Tarifvertrag

Gewerbe:
Dachdeckergewerbe
Branche
Baubranche
Datum:
27.11.1990
Schlagworte
  • Arbeitszeitverteilung
  • Dachdecker-Fachgeselle
  • Dachdecker-Fachhelfer
  • Dachdecker-Junggeselle
  • Dachdeckergeselle
  • Dachdeckerhandwerk
  • Dachdeckerhelfer
  • Freistellung
  • Nachtarbeit
  • Tarifvertrag
  • Zuschläge

Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik

R A H M E N T A R I F V E R T R A G
für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
– Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik –
vom 27. November 1990
in der Fassung der Änderungstarifverträge
vom 12. Juni 1992, 08. September 1993, 13. Dezember 1994,
06. Dezember 1995, 02. September 1997, 30. September 1997, 26. Juni 1998,
18. Juni 1999, 26. März 2001, 22. Mai 2002, 13. Juli 2006 und 27. November 2006
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V.,
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird nachstehender Rahmentarifvertrag geschlossen:
ABSCHNITT I
§ 1
Geltungsbereich
1.
Räumlicher Geltungsbereich:
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
2
ABSCHNITT II
– Beginn des Arbeitsverhältnisses –
§ 2
Einstellung
1.
Arbeitspapiere
Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere, zu denen
auch
-
Unterlagen der tariflichen Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks (Beschäfti-
gungsnachweiskarte, Bescheinigung über ausbezahltes Ausfallgeld und erforder-
lichenfalls der Nachweis von Guthabenstunden des Vorarbeitgebers),
-
Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen, Tarifliche Zusatz-Rente,
dem Arbeitgeber zu übergeben.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Empfangsbescheinigung mit
einer Aufstellung der einzelnen vom Arbeitnehmer übergebenen Unterlagen auszu-
händigen.
2.
Urlaubsbescheinigung
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Ur-
laubsbescheinigung gemäß § 47 des letzten Arbeitgebers über den im Urlaubsjahr
erhaltenen bzw. über den aus dem letzten Urlaubsjahr übertragenen Urlaub vorzule-
gen.
ABSCHNITT III
– Arbeitszeit / Zeitzuschläge –
§ 3
Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr beträgt
39 Stunden.
2.
In der Zeit von der 1. bis zur 17. Kalenderwoche sowie von der 49. Kalenderwoche
bis zum Jahresende beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden.
In der Zeit von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche beträgt die regelmäßige wöchentli-
che Arbeitszeit 40 Stunden.
3.
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt von der
18. bis zur 48. Kalenderwoche montags bis freitags 8 Stunden, in der übrigen Zeit
montags bis freitags 7,5 Stunden.
4.
Heiligabend ist lohnzahlungspflichtig. Silvester erfolgt eine unbezahlte Freistellung.
§ 4
Arbeitszeitverteilung / Arbeitszeitausgleich
1.
Umverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
3
Die Wochenarbeitszeit kann nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahres-
zeitlichen Licht- und Witterungsverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat auf die Werktage derselben Woche umverteilt werden.
2.
Ausgleich ausfallender Arbeitszeit
Die regelmäßig oder an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Ver-
längerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb
von drei zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen durch Vereinbarung mit
dem Betriebsrat durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Für gesetzliche
Wochenfeiertage ist eine Arbeitszeit von 7,5 Stunden (Winterarbeitszeit) bzw. von 8
Stunden (Sommerarbeitszeit) maßgeblich.
In der Vereinbarung kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Übertragung von
Plus- und Minusstunden geregelt werden, die durch Abweichung von der regelmäßi-
gen wöchentlichen Arbeitszeit entstanden sind.
Für die Lohnabrechnung gilt § 29 Ziff.1.
3.
Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
3.1
Durchführung
3.1.1 Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch ein-
zelvertragliche Vereinbarung, kann in der Zeit vom 01. Juni bis zum 31. Mai
des Folgejahres (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitvertei-
lung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne
Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn
nach § 4 Nr. 3.2 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der ein-
zelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Umfang, in
welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche
Arbeitszeit festgelegt wird.
3.1.2 In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen
werden.
3.1.3 Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeits-
stunden vorarbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung dieser Ar-
beitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
sofern kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer, fest-
zulegen.
3.2
Monatslohn/regelmäßige monatliche Arbeitszeit
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 Nr. 3.1 wird während des
gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen
Arbeitszeit in den Monaten Mai – November ein Monatslohn in Höhe von 174
Effektivstundenlöhnen und in den Monaten Dezember – April ein Monatslohn
in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen gezahlt. Die vorgenannten Stunden-
zahlen entsprechen zugleich der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.
3.3
Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto)
3.3.1 Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet.
Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen der regelmäßigen mo-
4
natlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für jeden Arbeit-
nehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleis-
tung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestim-
mung der Plus- und Minusstunden außer Betracht ( z. B. Krankheit, Urlaub,
Ausfallgeld, Saison-Kurzarbeitergeld). Von der regelmäßigen monatlichen Ar-
beitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungser-
satz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu
bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Bei gesetzli-
chen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen gem. § 14 sind für jeden
Ausfalltag 8 Stunden, während der Sommerarbeitszeit bzw. 7,5 Stunden in der
Winterarbeitszeit abzuziehen. Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tat-
sächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Ar-
beitszeitkonto einzustellen.
3.3.2 Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den
kumulierten Gesamt-Gut-bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der
monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.
3.3.3 Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem
Zeitpunkt 150 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von 150 Stunden er-
reicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem
Monatslohn auszuzahlen.
