Tarifvertrag

Gewerbe:
Private Klinikkonzerne
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
14.07.2007
Schlagworte
  • Tarifvertrag
  • VBGK
  • Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte VBGK)

Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung
Berufsgenossenschaftlicher Kliniken
(TV-Ärzte VBGK)
vom 14.06.2007
Zwischen
den in der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (VBGK) zusammenge-
schlossenen Institutionen
1. Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil GmbH,
2. BG-Unfallklinik Duisburg GmbH,
3. Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehandlung Hamburg,
4. Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Frankfurt e. V.,
5. Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Heidelberg e. V.,
6. Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehandlung Murnau e. V.,
7. Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Bremen e. V.,
8. Unfallbehandlungsstelle der Berufsgenossenschaften Berlin e. V.,
9.
Trägerverein für die Berufsgenossenschaftliche Klinik für Berufskrankheiten Fal-
kenstein e. V.
einerseits
und
dem Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte
Deutschlands e. V., Landesverband Baden-Württemberg, Landesverband Bayern,
Landesverband Berlin-Brandenburg, Landesverband Bremen, Landesverband Ham-
burg, Landesverband Hessen, Landesverband Nordrhein-Westfalen-Rheinland-Pfalz,
Landesverband Sachsen,
- vertreten durch den Bundesverband -, dieser vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzen-
den,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
- 2 -
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 4
Versetzung, Abordnung, Personalgestellung
§ 5
Nebentätigkeit
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 7
Sonderformen der Arbeit
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 9
Ausgleich für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 10
Dokumentation
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
§ 13
Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 15
Tabellenentgelt
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18
Einsatzzuschlag für Rettungsdienst
§ 19
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 20
Entgelt im Krankheitsfall
§ 21
Besondere Zahlungen
§ 22
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 23
Betriebliche Altersversorgung
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 24
Erholungsurlaub
§ 25
Zusatzurlaub
§ 26
Sonderurlaub
§ 27
Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 28
Befristete Arbeitsverträge
§ 29
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 30
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 31
Zeugnis
- 3 -
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32
Ausschlussfrist
§ 33
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anlagen A 1, A 2
Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte
- 4 -
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und
Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt) der in der VBGK zusammengeschlos-
senen berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen und für entsprechende Arbeit-
nehmer von Berufsgenossenschaften, die überwiegend in einer dieser Einrichtun-
gen eingesetzt sind.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Ärzte, die ein über das höchste Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 4 hinaus-
gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
b)
geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
(3)
Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für leitende Ärzte (Chefärzte, Klinikleiter, Instituts-
leiter), deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart sind.
(4)
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung ”Ärzte” umfasst weibliche
und männliche Arbeitnehmer.
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1)
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
in diesem Tarifvertrag vorgesehen ist.
(4)
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1)
Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuführen; dabei sind die Ziele des Arbeitgebers und die spezifischen Aufga-
ben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu beachten.
- 5 -
(2)
1
Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit
zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
2
Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst
werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten
verlangen.
(3)
1
Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonsti-
ge Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2
Ausnahmen
sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden den Ärzten derartige
Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzu-
zeigen.
(4)
1
Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung
zu erfolgen.
2
Der Arbeitgeber kann weitere Kriterien bestimmen.
3
Die Beteiligung
an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5)
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflich-
ten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der ar-
beitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind.
2
Bei dem beauftragten
Arzt kann es sich um einen Amtsarzthandeln, soweit sich die Betriebsparteien
nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser Untersuchung
trägt der Arbeitgeber.
4
Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen.
5
Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu
verpflichtet.
6
Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in ge-
sundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab-
ständen ärztlich zu untersuchen.
(6)
1
Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
2
Sie
können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtig-
te/n ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten
erhalten.
4
Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher
Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme
in die Personalakten gehört werden.
5
Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu
nehmen.
(7)
1
Der Arbeitgeber hat die Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeits-
verhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern
der Eintritt des Schadens nicht durch den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt worden ist.
2
Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Ar-
beitnehmerhaftung unberührt.
(8)
1
Zu den Pflichten der Ärztegehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustel-
len und bei der Heilverfahrensteuerung der Unfallversicherungsträger mitzuwir-
ken.
