich anzuzeigen.
2
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen
oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeits-
vertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Ar-
beitgebers zu beeinträchtigen.
3
Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber
geltenzur Auflage gemacht werden.
(5)
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu
verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leis-
tung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind.
2
Bei dem
beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Be-
triebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6)
1
Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal-
akten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich
Bevollmächtigte/n ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten.
4
Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und
Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig
werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.
5
Ihre Äuße-
rung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für
die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(8)
1
Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grund-
7
rechte der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht
der Gewissensfreiheit zu beachten.
2
Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson
oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die
Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann.
3
Gesetzliche Ansprüche
bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet Beschäftig-
ten Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion
oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind,
soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eige-
ner wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
1
Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt
oder abgeordnet werden.
2
Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen
Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich län-
ger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäfti-
gung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben
oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Ar-
beitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Be-
schäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb
desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsver-
hältnisses.
(2)
1
Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergüteteTätigkeit bei
einem Dritten zugewiesen werden.
2
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem
Grund verweigert werden.
3
Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unbe-
rührt.
4
Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt ange-
rechnet.
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
der TV-L nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1
Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlan-
gen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-
traglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalge-
stellung).
2
§
613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
8
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:
1
Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis-
ses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten
2
Die Modalitäten
der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten ver-
traglich geregelt.
§ 5
Qualifizierung
(1)
1
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa-
men Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.
2
Qualifizierung dient der
Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nach-
wuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompeten-
zen.
3
Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Per-
sonalentwicklung.
(2)
1
Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein An-
gebot dar.
2
Aus ihm kann für die Beschäftigten kein individueller Anspruch au-
ßer nach Absatz 4 abgeleitet werden.
3
Es kann durch freiwillige Betriebsverein-
barung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden.
4
Entsprechendes gilt
für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Mög-
lichkeiten.
5
Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht be-
rührt.
(3)
1
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a)
die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompe-
tenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b)
der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c)
die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d)
die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegs-
qualifizierung).
2
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4)
1
Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d -
Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft.
2
In
diesem wird festgestellt, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.
3
Dieses
Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden.
4
Wird nichts ande-
res geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmengelten als Arbeitszeit.
(6)
1
Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme -
einschließlich Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen,
soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
2
Ein möglicher Eigenbeitrag
9
wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt.
3
Die Betriebsparteien sind
gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung
des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.
4
Ein Eigenbeitrag der
Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(7)
1
Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c
kann eine Rückzahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in
Verbindung mit der Bindung der/des Beschäftigen an den Arbeitgeber verein-
bart werden.
2
Dabei kann die/der Beschäftigte verpflichtet werden, dem Arbeit-
geber Aufwendungen oder Teile davon für eine Qualifizierungsmaßnahme zu
ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der/des Beschäftigten endet.
3
Dies gilt nicht, wenn die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten
entsprechend der erworbenen Qualifikation durch die Qualifizierungsmaßnahme
beschäftigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder Nie-
derkunft gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
4
Die Höhe
des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber
müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(8) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung ein-
bezogen werden.
(9) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnah-
men so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme er-
möglicht wird.
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der
Pausen
a) wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der fest-
gestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im
Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsver-
traglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestim-
mungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festge-
legten Grundsätzen errechnet, *
)
b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten
Beschäftigten:
aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,
bb) Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonsti-
gen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen, mit Aus-
nahme der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe d,
10
cc) Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werk-
stätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im
Küstenschutz,
dd) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schu-
len, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen,
ee) Beschäftigte, für die der TVöD gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis
vor der Einbeziehung in den TV-L der TVöD angewandt wurde,
ff) Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen,
gg) Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche Vereinbarung eine re-
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wur-
de,
c)
beträgt im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,
d) beträgt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 41 (Sonderregelungen für
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) im Tarifgebiet West und im Ta-
rifgebiet Ost einheitlich 42 Stunden.
2
Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in
die Arbeitszeit eingerechnet.
3
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage,
aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt
werden.