3.3.4 Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich des
Monatslohns, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, in der gesetzlichen
Schlechtwetterzeit bei Arbeitsausfall auch aus wirtschaftlichen Gründen, bei
Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall des Arbeitnehmers ausge-
zahlt werden.
3.3.5 Die Meldung der Guthabenstunden an die Lohnausgleichskasse im Dachde-
ckerhandwerk ist im Sozialkassentarifvertrag geregelt. Wird das Arbeitsver-
hältnis beendet und nimmt der Arbeitnehmer innerhalb von 10 Werktagen eine
Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk wieder auf, ist auf Verlangen des Arbeit-
nehmers der Bruttoentgeltbetrag nebst dem Arbeitgeberanteil an den Kosten
für den Sozialaufwand für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stundengut-
haben mit Ende des Arbeitsverhältnisses an die Kasse zu überweisen. Nimmt
der Arbeitnehmer wieder eine Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk auf, erhält
der neue Arbeitgeber von der Kasse für die Gewährung der Stunden aus dem
Arbeitszeitkonto eine Entschädigung für die gewährte Freistellung. Um die Ar-
beitszeitkontenstunden dem Lohn des neuen Arbeitsverhältnisses anzupas-
sen, wird der bei der Kasse hinterlegte Entgeltbetrag durch den aktuellen Brut-
tolohn geteilt.
3.3.6 Das Ausgleichskonto soll nach 12 Monaten ausgeglichen sein. Besteht am
Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Zeitguthaben, so sind die dem Gut-
haben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene
Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen
des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen.
3.4
Absicherung des Ausgleichskontos
3.4.1 Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustel-
len, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden
kann.
5
3.4.2 Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt ein sonstiges Ereignis i. S. d.
Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitgutha-
ben des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere Einzelheiten
dazu regelt § 8a des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dach-
deckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.
3.5
Kündigung
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit ei-
ner Frist von zwei Monaten zum Ende des Ausgleichszeitraums gekündigt
werden. Die Regelungen des Arbeitsverhältnisses bleiben im Übrigen unbe-
rührt.
§ 5
Regelung der täglichen Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
vereinbarten, bzw. im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bestimmten, Arbeits- oder Sam-
melstelle.
§ 6
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen werden gemeinsam durch
Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt.
§ 7
Nachholen von witterungsbedingten Ausfallstunden
Aus Witterungsgründen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ausfallende Arbeitsstunden
können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, innerhalb der fol-
genden vierzig Arbeitstage zuschlagspflichtig mit 12,5 % Zuschlag nachgeholt werden.
Dieser Mehrarbeitszuschlag ist für jede witterungsbedingte Nachholstunde zu zahlen.
§ 8
Wöchentliche Arbeitszeit besonderer Arbeitnehmergruppen
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf bis zu 4 Stunden,
für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu 5 Stunden einschließlich der Vor- und Abschluss-
arbeit und der Arbeitsbereitschaft zuschlagspflichtig verlängert werden. Außerdem gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
§ 9
Änderung der täglichen Arbeitszeit aus besonderen Gründen
Bei Arbeiten in betriebsfremden Grundstücken und Räumen muß im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat, wenn es vom Arbeitgeber verlangt wird, die Arbeitszeit geändert und den dort
geltenden Arbeitszeiten angepaßt und aufgrund sonstiger, den Arbeitsablauf fördernder Be-
dingungen anders festgelegt werden.
§ 10
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
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Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die werktäglich über die regelmäßige Ar-
beitszeit nach § 3 oder über die wöchentliche Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nr. 1 und/oder
die betriebliche Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nr. 2 hinaus geleistet wird. Bei betrieblicher
Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nr. 3 sind die über die monatliche Arbeitszeit hinausgehenden
Arbeitsstunden nach weiterer Maßgabe des § 13 Nr. 1 a) zuschlagspflichtig.
Vorstehendes gilt auch grundsätzlich für die Änderung der täglichen Arbeitszeit aus beson-
deren Gründen gemäß § 9.
§ 11
Nachtarbeit
Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr ge-
leistet wird.
§ 12
Sonn- und Feiertagsarbeit
Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn-
und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig. Sie darf nur angeordnet werden, wenn dies unbe-
dingt notwendig ist und der Betriebsrat der Anordnung zugestimmt hat.
§ 13
Zuschläge
1.
Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Stundenlohn zu berechnen.
Sie betragen:
a) für Mehrarbeit
Bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nr. 3 bleiben die
ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen
Stunden im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei.
Das gleiche gilt für die ersten dreißig nachzuarbeitenden
Stunden innerhalb eines Negativsaldos
25 v. H.,
b) für Nachtarbeit
20 v. H.,
c) für Arbeit an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern
diese auf einen Sonntag fallen
50 v. H.,
d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonn-
tag fallen
150 v. H.,
e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeier-
tag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen
200 v. H.
2.
Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.
7
ABSCHNITT IV
– Arbeitsfreistellung / Arbeitsausfall –
§ 14
Freistellung aus familiären Gründen
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB Lohn nur für die wirklich geleistete Ar-
beitszeit gezahlt.