2
Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer
zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Beleg-
ärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(9)
Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von
Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen,
die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
- 6 -
§ 4
Versetzung, Abordnung, Personalgestellung
(1)
1
Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abge-
ordnet werden.
2
Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb
des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate
abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2)
1
Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des
Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich ge-
schuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).
2
§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 5
Nebentätigkeit
(1)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig
vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersa-
gen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der ar-
beitsvertraglichen Pflichten der Ärzte oder berechtigte Interessen des Arbeitge-
bers zu beeinträchtigen.
(2)
1
Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unter-
richt zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche
Ausarbeitungen zu erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet wer-
den.
2
Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden
Arztes.
3
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder
wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die
tung.
4
In allen anderen Fällen sind die Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit ei-
nen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist.
5
Die
Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebote-
- 7 -
ne Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht.
6
Im Übrigen
kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnah-
mefällen verweigert werden.
(3)
Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen
oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(4)
1
Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material
des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Ärzte dem Arbeitgeber
die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten
sind.
2
Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert
werden.
- 8 -
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der
Pausen beträgt 42 Stunden.
2
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus
notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
3
Durch
Tarifvertrag kann für einzelne Einrichtungen auch eine regelmäßige durchschnittli-
che wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart werden; die zustehenden
Entgelte werden entsprechend umgerechnet.
(2)
1
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
2
Abweichend kann bei
Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein län-
gerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3)
1
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am
24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und
der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit
freigestellt.
2
Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht er-
folgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu ge-
währen.
3
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und
31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus-
gefallenen Stunden.
4
Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird
durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende
des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse
zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats erfolgen.
5
Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, er-
halten die Ärzte je Stunde 100 v. H. des Stundenentgelts.
6
Stundenentgelt ist der
auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Ent-
geltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle.
7
In den Fällen des Satzes 4 steht
der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.
8
Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wech-
selschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert
sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ver-
einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen
Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienst-
planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der
Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
9
In den Fällen des Satzes
8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
(4)
Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann durch Tarifvertrag im
Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften
- 9 -
des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5)
1
Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie -
bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer
Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.
2
Ärzte, die regelmäßig an
Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei
arbeitsfreie Tage.
3
Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6)
1
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti-
gen Geschäftsort als Arbeitszeit.
2
Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird
jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder
dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung
der Reisezeit nicht erreicht würde.
3
Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten
insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei-
tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleiten-
der Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit
angerechnet.
4
Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu
tragen.
§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmä-
ßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen
die Ärztin/der Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu
mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
2
Wechselschichten sind
wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werk-
tags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3
Nachtschichten sind Arbeitsschich-
ten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2)
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeit-
spanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3)
1
Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbe-
sondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schicht-
dienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um
längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu
vermindern.
2
In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-
Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-
Stunden-Schichten geleistet werden.
3
Solche Schichten können nicht mit Bereit-
schaftsdienst (Absatz 4) kombiniert werden.
(4)
1
Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhal-
ten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
2
Der Arbeit-
geber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Ar-
beit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
3
Wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt,
- 10 -
kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Ab-
satz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden (acht
Stunden Volldienst und 16 Stunden Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn
mindestens die Zeit über acht Stunden als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
4
Die Verlängerung setzt voraus, dass
a)
eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und
b)
eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattgefunden hat
sowie
c)
gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes ergriffen worden sind.
5
Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschafts-
dienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn
dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5)
1
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 4 Buchstabe a bis c und bei
Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 4 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a
Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden
hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen.
2
Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von
bis zu maximal durchschnittlich 60 Stunden zulässig.
3
Für die Berechnung des
Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 26 Wochen
zugrunde zu legen.
(6)
1
Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf
Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft I oder II).
2
Rufbereitschaft wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltele-
fon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
3
Durch
tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1
und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz); bei Rufbereitschaft II sind Absatz 4 Sätze 4 und 5
sowie Absatz 5 anwendbar.
(7)
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(8)
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(9)
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die
Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeits-
stunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche aus-
geglichen werden.
(10)
Abweichend von Absatz 9 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle
von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täg-
lichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeits-
- 11 -
stunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schicht-
planturnus nicht ausgeglichen werden, hinaus angeordnet worden sind.
(11)
1
In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die
Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 5 - beziehungsweise in
den Fällen, in denen Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze
von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbe-
schäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert wor-
den ist.