4
Die unterschiedliche Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nach Satz 1 Buchstaben a und b bleibt ohne Auswirkung auf das
Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
___________________________
*
)
Hinweise der Tarifvertragsparteien
zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den Ländern (West)
Um die praktische Umsetzung in den einzelnen Bundesländern zu erleichtern, geben die Ta-
rifvertragsparteien die Ergebnisse der Berechnungen nach § 6 Absatz 1 und dem Anhang zu
§ 6 TV-L als Hinweis bekannt, der nicht Bestandteil des Tarifvertrages ist:
Baden-Württemberg
39 Stunden, 30 Minuten
Bayern
40 Stunden, 06 Minuten
Bremen
39 Stunden, 12 Minuten
Hamburg
39 Stunden, 00 Minuten
Niedersachsen
39 Stunden, 48 Minuten
Nordrhein-Westfalen
39 Stunden, 50 Minuten
Rheinland-Pfalz
39 Stunden, 00 Minuten
Saarland
39 Stunden, 30 Minuten
Schleswig-Holstein
38 Stunden, 42 Minuten.
___________________________
(2)
1
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
2
Abweichend von
Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit
zu leisten haben sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle,
ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3)
1
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der
Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des
11
Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe-
standteile von der Arbeit freigestellt.
2
Kann die Freistellung nach Satz 1 aus be-
trieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitaus-
gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3
Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember
und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig
ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die
wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Rege-
lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage ei-
ner Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12
Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen
werden.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli-
che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu-
sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen
oder Beschäftigtenbereiche ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 48
Stunden eingerichtet werden.
2
Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleiste-
ten zusätzlichen Arbeitsstunden werden innerhalb eines Jahres ausgeglichen.
3
§ 6 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(7)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg-
liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2
Die innerhalb
der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im
Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem
landesbezirklichen Tarifvertraggetroffen werden, wenn eine Dienstvereinba-
rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent-
scheidungsrecht hat.
12
(10)
1
In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum
Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich
verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar-
beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen ver-
längert werden.
2
In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2
Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden.
3
Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.
(11)
1
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus-
wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit.
2
Für jeden Tag einschließlich der
Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durch-
schnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei
Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde.
3
Überschreiten nicht
anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf An-
trag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeit-
ausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils gelten-
den Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet.
4
Der besonderen Situation von
Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
5
Soweit Einrichtungen in privater
Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind
diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.
(12) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen
oder Beschäftigtenbereiche vereinbart werden, dass die Verteilung der Arbeits-
zeit unter Berücksichtigung betrieblicher Belange vom Beschäftigten selbstver-
antwortlich festgelegt werden kann.
§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel-
mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei
denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut
zur Nachtschicht herangezogen werden.
2
Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn-
tags und feiertags gearbeitet wird.
3
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die
mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitge-
bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber be-
stimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4)
1
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-
13
den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2
Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit ei-
nem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestat-
tet sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstun-
den, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftig-
ten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüb-
lich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der fol-
genden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über
48 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 au-
ßerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentli-
che Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten- je
Stunde
a)
für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v.H.,
b)
für Nachtarbeit
20 v.H.,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
14
e)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt,
20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach
Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4
Auf
Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerich-
tet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz
2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz
einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden.
5
Dies
gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und be-
zeichnet werden.
2
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabel-
lenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2)
1
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen;
für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonsti-
gen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2
Sofern
kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht,
die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht,
erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum
Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen
worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.
3
Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach
Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(3)
1
Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehör-
den sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten.
2
Beschäftigte der Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 bei obersten Landesbehör-
den erhalten nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrar-
beit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet
ist; im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit die-
ser Beschäftigten durch das Tabellenentgelt abgegolten.
3
Satz 1 gilt auch für
Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/-
Vertreter, die in die Entgeltgruppen 14 und 15 und 15 Ü eingruppiert sind.
4
DIe
15
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen sowie
der Freien und Hansestadt Hamburg.
(4) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 fest-
gelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftig-
te je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellen-
entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 4 Satz 1:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rah-
men von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II an-
fallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(5)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
2
Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Mon-
tag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das
Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle ge-
zahlt.
3
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag,
an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4
Für Rufbereitschaften von weniger als
zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen
Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.
5
Die Zeit jeder einzelnen Inan-
spruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des
Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderli-
chen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für
Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt.
6
Wird die
Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des §
7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels tech-
nischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser
Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vol-
len 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie
etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschafts-
dienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Auf-
rundung nach jeweils 24 Stunden.
7
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit
die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist.