Hiervon gelten die folgend erschöpfend aufgezählten Ausnahmen, bei denen der Arbeitneh-
mer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes für
7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit - soweit die Freistellung in der Sommerarbeitszeit er-
folgt, für 8 Stunden, im Fall der Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 für die Arbeitszeit, die für
diesen Tag vorgesehen gewesen wäre -, je Arbeitstag hat:
a) bei seiner Eheschließung
für 2 Arbeitstage,
b) bei Entbindung der Ehefrau
für 1 Arbeitstag,
c) beim Tode des Ehegatten oder unterhaltsberechtigter Kinder,
sofern diese oder der Ehegatte in häuslicher Gemeinschaft mit
ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages
für 3 Arbeitstage,
d) beim Tode von nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Ge-
schwistern, sofern diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebten, einschließlich des Bestattungstages
für 2 Arbeitstage,
e) beim Tode von Eltern einschließlich des Bestattungstages
für 2 Arbeitstage,
f)
bei Teilnahme an der Bestattung der unter c) und d) genann-
ten Angehörigen, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebten, sowie der Groß- und Schwiegereltern
für 1 Arbeitstag,
g) bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft
gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt,
daß die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pfle-
ge erforderlich ist
für 1 Arbeitstag,
h) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand innerhalb von
2 Jahren (ausgenommen betrieblich veranlasste Wohnungs-
wechsel)
für 1 Arbeitstag.
§ 15
Freistellung aus besonderen Gründen
1.
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheiten benötigte
Zeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes in der Winterarbeitszeit für 7,5 Stunden
- soweit die Freistellung in die Sommerarbeitszeit fällt, für höchstens 8 Stunden, in
den Fällen einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 höchstens für die Ar-
beitszeit, die an diesem Tag vorgesehen war - von der Arbeit freizustellen, wenn er
a)
den Arzt aufsuchen muß und der Besuch nachweislich während der Arbeits-
zeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
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b)
vor einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tä-
tig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschä-
digung hat und nicht als Beschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als
Partei im Zivilprozeß oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
2.
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die
notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fort-
zahlung des Lohnes Freizeit zu gewähren.
Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen Prüfungs-
ausschüssen oder zu tarifvertraglichen Pflichten sowie für die Wahrnehmung von
Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbil-
dungsgesetz.
§ 16
Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
Der Arbeitnehmer muss bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen.
Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu ma-
chen, anderenfalls wird der Lohnanspruch verwirkt.
§ 17
Arbeitsausfall aus witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen
während der Schlechtwetterzeit
1. Wir die Arbeitsleistung in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetter-
zeit) aus zwingenden Witterungsgründen oder aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich,
so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit nicht
durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeit-
geber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der
gesetzlichen Höhe zu zahlen.
2. Zwingende Witterungsgründe liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbeson-
dere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind,
dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Ab-
dichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten)
die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist
oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht aus-
schließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der
besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeits-
plätze auf Baustellen vermieden werden kann.
3. Über Einstellung, Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeit-
geber nach pflichtgemäßem Ermessen und, sofern ein Betriebsrat besteht, nach Bera-
tung mit dem Betriebsrat. Die Arbeitnehmer verbleiben bei Einstellung der Arbeit so lange
auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entschei-
dung des Arbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Ar-
beit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseiti-
gen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu treffen. Die Entscheidung
über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bin-
dend.
9
§ 18
Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch dann zu vergüten, wenn die Arbeit
an diesen Tagen wegen ungünstiger Witterung oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit
aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.
§ 19
Tarifstundenlohn
Der Tarifstundenlohn im Sinne der §§ 14 - 18 versteht sich ohne Zuschläge.
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten einen Zuschlag
von 25 v. H. auf den Tarifstundenlohn.
ABSCHNITT V
– Lohn –
§ 20
Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Dachdecker-
Handwerk beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zent-
ralen Tarifvertragsparteien - auf Arbeitgeberseite gegebenenfalls in Vollmacht ihrer Mit-
gliedsverbände - getroffen.
Mit dieser Regelung wird insbesondere der Bundesecklohn festgesetzt; er ist der Tarifstun-
denlohn des Dachdecker-Fachgesellen der Lohngruppe II a).
§ 21
Lohngruppen - Tätigkeitsmerkmale
1.
Für die nachstehende Lohngruppeneinteilung sind die jeweils dazugehörigen Tätig-
keitsmerkmale maßgebend:
Lohngruppe Tätigkeitsbezeichnung Tätigkeitsmerkmale
I
Vorarbeiter im
Dachdeckerhandwerk
Dies sind Arbeitnehmer, die die fachliche Vor-
aussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen
oder eine gleichzusetzende Qualifikation durch
mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im
Dachdecker-Handwerk erfüllen und aufgrund
besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-
rungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten
im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten
Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsich-
tigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer
Lohngruppen ausführen.
Aufgabenbereich:
z. B. Anfertigen von Skizzen, Materialdispositio-
nen, Aufmaßvorbereitung, Schreiben von Regie-
10
und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung
der Unfallverhütungsvorschriften.
II a)
Dachdecker-
Fachgeselle
Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesel-
lenprüfung, die danach mindestens 3 Jahre im
Dachdecker-Handwerk tätig waren und aufgrund
ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach
Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe
selbständig ausführen.
Aufgabenbereich:
z. B. Anfertigen von Arbeitsberichten unter Auf-
gliederung nach Einzelleistungen, bzw. entspre-
chend dem Leistungsverzeichnis; gegebenenfalls
Einweisung von Hilfskräften.
II b)
Dachdecker-
Geselle
Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesel-
lenprüfung, die im Dachdecker-Handwerk tätig
sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die ein-
schlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anwei-
sung ausführen, nach 18monatiger Tätigkeit als
Dachdecker-Junggeselle.