2
Mit Zustimmung des Arztes oder aufgrund von dringenden betrieblichen
Belangen kann hiervon abgewichen werden.
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzu-
schläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten- je Stunde
a)
für Überstunden
15 v. H.,
b)
für Nachtarbeit
1,28 €,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v. H.,
d) bei
Feiertagsarbeit
¾
ohne Freizeitausgleich
135 v. H.,
¾
mit Freizeitausgleich
35 v. H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v. H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr
0,64 €;
in den Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil
der Stufe 3 des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stun-
de entfällt.
3
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c
bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4
Auf Wunsch der Ärzte können,
soweit die dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer
Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden.
5
Dies gilt
entsprechend für Überstunden als solche.
(2)
1
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für
die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2
Ärzte erhalten für
Überstunden (§ 7 Absatz 9), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, nach deren
Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die
Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und
Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
3
Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für
Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
- 12 -
(3)
Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Grün-
den nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums
mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v. H. des auf
eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe
und Stufe.
(4)
1
Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzu-
lage von 105 Euro monatlich.
2
Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leis-
ten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5)
1
Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro
monatlich.
2
Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzu-
lage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 9
Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
(1)
1
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft I nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
2
Für die Zeit der Anordnung der Rufbe-
reitschaft I werden für jede angefangene Stunde 12,5 v. H. des individuellen
Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.
3
Hierfür werden Zeitzuschläge
nicht gezahlt.
4
Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnah-
me innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließ-
lich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet.
5
Für die
Inanspruchnahme wird das Überstundenentgelt sowie etwaige Zeitzuschläge be-
zahlt.
(2)
1
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft II nur anordnen, wenn eine durchschnittliche
Inanspruchnahme von höchstens 25 % der Zeit der angeordneten Rufbereitschaft
erfahrungsgemäß zu erwarten ist.
2
Für jede Stunde der Rufbereitschaft II wird 50
v. H. des individuellen Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe
(individuelles Stundenentgelt) nach der Entgelttabelle gezahlt.
3
Für die Zeit der
Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
4
Das Entgelt für die Rufbe-
reitschaft II kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitaus-
gleich).
5
Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Mo-
natsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(3)
1
Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließ-
lich der geleisteten Arbeit in zwei Stufen als Arbeitszeit gewertet.
2
Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschafts-
dienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:
Bereitschafts-
dienststufe
Arbeitsleistung innerhalb des
Bereitschaftsdienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
I
0 bis zu 25 v. H.
60 v. H.
II
Mehr als 25 v. H. bis 49 v. H. 95 v. H.
3
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die
Bewertung um 25 Prozentpunkte.
4
Im Übrigen werden Zeitzuschläge (§ 8) für die
- 13 -
Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.
5
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, wird das
tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles
Stundenentgelt) gezahlt.
6
Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1
in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).
7
Für die Zeit des Freizeitaus-
gleichs werden das Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fort-
gezahlt.
8
Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch
schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.
(4)
1
Durch Nebenabrede können bei Rufbereitschaftsdienst und Bereitschaftsdienst
pauschale Entgeltregelungen vereinbart werden.
2
§ 10 ist insoweit nicht anzu-
wenden.
(5)
Die Nebenabreden nach Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 1 sind abweichend
von § 2 Absatz 3 mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalen-
derhalbjahres kündbar.
§ 10
Dokumentation
1
Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv dokumentiert werden.
2
Die konkrete An-
wendung wird durch Pilotprojekte geprüft.
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeits-
zeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise be-
triebliche Belange nicht entgegenstehen.
2
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu be-
fristen.
3
Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor
Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4
Bei der Gestaltung der
Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise be-
trieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Ärztin/des
Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2)
Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäfti-
gung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit
ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer
entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
- 14 -
(3)
Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbe-
schäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitar-
beitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise
betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
- 15 -
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur
Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgelt-
gruppe
Bezeichnung
Ä 1
Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2
Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3
Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Ver-
antwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik
beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen
worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Ar-
beitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser
eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder
Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung
fordert.
Ä 4
Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden
Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber durch schriftliche Er-
nennung
übertragen worden ist.
§ 13
Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit
Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zum Facharzt erhalten eine monatli-
che Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die
Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr über-
schritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben.