8
Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt
wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(6)
1
Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag gere-
gelt.
2
Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem je-
weiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006
jeweils geltenden Bestimmungen fort.
3
Das Bereitschaftsdienstentgelt kann,
soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betriebli-
chen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen
mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten
werden.
4
Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen
Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.
16
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen
Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Ar-
beitszeitgesetzes erforderlich ist.
(7)
1
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel-
schichtzulage von 105 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Wech-
selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro
Stunde.
(8)
1
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhal-
ten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 9
Bereitschaftszeiten
(1)
1
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar-
beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf
Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung.
2
Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a)
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet
(faktorisiert).
b)
Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c)
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits-
zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.
d)
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
3
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Orga-
nisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2)
1
Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalver-
tretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
2
§ 6 Absatz 9 gilt
entsprechend.
(3)
1
Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst
und in Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht un-
erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Ab-
satz 2 findet keine Anwendung.
2
Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Ret-
tungsdienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche Höchstar-
beitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
17
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
§ 10
Arbeitszeitkonto
(1)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
werden.
2
Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertre-
tungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba-
rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent-
scheidungsrecht hat.
3
Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Absatz 6) oder eine
Rahmenzeit (§ 6 Absatz 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2)
1
In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.
2
Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3)
1
Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Ab-
satz 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen
bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und
Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 ge-
bucht werden.
2
Weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-
/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur
Buchung freigegeben werden.
3
Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in
der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1
beziehungsweise Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht
werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewie-
senen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto
(Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens
nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a)
Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzuläs-
sige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb
eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b)
Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeit-
schulden durch die/den Beschäftigten;
c)
die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
(zum Beispiel an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
18
d)
die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus-
gleich kurzfristig widerruft.
(6)
1
Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Lang-
zeitkontos vereinbaren.
2
In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteili-
gen und - bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers - eine Regelung zur Insol-
venzsicherung zu treffen.
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise
betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu
befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate
vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4
Bei der Gestaltung
der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungswei-
se betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des
Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeit-
beschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erör-
tert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbe-
schäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeit-
arbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungs-
weise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
1
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrech-
te unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz
6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit.
2
In den Gleit-
zeitregelungen kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden.
3
Sie dürfen
keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten.
4
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifver-
trages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
19
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese
Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Aus-
übung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung
der Tätigkeit.
(2)
1
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festge-
legt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage
bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens
drei Arbeitstage angedauert hat.
2
Die Beschäftigten müssen dann ab dem ers-
ten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.
(3)
1
Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9
bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für
die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1
und 2 ergeben hätte.
2
Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8
eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts
der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.
§ 15
Tabellenentgelt
(1)
1
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2
Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für
sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
1
Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen
Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag er-
20
gänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v.H. der nach den
jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltenden Be-
träge.
2
Der Bemessungssatz Ost erhöht sich am 1. Januar 2008 auf 100 v.H. für
Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden
und die nach dem BAT-O (einschließlich des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifver-
trages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991) in die Vergütungsgruppen X bis Vb,
Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis
9 eingereiht wären.
3
Für die übrigen Vergütungsgruppen erhöht sich der Be-
messungssatz nach Satz 1 am 1. Januar 2010 auf 100 v.H.
4
Satz 1 gilt nicht für
Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2.
(2)
1
Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A 1 und A 2 festgelegt.
2
Abweichend von Satz 1 ist für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Ta-
rifgebiets Ost Anwendung finden, die Höhe der Tabellenentgelte für die Zeit
vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2009 in der Anlage B festgelegt.
(3)
1
Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an-und ungelernte
Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in
den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer
dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.
2
Die Untergrenze muss
im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3
Die Um-
setzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
(1)
1
Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis
8 sechs Stufen.
2
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 gere-
gelt.
(2)
1
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern
keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
2
Verfügen Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen
befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt
die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufser-
fahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
3
Ist die einschlägige Berufser-
fahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem ande-
ren Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bezie-
hungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer
einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
4
Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergän-
zend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder
außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.
5
Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im
Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung
von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
6
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung
des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder
21
teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1.
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertra-
genen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2.
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergel-
tung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätz-
lich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3.
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwi-
schen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsver-
hältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissen-
schaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich
der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren An-
schluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3
und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des
TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der
Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 6 bleibt
unberührt.
