- Gewerbe:
 - Abbruchgewerbe
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 29.11.1995
 - Schlagworte
 - 
          
- Abruchgewerbe
 - Manteltarifvertrag
 - Rahmentarifvertrag
 
 
Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten des Abruchgewerbes
Rahmentarifvertrag §
1
1
Rahmentarifvertrag
für die
Beschäftigten des
ABBRUCHGEWERBES
vom 29. November
1
995
Zwischen dem
Deutschen
Abbruchverband
E.V.,
Oststraße
1
22, 402
1
0 Düsseldorf
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,
Bockenheimer
Landstraße 73-77, 60325 Frankfurt am Main,
wird nachstehender Rahmentarifvertrag geschlossen:
§1
Geltungsbereich
1
. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Abbruch-
und
Abwrackbetriebe
sowie
selbständige
Abbruch-
abteilungen
anderer
Unternehmen,
die
ganz
oder
t
eilweise
Bauwerke
aus
Mauerwerk,
Beton,
S
t
ahlbeton,
Eisen,
Stahl
oder
sonstigen
Baustoffen,
technische
Anlagen
wie
zum
Beispiel
Industrieanlagen,
Fabrikeinrichtungen
abbrechen,
demontieren,
sprengen,
Beton
schneiden,
bohren
und
pressen,
Schiffe
ab-
wracken.
Hierzu
gehört
auch
die
Durchführung
von
Entkernungs-
und
Entschuttungsarbeiten.
Werden
in
den
Betrieben
in
se
l
bständigen
Be
t
riebsabteilungen
andere
Arbei
t
en
ausgeführt,
so
werden
diese
Abteilungen
dann
nicht
von
diesem
Tarifvertrag
erfaßt,
wenn
ein
anderer
Tarif-
vertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle
gewerblichen
Arbeitnehmer
und
Angestellten,
die
eine
nach
den
Vorschrif
t
en
des
Sechsten
Buches
Sozialgesetzbuch
-
(SGB
VI
)-
versicherungspflichtige
Tätigkeit
ausüben,
einschließ-
lich der versicherungsfrei Beschäftigten.
2                                  Rahmentarifvertrag § 2,3
§2
Betriebsrat
Der
Betriebsrat
wird
nach
den
Bestimmungen
des
Betriebsver-
fassungsgesetzes
gewählt;
die
Arbeitsweise
bzw.
die
Aufgaben
des
Betriebsrates
regeln
sich
nach
den
Bestimmungen
des
Betriebsver-
fassungsgesetzes.
§3
Einstellung
1
. Der Beschä
ft
igte hat dem Arbeitgeber bei seiner Einstellung die
folgenden Arbeitspapiere gegen Qui
t
tung zu übergeben.
Hierzu gehören:
a) Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweis, Tätigkeitsnach-
weis, gegebenenfalls Zeugnisse, Ausbildungsnachweise,
arbeitmedizinische Untersuchungen (Nachweis),
b)
Unterlagen über vermögenswirksames Sparen (Antrag,
Nennung des Ge
l
dinsti
t
u
t
es, Kontonummer, usw.).
2.
Die
Einstellungsbedingungen
sind
aus
Gründen
der
Beweis-
sicherung
schriftlich
festzuhalten,
vom
Arbeitgeber
und
vom
Be-
schäftigten  zu  unterzeichnen.  Ein  Exemplar  ist  dem  Beschäftigten
auszuhändigen.
Aus
den
Einstellungsbedingungen
muß
die
für
den
Beschäf
t
igten
vorgesehene
Tätigkeit,
der
Einstellungstag,
der
Einstellungsort
und die für ihn maßgebende Entgeltgruppe ersich
t
lich sein.
3.  Hat  der  Arbeitgeber  ausdrücklich  vor  der  Einstellung  eine  persön-
liche  Vorstellung  gewünscht,  so  ha;  er  die  Kosten  für  die  Reise
und für den Aufenthalt in angemessener Höhe zu vergüten.
4. Wird ein Beschäftigter einer Arbeitsgemeinschaft unterstellt, so
bleibt er Betriebsangehöriger seiner Stammfirma.
5.
Schwerbehinderte
und
andere
arbei
t
srech
t
lich
Begünstigte
müs-
sen  auf  diese  Eigenschaft  hinweisen.  Beschäf
t
igte  haben  den  spä-
teren
Eintritt
einer
Schwerbehinderung
oder
eine
Ä
nderung
der
Schwerbehinderten-Eigenschaft,
einschließlich
des
Grades
der
Behinderung,
unverzüglich
zu
melden.
Beschäf
t
igte
haben
den
Entfall
einer
tätigkeitsbezogenen
Tauglichkei
t
unverzüglich
zu
melden (z.B. Verlust des Führerscheins).
6. Wird eine Probezeit oder eine aushilfsweise Beschäftigung
vereinbart, so muß dies schriftlich vereinbart werden.
§4
Arbeitszeit, Mehrarbeit, Zuschläge
A) Regelmäßige Arbeitszeit
1
.
Die
regelmäßige
werktägliche
Arbeitszei
t
ausschließlich
der
Ruhepausen
beträg
t
montags
bis
donnerstags
8,
freitags
7
Stunden; die regelmäßige wöchen
t
liche Arbeitszeit 39 S
t
unden.
Die
regelmäßig
an
einzelnen
Wochentagen
ausfallende
Arbeits-
zeit
kann
durch
Verlängerung
der
Arbeitszeit
ohne
Mehrarbeits-
zuschlag
an
anderen
Werktagen
innerhalb
derselben
Woche
gleichmäßig
ausgeglichen
werden.
Die
Wochenarbei
t
szeit
kann
somit
nach
den
betrieblichen
Bedürfnissen
und
j
ahreszei
t
lichen
Lichtverhältnissen
im
Einvernehmen
zwischen
dem
Arbeitgeber
und dem Betriebsrat auf die Werktage verteilt werden.
Durch
Betriebsvereinbarungen
kann
innerhalb
eines
Zeitraumes
von
zwei
Kalendermonaten
(zweimonatiger
Ausgleichszeitraum)
die
an
einzelnen
Werktagen
regelmäßig
ausfallende
Arbeitszeit
durch
Verlängerung
der
Arbeitszeit
an
anderen
Werktagen
innerhalb
des
Ausgleichszeitraumes
ohne
Mehrarbeitszuschlag
ausgeglichen
werden.
Bei
dieser
Regelung
darf
die
Summe
der
regelmäßigen
werktäglichen
Arbeitszeit
in
jeder
Woche
inner-
halb
des
Ausgleichszeitraumes
32
Stunden
nicht
unterschreiten.
Zum
Ende
des
Ausgleichszeitraumes
muß
für
jeden
Beschäf-
tigten
durchschnittlich
die
wöchentliche
Arbeitszei
t
gemäß
Absatz
1
erreicht werden.
Ist
eine
Einigung
zwischen
dem
Arbeitgeber
und
dem
Betriebs-
rat  zu  einer  Betriebsvereinbarung  nich
t
zu  erzielen,  so  sind  die
Tarifvertragsparteien
des
Abbruchgewerbes
hinzuzuziehen,
um
eine Einigung herbeizuführen.
Beginn
und
Ende
der
täglichen
Arbei
t
szeit
einschließlich
der
Pausen
werden
vom
Arbeitgeber
im
Einvernehmen
mit
dem
Betriebsra
t
festgelegt.
Durch
Witterungseinflüsse
ausgefallene
Arbeitsstunden
können
im
Einvernehmen
mit
dem
Betriebsrat
innerhalb
der
folgenden
24 Werktage nachgeholt werden.
Soweit durch nachgeholte Stunden die regelmäßige werktäg-
liche Arbeitszeit überschritten wird, sind die nachgeholten Stun-
den zuschlagspflichtig.
Am Tage vor Weihnachten und vor Neujahr endet die Arbeitszeit,
sofern an diesen Tagen gearbeitet wird, um
1
3.00 Uhr. Die da-
durch ausfallenden Arbeitsstunden gel
t
en als abgeleistet.
2.  Die  regelmäßige  Arbeitszeit  für  Kraftfahrer  und  Beifahrer  darf
bis  zu  5  Stunden  wöchentlich  überschri
t
ten  werden;  diese  Zeit  ist
zuschlagspflichtig.
Zur  regelmäßigen  Arbeitszeit  der  Angestellten  in  der  Gruppe  T  5
gehören  die  üblichen  Arbeiten  auf  Baustellen,  Bauhöfen  und  Werk-
plä
t
zen,
die
zur
Aufrechterhaltung
und
Sicherung
des
Betriebes
notwendig  sind  und  täglich  bis  zu  einer  halben  Stunde  vor  und
nach
der
betrieblich
geregelten
regelmäßigen
Arbeitszeit
gelei-
stet
werden.
Diese
Arbeitsleistungen
sind
durch
die
Eingruppie-
rung in die obengenannte Gehaltsgruppe abgegolten.
3.
Beschäftigte,
die
Arbeitsbereitschaft
beziehungsweise
Bereit-
schaftsdienst  leisten,  haben  für  diese  Zeit  Anspruch  auf  ein  Be-
reitschaf
t
sgeld
in
Höhe
von
60%
ihres
Tarifstundenlohnes;
der
Anspruch
auf
das
tarifliche
Monatseinkommen
entsprechend
ihrer Eingruppierung ist den Beschäftigten garantiert.
4. Die Arbeitszeit beginnt und endet gemäß Betriebsvereinbarung
oder gemäß Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Beschäftigten an der Bau- oder Arbeitss
t
elle.
