- Gewerbe:
 - Baugewerbe
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 21.08.2008
 - Schlagworte
 - 
          
- Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit
 - Asbestsanierung
 - Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen
 - Baugewerbe
 - Bauten- und Eisenschutzarbeiten
 - Betonwaren
 - Dachdeckerhandwerk
 - Maler- und Lackiererhandwerk
 - Mindestlohn Glaserhandwerk
 - technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten
 
 
Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Sechste Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Vom 21. August 2008
(Bundesanzeiger Nr. 131 vom 29. August 2008)
Auf  Grund  des  § 1  Absatz  3a  des  Arbeitnehmer-Entsendegesetzes  vom  26.  Februar
1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom
10. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe  d  des  Gesetzes  vom  25.  April  2007  (BGBl.  I  S.  576)  geändert  worden  ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Gel-
tungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Par-
teien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stel-
lungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertra-
ges  zur  Regelung  der  Mindestlöhne  im  Baugewerbe  im  Gebiet  der  Bundesrepublik
Deutschland (TV Mindestlohn) vom 4. Juli 2008, abgeschlossen zwischen dem Zentral-
verband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und dem
Hauptverband  der  Deutschen  Bauindustrie  e.V.,  Kurfürstenstraße  129,  10783  Berlin,
einerseits,  sowie  der  Industriegewerkschaft  Bauen-Agrar-Umwelt,  Bundesvorstand,  O-
lof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn
gebundenen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  Anwendung,  die  unter  seinen  am  1.  Sep-
tember  2008  gültigen  Geltungsbereich  fallen,  wenn  der  Betrieb  überwiegend  Bauleis-
tungen im Sinne des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die
Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und
ihre  im  Geltungsbereich  der  Verordnung  beschäftigten  Arbeitnehmer.  Wird  ein  Leihar-
beitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich
dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Absatz 2 des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes  zumindest  das  nach  dieser  Verordnung  vorgeschriebene  Min-
destentgelt zu gewähren.
§ 2
Anwendungsausnahmen
(1) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabtei-
lungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in der Anlage 2 abgedruckten fachlichen
- 2 -
Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge
der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbe-
arbeitung,  der  Steine-  und  Erden-Industrie,  der  Mörtelindustrie,  der  Transportbetonin-
dustrie,  der  chemischen  oder  kunststoffverarbeitenden  Industrie  oder  der  Metall-  und
Elektroindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.
(2) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,
a)  solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und
Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V., der Ver-
einigung  Deutscher  Sägewerksverbände  e.V.,  der  Sozialpolitischen  Arbeitsgemein-
schaft Steine und Erden e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie
e.V.,  des  Bundesverbandes  der  Deutschen  Transportbetonindustrie  e.V.,  des  Bun-
desarbeitgeberverbandes  Chemie  e.V.,  der  Verbände  der  kunststoffverarbeitenden
Industrie  oder  eines  in  der  Anlage  3  genannten  Arbeitgeberverbandes  im  Gesamt-
verband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtme-
tall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli
1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt sind.
b)  wenn sie
aa)  nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb),
der  bereits  vor  dem  Stichtag  unmittelbar  oder  mittelbar  Mitglied  eines  der  in
Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind,
bb)  überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich
der in Absatz l genannten Tarifverträge gehören, und
cc)  die Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben
haben.
Wenn  diese  Betriebe  nachweislich  zu  drei  Viertel  ihrer  betrieblichen  Arbeitszeit  für
den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der
fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen.
c)  wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein,
aa)  nachweislich  als  Niederlassung  eines  Stammbetriebes,  der  bereits  vor  dem
Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten
Verbände war, nachgegründet worden sind,
bb)  unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der Absatz 1 genannten Tarifver-
träge fallen und
cc)  zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit ihren Stammbetrieb tätig
sind.
- 3 -
(3)  Für Betriebe und  selbstständige  Betriebsabteilungen  mit  Sitz  im  Inland,  die  bereits
seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn
sie  unmittelbar  oder  mittelbar  Mitglied  eines  der  in  Absatz  2  Buchstabe  a  genannten
Verbände geworden sind.
(4) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabtei-
lungen mit Sitz im Inland.