(3)
1
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Ab-
hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten ei-
ner ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem
Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
-
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
-
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
-
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.
2
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4)
1
Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2
Einstellungen erfolgen zwingend in
der Stufe 2 (Eingangsstufe).
3
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in
der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5)
1
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung
von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskos-
ten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis
zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
2
Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2
zusätzlich erhalten.
3
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe
22
können bis zu 25 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
4
Dies gilt jedoch nur,
wenn
a) sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene An-
forderungen erfüllen oder
b) eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung er-
reicht werden soll.
5
Die Zulage kann befristet werden.
6
Sie ist auch als befristete Zulage widerruf-
lich.
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Be-
ginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird
(2)
1
Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt
werden.
2
erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.
3
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prü-
fen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4
Für die Be-
ratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine
Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission
zuständig.
5
Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte
vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Be-
trieb/der Dienststelle angehören.
6
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag
der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgehol-
fen werden soll.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2:
Die Instrumente des § 17 Absatz 2 unterstützen die Anliegen der Personalent-
wicklung.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in ge-
eigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leis-
tungsbezogene Stufenzuordnung.
(3)
1
Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz
1 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
23
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse aner-
kannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Ka-
lenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei
Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende
Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind
unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3
Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu
der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch
nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem
Tag der Arbeitsaufnahme.
4
Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäf-
tigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4)
1
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten
derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenent-
gelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als
eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob
faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden
hätte.
2
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenent-
gelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgelt-
gruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9
bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit
anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro
(Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15).
3
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Hö-
hergruppierung.
4
Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist
die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuord-
nen.
5
Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Ver-
änderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1
oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls
einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:
1
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gilt für Beschäftigte im Sinne
von § 38 Absatz 5 Satz 1 die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 3 in die
Entgeltgruppe 5, von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 und - aus-
schließlich bei Lehrkräften nach Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder als "Erfüller" - von
der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über
mehr als eine Entgeltgruppe".
2
Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 14
Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz.
24
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2:
1
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
2
Sie
betragen
a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8
- 26,50 Euro ab 1. März 2009
- 26,82 Euro ab 1. März 2010
b) in den Entgeltgruppen 9 bis 15
- 52,99 Euro ab 1. März 2009
- 53,63 Euro ab 1. März 2010.
§ 18
Besondere Zahlung im Drittmittelbereich,
Leistungszulage und -prämie
(1)
1
Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung
erhalten.
2
Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkos-
ten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter
verbleiben.
3
Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei
der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel
zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben.
4
Die
Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen.
5
Sie
ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
(2)
1
Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungs-
zulage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen
erbringen.
2
Die Zulage kann befristet werden.
3
Sie ist auch als befristete Zulage
widerruflich.
(3) Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine einmalige
Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben.
§ 19
Erschwerniszuschläge
(1)
1
Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Er-
schwernisse beinhalten.
2
Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs-
oder Tätigkeitsbild verbunden sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich
grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
25
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen
Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz,
ausreichend Rechnung getragen wird.
(4)
1
Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch
abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabel-
lenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten Er-
schwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; so-
fern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.
(5)
1
Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschlägewerden tarifver-
traglich vereinbart.
2
Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertra-
ges gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.
§ 20
Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.
(2)
1
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
Tarifgebiet West
Tarifgebiet Ost
E 1 bis E 8
95 v.H.
71,5 v.H.
E 9 bis E 11
80 v.H.
60 v.H.
E 12 bis E 13
50 v.H.
45 v.H.
E 14 bis E 15
35 v.H.
30 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.
2
Für die Anwendung des Satzes 1
werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenent-
gelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgeltgrup-
pe 14 zugeordnet.
3
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 mit einem Anspruch auf
die Zulage nach § 17 Absatz 8 TVÜ-Länder werden der Entgeltgruppe 14 zuge-
ordnet.
(3)
1
Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche
Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und Sep-
tember durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zu-
sätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im
Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen,
Leistungs- und Erfolgsprämien.
2
Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der
Entgeltgruppe am 1. September.
3
Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis
nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeit-
raums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des
Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe
26
des Einstellungstages.
4
In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des
Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teil-
zeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach
dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
1
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wer-
den die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies
gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
2
Ist im Bemessungs-
zeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahl-
ten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Ent-
gelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert.