II c)
Dachdecker-
Junggeselle
Dies sind Arbeitnehmer in den ersten 18 Mona-
ten nach bestandener Gesellenprüfung, die im
Dachdecker-Handwerk tätig sind und gemäß
ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbei-
ten fachgerecht nach Anweisung ausführen.
III
Dachdecker-
Fachhelfer
Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene
Berufsausbildung ab dem vollendetem 3. Jahr
der Berufszugehörigkeit zum Dachdecker-
Handwerk, die einschlägige Arbeiten nach An-
weisung ausführen.
IV
Dachdeckerhelfer
Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene
Berufsausbildung, die im Dachdecker-Handwerk
einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen
und bis zum 30.06.1999 eingestellt wurden.
a) nach vollendetem 18. Lebensjahr - nach 6monatiger
Berufszugehörigkeit
b) nach vollendetem 18. Lebensjahr – von 3 bis 6monatiger
Berufszugehörigkeit
c) nach vollendetem 18. Lebensjahr – bis 3monatiger
Berufszugehörigkeit
d) vor vollendetem 18. Lebensjahr - nach 6monatiger
Berufszugehörigkeit
e) vor vollendetem 18. Lebensjahr - bis 6monatiger
Berufszugehörigkeit
11
Für Arbeitnehmer, die nach dem 30.06.1999 im Dachdeckerhandwerk
eingestellt wurden:
a) nach vollendetem 20. Lebensjahr - nach 6monatiger
Berufszugehörigkeit
b) nach vollendetem 20. Lebensjahr – von 3 bis 6monatiger
Berufszugehörigkeit
c) nach vollendetem 18. Lebensjahr – bis 3monatiger
Berufszugehörigkeit
d) vor vollendetem 20. Lebensjahr - nach 6monatiger
Berufszugehörigkeit
e) vor vollendetem 20. Lebensjahr - bis 6monatiger
Berufszugehörigkeit
2.
Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sind seine Berufsausbildung bzw. seine
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten
Tätigkeit maßgebend.
§ 22
Lohnanspruch vor und nach abgeschlossener
Berufsausbildung
1.
Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in
ihrer Person liegen, die Gesellenprüfung noch nicht ablegen konnten, haben An-
spruch auf 90 % des Lohnes der Lohngruppe II b).
Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen zustehenden Tarif-
lohn der Lohngruppe II b) ist ihnen, wenn sie die Prüfung bestehen, vom Ablauf der
Ausbildungsvertragszeit an nachzuzahlen.
2.
Wird die Gesellenprüfung erfolgreich vor dem Ende der Ausbildungsvertragszeit ab-
gelegt, so ist der entsprechende Lohn mit dem auf die Gesellenprüfung folgenden
Tag an zu zahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Ge-
sellenprüfung.
§ 23
Minderentlohnung
Der Lohn eines Arbeitnehmers, der in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und dessen
Leistung ständig den an einen Arbeitnehmer normaler Leistungsfähigkeit zu stellenden An-
forderungen nicht entspricht, kann nach dem Grad seiner Minderleistung untertariflich ent-
lohnt werden.
Die Höhe seines Lohnes ist in Gegenwart und nach Anhörung des Betriebsrates, auf
Wunsch eines Vertragsteiles auch von Vertretern der Landesorganisationen der Tarifver-
tragsparteien, zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung
der Tarifvertragsparteien.
12
§ 24
Lohn bei Auswärtsbeschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten den An-
spruch auf den Tariflohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet
haben, wenn der Lohn der Arbeitsstelle niedriger ist.
Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Tarif-
lohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.
§ 25
Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn
Arbeitnehmer, die für die Arbeit im Leistungslohn eingestellt sind und in der Regel im Leis-
tungslohn arbeiten, haben, wenn ihnen Arbeit im Zeitlohn zugewiesen wird, keinen Anspruch
auf Zahlung des Leistungslohnes.
Dadurch wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes nicht berührt.
§ 26
Lohnzeitraum
Die Lohnperiode ist in der Regel der Kalendermonat, wenn nichts anderes im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist.
§ 27
Bargeldlose Lohnzahlung
Der Arbeitslohn wird grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat monatlich bargeld-
los gezahlt. In diesem Falle ist der Lohn auf das von dem Arbeitnehmer benannte Konto so
rechtzeitig zu überweisen, daß der Arbeitnehmer spätestens am 10. Werktag des folgenden
Monats über den überwiesenen Betrag verfügen kann.
Zugleich ist der Arbeitnehmer von der Überweisung und der Höhe des überwiesenen Betra-
ges (z. B. durch Aushändigung einer Überweisungsdurchschrift) zu unterrichten.
Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Die Abschlagszah-
lung muß etwa 90 v. H. des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum
verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.
§ 28
Art und Zeitpunkt der Lohnzahlung bei Barzahlung
1.
Ist eine Barzahlung des Lohnes vereinbart worden, so ist dieser während oder unmit-
telbar nach dem Ende der Arbeitszeit auszuzahlen.
Wird der Lohn später als eine halbe Stunde nach Arbeitsschluß gezahlt und hat der
Arbeitgeber die Verspätung zu vertreten, so hat er für jede angefangene Stunde, um
die sich die Auszahlung verzögert, dem Arbeitnehmer den vollen Lohn zu zahlen.
2.
Erkrankten Arbeitnehmern ist der Lohn auf Verlangen unverzüglich zu übersenden.
13
§ 29
Lohnabrechnung
1.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung über Lohn, Zula-
gen und Abzüge bis spätestens am 10. Werktag nach Abschluß der Lohnperiode zu
übergeben.
