- Gewerbe:
 - Bekleidungs- und Textilindustrie
 - Branche
 - Bekleidungs-und Textilindustrie
 - Datum:
 - 10.03.2009
 - Schlagworte
 - 
          
- Azubi
 - Bekleidung
 - Tarifvertrag
 
 
Tarifvertrag für Auszubildende der Bekleidungsindustrie für Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Tarifvertrag
für Auszubildende der
Bekleidungsindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
10.03.2009
Gültig ab:
01.03.2009
Kündbar zum:  28.02.2011
Frist:
2 Monate
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Zwischen dem
Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e.V., Stutt-
gart,
und der
IG Metall, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Bezirk Baden-Württemberg,
Stuttgart,
wird  das  Verhandlungsergebnis  Bekleidungsindustrie  vom  10.  März  2009  übernommen  und  fol-
gende Vereinbarung für
AUSZUBILDENDE
Bekleidungsindustrie
§  1
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
Für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis Lindau.
fachlich:
Bekleidung
stellt wird.
persönlich:
Für alle kaufmännisch, technisch und gewerblich Auszubildenden.
Auszubildender ist, wer aufgrund eines Ausbildungsvertrages ausgebildet wird.
§  2
1.  Auszubildende erhalten eine Vergütung. Die Vergütung für den laufenden Monat ist spätestens
am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
1. März 2009
Euro
im 1. Ausbildungsjahr
578,00
im 2. Ausbildungsjahr
646,00
im 3. Ausbildungsjahr
742,00
1. Januar 2010
Euro
im 1. Ausbildungsjahr
607,00
im 2. Ausbildungsjahr
676,00
im 3. Ausbildungsjahr
773,00
Auszubildende,  deren  Berufsausbildungsvertrag  nach  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  be-
ginnt, erhalten zu diesen Sätzen eine Zulage von Euro 18 brutto.
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3.  Wird  ein  erfolgreicher  Fachschulbesuch  oder  eine  Vorbildung  auf  die  Ausbildungszeit  ange-
rechnet, so gilt für die Höhe der Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt
wird, als geleistete Ausbildungszeit.
Wird die nach dem Berufsausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungszeit aus Gründen, die in
der Person des Auszubildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlän-
gerung die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.
4.  Nach  Abschluss  der  Ausbildungszeit,  entsprechend  dem  Ausbildungsvertrag  oder  nach  be-
standener Abschlussprüfung, ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit entsprechende tarifli-
che  Vergütung  zu  zahlen.  Das  gilt  auch  bei  vorzeitiger  Zulassung  nach  §  45  des  Berufsbil-
dungsgesetzes.
§  3
Leistet ein Auszubildender Mehrarbeit, so ist jede über die gesetzliche oder tarifliche Wochenar-
beitszeit hinausgehende Arbeitsstunde besonders zu vergüten. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt
je Mehrarbeitsstunde 1/100 der Vergütung.
§  4
Für die infolge des Besuchs der Berufsschule ausfallende Arbeitszeit ist die Vergütung weiterzu-
zahlen.
Auszubildende haben
1)  im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Maßgabe der tariflichen Regelung für
gewerbliche  Arbeitnehmer  bis  zur  Dauer  von  6  Wochen,  wenn  die  Krankheit  auf  einem  Be-
triebsunfall beruht, bis zur Dauer von 12 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Aus-
bildungsvertrages hinaus,
2)  bei einem Arbeitsausfall aus nicht in der Person liegenden Gründen
3)  und  bei  einer  unverschuldeten  Arbeitsverhinderung  aus  sonstigen  in  ihrer  Person  liegenden
Gründen, einen Vergütungsanspruch bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Ausbildungsvertrages hinaus.
Für  notwendig  werdenden  Ausfall  von  regelmäßiger  täglicher  Arbeits-
zeit  wird  nach  den  manteltarifvertraglichen  Bestimmungen  Freizeit  ge-
währt.
Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Vergütung nicht gegeben, so kann für jede
ausgefallene Arbeitsstunde ein Abzug erfolgen, errechnet aus der monatlichen Vergütung ge-
teilt durch das 4,25-fache der Wochenarbeitszeit.
§  5
Arbeitszeit  und  Urlaub  der  Auszubildenden  richten  sich  nach  den  gesetzlichen  und  tarifvertragli-
chen Bestimmungen.
§  6
Übertarifliche Zulagen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
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§  7
Die vorstehende Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte
Zeit und kann schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 28. Feb-
Stuttgart, 10. März 2009
Verband der
Südwestdeutschen Textil- und
Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e.V.
gez. Dr. Markus H. Ostrop
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
gez. Jörg Hofmann
gez. Monika Lersmacher
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