3
Zeiträume, für die Krankengeld-
zuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
4
Besteht während
des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Ent-
gelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf
Entgelt bestand, maßgeblich.
(4)
1
Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
2
Die Verminderung unterbleibt für
Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben we-
gen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem
1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufge-
nommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutter-
schutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,
wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zu-
schuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
3
Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftig-
ten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zuste-
henden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5)
1
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausge-
zahlt.
2
Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeit-
punkt ausgezahlt werden.
(6)
1
Beschäftigte, die bis zum 20. Mai 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,
erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis we-
gen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet.
2
In diesem Falle treten an die
Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten drei Kalendermo-
nate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärungen zu § 20:
27
1.
1
Im Jahr 2006 bestimmt sich der Bemessungssatz im Sinne des Absatzes 2
nach der Entgeltgruppe am 1. November 2006.
2
Die Bemessungsgrundlage im
Sinne des Absatzes 3 bestimmt sich im Jahr 2006 nach der Urlaubsvergütung
beziehungsweise nach dem Urlaubslohn des Monats September, die/der nach
den bisherigen Zuwendungs-Tarifverträgen für die Höhe der Zuwendung maß-
gebend gewesen wäre.
2.
Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2006 hinsichtlich
der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung nicht unterlegen hat, sowie für nach
dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte gelten in den Jahren 2006
und 2007 die Regelungen des § 21 TVÜ-Länder.
3.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats November 2006 we-
gen Erreichens der Altersgrenze, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente geendet
hat, erhalten eine anteilige Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung
der Absätze 1 bis 5.
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das
Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand-
teile weitergezahlt.
2
Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden
als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßge-
benden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen(Berechnungszeitraum), ge-
zahlt.
3
Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden
und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder
Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahres-
sonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:
1.
1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis be-
standen hat.
2
Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate be-
standen, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis be-
standen hat, zugrunde zu legen.
3
Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit
werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu
Grunde gelegt.
2.
1
Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu be-
rücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zuge-
standen haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich
auf fünf Tage verteilt ist.
2
Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Be-
ginn des Berechnungszeitraums.
3
Bei einer abweichenden Verteilung der Ar-
beitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
4
Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände
vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen
Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis
der Tagesdurchschnitte zustanden.
28
3.
Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung
ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgelt-
anpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine
Entgeltanpassung zu erhöhen.
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits-
leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur
Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21
2
Bei erneuter Arbeitsunfähig-
keit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3
Absatz 2 und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-
zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte
Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversiche-
rungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.
3
Bei Beschäf-
tigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit
sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistun-
gen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung zustünden.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
3
Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz
1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten
Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch
mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4)
1
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzu-
schuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Be-
29
schäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Ver-
sicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Al-
ters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungsein-
richtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.
3
Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als
Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2;
die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
4
Der
Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im
Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Be-
schäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft
verspätet mitgeteilt.
§ 23
Besondere Zahlungen
(1)
1
Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
nach Maßgabe des Ver-
mögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, de-
ren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
2
Für
Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Ka-
lendermonat 6,65 Euro.
3
Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalender-
monat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben
schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Ka-
lenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mittei-
lung beim Arbeitgeber ein.
4
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Ka-
lendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfort-
zahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht.
5
Für Zeiten, für die Krankengeld-
zuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeld-
zuschusses.
6
Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs-
pflichtiges Entgelt.
(2)
1
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungs-
zeit (§ 34 Absatz 3)
a)
von 25 Jahren
in Höhe von
350 Euro,
b)
von 40 Jahren
in Höhe von
500 Euro.
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
(3)
1
Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der
Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehe-
gattin/dem Ehegatten steht die Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich.
2
Als Sterbegeld wird für die restli-
chen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate
das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt.
3
Die Zahlung des Sterbegel-
des an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem
Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende
Wirkung.
(4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden
30
die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers je-
weils gelten, entsprechende Anwendung.
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbe-
standteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes geregelt ist.
2
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten
benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3
Fällt
der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorher-
gehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende
Werktag als Zahltag.
4
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festge-
legt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten
Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:
1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungs-
weise kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen
sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufen-
den Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres
den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz
1 verschieben.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbe-
standteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durch-
schnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Voll-
zeitbeschäftigter entspricht.