Für Abbrucharbeiten in einem fachfremden Betrieb kann im Ein-
vernehmen mit dem Betriebsrat die regelmäßige oder die mit
dem Betriebsrat vereinbarte Arbeitszeit der Arbeitszeit des fach-
fremden Betriebes angepaßt werden.
B) Mehrarbeit (
Ü
berstunden), Nacht
-
, Sonn- und Feiertagsarbeit
1
.  Die  Regelung  notwendiger  Mehr-,  Nacht-,  Sonn-  und  Feier
t
ags-
arbeit
ist
vom
Arbeitgeber
im
Einvernehmen
mit
dem
Be
t
riebsrat
festzulegen.
Mehrarbeit
(Überstunden)
sind
die
über
die
regelmäßige
werk-
tägliche
Arbeitszeit
nach
A)
Nr.1
hinaus
geleisteten
Arbeits-
stunden. Sie sind zuschlagspflichtig.
2
.
Zuschlagspflichtige  Nachtarbeit  ist  die  in  der  Zeit  von  20.00  bis
6.00  Uhr,  bei
2-Schichten
-Arbeit  in  der  Zeit  von  22.00  bis  6.00
Uhr,
bei
3-Schichten-Arbeit
die
in
der
3.
Schicht
geleistete
Arbeit.
Bei
3-Schichten-Arbeit
ist
für
jede
Schicht
eine
bezahlte
Pause von einer halbstündigen Dauer nach Ablauf der halben
Rahmentari
f
vertrag §4
Schichtarbeitszeit in die Arbeitszeit einzulegen.
3.  Die  an  Sonn-  und  Feiertagen  in  der  Zeit  von  0.00  bis  24.00  Uhr
geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.
4. Für
Bereitschaftszeiten
gemäß A) Nr. 3 besteht kein Zuschlags-
anspruch.
C)
Zuschläge
1
. Die Zuschläge betragen:
a) für Mehrarbeit (
Ü
berstunden)
b)
für Nachtarbeit
c)
für Arbeit an Sonntagen und
gesetzlichen
Feiertagen,
auch
wenn
sie auf einen Sonntag fallen
d)
für
Arbeiten
an
den
Oster-,
Pfingst-
und
Weihnachtsfeiertagen,
am
1.
Mai
und
am
Neujahrstag,
auch
wenn
diese
Feiertage auf einen Sonntag fallen
2.  Die  Zuschläge  sind  bei  gewerblichen  Beschäftigten  zuzüglich
zum  tariflichen  Stundenlohn,  bei  angestellten  Beschäftigten  mit
25  v.
M
.,
20v.H
.,
100 v.
M
.,
200
v.H.
1
/
1
69  des  tatsächlichen  Monatsgehaltes
j
e  Stunde  zuzüglich  des
jeweiligen Zuschlages je Stunde zu zahlen.
3. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind alle nebenein-
ander zu zahlen.
Absa
t
z A) Ziffer 3
Die  Arbeitsbereitschaft  beinhaltet  eine  Arbeitsleistung  mi
t
minderer
Inten-
sität.  Sie  verlangt  im  allgemeinen  zwingend  die  Anwesenhei
t
des
Arbeit-
nehmers  am  jeweiligen  Arbeitspla
t
z,  der  sich  dort  dafür  bereithält,  die
Arbeit
aufzunehmen,
ansonsten
jedoch  keine  Arbeit  leiste
t
.
Arbeitsbereit-
schaff
wird gegenüber
Vollarbeif
geringer en
t
lohnt.
Unter  Bereifschaftsdienst  sind  die  Zeiten  zu  vers
t
ehen,  in  denen
sich
der
Arbeitnehmer  an  einer  bestimmten  S
t
elle  innerhalb  oder  außerhalb
des
Betriebes  aufhält,  um  bei  Bedarf  seine  Tätigkeit  unverzüglich
aufnehmen
zu  können.  Im  Gegensa
t
z  zur
Arbeitsbereitschaft
ist  der
Bereitschafts-
dienst  nicht  als  Arbeitszeit  einzustufen,  da  zum  einen  der
Arbeitnehmer
während  dieser  von  jeder  Arbeitsleis
t
ung  befreit  ist,  zum  anderen
un
t
er
Arbeit  im  Sinne  des  §  1  Absatz  1
ArbZG
nur  Arbeit  im
wirtschaf
t
lichen
Sinne
z
u
verstehen
ist.
Vergüfungsrechflich
stellt
der
Bereifschaftsdienst
aber  eine  Leis
t
ung  dar,  die  der  Arbeitnehmer  im  Rahmen  seines
Arbeifs-
verfrages
für den Arbeitgeber erbringt, die angemessen zu vergü
t
en
is
t
.
0 bei Niederkunft der Ehefrau                 für 3 Arbeitstage,
g) bei Wohnungswechsel, sofern ein eigener
Hausstand besteht, einmal im Jahr           für 2 Arbeitstage,
h) bei eigener Silberhochzeit                     für 1 Arbeitstag,
i) bei schwerer Erkrankung von zur häus-
lichen Gemeinschaft gehörenden Familien-
mitgliedern, sofern ein Arzt bescheinigt,
daß die Anwesenheit des Arbeitnehmers
zur vorläufigen Pflege erforderlich ist;         für
1
Arbeitstag,
wenn es sich bei diesen Angehörigen um
Kinder unter
1
2 Jahre handelt, entfällt der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung;
§ 45
SGB
V bleibt unberührt.
§6
Freistellung aus besonderen Gründen
Der  Beschäftigte  is
t
für  die  zur  Erledigung  der  Angelegenheit
benötigte  Zeit  unter  Fortzahlung  seines  Entgelts  von  der  Arbeit
freizus
t
ellen, wenn er
a)  den  Arzt  aufsuchen  muß  nur  für  die  tatsächliche  Zeit,  zuzüglich
der  erforderlichen  Fahrzeit  hin  und  zurück,  sofern  der  Besuch
während  der  Arbeitszeit  erforderlich  ist  und  es  sich  nicht  um
eine Dauerbehandlung handelt,
b)
vor  Gericht  oder  eine  sonstige  Behörde  geladen  wird,  sofern  er
keinen  Anspruch  auf  Entschädigung  hat  und  nicht  als  Beschul-
digter  oder  Partei  im  Zivilprozeß  oder  im  Verwaltungsverfahren
geladen ist.
Bei  der  Ausübung  gesetzlich  auferlegter  Pflichten  aus  öffentlichen
Ehrenämtern  ist  für  die  notwendige  ausfallende  Arbeitszeit  ohne
Anrechnung auf den Urlaub unbezahlte Freizeit zu gewähren.
Dies  gilt  auch  für  die  Ausübung  von  Pflichten  oder  bei  der  Wahr-
nehmung  von  Mandaten  gesetzlicher  oder  tarifvertraglicher  Art,
wie z.B. Prüfungsausschüsse nach dem Berufsbildungsgesetz, ge-
meinsame  Veranstaltungen  der  Tarifvertragsparteien,  Verhand-
lungen,  Schiedsgerichtssitzungen  usw.,  beziehungsweise  deren
Vorbereitung.
Buchstabe a]
Es  wird  empfohlen,  sich  eine  Bescheinigung  des  behandelnden
Arztes
über  die  Zeit  des
Praxisaufenfhaltes
auss
f
ellen  zu  lassen.  Die
Beschei-
nigung über den Arz
t
besuch ist eine ärztliche Leistung, für die grund-
sä
t
zlich  eine  Gebühr  anfäll
t
.  Die  Kosten  hierfür  ha
t
grundsätzlich  der
Arbeitnehmer bzw. seine Krankenkasse zu fragen.
Buchs
t
abe
b]
Diese Bestimmung betrifft die Verhinderung ohne Krankheit und is
t
im
Paragraphen 616
BGB
w
i
e folgt verankert:
Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  wird  des  Anspruchs  auf  die  Ver-
gütung  nicht  dadurch  verlustig,  daß  er  für  eine  verhäl
t
nismäßig  nicht
erhebliche  Zeit  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden  Grund  ohne
sein
Verschulden an der Dienstleistung verhinder
t
wird. Er muß sich jedoch
den  Betrag  anrechnen  lassen,  welcher  ihm  für  die  Zeit  der  Verhin-
derung  aus  einer  aufgrund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden
Kranken- oder Unfallversicherung zukomm
t
.
Anmerkung
Es  gehört  zu  den
Grundpflichfen
des  Arbei
t
nehmers,  den
Arbeitgeber
davon  zu  unterrichten,  daß  er  nicht  in  der  Lage  ist,  seiner
Arbeitspflicht
nachzukommen.
Ü
ber die
Mitteilungspflichf
hinaus trifft den Arbei
t
-
nehmer  dann  eine
Nachweispflichf.
Kommt  der  Arbeitnehmer
seiner
Verpflichtung,  seine  Verhinderung  unverzüglich  mitzuteilen,  nicht
nach,
verletz
t
er  dadurch  seine  Pflichten  aus  dem  Arbeitsvertrag.  Dies
kann
nach  Abmahnung  zu  einer  Kündigung  des  Arbeitsverhäl
t
nisses
führen,
aber  auch  zu  Schadenersatzansprüchen  des  Arbeitgebers,  wenn
diesem
durch  das  Nichterscheinen  des  Arbeitnehmers  ein
S
chaden
entstanden
is
t
.