Bei einer Arbeitszeitverteilung nach § 4 Ziff. 2 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnab-
rechnung darüber hinaus seine saldierten Arbeitsstunden mitzuteilen. Im Falle der be-
trieblichen Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 Nr. 3 ist § 4 Nr. 3.3 Abs. 2 zu beachten.
2.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zwei Tage nach Abschluss der Lohnperiode dem
Arbeitgeber die Unterlagen für die Lohnabrechnung auszuhändigen.
3.
Werden Abschlagszahlungen geleistet, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
eine Abschlagsaufstellung zu übergeben, aus der die Zahl der Arbeitsstunden her-
vorgeht, die der Arbeitnehmer in der Zeit geleistet hat, für die die Abschlagszahlung
geleistet wird; dies gilt nicht für den Fall bargeldloser Zahlung.
§ 30
Leistungslohn
1.
Wird der Arbeitnehmer im Leistungslohn beschäftigt, so hat der Arbeitgeber monatlich
eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe mindestens dem Zeitlohn entspricht.
2.
Die endgültige Abrechnung (§ 29) ist dem Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen nach
Fertigstellung der Arbeit zu übergeben.
Wird der Arbeitnehmer mit der Fertigstellung der Arbeit länger als einen Monat be-
schäftigt, so ist ihm monatlich eine Zwischenabrechnung über die geleisteten Arbei-
ten und Abschlagszahlungen zu übergeben.
3.
Bei Arbeiten im Leistungslohn ist dem Arbeitnehmer der Tariflohn seiner Lohngruppe
garantiert.
§ 31
Verbot der Abgeltung; Abtretung von Lohnansprüchen
1.
Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Wegegelder und Auslösungen,
durch erhöhten Lohn oder Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
2.
Die Abtretung und Verpfändung von Lohnansprüchen ist nur mit Zustimmung des
Arbeitgebers zulässig.
§ 32
(aufgehoben)
14
ABSCHNITT VI
– Erschwerte Arbeit –
§ 33
Erschwerniszuschläge
1.
Jeder Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er einen Dachdeckerfahrstuhl anbringt, im
Fahrstuhl arbeitet und den Fahrstuhl wieder entfernt, einen Anspruch auf einen Zu-
schlag von 50 v. H. auf den Tarifstundenlohn.
2.
Außer bei den in Ziffer 1 genannten Fällen ist ein Zuschlag von 50 v. H. auch dann zu
zahlen, wenn durch die Art der Arbeiten eine vergleichbare Erschwernis gegeben ist.
3.
Die Höhe eines Bauwerkes gilt im Dachdeckerhandwerk nicht als besondere Er-
schwernis im Sinne der Zuschlagspflicht.
4.
Für eine nicht berufsspezifische Arbeit kann ein Zuschlag vereinbart werden, sofern
diese Arbeit mit einer außergewöhnlichen Erschwernis verbunden ist.
5.
Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 20 v. H. seines Tarifstunden-
lohnes hat der Arbeitnehmer bei Arbeiten, bei denen das Tragen einer Schutzmaske
aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist oder aufgrund einschlägiger
Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben ist;
Anspruch auf 10 v. H. hat er beim Tragen eines Schutzanzuges.
Beim Tragen von Schutzanzug und Schutzmaske ist der Erschwerniszuschlag in Hö-
he von 20 v. H. zu gewähren.
6.
Der Anspruch auf vorstehende Zuschläge setzt voraus, daß der Arbeitnehmer die
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhält und die vom Arbeitgeber zur Ver-
fügung gestellten Schutzausrüstungen bzw. Schutzeinrichtungen trägt bzw. anwen-
det.
ABSCHNITT VII
– Auswärtsbeschäftigung –
§ 34
Auswärtige Arbeitsstellen
1.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann der Arbeitgeber bestimmen, wo der Arbeit-
nehmer beschäftigt wird.
Er ist insbesondere berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einer auswärtigen Arbeits-
stelle zu beschäftigen.
2.
Auswärts beschäftigt ist, wer auf einer Arbeitsstelle außerhalb der Gemeinde tätig ist,
in der sich der Betriebssitz befindet.
3.
Als Betriebssitz gilt der Ort des Geschäftsbetriebes. Niederlassungen innerhalb des
Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages, sofern sie alle gewerblichen Voraussetzun-
gen erfüllen, gelten als Betriebssitz.
15
§ 35
Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr
1.
Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer, die täglich zu ihrem Wohnort zurückkehren,
haben Anspruch auf Erstattung des anfallenden Fahrgeldes sowie der durch die Aus-
wärtsbeschäftigung bedingten höheren Kosten, im Rahmen der steuerlichen Frei-
beträge bis zu deren Obergrenze.
Diese Erstattungsleistungen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw.
Betriebsrat vereinbart.
Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen zu versteuern sind, hat der Arbeitge-
ber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch
zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist un-
wirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Ziff. 4) als Sachbezug
zu versteuern ist.
2.
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist zumutbar, wenn der Zeitaufwand für den Weg
von der Mitte des Wohnortes zur Baustelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten öf-
fentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 1 Stunde beträgt.
3.
Legt der Arbeitnehmer, obschon die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, den
Weg zurück, so wird ihm der über 1 Stunde hinaus anfallende Zeitaufwand mit dem
Tarifstundenlohn ohne Zuschlag vergütet.
4.