(3)
1
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbe-
standteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalen-
dertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder
betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabel-
lenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand-
teile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der re-
gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und entsprechende Son-
derregelungen) zu teilen.
(4)
1
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzu-
runden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerun-
det.
3
Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
31
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbe-
standteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstunden-
entgelte) pauschaliert werden.
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
1
Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-
versorgung unter Eigenbeteiligung.
2
Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die
betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifver-
trag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung und für Beschäftig-
te der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz
in seiner jeweils geltenden Fassung.
32
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
(1)
1
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
2
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka-
lenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmä-
ßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnah-
me der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeit-
ausgleich gewährt wird.
4
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist
das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
5
Bei einer an-
deren Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
6
Verbleibt bei
der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Ur-
laubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von
weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
7
Der Erholungs-
urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen
genommen werden.
Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll
ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September
des folgenden Jahres genommen sein.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als
Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölf-
tel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz
bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsur-
laubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vol-
len Kalendermonat um ein Zwölftel.
33
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt
gezahlt.
§ 27
Zusatzurlaub
(1)
1
Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des
jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer
sinngemäß.
2
Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
(2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig
Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8
Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag
Zusatzurlaub
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel
ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7
Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a)
je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit
geleistet haben, und
b)
je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet
haben.
(4)
1
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt.
2
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.
3
Satz 2
ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden.
4
Bei
Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von
Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.
Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:
1
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder
Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen
nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind.
2
Für die Feststellung, ob ständige
Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung
durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in
den Grenzen des § 22 unschädlich.
34
§ 28
Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in
denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Aus-
maß von der Arbeit freigestellt werden:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er
ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt,
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht
vier Arbeitstage
oder bestanden hat,
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
bis zu
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
vier Arbeitstage
übernehmen müssen,
im Kalenderjahr.
2
Eine Freistellung nach Buchstabe eerfolgt nur,
soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und
die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuch-
staben aa und bb die Notwendigkeit der Anwe-
senheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen
Pflege bescheinigt.
3
Die Freistellung darf insge-
samt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht ü-
berschreiten.
35
f)
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn
erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
nachgewie-
sene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
1
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung
gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der
Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden
können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend
machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2
Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf
die Leistungen der Kostenträger.
3
Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
1
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2
In begründeten
Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt
werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein
Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen
Gründen).
(4)
1
Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvor-
stände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der
Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des
Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer
vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeits-
befreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt
werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der
Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.
2
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen
mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern einer der
vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsaus-
schüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen
von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche
oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonsti-
gen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
36
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befris-
tungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von
Arbeitsverträgen.
2
Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifge-
biets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderhei-
ten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die
§§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgere-
gelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
(2)
1
Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zuläs-
sig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt; wei-
tergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz blei-
ben unberührt.
2
Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der
Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
1
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen.
2
Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob
eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4)
1
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten
sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die
ersten sechs Monate als Probezeit.
2
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeits-
vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5)
1
Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
2
Nach Ablauf der Probe-
zeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war.
4
Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
37
Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere verein-
barte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
§ 31
Führung auf Probe
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamt-
dauer von zwei Jahren vereinbart werden.
2
Innerhalb dieser Gesamtdauer ist
eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
3
Die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge-
nannten Gesamtdauer übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Hö-
hergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt
gewährt.
3
Nach Fristablauf endet die Erprobung.
4
Bei Bewährung wird die Füh-
rungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine
der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
§ 32
Führung auf Zeit
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von
vier Jahren vereinbart werden.
2
Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages
sind zulässig:
a)
in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlänge-
rung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b)
ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu ei-
ner Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber
können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.
4
Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beider-
seitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.
38
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge-
nannten Fristen übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer
der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi-
schen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich
bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellen-
entgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwi-
schen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion
entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2.
3
Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag und die Zulage entfallen.
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a)
mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festge-
legte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet
hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2
Die/Der Beschäf-
tigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich
zu unterrichten.
3
Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbe-
scheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn voran-
gehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des
Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5
Das Arbeitsverhältnis endet
nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente
auf Zeit gewährt wird.
