Tarifvertrag

Gewerbe:
Baugewerbe
Branche
Baubranche
Datum:
24.08.2009
Schlagworte
  • Allgmeinverbindlichkeit
  • Arbeitsbedingungen
  • Baugewerbe
  • Mindestlohn

Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

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Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Bauge-
werbe
Vom 24.08.2009
(BAnz. 2009 Nr. 128 S. 2996)
Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es
den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertra-
ges zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (TV Mindestlohn) vom 23. Mai 2009, abgeschlossen zwischen dem Zent-
ralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55–58, 10117 Berlin, und
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Ber-
lin, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof- Palme-
Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebunde-
nen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter sei-
nen am 1. September 2009 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die
selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Ab-
satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifver-
trages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Aus-
land und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem
Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fal-
len, so hat ihm der Verleiher gemäß §8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(AEntG) zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen
zu gewähren.
§ 2
Anwendungsausnahmen
(1) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabtei-
lungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in der Anlage 2 abgedruckten fachlichen
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Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge
der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbe-
arbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonin-
dustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und
Elektroindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.
(2) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,
a. solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und
Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V., der Verei-
nigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemein-
schaft Steine und Erden e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie
e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., des Bun-
desarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden
Industrie oder eines in der Anlage 3 genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamt-
verband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtme-
tall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli
1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt sind;
b. wenn sie
aa) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb),
der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in
Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind,
bb) überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich
der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und
cc) die Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben
haben.
Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für
den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der
fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen;
c. wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein,
aa) nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes, der bereits vor dem
Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten
Verbände war, nachgegründet worden sind,
bb) unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarif-
verträge fallen und
cc) zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb
tätig sind.
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(3) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die bereits
seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn
sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten
Verbände geworden sind.
(4) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabtei-
lungen mit Sitz im Inland,
1. die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler-
und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Saarland oder
deren Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten
ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die ge-
werblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik
Deutschland in der Fassung vom 6. April 2005 bzw. des Rahmentarifvertrages für die
gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der
Fassung vom 6. Dezember 2005 (Anlage 4) genannt sind;
2. die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus Mau-
erwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anla-
gen abbrechen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen, bohren, pressen,
soweit sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V., im
Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e.V. oder im Abbruchverband
Nord e.V. sind;
3. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau e.V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeit-
nehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 erfasst
werden und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und
öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassen-
gärten und Ähnliches), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwal-
tungsgebäude, Kasernen und Ähnliches), des kommunalen Grüns (städtische
Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe und Ähnliches) und des Verkehrsbe-
gleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze und Ähnliches)
sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich,
b) Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an
Schwimmbädern, Freizeitanlagen und Ähnliches, von landschaftsgärtnerischen
Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Bau-
stoffen sowie von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege
und zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsar-
beiten,
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wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung kalenderjährlich mindes-
tens zu 20 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Grünarbeiten ausgeführt wer-
den;
4. die als Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend
landwirtschaftliche Flächen drainieren, soweit sie von dem Bundesrahmentarifvertrag
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen
Lohnunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 2003 erfasst
werden;
5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff
sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und
Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tä-
tigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 gelten-
den Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar
(Anlage 4) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst
wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes
spezieller ist;
6. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereinigung
Deutscher Metallhandwerke, des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima oder des
Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke
sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mit-
gliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachli-
chen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmenta-
rifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anlage 4) genannt sind,
falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rah-
men- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.
(5) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabtei-
lungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten aus-
üben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt
sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungs-
bereich begründen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft und am 30. November 2011 außer
Kraft.
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Anlage 1
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn)
vom 23. Mai 2009
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1*)) fallen.
_______________________
*) Maßgeblich ist die bei Inkrafttreten der Verordnung geltende Fassung.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungs-
pflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abge-
schlossene Berufsausbildung und gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reini-
gungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
§ 2
Löhne der Lohngruppen 1 und 2/Mindestlöhne
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nummer 3
BRTV setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.
Der Bauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird ge-
währt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbeson-
dere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der
Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) sowie durch Lohn-
einbußen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (0,5 v. H.) ausgesetzt ist. Der Bauzu-
schlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-
Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord), gewährt.