Ein Anspruch auf Fahrgelderstattung besteht dann nicht, wenn die Möglichkeit der
kostenlosen Beförderung auf einem für die Personenbeförderung zugelassenen
Fahrzeug des Arbeitgebers gegeben wird.
5.
Für die Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse können die zuständigen
Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Berechnung der Entfernungen regional beson-
dere Bestimmungen vereinbaren.
§ 36
Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr
1.
Anspruch und Höhe der Auslösung
Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsstelle so weit von ihrem Wohnort
entfernt ist, daß ihnen die tägliche Rückkehr von der Baustelle zum Wohnort nicht
zumutbar ist, haben für jeden Kalendertag, an dem sie wegen der Auswärtsbeschäfti-
gung einen getrennten Haushalt führen müssen, Anspruch auf Auslösung in Höhe
des 3fachen Stundenlohnes der Lohngruppe II a).
2.
Entfall des Auslösungsanspruches
Der Anspruch auf Auslösung entfällt
a)
bei ambulanter Behandlung nach 7 Tagen,
b)
während eines Krankenhausaufenthaltes mit Ausnahme des Tages der Auf-
nahme,
c)
für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Arbeit
schuldhaft versäumt,
d)
während des Urlaubs.
16
Bei einem Krankenhausaufenthalt sind jedoch dem Arbeitnehmer, wenn er seine Un-
terkunft aufrechterhält, die Unterkunftskosten bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens
jedoch bis zu einem ½ Tarifstundenlohn der Lohngruppe II a) kalendertäglich weiter
zu zahlen.
3.
Reisekosten- und Reisezeitvergütung
Ein auswärts beschäftigter Arbeitnehmer, dem die tägliche Rückkehr zum Wohnort
nicht zumutbar ist, hat Anspruch auf Zahlung der Reisekosten vom Wohnort zur aus-
wärtigen Arbeitsstelle und zurück sowie auf Vergütung seines Tarifstundenlohnes oh-
ne Zuschlag für die erforderliche Reisezeit.
Dies gilt auch, wenn er vom Betrieb oder von einer anderen auswärtigen Arbeitsstelle
aus auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzt wird.
Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer fristlos entlassen wird oder ohne Ein-
haltung der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheidet.
4.
Fahrtkostenerstattung
Die Höhe einer Fahrtkostenerstattung richtet sich nach dem jeweiligen günstigsten
Tarif öffentlicher Verkehrsmittel. Dies gilt auch für die notwendige Gepäckbeförde-
rung.
§ 37
Wochenendheimfahrten
1.
Ein Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat nach Ablauf von 2 Wochen
und jeweils nach Ablauf weiterer 2 Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit auf ei-
ner oder mehreren Baustellen des Betriebes Anspruch auf freie Wochenendheimfahrt
zu seinem Wohnort und zurück zur Baustelle.
2.
Der Arbeitgeber hat die Fahrtkosten zu bezahlen und den Arbeitnehmer unter Fortfall
des Lohnes gemäß nachfolgender Staffelung von der Arbeitsleistung freizustellen:
a)
bei einer Entfernung bis zu 100 km
an 1 Arbeitstag,
b)
bei einer Entfernung bis zu 250 km
an 2 Arbeitstagen,
c)
bei einer Entfernung von mehr als 250 km
an 3 Arbeitstagen.
3.
Die Fahrtkostenbezahlung entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung
auf einem für die Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug des Arbeitgebers
gegeben wird.
ABSCHNITT VIII
– Urlaub –
§ 38
Urlaubsdauer
1.
Der Jahresurlaub beträgt:
a) für Arbeitnehmer vor vollendetem
18. Lebensjahr
25 Arbeitstage,
17
b) für Arbeitnehmer nach vollendetem
18. Lebensjahr
27 Arbeitstage,
c) für Arbeitnehmer nach dem
vollendetem 30. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
d) Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils
einen zusätzlichen Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
2.
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gel-
ten diese Bestimmungen.
3.
Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub von mindestens 1/3 seines Jahresurlaubs in
den Monaten Januar, Februar, März oder Dezember des Kalenderjahres zu nehmen
(Winterurlaub), wobei der Anspruch auf eine zusammenhängende Gewährung des
gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt werden
darf; die Teilurlaubsregelung nach vorstehender Maßgabe bedarf einer betrieblichen
Regelung unter Mitbestimmung des Betriebsrates.
4.
Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage (2,5 % der umlagefähi-
gen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer) beträgt nach der Winter-
beschäftigungs-Verordnung 0,8 %. Er wird finanziert durch die Einbringung von zwei
Urlaubstagen des Jahresurlaubs oder nach betrieblicher Vereinbarung durch Abzug
vom Lohn.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden, sind in diesem Falle
dem Arbeitnehmer nach jeweils drei Monaten des bestehenden Arbeitsverhältnisses
0,5 Urlaubstage anzurechnen.
§ 39
Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnis-
ses erworben.
§ 40
Urlaubsjahr
1.
Für das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit ist der 1. Januar des Urlaubsjah-
res maßgebend.
2.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 41
Teilurlaub
Beginnt und/oder endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Betrieb innerhalb des
Urlaubsjahres, so steht ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat zu, in dem das
Arbeitsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand.
Arbeitnehmer, die nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres ausschei-
den, behalten ihren gesetzlichen Mindest-Jahresurlaubsanspruch.
18
§ 42
Urlaubsantritt
1.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der
Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes unter Beachtung des
Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates, festzulegen.
2.
Zur besseren Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer und der be-
trieblichen Erfordernisse kann unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Be-
triebsrates ein betrieblicher Urlaubsplan erstellt werden.