6
In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeit-
raum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend,
ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat
der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeits-
verhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenver-
sicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisheri-
gen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt
werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche
Gründe nicht entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wo-
chen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung
schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er
Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzli-
chen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids
39
das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3
Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet in die-
sem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten
bekannt gegeben worden ist.
(5)
1
Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buch-
stabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Ar-
beitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag
nichts anderes vereinbart ist.
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Die
Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Be-
schäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Ar-
beitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
2
Soweit Beschäf-
tigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar
waren, bleiben sie unkündbar.
(3)
1
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsver-
hältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
2
Unberücksichtigt
bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber
hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches
Interesse anerkannt.
3
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei
dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
4
Satz 3 gilt ent-
sprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeit-
geber.
§ 35
Zeugnis
40
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch
auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnis-
ses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäf-
tigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges
Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
1
Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertrags-
regelungen gelten fort, soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagen oder in diesem Ta-
rifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2
Die Fortgeltung dieser Ta-
rifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbei-
ter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder
vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2
Für denselben Sachverhalt
reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leis-
tungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 38
Begriffsbestimmungen
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgen-
des:
a)
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren
Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhält-
nisses zu diesem Gebiet fortbesteht.
41
b)
Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet
West.
(2) Sofern auf die Begriffe "Betrieb", "betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug ge-
nommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes be-
stimmt.
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini-
gungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be-
scheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind,
auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu
erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbs-
gemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(5)
1
Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tä-
tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unter-
legen hätte.
2
Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung
auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversiche-
rung der Arbeiter unterlegen hätte.
§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.
2
Abweichend von Satz 1
treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar
2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(3)
1
Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbe-
zirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden
a) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalen-
dermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.
2
Eine solche Kün-
digung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen re-
gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen
in den Sonderregelungen,
b) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalender-
jahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem
die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene
erreicht ist,
c)
§ 23 Absatz 2mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalen-
dermonats, frühestens jedochzum 31. Dezember 2007.
42
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a)
die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember
2007,
b)
unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Mona-
ten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum
31. Dezember 2007,
c)
§ 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalen-
dermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
d)
§ 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen-
derjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
e)
die Entgelttabellen A 2 und C 2mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember
2010; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.
Protokollerklärung zu § 39 Absatz 4:
Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu
einer neuen Entgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§ 12,
13 und der Anlage [Entgeltordnung] vereinbaren.
43
Anhang zu § 6
Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im
Tarifgebiet West
(1) Grundsätze der Berechnung
a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich
der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundla-
ge der festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits-
zeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und ar-
beitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) von den Tarifvertragsparteien ein-
vernehmlich festgelegt.
b)
1
Die Differenz zwischen der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zur tatsächli-
chen Arbeitszeit wird verdoppelt, dabei werden aber nicht mehr als 0,4
Stunden für den zweiten Teil der Verdoppelung der Differenz berücksichtigt.
2
Das Ergebnis ist die Gesamtdifferenz.
3
Die Gesamtdifferenz wird der bishe-
rigen tariflichen Arbeitszeit zugerechnet.
c)
1
Für die Beschäftigten beziehungsweise Beschäftigtengruppen, welche die
Tarifvertragsparteien in § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa bis ff festgelegt haben beziehungsweise die durch landesbezirkliche Ver-
einbarung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg ein-
bezogen sind, beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar-
beitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.
2
Das auf diese Beschäf-
tigten (einschließlich der Ärzte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d) entfal-
lende Volumen der Differenz zu der Arbeitzeit nach Buchstabe b wird auf die
Beschäftigten in den anderen Beschäftigungsbereichen übertragen und er-
höht beziehungsweise verringert für diese das Ergebnis der nach Buchstabe
b errechneten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
.
Unter Berücksichti-
gung der Ergebnisse nach Satz 1 und 2 wird die Gesamtdifferenz mit einem
ermittelten Faktor multipliziert.
(2) Feststellungen und Berechnungen
1
Die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Monat Februar
2006, ermittelt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, beträgt nach den Fest-
stellungen der Tarifvertragsparteien in
Baden-Württemberg
38,95 Stunden
Bayern
39,33 Stunden
Bremen
38,795 Stunden
Hamburg
38,73 Stunden
Niedersachsen
38,92 Stunden
Nordrhein-Westfalen
39,20 Stunden
Rheinland-Pfalz
38,75 Stunden
Saarland
38,80 Stunden
Schleswig-Holstein
38,60 Stunden.