1.  die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler-
und  Lackiererhandwerk  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  bzw.  im  Saarland  oder
deren  Allgemeinverbindlicherklärung  erfasst  werden  und  überwiegend  Tätigkeiten
ausüben,  die  im  fachlichen  Geltungsbereich  des  Rahmentarifvertrages  für  die  ge-
werblichen  Arbeitnehmer  im  Maler-  und  Lackiererhandwerk  in  der  Bundesrepublik
Deutschland  in  der  Fassung  vom  6.  April  2005  bzw.  des  Rahmentarifvertrages  für
die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in
der Fassung vom 6. Dezember 2005 (Anlage 4) genannt sind;
2.  die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus Mau-
erwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anla-
gen abbrechen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen, bohren, pressen,
soweit sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V., im
Fachverband  Betonbohren  und  -sägen  Deutschland  e  V.  oder  im  Abbruchverband
Nord e.V. sind;
3.  die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau e.V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeit-
nehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 erfasst
werden und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a)  Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und
öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassen-
gärten und Ähnliches), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwal-
tungsgebäude,  Kasernen  und  Ähnliches),  des  kommunalen  Grüns  (städtische
Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe und Ähnliches) und des Verkehrsbe-
gleitgrüns  (Straßen,  Schienenwege,  Wasserstraßen,  Flugplätze  und  Ähnliches)
sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich,
b)  Herstellen  und  Unterhalten  von  Sport-  und  Spielplätzen,  Außenanlagen  an
Schwimmbädern,  Freizeitanlagen  und  Ähnliches,  von  landschaftsgärtnerischen
Sicherungsbauwerken  in  der  Landschaft  mit  lebenden  und  nicht  lebenden  Bau-
stoffen sowie  von  vegetationstechnischen  Baumaßnahmen zur Landschaftspfle-
ge und zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungs-
arbeiten,
- 4 -
wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung kalenderjährlich min-
destens zu 20 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Grünarbeiten ausgeführt
werden;
4.  die  als  Lohnunternehmen  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  überwiegend  landwirt-
schaftliche Flächen drainieren, soweit sie von dem Bundesrahmentarifvertrag für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die land- und forstwirtschaftlichen Lohnun-
ternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 2003 erfasst werden;
5.  die  unmittelbar  oder  mittelbar  Mitglied  des  Bundesverbandes  Holz  und  Kunststoff
sind,  von  dem  Rahmen-  oder  Manteltarifvertrag  des  Bundesverbandes  Holz  und
Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tä-
tigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 gelten-
den  Manteltarifvertrages  für  das  holz-  und  kunststoffverarbeitende  Handwerk  Saar
(Anlage  4)  genannt  sind,  falls  derjenige  Tarifvertrag,  von  dem  der  Betrieb  erfasst
wird,  gegenüber  den  Rahmen-  und  Sozialkassentarifverträgen  des  Baugewerbes
spezieller ist;
6.  die  unmittelbar  oder  mittelbar  Mitglied  des  Bundesverbandes  Metall  -  Vereinigung
Deutscher Metallhandwerke, des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima oder des
Zentralverbandes  der  Deutschen  Elektro-  und  Informationstechnischen  Handwerke
sind,  von  einem  Mantel-  oder  Rahmentarifvertrag  dieser  Verbände  oder  ihrer  Mit-
gliedsverbande erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachli-
chen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmenta-
rifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anlage 4) genannt sind,
falls  derjenige  Tarifvertrag,  von dem  der  Betrieb  erfasst  wird,  gegenüber  den  Rah-
men- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.
(5) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabtei-
lungen  von  Arbeitgebern  mit  Sitz  im  Ausland,  wenn  sie  überwiegend  Tätigkeiten  aus-
üben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt
sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungs-
bereich begründen.
- 5 -
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft und am 31. August 2009 außer
Kraft.
Berlin, den 21. August 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholl
Anlage 1
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn)
Vom 4. Juli 2008
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe (BRTV) In der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1*) fallen.
_______________
*) Maßgeblich ist die bei Inkrafttreten der Verordnung geltenden Fassung.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Bu-
ches  Sozialgesetzbuch  –  Gesetzliche  Rentenversicherung  -  (SGB  VI)  versicherungs-
pflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abge-
schlossene  Berufsausbildung  und  gewerbliches  Reinigungspersonal,  das  für  Reini-
gungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
- 6 -
§ 2
Löhne der Lohngruppen 1 und 2/Mindestlöhne
(1)  Der  Gesamttarifstundenlohn  (GTL)  der  Lohngruppen  1  und  2  nach  § 5  Nummer  3
BRTV (die Definition der Lohngruppen 1 und 2 ist im Anhang 2 enthalten) setzt sich aus
dem  Tarifstundenlohn  (TL)  und  dem  Bauzuschlag  (BZ)  zusammen.  Der  Bauzuschlag
betragt 5,9 v. H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich
der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständi-
gen Wechsel der Baustelle (2.9 v. H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb
der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v. H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von
0,5 v. H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetter-
zeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch
für  Leistungslohn-Mehrstunden  (Plus-Stunden,  Überschussstunden  im  Akkord),  ge-
währt.