Ü
ber die
Mifteilungspflichten
hinaus hat der Arbei
t
nehmer nach-
zuweisen,  daß  die  Voraussetzungen  für  bezahlte  oder  unbezahlte
fre
i
e
Zeit vorgelegen haben. In diesem Zusammenhang sollte man n
i
ch
t
unbe-
dingt  von  „Glaubhaffmachen",  sondern  von  „Nachweisen"
sprechen.
Verletzung  der  Nachweispflicht  führt  ebenso  wie  eine
Verle
t
zung
der
Mitteilungspflichf
z
unächst
zu
einem
Leistungsverweigerungsrecht
des  Arbeitgebers.  Er  is
t
berechtigt,  die  Fortzahlung  des
Arbeitsentgel
t
es
zu verweigern. Sie führ
t
aber auch zu einer Verletzung der arbeits-
vertraglichen Pflichten, nämlich der Arbei
t
spflicht und hat dann eine
Kündigung  zur  Folge.  Allerdings  sollte  auch  hier  vorher  eine
Abmah-
nung erfolgen.
Die  Verletzung  der  Nachweispflicht  soll
t
e  den  Anspruch  nicht
entfallen
lassen, sondern ein
Leisfungsverweigerungsrechf
des Arbeitgebers
aus-
lösen.
Dies
entsprich
t
den
Regelungen
im
En
t
geltfortzahlungsgese
t
z.
Einzelheiten  en
t
häl
t
das  Gesetz  über  die  For
t
zahlung  des  Arbeitsent-
geltes  im  Krankhei
t
sfall.  Jeder  Arbei
t
nehmer  ha
t
seinem  Arbei
t
geber
die
Arbei
t
sunfähigkei
t
sowie
deren
voraussich
t
liche
Dauer
unverzüglich,
d.h.  ohne  schuldhaftes  Zögern
(§
121  Absatz  1  BGBj  anzuzeigen
iBAG
vom 7.12.1988-7
AZR
122/88).
Dauert  die  Arbeitsunfähigkeit  länger  als  drei  Kalendertage,  ist  der  Ar-
beitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
EFZG
gehalten, eine ärztliche
Bescheinigung  über  das  Bes
t
ehen  der  Arbeitsunfähigkeit  sowie  deren
voraussich
t
liche
Dauer
an
dem
darauffolgenden
Arbeitstag
vorzulegen.
Die  Fris
t
z
ur  Vorlage  der  Bescheinigung  beginnt  am  Tag  nach  dem
Ein
t
ritt der Arbeitsunfähigkeit
(§
187 Absatz 1 BGBj und endet mit dem
Ab
l
auf  des  3.  Tages  nach  diesem
Anfangsfag
f
§  188  Absatz  1
BGB).
Wenn  jedoch  das  Fristende  auf  einen  Samstag,  Sonntag  oder  einen
gese
t
zlichen  Feiertag  fällt,  endet  die  Frist  ers
t
am  nächsten  Werktag
(§193BGB
j
.
1
Rahmentarifvertrag § 9
ßeisp/e/e;
§9
Arbeitsausfall
1. Kann infolge einer Betriebsstörung (darunter ist nicht Arbeitsver-
hinderung  durch  Witterungseinflüsse  zu  verstehen)  die  Arbeit
nicht aufgenommen werden oder muß sie im Laufe des Tages aus
diesem  Grund  eingestellt  werden  oder  ruhen,  hat  der  Beschäftigte
Anspruch  auf  Entgeltfortzahlung  für  die  Dauer  der  betrieblich
fes
t
gelegten  Arbeitszeit,  jedoch  mindestens  bis  zu  8  Stunden  von
montags bis donnerstags, freitags 7 S
t
unden.
2. Als A
l
usfallvergü
t
ung erhält der Beschäftigte das tariflich verein-
barte Entgelt.
Rahmentarifvertrag §
1
11
§
1
Entgel
t
grundlagen
1
.  Die  Höhe  des  Entgelt-Tarifstundenlohnes  der  gewerblich
Beschäf-
tigten  -  Tarifgehalt  der  angestellten  Beschäftigten  -  wird  in  einem
besonderen Entgelttarifvertrag festgelegt.
2.  Jeder  Beschäftigte  ist  in  eine  der  nachstehend  aufgeführten
Berufs-
gruppen  einzustufen.  Für  die  Einstufung  des  einzelnen  Beschäf-
tigten  sind  die  Art  seiner  überwiegenden  Tätigkei
t
,  seine  Berufs-
ausbildung  (soweit  dies  in  einzelnen  Gruppen  vorausgesetzt  wird)
und  seine  für  die  einzelnen  Gruppen  genannten  Qualifikations-
voraussetzungen maßgebend.
3.
Ü
bt ein Beschäftig
t
er mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in
verschiedenen  Gruppen  gekennzeichnet  sind,  so  erfolgt  seine
Einstufung  in  diejenige  Gruppe,  die  seiner  überwiegenden  Tätig-
keit entspricht.
4.  Als  Berufs
j
ahre  in  der  jeweiligen  Gruppe  gelten  auch  die  nach-
gewiesenen  Tätigkeitsjahre  in  einer  vergleichbaren  Tätigkeit  in
einem  anderen  Gewerbezweig,  sofern  in  der  einzelnen  Gruppe
nichts anderes festgelegt ist.
5.  Stellvertretende  oder  aushilfsweise  Tätigkeit  in  einer  höheren
Gruppe  begründet  mit  Beginn  des  3.  Monats  dieser  Tätigkeit
einen  Anspruch  auf  das  Entgelt,  das  dieser  höheren  Tätigkeit  ent-
spricht.  Dieser  Anspruch  endet  mit  Beendigung  dieser  höheren
Tätigkeit,  sofern  sie  eine  Gesamtdauer  von  6  Mona
t
en  nicht  über-
schritten hat.
6.  Die  vereinbarte  Eingruppierung  ist  innerhalb  eines  Monats
schrift-
lich  zu  bestätigen.  Das  gleiche  gilt  für  Umgruppierungen  oder
für die Ablehnung von beantragten Umgruppierungen.
7. Dem Monatsentgelt liegt die Arbeitszeit, die als regelmäßige
Arbeitszeit in diesem Tarifvertrag vereinbart wurde, zugrunde.
Bei Ereignissen, die nach diesem Tarifvertrag eine Veränderung
der Einkommensbezüge bedingen, tritt die Veränderung ab dem
Ersten des laufenden Monats in Kraft.
8. Die Abtretung und Verpfändung von En
t
geltansprüchen ist nur
mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Die dem Arbeitgeber dabei entstandenen Kosten für die Bear-
beitung sind vom Arbeitnehmer zu ers
t
atten.
Anmerkungen
Ziffer 5:
Beispielsweise  wird  der  Hydraulikbaggerführer  der  Berufsgruppe  4
aufgrund seiner Eignung als Urlau
b
sver
t
retung für drei Wochen auf
den
S
eilbagger beorder
t
. Der Seilbaggerführer erkrankt jedoch während
seines
Urlaubs,
so
daß
der
Hydraulikbaggerführer
der
Berufsgruppe
4
weiterhin den Seilbagger bedient.
Konsequenz:  Ab  dem  3.  Monat  is
t
dem  Hydraulikbaggerführer  der
Berufsgruppe  4  der  Tariflohn  der  Berufsgruppe  3  bis  zur
Beendigung
der
höhepivertigen
Tätigkeit  zu  bezahlen.  Sollte  er  diese  Tätigkeif
aber
länger  als  6  Mona
t
e  ausführen,  so  steigt  er  automatisch  in  die
Berufs-
gruppe 3 auf.
Ziffer 6:
Sowohl  bei  vereinbarten  Eingruppierungen  als  auch  bei
Eingruppie-
rungen
aufgrund
einer
höherwerfigen
Tätigkeit
ha
t
der
Arbeitnehmer
Anspruch auf eine entsprechende schriftliche Bestätigung.
Ziffer 7:
Durch  diesen  Absatz  wird  z.B.  Zi
f
fer  5  dieses  Paragraphen
zugunsten
dieses  Arbeitnehmers  dahingehend  korrigier
t
,  daß  Veränderungen
der
Einkommensbezüge  -  wie  etwa  eine  Höhergruppierung  bei  e
i
ner
s
t
ell-
vertretenden  Tätigkeit  -  rückwirkend  zum  Anfang  des  laufenden
Monats
wirksam werden.
Der in Ziffer 5 genannte Hydraulikbaggerführer bedient
•
un
t
erstell
t
-
ab
dem  25.  Januar  einen  Seilbagger.  Hiemach  hä
t
te  er  ab  dem  25.
April
einen  Anspruch  auf  den  Tariflohn  der
höhewertigen
Berufsgruppe.
Nach
Ziffer 7 hat er diesen Anspruch bereits ab 1
.
April.
Ziffer 8:
Hierbei soll der Grundsa
t
z gelten, daß der Arbeitgeber
Pfändungsver-
fügungen oder
Abtrefungserklärungen
direkt an den
Anspruchsfe
i
ler
zurücksendet und diesen auf den Tarifver
t
rag verweis
t
.
Einer Abtre
t
ung und Verpfändung sollte nur nach eingehender
Prüfung
zugestimm
t
werden. Stimmt der Arbeitgeber der Abtre
t
ung bzw.
Pfändung zu, so is
t
er berechtigt, die Ihm in diesem
Zusammenhang
ents
t
ehenden Kosten wie z.B. Arbei
t
szei
t
des Sachbearbeiters zum
Auss
t
ellen einer Bescheinigung oder Erklärung, Telefonkosten,
Porto,
Kopien usw. vom Arbeitnehmer erstat
t
en zu lassen.