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)
Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeits-
merkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit
mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine
persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätig-
keit.
- 16 -
(2)
Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen
Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenent-
gelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte.
§ 15
Tabellenentgelt
1
Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach Anlage 1 und 2.
2
Die Höhe be-
stimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn gel-
tenden Stufe.
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
(1)
1
Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3
und Ä 4 umfassen drei Stufen.
2
Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe
nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit
beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chef-
arztes), die in der Tabelle (Anlage 1 und 2) angegeben sind.
(2)
Bei der Stufenzuordnung können
Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als
förderliche Zeiten berücksichtigt werden; Zeiten als Arzt im Praktikum werden als
förderliche Zeiten berücksichtigt.
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des
Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird
(2)
1
Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 20 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches beziehungsweise ein betriebliches Interesse aner-
kannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Ka-
lenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
- 17 -
2
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht
auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3
Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer
kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet.
§ 18
Einsatzzuschlag für Rettungsdienst
1
Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst in
Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
2
Für jeden Einsatz in diesem Ret-
tungsdienst erhalten die Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzu-
schlag in Höhe von 20,00 Euro.
3
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt
und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgeltder Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.
§19
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 20 Absatz 1, § 24 und § 25 werden das
Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandtei-
le weitergezahlt.
2
Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als
Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden
Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen(Berechnungszeitraum), gezahlt.
- 18 -
§ 20
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von
sechs Wochen das Entgelt nach § 19
2
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge
derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
3
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2 und
des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Ärzte für die Zeit, für
die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt wer-
den, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne
des § 19; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und
Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.
3
Bei Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder
die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit
sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen
zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken-
versicherung zustünden.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 30 Absatz 3)
a)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b)
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
- 19 -
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
3
Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1
und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fris-
ten bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindes-
tens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4)
1
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hin-
aus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt.
2
Krankengeld-
zuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Ärzte
eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinter-
bliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten,
die nicht allein aus Mitteln der Ärzte finanziert ist.
3
Überzahlter Krankengeldzu-
schuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben
Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Ärzte gehen
insoweit auf den Arbeitgeber über.
4
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung
des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Über-
zahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist,
absehen, es sei denn, die Ärztin/der Arzt hat dem Arbeitgeber die Zustellung des
Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
§ 21
Besondere Zahlungen
(1)
1
Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
nach Maßgabe des Vermö-
gensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärzte, deren Arbeits-
verhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
2
Für Vollbeschäftigte
beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat
6,65 Euro.
3
Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der
Arzt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die
beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt
nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.
4
Die
vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den
Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht.
5
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame
Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
6
Die vermögenswirksame Leistung ist
kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2)
1
Beim Tod von Ärzten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird dem Ehegat-
ten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; dem Ehegatten steht der Lebens-
partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich.
2
Als Sterbegeld wird
für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere
Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt.
3
Die Zahlung des
Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegen-
über dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat be-
freiende Wirkung.
- 20 -
(3)
Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten finden die beim Arbeitgeber
jeweils gelten Bestimmungen Anwendung.
(4)
Anstelle des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen können Ärzte einen
Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 10 € monatlich beanspruchen, solange
sie durch Entgeltumwandlung eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung ent-
sprechend der Regelung in § 23 Satz 2 finanzieren.
§ 22
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestand-
teile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Ab-
weichendes geregelt ist.
2
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahl-
tag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Arzt benanntes Konto in-
nerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3
Fällt der Zahltag auf einen
Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er
auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
4
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Ta-
gesdurchschnitt nach § 19 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf
ihre Entstehung folgt, fällig.
(2)
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist erhalten Teil-
zeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile
in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
entspricht.
(3)
1
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbe-
standteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der
auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags
Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübli-
che Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts
sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträ-
gen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1) zu teilen.
(4)
1
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von min-
- 21 -
destens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet.
3
Jeder
Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5)
Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend
(6)
1
Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zu-
stehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschlä-
ge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden.
2
Die Nebenabrede ist abweichend
von § 2 Absatz 3 mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalen-
derhalbjahres kündbar.
§ 23
Betriebliche Altersversorgung
1
Die Ärzte haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
unter Eigenbeteiligung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags.