(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nummer 3 BRTV
sind  zugleich  Mindestlöhne  im  Sinne  des  § 1  Absatz  1  Nummer  1  des  Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
erfassten  Arbeitnehmer.  Höhere  Lohnansprüche  aufgrund  anderer  Tarifverträge  oder
einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3)  Der  Tarifstundenlohn,  der  Bauzuschlag  und  der  Gesamttarifstundenlohn  betragen
mit Wirkung vom 1. September 2008:
TL
€
BZ
€
GTL
€
Lohngruppe 1
10,10
0,60  10,70
a)  im  Gebiet  der  Bundesrepublik  Deutsch-
land, ausgenommen die Gebiete der Län-
der  Berlin,  Brandenburg,  Mecklenburg-
Vorpommern,  Sachsen,  Sachsen-Anhalt
und Thüringen
Lohngruppe 2
12,13
0,72  12,85
Lohngruppe 1
10,10
0,60  10,70
b)  im Gebiet des Landes Berlin
Lohngruppe 2
11,99
0,71  12,70
Lohngruppe 1
8,50
0,50
9,00
c)  im Gebiet der Länder Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern,  Sachsen,  Sachsen-
Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2
9,25
0,55
9,80
(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf
den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
- 7 -
Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibi-
lisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 1.4 BRTV durchführen.
Werden  Arbeitnehmer  auf  Arbeitsstellen  in  Ost  und  West  eingesetzt,  für  welche  der
Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach
diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(5)  Abweichend  von  § 15  BRTV  verfallen  Ansprüche  auf  den  Mindestlohn  von  Arbeit-
nehmern in den Lohngruppen 1 und 2 sechs Monate nach ihrer Fälligkeit.
(6)  Für  die  Geltendmachung  des  Mindestlohnes,  welcher  nicht  ausgezahlt  worden  ist,
sondern dem Ausgleichskonto (§ 3 Nummer 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 15
BRTV nicht.
§ 3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten
jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn
der  auswärtigen  Arbeitsstelle  höher,  so  haben  sie  Anspruch  auf  diesen  Mindestlohn,
solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
des Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe (BRTV)
in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen,
am 1. September 2008 geltenden Fassung:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden
Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbe-
stimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der
betrieblichen Tätigkellen geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Ein-
richtung  gewerblich  bauliche  Leistungen  erbringen,  die  -  mit  oder  ohne  Lieferung  von
Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen.
- 8 -
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die
Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betriebli-
chen  Einrichtung  -  mit  oder  ohne  Lieferung  von  Stoffen  oder  Bauteilen  -  gewerblich
sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1.  Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2.  Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3.  technische  Dämm-(Isolier-)Arbeiten,  insbesondere  solche  an  technischen  Anlagen,
soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-) Ar-
beiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4.  Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehre-
ren  Betrieben  des  Baugewerbes  bestehenden  Zusammenschlusses  -  unbeschadet
der  gewählten  Rechtsform  -  für  die  angeschlossenen  Betriebe  des  Baugewerbes
entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Ver-
trieb,  Planungsarbeiten,  Laborarbeiten  oder  Prüfarbeiten  übernehmen,  oder  aus-
schließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der be-
trieblichen  Arbeitszeit)  den  Bauhof  und/oder  die  Werkstatt  betreiben,  soweit  diese
Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in de-
nen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1.  Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.  Aptierungs-  und  Drainierungsarbeiten,  wie  das  Entwässern  von  Grundstücken  und
urbar  zu  machenden  Bodenflächen  einschließlich  der  Grabenräumungs-  und  Fa-
schinierungsarbeiten,  des  Verlegens  von  Drainagerohrleitungen  sowie  des  Herstel-
lens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3.  Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Ver-
festigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4.  Bautrocknungsarbeiten,  d.h.  Arbeiten,  die  unter  Einwirkung  auf  das  Gefüge  des
Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen o-
der chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5.  Beton-  und Stahlbetonarbeiten  einschließlich  Betonschutz- und  Betonsanierungsar-
beiten sowie Armierungsarbeiten;
6.  Bohrarbeiten;
7.  Brunnenbauarbeiten;
- 9 -
8.  chemische Bodenverfestigungen;
9.  Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-; Schallschluck-, Schall-
verbesserungs-,  Schallveredelungsarbeiten)  einschließlich  Anbringung  von  Unter-
konstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Mellorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbei-
ten,  Wildbach-  und  Lawinenverbau,  Sportanlagenbau  sowie  Errichtung  von  Schall-
schutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten  (unter  Verwendung  von  Zement,  Asphalt,  Anhydrit,  Magnesit,  Gips,
Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten:  Einbauen  oder  Zusammenfügen  von  Fertigbauteilen  zur  Erstel-
lung,  Instandsetzung,  Instandhaltung  oder  Änderung  von  Bauwerken;  ferner  das
Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Be-
trieb,  einen  anderen  Betrieb  desselben  Unternehmens  oder  von  Unternehmenszu-
sammenschlüssen  –  unbeschadet  der  gewählten  Rechtsform  –  durch  den  Betrieb