§ 43
Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts
1.
Das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt ist folgendermaßen zu errech-
nen:
Der Bruttolohn der letzten abgerechneten 6 Monate vor Urlaubsantritt wird durch die
Zahl 130 (Divisor) geteilt.
2.
Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit als 6 Monate beträgt der Divisor 22 je Monat.
3.
Unverschuldete Fehltage, wie Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Lohnfort-
zahlungszeitraumes, Schlechtwetter- oder Kurzarbeitszeiten, witterungsbedingte Aus-
fallzeiten usw. mindern den Divisor und sind jeweils von der Zahl 130 bzw. 22 (Divi-
sor) abzuziehen; selbstverschuldete Fehltage („Bummeltage“) mindern den Divisor
nicht.
4.
„Bruttolohn“ im Sinne der vorstehenden Ziffern ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die
Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoar-
beitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG
versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit
Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§
7 Nrn. 1 und 5 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die
Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachde-
ckerhandwerk) sowie des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der
Dienstpflichtigen (§ 5 Nr. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zu-
satzversorgung der Dienstpflichtigen im Dachdeckerhandwerk) sowie des Bei-
trages zu einer Gruppenunfallversicherung,
c) der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoar-
beitslohn.
Das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 44 und das Ausfallgeld nach dem TV Beschäfti-
gungsförderung gehören nicht zum Bruttolohn.
§ 44
Zusätzliches Urlaubgeld
19
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Ur-
laubsgeldes in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts nach § 43.
§ 45
Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung
Scheidet ein Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung innerhalb von 4 Wochen nach Ur-
laubsende aus dem Arbeitsverhältnis aus und hat er bis zu diesem Zeitpunkt mehr Urlaub
erhalten, als ihm nach §§ 38 und 41 im Kalenderjahr zusteht, so bleibt die Urlaubsvergütung
für den gesetzlichen Urlaubsanspruch unberührt.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber in dieser Frist einen Rückforderungsanspruch. Er kann
mit restlichen Lohnforderungen des Arbeitnehmers unter Beachtung der Pfändungsfreigren-
zen aufgerechnet werden.
§ 46
Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung
1.
Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld werden fällig, wenn der Arbeit-
nehmer seinen Urlaub antritt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet bzw. wenn
der Arbeitnehmer verstirbt. Im letzteren Falle haben die Hinterbliebenen ihre Erbbe-
rechtigung nachzuweisen.
2.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise
nicht mehr gewährt werden, so ist er von dem Arbeitgeber, bei dem der Urlaub im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fällig gewesen wäre, durch Auszahlung
des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes abzugelten.
§ 47
Urlaubsbescheinigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer
eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten Urlaub auszuhändigen.
§ 48
Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen
Der Urlaubsanspruch verfällt am 31. März des nächsten Jahres, es sei denn, er wird im bei-
derseitigen Einvernehmen der Parteien des Arbeitsverhältnisses mit schriftlicher Bestätigung
weiter übertragen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember.
ABSCHNITT IX
– Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
§ 49
Kündigungsfristen
1.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB.
2.
Davon abweichend kann das Arbeitsverhältnis am Tag der Arbeitsaufnahme und an
den beiden folgenden Arbeitstagen beiderseitig mit einer vierstündigen Frist zum
Schluß des Arbeitstages gekündigt werden.
20
3.
Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer Beschäftigungsdauer von drei
Jahren beiderseitig mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden.
§ 50
Kündigung wegen ungünstiger Witterung
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit)
nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden.
§ 51
Kündigung wegen Schwarzarbeit
Ein Arbeitnehmer, der trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet, kann ohne Einhal-
tung einer Frist gekündigt werden.
§ 52
Freistellung zur Arbeitssuche
Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber hat dieser dem Arbeitnehmer auf Verlangen die
zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, längstens jedoch 2 Stunden,
unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeit-
nehmer nachzuweisen, daß er diese Zeit für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle ver-
wendet hat.
Im übrigen bleibt der Freistellungsanspruch gemäß § 629 BGB unberührt.
§ 53
Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren
1.
Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Lösung aus wichti-
gem Grund hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Schluß der Arbeitszeit
des letzten Arbeitstages an der Arbeitsstelle alle Arbeitspapiere auszuhändigen und
den Restlohn auszuzahlen.
2.
Soweit die Aushändigung der Arbeitspapiere ausnahmsweise nicht möglich ist, hat
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die einbehaltenen Ar-
beitspapiere auszustellen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnis-
ses erforderlichen Angaben enthält.
3.
In den Fällen, in denen die ordnungsgemäße Aushändigung der Arbeitspapiere oder
die Bescheinigung ihrer Zurückbehaltung gemäß Ziff. 2 durch Verschulden des Ar-
beitgebers unterbleibt, ist der Lohn bis zur Aushändigung der Arbeitspapiere weiter
zu zahlen, sofern dem Arbeitnehmer nachweislich ein Lohnausfall ohne sein eigenes
Verschulden entstanden ist.
21
ABSCHNITT X
– Ausschlussfristen –
§ 54
Ausschlussfristen
1.
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Mo-
naten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend
gemacht werden.
2.
Lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie
sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so ver-
fällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche
des Arbeitnehmers, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fäl-
lig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Ver-
fallfrist von 2 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfah-
rens.
3.
Die Ziffern 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche auf Guthabenstunden aus Arbeitszeit-
konten für die Schlechtwetterzeit und solchen, die mit ihnen im Zusammenhang ste-
hen.