Rahmentari
f
vertrag §
11
13
§
11
Entgeltgruppen - Berufsgruppen
Für  den  Anspruch  auf  Entgelt-Tarifstundenlöhne  für  gewerbliche
Beschäf
t
igte und Tarifgehälter für angeste
l
lte Beschäftigte - werden
folgende Berufsgruppen festgesetzt:
A
)
Berufsgruppen der gewerblichen Beschäftigten
BERUFSGRUPPE
1:
Gehobener
Abbruch-Stellenleiter
Gehobener  Abbruch-Stellenleiter  ist,  wer  eine  fünfjährige  Tätigkeit
als
Abbruch-Stellenleiter  nachweisen  kann  und  vom  Arbei
t
geber  zum
gehobenen  Abbruch-Stellenleiter  ernannt  oder  als  solcher
eingestellt
worden ist.
BERUFSGRUPPE 2: Abbruch-Stellenleiter, qualifizierte
Abbruch-
und
Seilbaggerführer,
Sprengberechtigte
Abbruch-Stellenleiter (Abbruchmeister oder Gleichgestellte) ist der-
j
enige,  der  eine  mindestens  fünfjährige  Tätigkeit  als  Abbruchfach-
arbeiter  oder  Vorarbeiter  erreicht  hat  und  seine  Spezialkenntnisse
im Abbruchgewerbe unter Beweis gestellt hat. Er muß in der Lage
sein,  Abbruchaufträge  schwierigster  Art  ausführen  zu  können.  Er
muß statische Grundkenntnisse haben, Aufmaße erstellen und Ent-
sorgungsüberwachungen
übernehmen
können.
Ihnen  gleichgestellt  sind  qualifizier
t
e  Abbruch-  und  Seilbagger-
führer;  das  sind  Beschäftigte,  die mit Geräten über 20m Ausleger-
länge Abbrucharbeiten zuverlässig durchführen können.
i
hnen  gleichgestellt  sind  Sprengberechtigte,  die  selbständig
Spreng-
pläne  aufstellen  und  selbständig  Sprengungen  durchführen
können.
Sprengberechtigte  müssen  im  Besitz  des  Befähigungsscheines
gemäß
Sprengstoffgesetz  sein,  der  zur  Durchführung  von  Bauwerkspren-
gungen berechtigt.
BERUFSGRUPPE  3:  Abbruch-Seilbaggerführer,  Hydraulikbagger-
führer,
Kranführer
Abbruch-Seilbaggerführer  sind  Beschäf
t
igte,  die  mit  Geräten  bis
20m
Auslegerlänge  Abbrucharbeiten  zuverlässig  durchführen  können.
Ihnen  gleichgestellt  sind  Hydraulikbaggerführer,  die  nach  zwei-
j
ähriger  Berufserfahrung  mit  Geräten  mit  Abbruch-Zusatzeinrich-
t
ungen  (Abbruchstiel,
Schrott'/Betonschere,
Felsmeißel)  Abbruch-
arbeiten
zuverlässig
durchführen
können.
Ihnen gleichgestellt sind Kranführer.
14                                   Rahmentari
f
vertrag §
11
BERUFSGRUPPE 4: Vorarbeiter, Platzmeister,
Hydraulikbaggerfohrer,
Raupen- und Radladerfahrer, Sprengberechtigte
Vorarbeiter  sind  Beschäf
t
igte,  die  kleine  Abbruchstellen  leiten
können.
Voraussetzung  für  die  Ernennung  zum  Vorarbeiter  ist  eine
dreijährige
Tätigkei
t
als Abbruch-Facharbeiter. Ihnen gleichgestellt sind
-Sprengberechtigte, die selbständig Sprengungen durchführen und
kleine Abbruchstellen leiten können.
- Platzmeister,
-Raupen- und Radladerfahrer.
Hydraulikbaggerführer  sind  Beschäftigte,  die  nach  einjähriger
Berufser-
fahrung  Abbrucharbeiten  mit  Geräten  zuverlässig  durchführen
können.
BERUFSGRUPPE
5:
Abbruch-Facharbeiter,
LKW-Fahrer,
Schlosser,
Maschinisten;
Sprengwerker,
Bohrer,  Brenn-  und  Sägewerker
Abbruchfacharbei
t
er  sind  Beschäftigte,  die  nach  mindestens  zwei-
jähriger  Tätigkeit  im  Abbruchgewerbe  und  nach  Eignung  durch
Vereinbarung  zwischen  Arbeitgeber  und  Betriebsrat  als  Abbruch-
Facharbeiter  bestätigt  werden;  sie  erfüllen  folgende  Tätigkeits-
merkmale:
-Durchführung  von
Standard-Abbrucharbeiten
nach  genereller  An-
weisung,
-Betreiben und Beherrschen der einschlägigen Abbruchwerkzeuge,
-Kenntnisse  einfachster bau
t
echnischer und statischer Grundlagen
sowie
sichere
Handhabung
des
Autogenschneidens.
Ihnen gleichgestellt sind
-Schlosser
und
Maschinisten
mit
abgeschlossener
Berufsausbildung
sowie LKW-Fahrer der Führerscheinklasse 2,
-Sprengwerker, die eine einjährige Tätigkeit als Sprenghelfer nach-
weisen  und  alle  Vorbereitungsarbeiten  für  Sprengungen  im
Rahmen
der  gesetzlichen  Bes
t
immungen  nach  Anleitung  des  verantwort-
lichen Sprengberechtig
t
en durchführen können,
-Bohr-,  Brenn-  und  Sägewerker,  die  nach  einjähriger  Tätigkeit
selbst-
ständig  mit  Fugenschneider,  Wandsäge  und  Bohreinrichtungen
um-
gehen können.
BERUFSGRUPPE 6: Autogenbrenner, Sprenghelfer, Bohrer, Bohr-
,
Brenn- und Sägehe
l
fer
Dies sind Beschäftigte nach dem 2. Jahr ihrer jeweiligen Tätigkeit.
BERUFSGRUPPE
7:
Abbrucharbei
t
er,
Bohr-,
Brenn-
und
Sägearbeiter
Dies sind Beschäftigte, die in den ers
t
en 2 Jahren nach Aufnahme
ihrer  Tätigkeit  im  Abbruchgewerbe  mit  Abbrucharbeiten  aller  Ar
t
beschäftigt werden.
Rahmentarifvertrag §
1
1
1
5
BERUFSGRUPPE 8: Hilfskrä
ft
e
Als  Hilfskräfte  sind  Werkhelfer,  Lagerarbei
t
er,  Pförtner  und  ähn-
liche Tätigkeitsgruppen einzustufen.
B) Berufsgruppen der angestellten Beschäftigten:
1.
Technische Angestellte
BERUFSGRUPPE
T
1
Tätigkeitsmerkmale
:
Anges
t
ellte, die vorwiegend schematische Tätigkeit oder einfache
technische Tätigkeit ausüben.
Berufsausbildung:
Keine Berufsausbildung
BERUFSGRUPPE T 2
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte  mit  einfacher  vorwiegend
schematischer
oder  anderer
einfacher technischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung erfor-
derlich
ist.
Berufsausbildung:
Ausbildung
an
einer
einschlägigen
Technikerschule.
Beispiele:  Erstellen  von  einfachen  Kalkulationen,  statischen
Berech-
nungen und einfachen Masseberechnungen auf Anweisung.
BERUFSGRUPPE T 3
Tätigkei
t
smerkmale:
Angestellte  mi
t
umgrenzten  Aufgaben,  die  nach  Anleitung  zu  er-
ledigen
sind
und
erweiterte
Fachkenntnisse
erfordern.
Berufsausbildung:
Ausbildung  an  einer  einschlägigen  Technikerschule  mit  Abschluß-
prüfung.
Beispiele:  Anfertigen  von  einfachen  statischen  Berechnungen,
Aufstellen  von  schwierigen  Masseberechnungen,
Ü
berwachen  von
einfachen  Arbeitsstellen  unter  Aufsicht  erfahrener  Techniker.
Erstellen von Entsorgungskonzepten.
BERUFSGRUPPE T 4
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde
Aurgaben nach allgemeiner Anweisung selbs
t
ändig ausführen.
Berufsausbildung:
Abgeschlossenes  Studium  an  einer  Fachhochschule  (Bereich
Technik).
Beispiele:  Angestellte,  die  nach  besonderer  Einführung  statische
Berechnungen,  Eingabepläne,  Arbeitspläne,  Masseberechnungen
und schwierige Berechnungen vornehmen.
1
6                                   Rahmentarifvertrag §
11
BERUFSGRUPPE T 5
Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die unter eigener Verantwortung
selbständig Aufgaben ausrühren, die besondere Fachkenn
t
nisse
erfordern, wie
s
ie durch langjährige Erfahrung erworben werden.
Berufsausbildung:
Wie Gruppe T 4
Beispiele:  Selbständiges  Leiten  von  Arbeitsstellen,  Aufstellen  von
schwierigen  Kalkulationen  und  statischen  Berechnungen,  selbst-
ständiges Verhandeln mit Auftraggebern und Behörden.
2. Kau
f
männische Angestellte
GRUPPE K 1
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit.