mindestens  eines  der  beteiligten  Gesellschafters  zusammengefügt  oder  eingebaut
werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten  an  Bauwerken,  insbesondere  Verfugung  voll  Verblendmauerwerk  und
von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und
dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen:
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen  von  nicht  lagerfähigen  Baustoffen,  wie  Beton-  und  Mörtelmischungen
(Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestell-
ten Baustoffe  die Baustellen des herstellenden  Betriebes,  eines  anderen Betriebes
desselben  Unternehmens  oder  innerhalb  von  Unternehmenszusammenschlüssen  -
unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens -
eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
26. Rohrleitungsbau-,  Rohrleitungstiefbau-,  Kabelleitungstiefbauarbeiten  und  Boden-
durchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
- 10 -
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistun-
gen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten  (Stein-,  Asphalt-,  Beton-,  Schwarzstraßenbauarbeiten,  Fahr-
bahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern
mit  dem  überwiegenden  Teil  des  Mischgutes  der Betrieb,  ein  anderer  Betrieb  des-
selben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - un-
beschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Ge-
sellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art,
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-,  Putz-,  Gips-  und  Rabitzarbeiten,  einschließlich  des  Anbringens  von  Unter-
konstruktionen und Putzträgem;
33. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken-  und  Montagebauarbeiten  (z.  B.  Wand-  und  Deckeneinbau  bzw.  -
verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Un-
terkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen,
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit
Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden,
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten,  Wasserhaltungsarbeiten,  Wasserbauarbeiten  (z  B.  Was-
serstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausge-
rührt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen über-
wiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Be-
trieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als
solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Be-
triebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche
Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten
ausgeführt,  so  werden  diese  Abteilungen  dann  nicht  von  diesem  Tarifvertrag  erfasst,
wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
- 11 -
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1.  des Betonwaren und Terazzowaren herstellenden Gewerbe,
2.  des Dachdeckerhandwerks,
3.  des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Er-
stellung von Gerüsten erstreckt,
4.  des Glaserhandwerks,
5.  des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder
V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6.  des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten des in Abschnitt IV oder V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
7.  der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit Arbeiten der In Abschnitt l bis V
angeführten Art ausgeführt werden,
8.  der  Nassbaggerei,  die  von  dem  Rahmentarifvertrag  des  Nassbaggergewerbes  er-
fasst werden,
9.  des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des  Schreinerhandwerks  sowie  der  holzbe-  und  -verarbeitenden  Industrie,  soweit
nicht  Fertigbau-,  Dämm-(lsolier-),  Trockenbau-  und  Montagebauarbaiten  oder  Zim-
merarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroin-
stallationsgewerbes,  des  Zentralheizungsbauer-  und  Lüftungsbauergewerbes  sowie
des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführ-
ten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrages über eine
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-
werk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tä-
tigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
Anhang 2
Definition der Lohngruppen 1 und 2
im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3
Lohngruppe 1 - Werker/Maschinenwerker -
Tätigkeit:
-
einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
-
einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anwei-
sung
- 12 -
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
-
Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
-
Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
-
Reinigungs- und Aufräumarbeiten
-
Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
-
Mischen von Mörtel und Beton
-
Bedienen von einfachen Geräten, z.B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlag-
hämmer,  Verdichtungsmaschinen  (Rüttler),  Presslufthammer,  einschließlich  einfa-
cher Wartungs- und Pflegearbeiten
-
Anbringen  von  zugeschnittenen  Gipskarton-  und  Faserplatten,  einschließlich  einfa-
cher  Unterkonstruktionen  und  Dämmmaterial,  das  Anbringen  von  Dämmplatten
(Wärmedämmverbundsystem)  einschließlich  Auftragen  von  einfachem  Armierungs-
putz mit Einlegung des Armierungsgewebes
-
Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
-
einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
-
manuelle Erdarbeiten
-
manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 - Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer -
Tätigkeit:
fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezial-
tätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
-
baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
-
anerkannte  Ausbildung  als  Maler  und  Lackierer,  Garten-  und  Landschaftsbauer,
Tischler
-
anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche
Tätigkeit findet
-
Baumaschinistenlehrgang
-
anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeilen
Tätigkeitsbeispiele:
1.  Asphaltierer (Aspbaltabdichter, Asphalteur):
-
Vorbereiten des Untergrundes
-
Erhitzen und Herstellen von Asphalten
- 13 -
-
Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2.  Baustellen-Magaziner:
-
Lagern von Bau und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
-
Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
-
Führen von Bestandslisten
3.  Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
-
Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
-
Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
-
Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
-
Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4.  Fertigteilbauer:
-
Herstellen, Abbau und Wartung von Form und Rahmenkonstruktionen für Fertig-
teile
-
Hinlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
-
Herstellen von Verbundbauteilen
-
Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5.  Fuger, Verfuger:
-
Herstellen von Fugenmörtel aller Art
-
Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
-
Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der
erforderlichen Reinigungsarbeiten, Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits-
und Schutzgerüste
6.  GIeiswerker:
-
Herstellen des Unterbaus
-
Verlegen von Schwellen und Schienen
7.  Mineur:
-
Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel,
Schacht- und Stollenbau
-
Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8.  Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
-
Vorbereiten des Untergrundes
-
Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
-
Zurichten und Befestigen von Putzträgern
-
Herstellen und Aufbringen von Putzen
-
Oberflächenbearbeitung  von  Putzen,  Auf-  und  Abbauen  der  erforderlichen  Ar-
beits- und Schutzgerüste
9.  Rabitzer:
-
Herstellen der Unterkonstruktionen
-
Anbringen  der  Putzträger,  Auf-  und  Abbauen  der  erforderlichen  Arbeits-  und
Schutzgerüste
- 14 -
10. Rammer (Pfahlrammer):
-
Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
-
Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
-
Herstellen  von  Rohrgräben  und  Rohrgrabenverkleidungen  sowie  Verlegen  von
Rohren
-
Abdichten von Rohrverbindungen
-
Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
-
Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
-
Herstellen von Schalplatten
-
Zusammenbauen  und  Aufstellen  von  Schalungen  nach  Schalungsplänen  sowie
Ausschalen
19. Schwarzdeckenbauer:
-
Vorbereiten des Untergrundes
-
Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
-
Einbauen und Verdichten des Mischgutes
-
Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
-
Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
-
Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
-
Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Fellen und Bohren
-
Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
-
Herstellen von Terrazzomischungen
-
Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
-
Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
-
Herstellen von Uferbefestigungen
-
Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
-
Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten.
18. Maschinisten:
-
Aufstellen,  Einrichten,  Bedienen  und  Warten  von  kleineren  Baumaschinen  und
Geräten
19. Kraftfahrer:
-
Führen von Kranfahrzeugen
- 15 -
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Fachliche Geltungsbereiche
Die  nach  §  2  Absatz  1  maßgebenden  fachlichen  Geltungsbereiche  von  Tarifverträgen
sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieser Anlage gelten in jedem Fall
auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Holz. und kunststoffverarbeitende Industrie
Für  Betriebe,  Hilfs-  und  Nebenbetriebe  sowie  selbstständige  Betriebsabteilungen  der
holz-  und  kunststoffverarbeitenden  Industrie,  des  Serienmöbelhandwerks,  der  Sperr-
holz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie
Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe
verarbeiten, wie z.B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich
Vertrieb und Montage:
1.  Kasten-  und  Sitzmöbel aller  Art,  Polstermöbel,  Polstergestelle,  Matratzen und  Mat-
ratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,
2.  Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3.  Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z.B. (für Uhren, Rundfunk- und Fernsehappa-
rate,  Plattenspieler,  Tonbandgeräte,  Telefon-,  fotografische  Apparate,  Besteckkäs-
ten,
4.  Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Sau-
naeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertä-
felungen  aller  Art,  Herstellung  und  Montage  von  Schalldichtungen  (zur  Dämpfung
und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5.  Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klapplä-
den, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und an-
dere Bauteile, Zäune aller Art,
6.  Holzhäuser,  Fertighäuser,  Wohnwagen,  Hallen,  Baracken,  Verkaufs-  und  Messe-
stände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und In-
genieurkonstruktionen,
7.  Musikinstrumente,  z.B.  Klaviere,  Flügel,  Harmonien,  Orgeln,  Akkordeons,  Musikbo-
xen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,
8.  Särge, Grabkreuze,
9.  Holzwerkzeuge,  Werkbänke,  Hobelbänke,  Werkzeugschränke,  Schutzvorrichtungen
und Arbeitsschutzartikel,
10. Maßstäbe,  Rechenschieber,  Büro-,  Mal-,  Schreib-,  Zeichengeräte,  Webschützen,
Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
- 16 -
11. Drechsler-  und  Holzbildhauerarbeiten  aller  Art,  Holz-,  Elfenbein-  und  Bernstein-
schnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,                           .