2
In diesem Ta-
rifvertrag werden auch die Regelungen für eine zusätzliche betriebliche Altersversor-
gung durch Entgeltumwandlung getroffen.
- 22 -
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 24
Erholungsurlaub
(1)
1
Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzah-
lung des Entgelts (§ 19).
2
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf
Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder be-
triebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Ar-
beitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt
wird.
4
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das
im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
5
Bei einer anderen Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert
sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
6
Verbleibt bei der Berechnung des Ur-
laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf
einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben
Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
7
Der Erholungsurlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.
(2)
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo-
naten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erho-
lungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen
Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai
anzutreten.
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als
Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel
des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt
unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsur-
laubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen
Kalendermonat um ein Zwölftel.
Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 22 genannten Zeitpunkt ge-
zahlt.
- 23 -
§ 25
Zusatzurlaub
(1)
1
Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des
jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer
sinngemäß.
2
Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
(2)
Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz
1 oder ständig
Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 5
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3)
Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel
ständige Vertreter) erhalten Ärzte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 4 Satz 2
oder Absatz 5 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit
geleistet haben, und
b)
je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet
haben.
(4)
1
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt.
2
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.
3
Satz 2 ist für
Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 nicht anzuwenden.
4
Bei Ärzten, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze
von 36 Arbeitstagen; § 24 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5)
Im Übrigen gilt § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.
(6)
1
Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr
von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden
2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage.
2
Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden
entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu
kürzen.
3
Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatz-
urlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
4
Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.
- 24 -
§ 26
Sonderurlaub
Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung
des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 27
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in
denen Ärzte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von
a)
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d)
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e) schwere
Erkrankung
(ea) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, im
Kalenderjahr,
ein Arbeitstag
- 25 -
(eb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn
im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht
oder bestanden hat, im Kalenderjahr,
bis zu vier Arbeitstage
(ec) einer Betreuungsperson, wenn Ärzte deshalb die Betreuung ihres Kin-
des, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen kör-
perlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürf-
tig ist, übernehmen müssen, im Kalenderjahr.
bis zu vier Arbeitstage.
2
Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person
zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und durch ärztli-
che Bescheinigung in den Fällen der Doppelbuchstaben (ea) und (eb) die
Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pfle-
ge bescheinigt wird.
3
Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im
Kalenderjahr nicht überschreiten.
f)
Ärztliche Behandlung von Ärztinnen und Ärzten, wenn diese während der
Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit.
2)
1
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur dann, wenn die
Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht
außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen
werden können; soweit die Ärzte Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend
machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2
Das fortgezahlte
Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der
Kostenträger.
3
Die Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die
erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
3)
1
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2
In begründeten
Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt
werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
4)
1
Auf Antrag kann den gewählten Vertretern der Gewerkschaft zur Teilnahme an
Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des
Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen
der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.
2
Zur Teilnahme an
Tarifverhandlungen mit der VBGK oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern der
Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche
Begrenzung erteilt werden.
5)
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
- 26 -
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder
betriebliche Interessen entgegenstehen.
6)
1
Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren
Veranstaltungen ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu fünf
Arbeitstagen im
Kalenderjahr zu gewähren.
2
Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach
den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet.
7)
In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen
Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
- 27 -
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 28
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Befristung von Arbeitsverträgen zulässig.
2
Dabei soll eine ausgewogene Abwä-
gung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten
Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.
(2)
Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden (§ 15 Absatz 3 Teilzeit-
und Befristungsgesetz).
§ 29
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1)
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne Kündigung,
a)
mit Ablauf des Monats, in dem der Arzt das gesetzlich festgelegte Alter zum
Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der
Arzt voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2
Der Arzt hat den Arbeitgeber von
der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.
3
Beginnt die
Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zu-
stimmung des Integrationsamts noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integration-
samts.
5
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Renten-
versicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird.
6
In diesem Fall ruht das
Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3)
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeits-
verhältnis nicht, wenn der Arzt nach seinem vom Rentenversicherungsträger fest-
gestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen
geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit drin-
gende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,
und der Arzt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ih-
re/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach
§ 236 oder § 236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die
Stelle des Rentenbescheids das Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach § 3
Absatz 5 Satz 2 bestimmten Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall
- 28 -
mit Ablauf des Monats, in dem der Ärztin/dem Arzt das Gutachten bekannt gege-
ben worden ist.