Berufsausbildung:
Abgeschlossene  zweijährige  kaufmännische  Ausbildung  oder
abge-
schlossene  zweijährige  Ausbildung  an  einer  anerkannten  höheren
Handelsschule  oder  abgeschlossene  zweijährige  Ausbildung  an
einer anerkannten Handelsschule oder Wir
t
schaftsschule oder drei-
jährige  kaufmännische  Tä
t
igkeit,  auf  die  in  einer  anerkannten
Handelschule  oder  Wirtschaftsschule  verbrachte  Zeit  angerechnet
wird oder bei Steno
t
ypis
t
innen der Nachweis des Zeugnisses eines
anerkannten  Prüfungsausschusses  über  die erfo
l
greiche Ablegung
der Prüfung von 120 Silben und
1
80 Reinanschlägen in der Minute.
Beispiele:  Aufnehmen  von  Diktaten,  auch  über  Diktiergeräte  und
einwandfreies  schriftliches  Wiedergeben;  einfache  Registraturar-
beiten; Ausfertigen von Bestellungen, Mahnbriefen, Rechnungen.
GRUPPE K 2
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte,  die  unter  Anleitung  schwierige  Arbeiten  erledigen.
Berufsausbildung:
Abgeschlossene  kaufmännische  Lehre  und  zweijährige  kaufmän-
nische  Tätigkeit  nach  Vollendung  des
1
8.  Lebens
j
ahres  oder
Berufs-
ausbildung nach K
1
und dreijährige kaufmännische Tätigkeit.
Beispiele:  Aufnehmen  von  Diktaten  mit  schwierigen  Texten,  auch
über Diktiergeräte und form- und stilgerechtes Wiedergeben;
Durchführen  von  einfachen
Buchhaltungs-
und  Lohnabrechnungs-
arbeiten;  Bedienen  von  PC's;  Erledigen  der  Formalitäten  bei
Einstellungen und Entlassungen sowie Verwalten von
Arbeits-
Rahmentarifvertrag §
11
,12,13
___1
7
GRUPPE K 3
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die au
f
allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten
erledigen.
Berufsausbildung:
Wie Berufsgruppe K 2
Beispiele:  Form-  und  stilgerechtes  Abfassen  von  Briefen;  Durch-
führung  von  schwierigen  Buchhaltungsarbeiten;  selbständiges
Durchführen aller lohn- und gehaltsbuchhalterischen Arbeiten;
selbständiges  Führen  und  Abwickeln  von  Konten  einschließlich
Korrespondenz und Mahnwesen.
3. Auszubildende Angestellte
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im
Sinne  des  Berufsbildungsgesetzes  in  einem  Angestel
l
ten-Beruf
aus-
gebildet werden.
§
1
2
Berufsfortbildung
Nimmt  der  Beschäftigte  im  Einvernehmen  mit  dem  Arbeitgeber  an
beruflicher  Aus-  oder  Fortbildung  teil,  so  hat  der  Arbeitgeber  das
Entgelt  des  Beschäftigten  bis  zur  Dauer  von  3  Wochen
fortzuzahlen,
wenn der Beschäftigte in diesem Zeitraum keine anderweitige Ver-
gütung erhält. Dabei is
t
die Schriftform für beide Seiten wirksam.
Anmer/cung
§
1
3
Geldzahlung - Abrechnung
1. Die Abrechnung soll grundsätzlich monatlich erfolgen.
Abweichende Regelungen können im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat getroffen werden.
2.  Die  Entgeltzahlung  hat  grundsätzlich  zum  Monatsende,  spätestens
aber  so  zu  erfolgen,  daß  der  Beschäf
t
igte  am
1
5.  des  folgenden
Monats  über  das  En
t
gelt  verfügen  kann.  Abschlagszahlungen
können für bestimmte Zeiträume betrieblich vereinbart werden.
1
8                              Rahmentarifvertrag §
1
3,
1
4
Fällt  der  Entgeltzahlungstag  auf  einen  Feiertag,  so  ist  das  Entgelt
am Tag vorher zu zahlen.
4.  Bei  bargeldloser
Entgeltzahlung
gelten  Nr.  2  und  Nr.  3
entsprechend.
5.  Der  Arbeitgeber  hat  dem  Besch
ä
ftigten  nach  Abschluß  des  Ab-
rechnungszeitraumes  eine  schrif
t
liche  Abrechnung  über  das  Ent-
gelt,  vermögenswirksame  Leistungen,  Zulagen,  Abzüge  und  Ab-
schlagszahlungen  zu  erteilen.  Die  Abrechnung  ist  spä
t
estens  bis
zur  Mitte  des  folgenden  Monats  dem  Beschäftigten  auszu-
händigen bzw. im Krankheitsfalle zuzustellen.
ö.
Die  Abgeltung  von  Zuschlägen  und  Zulagen  wie  Wegegelder
und Auslösungen durch erh
ö
htes Entgelt ist unzulässig.
§
1
4
Erschwernis
z
ulagen
1.  Der  Beschäftigte  ha
t
für  die  Zeit,  in  der  er  mit  einer  der  nachste-
henden  Arbeiten  beschäftigt  wird,  Anspruch  auf  den  jeweils  aufge-
f
ührten  Erschwerniszuschlag je Stunde, bezogen auf den Tarifstun-
denlohn des Abbruchfacharbeiters der Berufsgruppe 5 (Ecklohn):
a) Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
1
0%
b)
Arbeiten in Räumen, in denen eine Tempera
t
ur
von mehr als 45°C herrscht
1
0%
c)
Arbeiten,
bei
denen
der
Beschä
ft
igte
eine
Schu
t
zmaske mit auswechselbarem Filter
t
rägt          15%
d)
Abbrucharbeiten in/an ungereinigten
Abort- oder Kläranlagen                            15%
e)
bei
gefährlichen
Arbei
t
en
in
mehr
als
20
m
Höhe,
beispielsweise
an
Kranen
und
Brücken,
bei
denen
ordnungsgemäße
Aufsteigmöglichkeiten
und
Schu
t
zgeländer
nicht vorhanden sind                                15%
f)
Arbeiten
mit
handgeführten
Bohr-
und
Abbauhämmern
(mehr
als
1
5
kg)
und
Werkzeugen,
die
bei
ihrer
Anwendung
eine
erhebliche Erschütterung des Körpers verursachen       15%
g)  Arbeiten  mit  Vollmaske  mit  A
t
emluft                                        25%
(Hierbei entfallen die Zuschläge für a) und c
))
2. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so sind nur die zwei höchsten
zu zahlen.
Anmerkung
Als
gesundheifsgefährdende
Stoffe  gelten  diejenigen,  welche  den
MAK-
Wer
t
überschreiten.
(
MAK= Maximale Arbei
t
spla
t
z Konzentration
)
.
Der MAK-Wer
t
ist die hochs
t
zulässige Konzentra
t
ion eines
Arbeifs-
stoffes
als  Gas,  Dampf  oder
Schwebsfoff
in  der  Luf
t
am
Arbeitsplatz,
die
nach dem gegenwärtigen S
t
and der Kenn
t
nis auch bei wiederholter
und
langfris
t
iger,  in  der  Regel  täglich
8-stündiger
Exposition
(
in
4-
Schicht-
betrieben
42 Stunden je Woche im Durchschnitt von 4 aufeinander
f
olgenden
Wochen
)
im
allgemeinen
die
Gesundhei
t
der
Beschäftigten
nicht beeinträch
t
igt und diese nicht unangemessen belästig
t
.In der
Regel
wird  der  MAK-Wert  als  Durchschni
tt
swer
t
über  Zei
t
räume  bis  zu
einem
Arbeits
t
ag  oder  einer  Arbeitsschicht  integrier
t
.  Bei  der  Aufstellung
von
MAK-Werten  sind  in  erster  Linie  die
Wirkungscharakterisfika
der
Stoffe
berücksichtigt,  daneben  aber  auch  -  sowei
t
möglich-  praktische
Gege-
benheiten  der  Arbeitsprozesse  bzw.  der  durch  diese  bes
t
imm
t
en
Exposi-
tionsmuster.  Maßgebend  sind  dabei  wissenschaftlich  fundierte
Kriterien
des
Gesundhei
t
sschutzes,
nicht
die
technischen
und
wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Realisa
t
ion in der Praxis.
(
Defini
t
ion MAK-Werte
entnommen  aus:  „Gefahrstoffe  1990
"
,  Herausgeber  UNIVERSUM
Verlagsanstalt,
Röslerstraße
7, Wiebaden)
Zen
t
rales
Abgrenzungskriferium
bei  der  Un
t
erscheidung  zwischen
den
verschiedenen
Auswärfstätigkeiten
ist
die
regelmäßige
Arbeitss
t
ä
tt
e
(
Abschnitt 37 Absatz 2
LStR
96).
Gewerbliche  Arbeitnehmer  im  Abbruchgewerbe  haben  im  Be
t
rieb
in
der Regel keine regelmäßige Arbeitss
t
ät
t
e. Vielmehr Siegt hier eine
Einsatzwechseltäfigkeit
vor,  da  sie  im  Rahmen  der  beruflichen
Tä
t
igkeit
typischerweise  nur  an  s
tä
ndig  wechselnden
Tötigkeifsstätten
eingesetzt
werden
(
Abschnitt 37 Absatz 6 LStR). Bei Vorliegen einer Einsat
z
-
wechseltätigkeit  ist  -  anders  als  bei  Diens
t
reisen  -  auch  nach
Ablauf
von
drei  Mona
t
en  je  nach  A
b
wesenheitsdauerZweitwohnung
(Abschnitt
43
Absatz
LStR)
eine
Erstattung
von
Verpflegungsmehr-
au
f
wendungen  s
t
euerfrei  möglich.  Nach  dem  Jahressteuergesetz
1996
is
t
als  Verpflegungsmehraufwand  je  Kalendertag  steuerfrei
ersetzbar
bei einer Abwesenheit von der Wohnung
von  10  bis  weniger  als  14  Stunden                                            10,00DM
von  14  bis  weniger  als  24  Stunden                                          20,00  DM
von 24 Stunden                                     46,00 DM.