12. Leisten und Rahmen aller Art,
13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,
14. Haus-  und  Küchengeräte,  Kleiderbügel,  Etuis  und  Behälter  aller  Art,  Spielwaren,
sonstige Holz- und Kunststoffwaren,
15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,
18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20. Bürsten,  Besen  und  Pinsel,  Bürstenhölzer,  Borsten-,  Haar-  und  Faserstoffzurichte-
reien, Kämme,
21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,
22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24. Sperrhol-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25. Veredelung  von  Holz-  und  Schnitzstoffwaren,  Polier-,  Lackier-,  Beiz-  und  Furnier-
werkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,
26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Hohlbiegereien,
27. Herstellung von Modellen aller Art,
28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31. Schaumstoffe,
32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
33. Boden- und Wandbeläge,
34. Als Nebenbetriebe
a) Sägewerke,
b) Spalt- und Hobelwerke,
c) Sperrholz-, Spanplatten- und Furnierwerke,
d) Holzlagerplätze,
e) Holzimprägnieranlagen
Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für  die  nachstehenden  Betriebe  und  selbstständigen  Betriebsabteilungen  der  Sägein-
dustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A)  Sägewerke,  -spaltwerke,  Hobelwerke,  Holzimprägnierwerke  zur  Herstellung  insbe-
sondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
- 17 -
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie  zur  Imprägnierung  vorstehender  und  sonstiger  Holzbearbeitungs-  und  -
verarbeitungserzeugnisse.
B)  Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u. Ä,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten
und vergüteten Platten aller Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Ha-
rassen, Containern, Paletten,
Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern,
Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, HolzspanschachteIn u. Ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u. Ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruk-
tionen,
land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen. Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen u. Ä,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u. Ä.
C) Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen  und  Holzimporteure  (Rundholz,  Schnittholz,  Hobelware,  Leisten  u.
Ä., Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststof-
fe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagsplätze, auf denen Holz bearbeitet
und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Fa-
serholz, Zellstoffholz, Papierholz u. Ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen
Regelungen erfasst werden.
- 18 -
D) Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E)  Betriebe  oder  Betriebsabteilungen,  die  anstelle  von  oder  in  Verbindung  mit  Holz  in
vorstehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
Steine- und Erdenindustrie
1.  Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstel-
len, be- und verarbeiten oder vertreiben.
2.  Alle  gemischten  Betriebe,  sofern  sie  überwiegend  Steine,  Erden  und  artverwandte
Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
3.  Alle selbstständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine,
Erden  und  artverwandte  Baustoffe  hergestellt,  gewonnen,  be-  und  verarbeitet  oder
vertrieben werden.
4.  Betriebe,  die  gewerbsmäßig  Recycling-Baustoffe  aus  Baumischabfällen,  Straßen-
aufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertrei-
ben.
5.  Alle den unter Nummer 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich
herstellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich
herstellen und vertreiben.
Chemische Industrie
Für  Betriebe  und  Verkaufsunternehmen  der  chemischen  Industrie  und  verwandten  In-
dustrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungs-
stellen,  Auslieferungslager  und  Verkaufsstellen,  für  Chemie-  und  Mineralöl-
Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Un-
ternehmen  zur  chemisch-technischen  Beratung  und  zur  Konstruktion  und  Instandhal-
tung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstal-
ten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1.  Grundchemikalien,
- 19 -
2.  Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3.  Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4.  Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5.  Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6.  Buntstifte und Pastellkreiden,
7.  Lösungsmittel und Weichmacher,
8.  Lacke, Firnisse, Polituren,
9.  Spreng-  und  Zündstoffe,  Munition,  Feuerwerk  und  sonstige  Zündwaren,  Kollodium-
wolle,
10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, A-
romastoffe,
14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem
Material wie z.B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,
15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und mag-
netische Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswer-
tung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Pro-
dukten vertrieben werden, Kopieren,
16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließ-
lich  Destillation,  Raffination,  Crackung,  Hydrierung,  Oxidierung,  Vergasung  sowie
Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und  Lagerung
von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
17. Ruß,
18. Holzverkohlung,
19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel.