(5)
1
Soll der Arzt, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat,
weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Mo-
natsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
§ 30
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Die
Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und un-
ter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäfti-
gungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber
nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
2
Soweit Beschäftigte nach den
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Regelungen unkündbar waren, verbleibt
es dabei.
(3)
1
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhält-
nis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
2
Unberücksichtigt bleibt
die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 26, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor
Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt.
3
Wechseln Ärzte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich
dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeit-
geber als Beschäftigungszeit anerkannt.
4
Satz 3 gilt entsprechend bei einem
Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
- 29 -
§ 31
Zeugnis
(1)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf ein
schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf
Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).
(2)
Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des Arbeitsverhältnisses ein
Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3)
Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärzte ein
Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4)
Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
(5)
Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und vom
Arbeitgeber ausgestellt.
§ 32
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Ar-
beitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2
Für denselben Sachverhalt reicht
die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen
aus.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 33
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2)
1
Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Mo-
naten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühes-
tens jedoch zum 31.12.2009.
(3)
Abweichend von Absatz 2 können
a)
§ 7 Absatz 4 Satz 3 bis 5 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss ei-
nes Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2009,
b) die Entgelttabellen (Anlagen 1 und 2) mit einer Frist von einem Monat
zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31.12.2008,
gesondert schriftlich gekündigt werden.
- 30 -
(4)
Die jeweiligen Tarifvertragsparteien können diesen Tarifvertrag nur gemeinsam
kündigen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil GmbH, Bochum,
Bochum,………………………….
…................................................
BG-Unfallklinik Duisburg GmbH, Duisburg
Duisburg,…………………………
…………………………………….
Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehandlung Hamburg,
Hamburg,…………………………
…………………………………….
Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Frankfurt e. V.,
Frankfurt/Main,…………………..
………………………………………
- 31 -
Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Heidelberg e. V.,
Heidelberg,…………………………..
………………………………………...
Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehandlung Murnau e. V.,
Murnau,……………………………….
……………………………………………
Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Bremen e. V.,
Bremen,…………………………………
……………………………………………
Unfallbehandlungsstelle der Berufsgenossenschaften Berlin e. V.,
Berlin,……………………………………
……………………………………………
Trägerverein für die Berufsgenossenschaftliche Klinik für Berufskrankheiten Falken-
stein e. V.
Falkenstein,……………………………..
…………………………………………….
- 32 -
Marburger Bund, Bundesverband
Berlin,……………………………………..
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Rudolf
Henke
Dr.
Andreas
Botzlar
1.
Vorsitzender 2.
Vorsitzender
- 33 -
Anlage 1
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte VBGK
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig vom 1. Januar 2007 bis 31.12.2007 -
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Ä 1
3.600
im 1.
Jahr
3.800
im 2.
Jahr
3.950
im 3. Jahr
4.200
im 4. Jahr
4.500
ab dem
5. Jahr
Ä 2
4.750
ab dem
1. Jahr
5.150
ab dem
4. Jahr
5.500
ab dem
7. Jahr
5.700
ab dem 9.
Jahr
5.900
ab dem 11.
Jahr
Ä 3
5.950
ab dem
1. Jahr
6.300
ab dem
4. Jahr
6.800
ab dem
7. Jahr
Ä 4
7.000
ab dem
1. Jahr
7.500
ab dem
4. Jahr
7.900
ab dem 7.
Jahr
- 34 -
Anlage 2
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte VBGK
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
-
Gültig ab 1. Januar 2008 -
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Ä 1
3.705
im 1.
Jahr
3.915
im 2.
Jahr
4.065
im 3.
Jahr
4.325
im 4. Jahr
4.635
ab dem
5. Jahr
Ä 2
4.890
ab dem
1. Jahr
5.300
ab dem
4. Jahr
5.660
ab dem
7. Jahr
5.870
ab dem 9.
Jahr
6.075
ab dem 11.
Jahr
Ä 3
6.125
ab dem
1. Jahr
6.485
ab dem
4. Jahr
7.000
ab dem
7. Jahr
Ä 4
7.205
ab dem
1. Jahr
7.720
ab dem
4. Jahr
8.130
ab dem
7. Jahr