Gemäß
§§
670,  675
BGB
haben  Arbeitnehmer,  die  auf  auswärtige
Arbeitsstellen entsandt werden, Anspruch auf eine Vergü
t
ung der ent-
stehenden
Fahrfkosten.
Die Höhe der zu ersta
tt
enden Aufwendungen
sind  gesetzlich  ziffernm
ä
ßig  nicht  geregelt.  Jedoch  ist  grundsätzlich
eine Pauschalierung zulässig, solange sie nicht unverhältnismäßig ge-
ring angesetzt wird
(§
138 BGB).
Fahrtkosten für t
ä
gliche Fahrten von der Wohnung zu wechselnden
Einsatzstellen  sind  stets  steuerfrei,  wenn  der  Arbeitnehmer  für
diese
Fahrten  öffentliche  Verkehrsmittel  benutz
t
.  Wie  wei
t
die
Einsatzsfelle
von  der  Wohnung  entfernt  ist,  ist  dabei  unerheblich.  Benutzt  der
Arbei
t
-
nehmer  andere  Verkehrsmi
t
tel
(
z.  B.  seinen
Pkwf
für  die
t
äglichen
Fahr-
ten  von  der  Wohnung  zu  wechselnden  Einsatzstellen,  so  ist  der
Arbeit-
geberersatz  s
t
euerpflichtig,  wenn  die  Einsat
z
stelle  nicht  mehr  als
30
km
von  der  Wohnung  entfernt  ist.  Die  Lohnsteuer  kann  pauschal  mit
15%
errechnet werden. Diese Pauschalierung lös
t
Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung  aus.  Is
t
die
Einsatzsfelie
mehr  als  30  km  von
der
Wohnung  en
t
fernt,  können  bei  der  Benu
t
zung  des
Pkw's
die
tafsächlich
gefahrenen Kilometer mi
t
0,52 DM/km steuerfrei ersetzt werden. Zu
beachten  is
t
jedoch  die
Dreimonafsfrist
(Abschnitt  38  Absatz  5
LSfR
96).
Bei  einer  Entfernung  über  100  km  zwischen  Be
t
rieb  und
Arbeitss
t
elle
oder  einer  Fahrzeit  über  75  Minuten  je  Wegstrecke  zwischen
Wohnung
und  Arbeitsstelle  ha
t
der  Arbei
t
nehmer  einen  tariflichen  Anspruch
auf
eine  auswärtige  Un
t
erbringung;  die  Vergütung  der  zusätzlichen
Auf-
wendungen erfolgt dann nach § 16
Zif
f
er 1
Mit  dem  Begri
f
f  Wohnung  ist  der  persönliche  regelmäßige  Aufen
t
-
haltsort  des  Arbeitnehmers  zu  verstehen,  der  jedoch  auch  in
Zusam-
menhang mit seinem Arbeitspla
t
z, seinem einstellenden Betrieb zu
bringen  is
t
.
Ü
blicherweise  ist  dies  der  Hauptwohnsitz  des  Arbeit-
nehmers,  also  der  erste  Wohnsi
t
z.  In  Einzelfällen  is
t
mit  dem
Begri
f
f
Wohnung  aber  auch  die
„Arbeifswohnung"
zu  verstehen,  die
Wohnung,
die  der  Arbeitnehmer  freiwillig  gewählt  ha
t
,  um  auch  in  größerer
En
t
-
fernung
zu
seiner
Familie/zu
seinem
Ersfwohnsitz
ein
regelmäßiges
Arbeitsverhältnis zu erlangen. Der Tarifver
t
rag ersetzt nicht steuer-
rechtliche  Begünstigungen  der  Arbeitnehmer,  sondern  sichert
dessen
sozialen  S
t
atus:  Arbeitnehmer,  die  aus  privaten,  beruflichen  oder
regionalen
strukfurbedingten
Gründen  einen  Arbeitspla
t
z  fernab
des
ers
t
en  Wohnsi
t
zes  freiwillig  wählen,  benö
t
igen  einen  sogenannten
zwei
t
en Haushalt, eine Zweitwohnung, und können die hieraus ent-
stehenden  Mehrkosten  bei  der  jährlichen  Lohn-  oder  Einkommen-
steuererklärung absetzen oder wahlwelse sich einen Freibe
t
rag auf
der
Lohnsteuerkarte  eintragen  lassen.  Im  Einzelfall  können bestenfalls
arbeitsvertraglich
begünstigende
Regelungen
(Zuschüsse
)
vereinbart
werden.
Allgemeiner Hinweis:
Die  Ausführungen  zu  den  Tarifvertragsparagraphen  15  und  16
können
in  keiner
Neuregelungen  des  Jahressteuergesetzes
1996
er-
fassen  und  ersetzen  damit  nicht  die  spezifische  Beratung  durch
S
teuer-
beratungsgesellschaften.
Rahmentarifvertrag §
1
7, 18                               23
§
1
7
Lohnanspruch bei Reisetagen
L  Für  die  Zeit  der  Anfahrt  von  der  Wohnung  zur  auswärtigen  Ar-
beitsstelle  hat  der  Beschäftigte  Anspruch  auf  den  vollen  Stunden-
lohn,  den  er  auf  der  auswärtigen  Arbeitsstelle  erhält,  jedoch
ohne Zuschläge.
2.  Für  die  Rückreise  nach  Beendigung  der  Beschäftigung  auf  der
auswärtigen  Arbeitss
t
elle  gelten  sinngemäß  die  gleichen  Bestim-
mungen.
3.  Der  Beschäftigte  hat  für  den  Tag  der  Anreise  zur  auswärtigen
Arbeitsstelle  Anspruch  auf  die  volle  Auslösung.  Wird  die  Rück-
reise  angetreten,  weil  die  Arbeit  auf  der  auswärtigen  Arbeits-
stelle  für  den  Arbeitnehmer  beendet  ist,  hat  der  Arbeitnehmer
Anspruch  auf  Zahlung  der  vollen  Auslösung,  wenn  an  diesem
Tag  mit
Arbeits-
und/oder  Reisezeit  die  betriebliche  Arbeitszeit
erreicht  wird,  auf  die  halbe  Auslösung  bis  zum  Erreichen  der
halben betrieblichen Arbeitszeit.
§
1
8
Auslösung
1.  Die  Auslösung  beträgt  je  Kalendertag  mit  auswärtiger  Beschäf-
tigung  46,00  DM  als  Tagegeld  (Verpflegungszuschuß)  bei
glaubhaft  nachgewiesener
Ü
bernachtung;  die
Ubernachtungs-
möglichkeit
hat  der  Arbeitgeber  für  den  Beschäftigten  kostenfrei
zu stellen.
2. Der Anspruch auf Auslösung entfällt:
a) während des Urlaubs,
b)
bei ambulanter Behandlung nach 7 Tagen, bei Einlieferung
des Beschäftigten in ein Krankenhaus mit dem auf die Ein-
lieferung folgenden Tage,
c)
für die Tage, an denen der Beschäftigte die Arbeit unent-
schuldigt versäumt.
24
Rahmentarifvertrag §
1
9
§
1
9
Wochenendheimfahrten
1.  Beschäftigte,  denen  eine  Auslösung  gezahlt  wird,  haben  nach
Ablauf  von  2  Wochen  und  jeweils  nach  Ablauf  weiterer  2  Wochen
ununterbrochener  auswärtiger  Tätigkeit  Anspruch  auf  Wochen-
endheimfahrt  zu  ihrer  Wohnung  und  zurück  zur  Arbeitsstelle.
Unun
t
erbrochene  auswärtige  Tätigkeit  liegt  auch  dann  vor,  wenn
der  Beschäftigte  auf  verschiedenen  auswärtigen  Arbeitss
t
ellen
beschäftigt wird.
2.  Der  Arbei
t
geber  hat  die  Fahrtkosten  der  Wochenendheimfahrt
zu bezahlen und den Beschäftigten unter Fortfall seines Entgeltes,
jedoch  un
t
er  Fortzahlung  der  Sozialversicherungsbeiträge  wie
folgt von der Arbeitsleistung freizustellen:
bei  einer  Entfernung  bis  250  km                              an  1  Arbeitstag
bei einer Entfernung über 250 km           an 2 Arbeitstagen.
3.  Arbeitgeber  und  Beschäftigte  können,  soweit  dies  die  betrieb-
lichen Verhältnisse auf der Arbeitsstelle oder die familiären Verhält-
nisse  des  Beschäftigten  erfordern,  den  Zeitpunkt  einer  Wochen-
endheimfahrt vorverlegen oder hinausschieben.
4. Der Beschäftigte kann auch zwischen den nach
Nr.1
geregelten
Wochenendheimfahrten  das  Wochenende  zu  Hause  verbringen,
wobei  de
''
An
s
pruch  auf  die  Auslösung  für  die  Tage,  die  der
Be-
schä^ate
ZL
-^ause
verbringt,  en
t
fäll
t
.  Jedoch  hat  der  Beschäftigte
in
d
eser-
"
Anspruch  auf  Erstattung  der  Fahrtkosten  bis  zur
Hc^e
=
e
;
Ee-^ges,
den  er  an  Auslösung  erhalten  hä
t
te,  wenn  er
d
a
;
•'•
::
-enende  am  Ort  der  auswärtigen  Arbei
t
sstelle  verbracht
hc-e
Be
e
i
ner  Entfernung  von  der  Wohnung  des  Beschäftigten
z^'
=JS
wärtigen  Arbeitsstelle  von  mehr  als  250  km  entfällt  die
B
e
g
renzung der Fahr
t
kostenerstattung auf den Auslösungsbetrag.
