Tarifvertrag

Gewerbe:
Schlosser und Schmiede
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
16.09.2017
Schlagworte
  • Ausbildungsvergütung
  • Schlosser
  • Schmiede
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag Ausbildungsvergütung Schlosser und Schmiede in Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
1
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung
Ausbildungsvergütung
2009
Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg
- Bereich Metallbau -
Abschluss:
01.10.2009
Gültig ab:
01.04.2009
Kündbar zum:
30.09.2011
Kündigungsfrist:
1 Monat
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Zwischen dem
Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg
früherer Bereich: Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-
Württemberg, - früherer Fachverband Metall Baden-Württemberg -
- einerseits -
und der
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag über die
AUSBILDUNGSVERGÜTUNG
für den Bereich Metallbau
für Auszubildende abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg;
1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des
Unternehmerverbandes Metall Baden-Württemberg oder einer seiner
Mitgliedsinnungen - früherer Bereich: Handwerksverband Metallbau und
Feinwerktechnik Baden-Württemberg, Bereich früherer Fachverband Metall
Baden-Württemberg - sind.
1.3
persönlich:
für alle in den unter 1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblich,
kaufmännisch und technisch Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall sind.
1.3.1 Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgrund eines
Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird.
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- 2 -
§ 2
Ausbildungsvergütung
Für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. September 2011 gelten die
Ausbildungsvergütungen Stand April 2008 weiter.
Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich brutto:
unverändert
Ab 01.04.2008
im 1. Ausbildungsjahr
613,00
im 2. Ausbildungsjahr
648,00
im 3. Ausbildungsjahr
718,00
im 4. Ausbildungsjahr
755,00
§ 3
Besitzstandsklausel
Bisher gezahlte höhere Sätze als die in § 2 vereinbarten dürfen aus Anlass des
Inkrafttretens dieses Vertrages nicht herabgesetzt werden.
§ 4
Sicherung von Leistungen Dritter
Zur Inanspruchnahme von Leistungen bzw. zur Vermeidung der Kürzung von
Leistungen seitens Dritter können die Parteien des Berufsausbildungsvertrages
auf Antrag des Auszubildenden (bzw. dessen gesetzlichen Vertreters)
Vereinbarungen treffen, in denen auf Spitzenbeträge der Ausbildungsvergütung
verzichtet wird.
Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift
der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
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- 3 -
§ 5
Inkrafttreten und Kündigung
5.1
Der vorliegende Tarifvertrag tritt mit Wirkung ab dem 1. April 2009 in Kraft.
5.2
Er kann mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 30. September 2011,
gekündigt werden.
5.3
Dieser Tarifvertrag ersetzt die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen vom
11. Mai 2007.
Leonberg/Eltingen, 01. Oktober 2009
Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg
früherer Bereich: Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik
Baden-Württemberg
Dieter Pfleghar
Peter Geckeler
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Sabine Zach