44
2
Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 Buchstabe b:
Land
§ 6 Absatz 1
Satz 1 Buch-
stabe a
Bisherige
tarifliche Ar-
beitszeit § 15
Absatz 1 BAT
Diffe-
renz
Gesamtdifferenz
nach Absatz 1
Buchstabe b
Baden-Württemberg
38,95
38,50
0,45
0,85
Bayern
39,33
38,50
0,83
1,23
Bremen
38,795
38,50
0,295
0,59
Hamburg
38,73
38,50
0,23
0,46
Niedersachsen
38,92
38,50
0,42
0,82
Nordrhein-Westfalen
39,20
38,50
0,70
1,10
Rheinland-Pfalz
38,75
38,50
0,25
0,50
Saarland
38,80
38,50
0,30
0,60
Schleswig-Holstein
38,60
38,50
0,10
0,20
3
Die Tarifvertragsparteien in den Ländern errechnen aufgrund der Daten nach
Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
für die Beschäftigten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a.
4
Ist eine Einigung
über die Daten und das ermittelte Ergebnis zur Arbeitszeit in einem Land nicht zu
erzielen, werden die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene in einer gemeinsa-
men Kommission eine abschließende Festlegung vornehmen.
5
Zur praktischen Umsetzung ermitteln die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene
entsprechend dem festgestellten Ergebnis unter Berücksichtigung des Absatzes 1
Buchstabe c einen Faktor, mit dem die Gesamtdifferenz nach Absatz 1 Buchstabe
b multipliziert wird.
6
Danach ergibt sich für die Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
in den einzelnen Bundesländern jeweils folgender Faktor:
Land
Faktor
Baden-Württemberg
46,47
Bayern
32,60
Bremen
66,44
Hamburg
84,78
Niedersachsen
48,54
Nordrhein-Westfalen
36,21
Rheinland-Pfalz
78,00
Saarland
65,83
Schleswig-Holstein
193,50
7
Die Ergebnisse werden auf volle Hundertstel gerundet.
45
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
I.
1
Abweichend von § 16 Absatz 1 ist Endstufe
a)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc BAT/BAT-O (vorhandene Be-
schäftigte),
-
Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus VI b BAT/BAT-O (Lehrkräfte, vor-
handene Beschäftigte)
-
Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O;
b)
in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
-
Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach
Aufstieg aus IXa/IXb BAT/BAT-O,
-
Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a MTArb/MTArb-O
(vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 2a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohn-
gruppe 3 MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 MTArb/MTArb-O;
c)
in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
-
Vergütungsgruppe IXb nach Aufstieg aus X BAT/BAT-O (vorhandene Be-
schäftigte),
-
Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte),
-
Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O.
Protokollerklärung zu Anhang zu § 16:
1
Vorhandene Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder.
2
Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Son-
derregelungen:
3
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4
nach neun Jahre in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
46
-
Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O (einschließlich
in Vergütungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc
BAT/BAT-O)
erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O wird die
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3
erreicht.
II.
(1) Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage
1b zum BAT/BAT-O) Eingangsstufe
a)
in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII
- Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX
- Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b)
b)
in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entspre-
chend
- Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII
- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI
- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X
- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII
- Kr. VII ohne Aufstieg
- Kr. VI ohne Aufstieg
c)
in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI
- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI
- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va
(2) Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage
1b zum BAT/BAT-O) Endstufe
a)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 6 (gesonderter Wert) bei Tätigkeiten ent-
sprechend der Vergütungsgruppe
- Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX
b)
in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 6 bei Tätigkeiten entsprechend der Ver-
gütungsgruppe
- Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII
47
c) in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der Ver-
gütungsgruppe
- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII
d)
in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Ver-
gütungsgruppe
- Kr. VI ohne Aufstieg
e)
in der Entgeltgruppe 8 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V
(3) Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflege-
dienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderre-
gelungen:
a)
in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
b)
in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
c)
in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
d)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tä-
tigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach
Kr. IX,
e)
in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach
Kr. VIII,
f)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
g)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3
und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entspre-
chend der Vergütungsgruppe Kr. VI ohne Aufstieg
erreicht.
48
Anlagen
….