Rahmentarifvertrag § 19, 20                               25
Der  Anspruch  auf  Auslösung  besteht  nur,  wenn  der  Beschäftigte
nach  dem  Wochenende  die  Arbeit  rechtzeitig  wieder  aufge-
nommen hat oder der Arbeit nicht schuldhaft ferngeblieben ist.
§20
Urlaub
1
. Der Jahresurlaubsanspruch Jugendlicher vor dem vollendeten
1
8. Lebensjahr richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Jahresurlaubsanspruch der Beschäftigten nach dem vollen-
deten 18. Lebensjahr beträgt 30 Arbeitstage.
3.  Schwerbehinderte  im  Sinne  des  Schwerbehindertengesetzes
erhalten  jeweils  den  zusätzlichen  Urlaub  gemäß  den  gesetz-
lichen Bestimmungen.
4. Samstage gelten nicht als Urlaubstage.
5. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Urlaubsanspruch ist
das Lebensalter am 1
.
Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
6. Soweit in gesetzlichen Vorschriften eine längere Urlaubsdauer
festgeleg
t
ist, gel
t
en diese Bestimmungen.
7.  Der  Zeitpunkt  des  Urlaubsantritts  ist  unter  Berücksichtigung  der
Wünsche  des  Beschäftigten  im  Einvernehmen  mit  dem  Betriebs-
rat nach den Bedürfnissen des Betriebes zu regeln.
8.  Der  volle  Urlaubsanspruch wird ers
t
mals nach sechsmona
t
igem
Bestehen  des  Beschäftigungsverhältnisses,  bei  Jugendlichen
n
a
ch  einer  dreimonatigen  ununterbrochenen  Beschäftigungs-
dauer  erworben.  Unverschuldete  Unterbrechungen  der  Betriebs-
zugehörigkeit  bis  zur  Dauer  von  insgesam
t
6
Monaten  werden
hierbei nicht als Unterbrechung angesehen.
9.  Beginnt  oder  endet  das  Beschäftigungverhältnis  im  Laufe  des
Urlaubsjahres,  so  beträgt  der  Urlaubsanspruch  ein  Zwölftel  für
jeden Beschäftigungsmonat.
1
0. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Bundesurlaubsgesetzes.
Anmer
k
ungen
mindestens 27 Werktage feinsch
i
. Samstage
)
, wenn der Jugendliche
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist;
- mindestens 25 Werktage feinsch
i
. Samstage
)
, wenn der Jugendliche
zu  Beginn  des  Kalenderjahres  noch  nicht  18  Jahre  alt  ist.
Das Wort „mindes
t
ens" läß
t
die Möglichkeif offen, im Bedarfsfall im
Rahmen  einer  Gleichstellung  der
B
eschäftigten  innerhalb  eines
Betriebes
die  gesetzliche  Urlaubsregelung  einer  güns
t
igeren  tariflichen
anzupassen.
Ziffer 3:
Schwerbehinder
t
e sind Personen mi
t
einem Grad der Behinderung
(GdB)
von  wenigstens  50  f§  1
SchwbG).
Die  Auswirkungen  der
Funk-
tionsbeeinträchtigung  ist  nach  10er  Graden  abgestuft  von  20  bis
100
festzustellen
(§
2  Absatz  2  SchwbG
j.
Schwerbehinderte  haben
Anspruch
auf  einen  bezahl
t
en  zusä
t
zlichen  Urlaub  von  5  Arbe
i
tstagen  (§47
SchwbG).
Ziffer 10:
Der  Urlaub  entsteht  mi
t
Beginn  des  Kalenderjahres  und  ende
t
mit
Ablauf
dieses  Jahres,  es  sei  denn,  daß  wegen  dringender  be
t
rieblicher
oder
in
der  Person  des  Arbei
t
nehmers  liegender  Gründe  die  Erfüllung
unter-
blieb. In diesen Fällen ist der Urlaub auf die ersten drei Mona
t
e des
Folgejahres  zu  übertragen;
d.
h
.,
er  muß  bis  zum  31.3.  des
Folgejahres
genommen  sein
(§
7  Ziffer  3
BUriGj.
Danach  erlisch
t
er
(§
362
BGB),
selbst  dann,  wenn  der  Arbeitnehmer  wegen  langandauernder
Arbeits-
unfähigkeif  gehinder
t
war,  den  Urlaub  bis  zum  Ablauf  dieser  Frist
zu
nehmen  (z.B.
BAG
vom  13.  Mai  1982,  AP  Nr.  4  zu  §  7  Bundes-
urlaubsgesetz  Übertragung,  zuletzt  vom  13.9.1984,  DB  1985,  S.
707).
Kann  der  Urlaub  wegen  dringender  betrieblicher  oder  persönlicher
Gründe  nicht  zusammenhängend  gewährt  werden,  muß  einer  der
Ur-
laubsteile
mindestens
zwölf
aufeinanderfolgende
Werktage
umfassen
(
§7Absatz2Satz2BUrlG
j
.
Rahmentarifvertrag § 2
1
27
Bei angestellten Beschäftigten wird das Gehalt für die Dauer des
Urlaubs fortgezahlt.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des §
11
- Bundesurlaubsgese
t
z.
2. Zusätzliches Urlaubsgeld
Der Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ge-
währung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Es beträgt 30%
eines tariflichen Monateinkommens des Beschäftigten.
Das zusätzliche Urlaubsgeld kann nur zusammen mit dem
Urlaubsentgelt bei Antritt des Haupturlaubs gefordert und aus-
bezahlt werden. Es wird fällig zum Urlaubsantritt des über-
wiegenden Teils des Jahresurlaubs.
§22
1
3. Monatseinkommen
1.  Der  Beschäftigte  hat  gegen  den  Arbeitgeber  Anspruch  auf
Gewährung  einer  zusätzlichen  Jahresvergütung  (13.  Monats-
einkommen).  Die  Jahresvergütung  ist  mit  der
Novemberab-
rechnung
des Beschäftigten fällig.
2. Die Höhe der Jahresvergü
t
ung rich
t
et sich nach der Be
t
riebszu-
gehörigkeit: Sie beträgt
bei  einer  Betriebszugehörigkeit  des  Beschäftigten  zum  Zeitpunkt
der Fälligkeit von bis zu 6 Monaten                      90%
bei  einer  Betriebszugehörigkeit  des  Beschäftigten  zum  Zeitpunkt
der  Fälligkeit  von  über  6  Monaten                                            100  %
eines tariflichen Monatseinkommens des Beschäftigten.
3.  Bei  einer  geringeren  Betriebszugehörigkeit  als  zwölf  Monate
erhält  der  Beschäftigte  ein  Zwölftel  der  ihm  zustehenden  Jahres-
vergütung  für  jeden  angefangenen  Monat  des  Bestehens  des
Beschäftigungsverhältnisses.
4.  Beschäftigte,  die  länger  als  6  Monate  dem  Betrieb  angehören
und  die  während  eines  Kalenderjahres  wegen  Erreichen  der
Altergrenze  beziehungweise  Invalidität  (Erwerbs-  oder  Berufs-
unfähigkeit)  oder  unverschuldet  aus  dem  Betrieb  ausscheiden,
haben  Anspruch  auf  ein  Zwölftel  der  Jahresvergütung  für  jeden
angefangenen  Monat  des  Kalenderjahres.  Unverschuldete  Unter-
brechungen der Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von insgesamt
6 Monaten werden hierbei nicht als Unterbrechung angesehen.
28
Rahmentarifvertrag § 23
Anmer
k
ungen
=
4.500,00
von
=
§23
Einrichtung und Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
und der Unterkünfte
1
.  Werden  auf  größeren  Arbeitsstellen  vom  Arbeitgeber  Unter-
künfte  eingerichte
t
,  so  müssen  die  Unterkünfte  den  gesetzlichen
Vorschriften entsprechen.
2.  Die  Lage  der  Unterkünfte,  die  Einrichtung  und bauliche Ausfüh-
rung  der  Aufenthaltsräume  und  der  Schlafräume,  ferner  die
Beschaf
f
enheit  von  Tagesunterkünften  und  ähnlichen  Einrich-
tungen  auf  der  Arbeitsstelle,  von  Aborten,  Sanitätsräumen  so-
wie  die  Beschaffenheit  von  Unterkünften  bestimm
t
sich  nach  der
Verordnung über Arbeitsstätten in der
j
eweils gültigen Fassung.
3.  In  Tagesunterkünften  muß  für
j
eden  Beschäftigten  ein
verschließ-
barer  Schrank  zur  Aufbewahrung  seiner  Kleidung  vorhanden
sein.
4.  Arbeitgeber  und  Beschäftigte  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  Per-
sonen,  die  nicht  im  Vertragsverhältnis  zu  dem  Arbeitgeber
stehen, die Wohn-, Schlaf- und Verpflegungsräume nicht betreten.
5. Den Vertretern der vertragsschließenden Par
t
eien ist das Betre-
ten  der  Arbeitsstelle,  der  Unterkunft-  und  Wohn-,  Schlaf-  und
Verpflegungsräume gestattet.