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(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2, in dem in Absatz 3 Buchsta-
be b genannten Gebiet jedoch nur der Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1, sind
zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 2 Nummer 1 AEntG für alle von dem persönlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche
aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unbe-
rührt.
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen
TL
BZ
GTL
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, aus-
genommen die Gebiete der Länder Berlin, Bran-
denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
mit Wirkung vom 1. September 2009
Lohngruppe 1
10,20
0,60
10,80
Lohngruppe 2
12,18
0,72
12,90
mit Wirkung vom 1. September 2010
Lohngruppe 1
10,29
0,61
10,90
Lohngruppe 2
12,23
0,72
12,95
mit Wirkung vom 1. Juli 2011
Lohngruppe 1
10,39
0,61
11,00
Lohngruppe 2
12,28
0,72
13,00
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen
mit Wirkung vom 1. September 2009
Lohngruppe 1
8,74
0,51
9,25
mit Wirkung vom 1. September 2010
Lohngruppe 1
8,97
0,53
9,50
mit Wirkung vom 1. Juli 2011
Lohngruppe 1
9,21
0,54
9,75
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c) im Gebiet des Landes Berlin
mit Wirkung vom 1. September 2009
Lohngruppe 1
10,20
0,60
10,80
Lohngruppe 2
12,04
0,71
12,75
mit Wirkung vom 1. September 2010
Lohngruppe 1
10,29
0,61
10,90
Lohngruppe 2
12,04
0,71
12,75
mit Wirkung vom 1. Juli 2011
Lohngruppe 1
10,39
0,61
11,00
Lohngruppe 2
12,13
0,72
12,85
(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf
den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibi-
lisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 1.4 BRTV durchführen.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in verschiedenen Gebieten eingesetzt, für wel-
che der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit ge-
trennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(5) Die Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs
Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist,
sondern dem Ausgleichskonto (§ 3 Nummer 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt die
gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.
§ 3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten
jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn
der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn,
solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
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Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Bauge-
werbe (BRTV)
in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen,
am 1. September 2009 geltenden Fassung:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden
Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbe-
stimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der
betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Ein-
richtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von
Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die
Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betriebli-
chen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich
sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen,
soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier- ) Ar-
beiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren
Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der
gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entwe-
der ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb,
Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich
oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen
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Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht
von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in de-
nen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und
urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschi-
nierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens
von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Ver-
festigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des
Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen o-
der chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz und Betonsanierungsar-
beiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schall-
verbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unter-
konstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbei-
ten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schall-
schutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips,
Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstel-
lung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das
Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Be-
trieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unter-
nehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch
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den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder ein-
gebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und
von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und
dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen
(Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestell-
ten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes
desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen –
unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens
eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Boden-
durchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistun-
gen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahr-
bahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern
mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb des-
selben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – un-
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beschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Ge-
sellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unter-
konstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. - verklei-
dungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkon-
struktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit
Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Was-
serstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausge-
führt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen über-
wiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Be-
trieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als
solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Be-
triebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche
Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten
ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst,
wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
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3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Er-
stellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder
V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I
bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes er-
fasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit
nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zim-
merarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroin-
stallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie
des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführ-
ten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in §1 Nummer 2.1 des Tarifvertrages über eine
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-
werk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tä-
tigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
Anhang 2
Definition der Lohngruppen 1 und 2 im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
- einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anwei-
sung
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Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
- Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
- Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
- Reinigungs- und Aufräumarbeiten
- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
- Mischen von Mörtel und Beton
- Bedienen von einfachen Geräten, z.B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlag-
hämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfa-
cher Wartungs- und Pflegearbeiten
- Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfa-
cher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten
(Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungs-
putz mit Einlegung des Armierungsgewebes
- Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
- manuelle Erdarbeiten
- manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezial-
tätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer,
Tischler
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche
Tätigkeit findet
- Baumaschinistenlehrgang
- anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
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Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
- Vorbereiten des Untergrundes
- Erhitzen und Herstellen von Asphalten
- Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
- Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
- Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
- Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
- Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
- Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
- Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
- Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
- Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertig-
teile
- Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
- Herstellen von Verbundbauteilen
- Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
- Herstellen von Fugenmörtel aller Art
- Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
- Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der
erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits-
und Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
- Herstellen des Unterbaus
- Verlegen von Schwellen und Schienen
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7. Mineur:
- Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-,
Schacht- und Stollenbau
- Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
- Vorbereiten des Untergrundes
- Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
- Zurichten und Befestigen von Putzträgern
- Herstellen und Aufbringen von Putzen
- Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Ar-
beits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
- Herstellen der Unterkonstruktionen
- Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und
Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
- Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
- Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
- Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von
Rohren
- Abdichten von Rohrverbindungen
- Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
- Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
- Herstellen von Schalplatten
- Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie
Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer:
- Vorbereiten des Untergrundes
- Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
- 16 -
- Einbauen und Verdichten des Mischgutes
- Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
- Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
- Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
- Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
- Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
- Herstellen von Terrazzomischungen
- Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
- Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
- Herstellen von Uferbefestigungen
- Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
- Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
- Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und
Geräten
19. Kraftfahrer:
- Führen von Kraftfahrzeugen
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Absatz 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen
sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieser Anlage gelten in jedem Fall
auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbstständige Betriebsabteilungen der
holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperr-
- 17 -
holz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie
Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe
verarbeiten, wie z.B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich
Vertrieb und Montage:
1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Mat-
ratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,
2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z.B. für Uhren, Rundfunk- und Fernsehappa-
rate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkäs-
ten,
4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Sau-
naeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertä-
felungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung
und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klapplä-
den, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und an-
dere Bauteile, Zäune aller Art,
6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messe-
stände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und In-
genieurkonstruktionen,
7. Musikinstrumente, z.B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikbo-
xen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,
8. Särge, Grabkreuze,
9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen
und Arbeitsschutzartikel,
10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen,
Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernstein-
schnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,
12. Leisten und Rahmen aller Art,
13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,
14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren,
sonstige Holz- und Kunststoffwaren,
15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
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16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,
18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichte-
reien, Kämme,
21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,
22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnier-
werkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,
26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,
27. Herstellung von Modellen aller Art,
28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31. Schaumstoffe,
32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
33. Boden- und Wandbeläge,
34. Als Nebenbetriebe
a. Sägewerke,
b. Spalt- und Hobelwerke,
c. Sperrholz-, Spanplatten- und Furnierwerke,
d. Holzlagerplätze,
e. Holzimprägnieranlagen.
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Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen der Sägein-
dustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbe-
sondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und - verar-
beitungserzeugnisse.
B. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u. Ä.,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten
und vergüteten Platten aller Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials),
Kisten, Harassen, Containern, Paletten,
Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern,
Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u.Ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u.Ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren,
einfachen Holzkonstruktionen,
land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen u.Ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u.Ä.
- 20 -
C. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten
u.Ä., Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunst-
stoffe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagsplätze, auf denen Holz bearbeitet
und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Fa-
serholz, Zellstoffholz, Papierholz u.Ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen
Regelungen erfasst werden.
D. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in
vorstehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
Steine- und Erdenindustrie
1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstel-
len, be- und verarbeiten oder vertreiben.
2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte
Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
3. Alle selbstständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine,
Erden und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder
vertrieben werden.
4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßen-
aufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertrei-
ben.
5. Alle den unter Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich
herstellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich
herstellen und vertreiben.
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Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten In-
dustrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungs-
stellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-
Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Un-
ternehmen zur chemischtechnischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung
chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1. Grundchemikalien,
2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5. Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6. Buntstifte und Pastellkreiden,
7. Lösungsmittel und Weichmacher,
8. Lacke, Firnisse, Polituren,
9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodium-
wolle,
10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, A-
romastoffe,
14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem
Material wie z.B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,
15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und mag-
netische Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswer-
tung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Pro-
dukten vertrieben werden, Kopieren,
16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließ-
lich Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie
Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung
von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
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17. Ruß,
18. Holzverkohlung,
19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23. Technische Öle und Fette,
24. Chemische Hilfsmittel aller Art wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoff-
auszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren
Weiterverarbeitung,
26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnet-
bänder sowie deren Bearbeitung,
28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmit-
tel, Elektroden, elektrische und galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-
technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose, Halblei-
terfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung
im eigenen Betrieb,
29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31. Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und
Feuerschutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,
32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33. Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren
Weiterverarbeitung,
34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische
Edelsteine,
38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
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39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und