23. Technische Öle und Fette,
24. Chemische  Hilfsmittel  aller  Art  wie  z.B.  Textilhilfsmittel,  Lederhilfsmittel,  Gerbstoff-
auszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren
Weiterverarbeitung,
26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27. Chemiefolien  einschließlich  künstliche  Därme,  transparentes  Material  und  Magnet-
bänder sowie deren Bearbeitung,
28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmit-
tel,  Elektroden,  elektrische  und  galvanische  Kohle,  Asbestwaren  sowie  chemisch-
- 20 -
technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose, Halblei-
terfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung
im eigenen Betrieb,
29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31. Chemische  Baustoffe,  Faserzement,  chemische  Bautenschutz-,  Holzschutz-  und
Feuerschutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,
32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33. Natürlicher  und  synthetischer  Kautschuk,  Latex,  Nachfolgeprodukte  sowie  deren
Weiterverarbeitung,
34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische
Edelsteine,
38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und
Tuschen,
41. Naturharzverarbeitung,
42. Holzverzuckerung,
43. Tierkörperverwertung,
44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennele-
menten und Brennstoffen,
45. Urankonzentrate,
46. Anwendung  von  Umwelttechnologien  einschließlich  Entsorgung  von  Abfällen  durch
biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsan-
lagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Reststoffen wie
z. B. Pyrolyse,
47. Chemische Synthese jeder Art.
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für  Betriebe  der  Kunststoffbe-  und  -verarbeitenden  Industrie  einschließlich  ihrer  Hilfs-
und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
1.  Für  alle  Betriebe  der  Eisen-,  Metall-  und  Elektroindustrie;  darunter  fallen  -  ohne
Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige:
Eisen-  und  Stahlerzeugung  (einschließlich  -halbzeugwerke),  NE-Metallerzeugung
(einschließlich  –halbzeugwerke),  Eisen-,  Stahl-  und  Tempergießereien,  NE-
- 21 -
Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenverede-
lung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und
Leichtmetallbau,  Maschinenbau,  Straßenfahrzeugbau,  Schiffbau,  Luftfahrzeugbau,
Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Her-
stellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2.  Metall-Filterbau,  Elektronik,  Steuerungs-,  Regel-  und  Messtechnik,  Verfahrenstech-
nik. Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;
3.  Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstrukti-
onsbüros,  Montagestellen  sowie  alle  Hilfs-  und  Nebenbetriebe  vorgenannter  Fach-
zweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Mon-
tagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroin-
dustrie  einschließlich  des  Fahrleitungs-,  Freileitungs-,  Ortsnetz-  und  Kabelbaues  mit
Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schif-
fen auf Fahrt.
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2 Buchstabe a)
Liste der Mitgliedsverbände
von Gesamtmetall in der Fassung vom 1. Februar 2006
Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V.
BayMe - Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e.V.
METALL NRW, Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V.
Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V.
Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.V.
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.
NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V.
SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V.
- 22 -
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V.
METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e V.
NORD-WEST-METALL.  Verband  der  Metallindustriellen  des  Nordwestlichen  Nieder-
sachsens e.V.
PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.
Unternehmensverband Saarland e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V.
Anlage 4
(zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6)
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche
von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs
gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Maler- und Lackiererhandwerk
1.  Alle  Betriebe  des  Maler-  und  Lackiererhandwerks.  Dies  sind  Betriebe  und  selbst-
ständige  Betriebsabteilungen,  die  Maler-,  Lackierer-,  Tüncher-,  Weißbinder-,  Schil-
dermaler-,  Fahrzeug-  und  Metalllackierer-,  Gerüstbau-,  Entrostungs-  und  Eisenan-
strich-  Wärmedämmverbundsystem-,  Betonschutz-,  Oberflächensanierungs-,  As-
bestbeschichtungs-,  Fahrbahnmarkierungs-  sowie  Bodenbeschichtungs-  und  -
belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind
nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit As-
bestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen
Asbestsanierungsarbeiten  erfolgen.  Zu  den  Bodenbeschichtungs-  und  -
belagsarbeiten  gehören  nicht  das  Verlegen  von  Bodenbelägen  in  Verbindung  mit
anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -
verlege- und Terrazzoarbeiten.
2.  Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen
grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden
auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie
Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
- 23 -
3.  Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten
ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst,
wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
4.  Nicht  erfasst  werden  Betriebe  des  Baugewerbes.  Dies  gilt  nicht  für  Betriebe  bzw.
selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 aus-
führen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag er-
fasst werden.
5.  Nicht erfasst werden
a)  Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)  Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende  Betriebe  bzw.  selbstständige  Betriebsabteilungen,  die  mittelbar  oder
unmittelbar Mitglied, des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des
Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.