ABSCHNITT XI
–Schiedsregelung bei Auslegungsstreitigkeiten –
§ 55
Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit
Für den Fall, daß zwischen den Tarifvertragsparteien oder ihrer Landesorganisationen ein
Streitfall über die Auslegung der Bestimmungen dieses Rahmentarifvertrages oder eines
anderen zwischen ihnen oder zwischen den Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien
abgeschlossenen Tarifvertrages entsteht, hat darüber zunächst ein Schiedsgericht der Tarif-
vertragsparteien unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden.
§ 56
Schiedsgerichte
Die Tarifämter sind von den Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien, das Hauptta-
rifamt von den Tarifvertragparteien dieses Rahmentarifvertrages nach Maßgabe der Be-
stimmungen der tariflichen Schiedsordnung der Tarifvertragsparteien zu bilden und zu unter-
halten.
22
§ 57
Schiedsordnung
Von den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages wird eine Schiedsordnung vereinbart,
nach deren Bestimmungen die Behandlung von Auslegungsstreitigkeiten gemäß § 55 in den
Schiedsgerichten nach § 56 dieses Tarifvertrages vorzunehmen ist.
ABSCHNITT XII
§ 58
Durchführungspflicht
Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich für die Durchführung und Einhaltung dieses
Rahmentarifvertrages und der in Zusammenhang mit diesem Rahmentarifvertrag abge-
schlossenen Tarifverträge einzusetzen.
§ 59
Einhaltungsgebot
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, mit anderen Organisationen oder einzelnen Ar-
beitgebern keine Tarifverträge zu vereinbaren, die von diesem Rahmentarifvertrag inhaltlich
abweichen.
23
ABSCHNITT XIII
§ 60
Inkrafttreten und Beendigung
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei
Monaten jeweils zum 31. Mai, erstmals zum 31. Mai 2007 gekündigt werden. Nach diesem
Datum beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
Köln / Frankfurt am Main,
den 27. November 1990
Frankfurt am Main,
den 12. Juni 1992
Frankfurt am Main,
den 08. September 1993
Wiesbaden,
den 13. Dezember 1994
Köln / Frankfurt am Main,
den 06. Dezember 1995
Köln / Frankfurt am Main, den 02. September 1997
Köln / Frankfurt am Main, den 30. September 1997
Wiesbaden,
den 26. Juni 1998
Wiesbaden,
den 18. Juni 1999
Wiesbaden,
den 26. März 2001
Wiesbaden,
den 22. Mai 2002
Frankfurt am Main / Köln, den 13. Juli 2006
Frankfurt am Main / Köln,
den 27. November 2006
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V.,
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln
Karl-Heinz Schneider
Detlef Stauch
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Klaus Wiesehügel
Rolf Steinmann
24
Bemerkung:
Der Änderungstarifvertrag vom 12.06.1992 trat am 01.07.1992 in Kraft.
Die Tarifvereinbarung
vom 08.09.1993 trat am 01.09.1993 in Kraft.
Der Änderungstarifvertrag vom 13.12.1994 trat am 01.01.1995 in Kraft.
Der Änderungstarifvertrag vom 06.12.1995 trat am 01.01.1996
in Kraft
daß das Arbeitsförderungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.1996 dahingehend geändert wur-
de, daß (Wortlaut des ÄTV)
1. Arbeitern, die in Betrieben des Dachdeckerhandwerks bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in
der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) eine
Lohnersatzleistung gewährt wird, wenn in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis nicht aus Witterungsgrün-
den gekündigt werden kann und bei Arbeitsausfall für mindestens 150 Ausfallstunden ein tariflicher
Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 75 v.H. des durchschnittlichen Arbeitsentgelts be-
steht;
2. ein Wintergeld in Höhe von 2,-- DM für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ende des
Monats Februar geleistete Arbeitsstunde, höchstens jedoch für die regelmäßig tarifliche bzw. be-
triebsübliche Arbeitszeit und
3. ein Wintergeld in gleicher Höhe als Zuschuß zu dem tariflichen Überbrückungsgeld für die in der
Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt wird.
Der Änderungstarifvertrag vom 02.09.1997 trat am 01.10.1997
frühes-
tens mit Beginn der Allgemeinverbindlichkeit)
in Kraft.
Tritt der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Dachdecker-Handwerk - Dach-, Wand- und
Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft, so erhält die Lohngrup-
pe IV in § 21 Ziff. 1 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
- Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - die bis zum 30. September 1997 gültige Fassung.
Der Änderungstarifvertrag vom 30.09.1997 trat am 01.10.1997 in Kraft.
Der Änderungstarifvertrag vom 26.06.1998 trat am 01.07.1998 in Kraft.
Der Änderungstarifvertrag vom 18.06.1999 trat am 01.07.1999 in Kraft.
Der Änderungstarifvertrag vom 26.03.2001 trat am 01.01.2001 in Kraft
und mit ihm gleichzeitig die Änderungstarifverträge vom 28.06.2000 und 30.01.2001 außer Kraft.
Der Änderungstarifvertrag vom 22. Mai 2002 trat am 01.06.2002 in Kraft
(Bemerkung: Das Rubrum des ÄTV und das der in 2004 gelieferten Zusammenfassung wurde aufgrund der außer
Kraft getretenen Änderungstarifverträge vom 28.06.2000 und 30.01.2001 nachträglich bereinigt).
Der Änderungstarifvertrag vom 13. Juli 2006 trat am 01. August 2006 in Kraft.