Tuschen,
41. Naturharzverarbeitung,
42. Holzverzuckerung,
43. Tierkörperverwertung,
44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennele-
menten und Brennstoffen,
45. Urankonzentrate,
46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch
biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsan-
lagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Reststoffen wie
z.B. Pyrolyse,
47. Chemische Synthese jeder Art.
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs-
und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rück-
sicht auf die verarbeiteten Grundstoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung
(einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-
Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenverede-
lung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und
Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau,
Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Her-
stellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstech-
nik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstrukti-
onsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fach-
zweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Mon-
tagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
- 24 -
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroin-
dustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit
Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schif-
fen auf Fahrt.
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2 Buchstabe a)
Liste der Mitgliedsverbände
von Gesamtmetall in der Fassung vom 1. Februar 2006
Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V.
BayMe – Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e.V.
METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein- Westfalen e.V.
Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V.
Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.V.
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.
NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V.
SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V.
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V.
METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.
NORD-WEST-METALL, Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Nieder-
sachsens e.V.
PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.
Unternehmensverband Saarland e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V.
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Anlage 4
(zu § 2 Absatz 4 Buchstabe a)
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche
von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs
gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Maler- und Lackiererhandwerk
1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbst-
ständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder- , Schil-
dermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenan-
strich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs- , As-
bestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und - be-
lagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind
nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit As-
bestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen
Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -
belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit
anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -
verlege- und Terrazzoarbeiten.
2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen
grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden
auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie
Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten
ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst,
wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw.
selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 aus-
führen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag er-
fasst werden.
5. Nicht erfasst werden`
a. Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b. Asbestbeschichtungsarbeiten
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ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmit-
telbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentral-
verbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.
6. Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a. Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b. Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c. Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d. Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwie-
gend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des
Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deut-
schen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbststän-
dige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesba-
den, Rhein- Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und
Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a. die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend
ausgeführt werden und;
b. ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den
verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Gel-
tungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum
Baugewerbe rechnen, überwiegen.
8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüst-
baugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von
Gerüsten erstreckt.
Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk
Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/ Schrei-
nerhandwerk) und den Betrieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nummer 24 und 50
(Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).
Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der
Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:
- Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen
Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Innenein-
richtungen für und Innenausbau von z.B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels,
Schulen, Heimen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Ban-
- 27 -
ken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebau-
ten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und De-
ckenverkleidungen, fassadenabschließende Bauelemente, Wintergärten, Trocken-
bauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und
montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Mate-
rialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein,
Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,
- Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren,
instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifend koor-
dinieren,
- montagefertige Teile und Erzeugnisse insbesondere Rollläden, Schattierungs- und
Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und
Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,
- Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Objektpla-
nung, Gebäudeverwaltung; Bestattungen und Überführungen Verstorbener unter
Beachtung der Vorschriften durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern orga-
nisieren und Behördengänge abwickeln.
Metallbauerhandwerk
Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1. Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagen-
baues sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montie-
ren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steue-
rungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,
2. Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befes-
tigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungs-
systemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageun-
tergrundes planen und herstellen,
3. Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstel-
len, montieren und instand halten,
4. Schmiedetechniken, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und
Treiben ausführen,
5. Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und
rekonstruieren,
6. Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,
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7. Befestigungstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfor-
dernisse und des Denkmalschutzes ausführen.
Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-
Handwerk
Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparate-
bauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten aus-
führen:
1. Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus allen
zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische Flüssigkei-
ten,
2. Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,
3. Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit
Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens al-
ler funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktionen,
4. Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profilstahl, Blech, Metall- Verbundwerkstof-
fen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur Innen- und Au-
ßenentwässerung,
5. Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenständen
sowie von Bauteilen aus Blech, Metall- Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, insbe-
sondere von Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter, von Leitungen für luft-
technische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen,
6. Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüs-
sige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.
Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk
Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere
Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
1. Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,
2. Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen
keramischen Dauerbrandöfen und -herden.
Elektrohandwerk
Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1. Elektro- und informationstechnische Anlagen und Geräte einschließlich elektrischer
Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,
2. im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.