6.  Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a)  Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)  Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)  Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)  Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten über-
wiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied
des  Hauptverbandes  .Farbe,  Gestaltung,  Bautenschutz  -  Bundesinnungsverband
des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
7.  Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbststän-
dige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesba-
den, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und
Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a)  die  Putz-,  Stuck,  und  dazugehörigen  Hilfsarbeiten  arbeitszeitlich  nicht  überwie-
gend ausgeführt werden und
b)  ohne  Berücksichtigung  dar  Putz-,  Stuck-  und  dazugehörigen  Hilfsarbeiten  von
den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum
Geltungsbereich  dieses  Tarifvertrages  rechnen,  den  Anteil  der  Tätigkeiten,  die
zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
8.  Nicht  erlasst  werden  Betriebe  und  selbstständige  Betriebsabteilungen  des  Gerüst-
baugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von
Gerüsten erstreckt.
Holz.- und kunststoffverarbeitendes Handwerk
Für  alle  Betriebe  des  holz-  und  kunststoffverarbeitenden  Handwerks  (Tischler-
/Schreinerhandwerk) und den Betrieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nummer 24
und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).
- 24 -
Darunter  fallen  insbesondere  Betriebe,  die  mit  einem  der  genannten  Gewerbe  in  der
Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:
-
Produkte  und  Objekte  für  den  privaten,  geschäftlichen,  öffentlichen  und  kulturellen
Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Innenein-
richtungen für und Innenausbau von z.B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels,
Schulen, Heimen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Ban-
ken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebau-
ten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und De-
ckenverkleidungen,  fassadenabschließende  Bauelemente,  Wintergarten,  Trocken-
bauten,  Fahrzeugein-  und  -ausbauten  planen,  konstruieren,  rationell  fertigen  und
montieren, einbauen und Instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materi-
alien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein,
Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,
-
Produkte  und  Objekte  einschließlich  der  Versorgungstechnik  einbauen,  montieren,
instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifend koor-
dinieren,
-
montagefertige  Teile  und  Erzeugnisse  insbesondere  Rollläden,  Schattierungs-  und
Belüftungssysteme,  Schließ-  und  Schutzsysteme  für  Bauelemente,  Anbauten  und
Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,
-
Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Objektpla-
nung,  Gebäudeverwaltung;  Bestattungen  und  Überführungen  Verstorbener  unter
Beachtung der Vorschriften durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern orga-
nisieren und Behördengänge abwickeln.
Metallbauerhandwerk
Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1.  Stahl-  und  Metallbaukonstruktionen,  Fördersysteme,  Konstruktionen  des  Anlagen-
baues sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montie-
ren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steue-
rungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,
2.  Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befes-
tigungsverfahren,  Befestigungselementen,  lösbaren  und  unlösbaren  Befestigungs-
systemen,  insbesondere  Schweiß-  und  Klebeverbindungen  sowie  des  Montageun-
tergrundes planen und herstellen,
3.  Metallarbeiten  entwerfen,  zeichnerisch  darstellen,  modellieren,  berechnen,  herstel-
len, montieren und Instand halten,
4.  Schmiedetechniken,  insbesondere  manuelles  und  maschinelles  Schmieden  und
Treiben ausführen,
- 25 -
5.  Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und
rekonstruieren,
6.  Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,
7.  Befestigungstechniken,  insbesondere  unter  Berücksichtigung  bautechnischer  Erfor-
dernisse und des Denkmalschutzes ausführen.
Installateur-  und  Heizungsbauer-,  Klempner-,  Behälter-  und  Apparatebauer-
Handwerk
Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparate-
bauer-Handwerks, darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkelten aus-
führen:
1.  Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus allen
zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische Flüssigkei-
ten,
2.  Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,
3.  Eindeckung  von  Dachflächen  und  Verkleidung  von  Decken-  und  Wandflächen  mit
Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens al-
ler funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktionen.
4.  Ausführung
von
Arbeiten
aus
Stabstahl,
Profilstahl,
Blech,
Metall-
Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur
Innen- und Außenentwässerung,
5.  Entwurf  und  Herstellung  von  gebrauchs-  und  kunsthandwerklichen  Gegenständen
sowie von Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, insbe-
sondere  von  Verkleidungen  für  Rohrleitungen  und  Behälter,  von  Leitungen  für  luft-
technische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen,
6.  Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüs-
sige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.
Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk
Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere
Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
1.  Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,
2.  Planung  und Bau von Kachelgrundöfen,  von  Kachelherden  und von  transportablen
keramischen Dauerbrandöfen und -herden.
Elektrohandwerk
Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1.  Elektro-  und  informationstechnische  Anlagen  und Geräte einschließlich  elektrischer
Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,
2.  im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.