Rahmentari
f
vertrag § 24                                  29
§24
Unfallverhütung
1
.  Vor  der  Arbeitsau
f
nahme  ist  der  Beschä
f
tigte  über  die
Unfall-
und
Gesundheitsgefahren,  denen  er  bei  seiner  Tätigkeit  im
Betrieb  ausgesetzt  ist,  sowie  über  die  Einrichtungen  und  Maß-
nahmen  zur  Abwendung  dieser  Gefahren  zu  unterrichten.  Wie
die  Unterrichtung  zu  erfolgen  hat,  ist  durch  eine  Betriebsver-
einbarung festzulegen.
2. Arbeitgeber und Beschäftig
t
e sind verpflichtet, für die Verhütung
von Unfällen und Gesundheitsgefahren zu sorgen.
3.  Der  Arbeitgeber  trägt  die  volle  Verantwortung  für  die  Sicherheit
am  Arbeitsplatz.  Aufforderungen  zu  sicherhei
t
swidrigem  Handeln
dürfen  nicht  erteilt  werden.  Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  alle
notwendigen  Einrichtungen  zur  Verfügung  zu  stellen.  Er  hat  da-
für  zu  sorgen,  daß  alle  Beschäftigten  die  für  ihre  Tätigkeit  er-
lassenen  Gesetze,  Verordnungen,  Vorschriften,  Rich
t
linien  sowie
betrieblichen  Anordnungen  und  die  berufsgenossenschaftlichen
Aufklärungsschriften  erhalten,  daß  sie  eingehalten  und  alle  Be-
schäftigten regelmäßig darüber belehrt werden.
4
.
Der  Arbeitgeber  bestell
t
im  Einvernehmen  mit  dem  Betriebsrat
die  in  den  Unfallverhütungsvorschriften  der  zuständigen  Berufsge-
nossenschaft
vorgeschriebene
Anzahl
von
Sicherheitsbeauftrag
t
en.
5.  Dem  Sicherheitsbeauftragten  ist  für  die  Durchführung  seiner
gesetzlichen  Aufgabe  die  erforderliche  Zeit  und  die  notwendige
Unterstützung durch die Unternehmensleitung zu gewähren.
6.  Personen,  denen  die  Verpflichtung  zur  Vertretung  des  Arbeit-
gebers  übertragen  worden  ist,  sollen  grundsätzlich  nicht  als
Sicherheitsbeauftragte  oder  Sicherheitsvertrauensmänner  be-
nannt werden.
7.  Jeder  Beschäftigte  ist  verpflich
t
et,  die  im  Betrieb  gel
t
enden
Sicherheitsvorschriften  und  Sicherheitsanweisungen  einzuhalten
und  die  im  Betrieb  zur  Verfügung  ges
t
ellten  Schutzausrüstungen
zu benutzen.
8. Erkennbare Gefahren hat jeder Beschäftigte sofort den zustän-
digen Aufsichtsführenden zu melden.
9. Der Beschäftigte ist verpflichte
t
, Maßnahmen für die Gewährung
einer  wirksamen  „Ersten  Hilfe"  aufgrund  der  Unfallverhütungs-
vorschriften zu treffen. Er hat die erforderlichen Einrichtungen
30
Rahmentarifvertr
ag § 24
zur  Durchführung  der  „Ersten  Hilfe"  auf  allen  Arbeitsstellen  und
in  allen  Betriebsabteilungen  zur  Verfügung  zu  stellen.  Außer
den  be
t
rieblichen  Sicherheitsorganen  (Sicherheitsbeauftragte,
Sicherheitsvertrauensmänner)  ha
t
der  Arbeitgeber  die  Ausbildung
weiterer Betriebsangehöriger in „Erster Hilfe" zu veranlassen.
i
Erste-HJIfe-Einnchtungen
auf Baustellen
Erforderl.
Personal und Materia
l
:
bei einer Anzahl der Beschäftigten:
bis
10
bi
s2
21
30
40
51
101
251
301
601
Melde
-
E
i
nr
i
chtung (Telefon,
Funk)
"ushang
.
Erste H
i
lfe"
K
r
an
kentrage
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i
tatsraum
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Verbandkasten
C'
(klei
n
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13157
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'
(groß)-
h-1
l
6
7
13
Ersthelfer
3
l
...
4
P
3
10
25
30
60
Betnebssanitater
l
;
•
•
•
•
V
erbandbuch
Rettungsgerate
und
-
transportmittel
be
i
sc
bei
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ugangi
chen
Arbeits
-Arbeiten, in
)lätzen (z.B.
i
m
Tunnelbau,
,..
'
nach Benut
z
ung w
i
eder auff
ü
llen (routinemäß
i
g vorsehen!)
Rahmentarifvertrag § 25, 26                               3
1
§25
Sterbegeld
1
.  Stirbt  der  Beschäftigte,  so  is
t
an  den  Ehegatten  oder  -  falls  der
Beschäftig
t
e  am  Todestag  nicht  verheiratet  war  -  an  die  Unter-
haltsberechtigten  ein  Sterbegeld  sowie  der  bis  zum  Todestag
en
t
standene  anteilmäßige  Anspruch  auf  Urlaubsentgelt,  zusätz-
liches Urlaubsgeld und Sondervergütung zu zahlen.
2. Entgel
t
zahlung im Todesfall
Das Sterbegeld beträg
t
:
a) bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage
des Todes von mehr als
1
Jahr            1/2 Monatsentgelt
b)
bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage
des Todes von mehr als 5 Jahren
1
Monatsentgelt
c)
bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage
des Todes von mehr als
1
0 Jahren         2 Monatsentgelte
d)
Stirbt ein Beschäf
t
igter an den Folgen
eines Betriebsunfalles, so beträgt das
Sterbegeld ohne Rücksicht auf die Dauer
der Betriebszugehörigkeit                 2 Monatsentgelte.
3.  Vor  der  Entgeltzahlung  im  Todesfall  hat  der  zur  Zahlung  ver-
pflichtete  Arbeitgeber  eine  eventuelle  Zahlungspflicht  der  Ren-
tenträger  zu  überprüfen  und  dies  den
hinterbliebenen
Unter-
haltsberechtigten mitzu
t
eilen.
§26
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
1
. Für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelten die
gesetzlichen Kündigungsfristen.
2.  Wird  die  Fortsetzung  der  Arbeit  infolge  ungünstiger  Witterung
oder  deren  Folgewirkung  in  der  Zeit  vom
1
.  Dezember  bis  zum
28.  Februar  unmöglich  oder  ist  sie  dem  Arbeitnehmer  aus  die-
sen  Gründen  nicht  zumutbar,  kann  das
Beschäftigungsverhäitnis
der  gewerblichen  Beschäftigten  mit  einer  Kündigungsfrist  von
2  Arbeitstagen  unterbrochen  werden.  Der  Beschäftigte  ha
t
einen
Rechtsanspruch  auf  Wiedereinstellung.  Der  Arbeitgeber  ist  ver-
pflichtet,  den  Beschäftigten  bei  Entfall  des  Unterbrechungs-
grundes,  spätestens  jedoch  am
1
.  März,  wieder  einzustellen;  die
Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen.
32                                  Rahmentarifvertrag § 26
Ü
ber  die  Einstellung  oder  Unterbrechung  und  über  die  Fort-
f
ührung  oder  die  Wiederaufnahme  der  Arbeit  entscheidet  der
Arbeitgeber  nach  Bera
t
ung  mit  dem  Betriebsrat.  Der  Arbeit-
geber  hat  den  gewerblich  Beschäftigten  von  der  Wiederauf-
nahme  der  Arbeit  schriftlich  zu  benachrichtigen;  der  Betriebsrat
ha
t
die  Benachrichtigung  der  gewerblichen  Beschäftigten  von
der Wiederaufnahme der Arbeit zu überwachen.
Für  den  Fall,  daß  der  Beschäftigte  vor  Wiederaufnahme  der
Arbeit  Fristen  aus  einem  inzwischen  eingegangenen  Arbeits-
verhältnis  zu  beachten  hat,  hat  er  die  Arbeit  unmittelbar  nach
Ablauf  dieser  Fristen  wiederaufzunehmen,  sofern  er  nicht  vor-
übergehend (z.B. durch Krankheit, Unfall usw.) daran gehindert ist.
3. Nach der Kündigung hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf
Verlangen die zum Aufsuchen einer anderen
Arbeits-
oder
Beschäftigungss
t
elle erforderliche Zeit, längstens jedoch 3 Stun-
den unter Fortzahlung seines Entgeltes zu gewähren. Das gilt
nicht für aushilfsweise angestellte Beschäftigte.
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Be-
schäftigte Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses.
4.  Bei  Beendigung  des  Beschäftigungsverhältnisses  hat  der  Arbeit-
geber  dem  Beschäftigten  bis  zum  Schluß  der  Arbeitszeit  des
letzten  Beschäftigungstages  an  der  Arbeitsstelle  das  restliche
Entgelt und alle Arbeitspapiere auszuhändigen.
Ist  dies  nicht  möglich,  so  kann  der  Arbeitgeber  dem  Beschäf-
tigten  eine  vorläufige  Zwischenbescheinigung  aushändigen,  die
im  Falle  des  Betriebswechsels  für  den  neuen  Arbeitgeber  alle
Angaben  enthält,  die  für  die  Begründung  eines  neuen  Arbeits-
oder
Beschäftigungsverhältnisses
erforderlich
sind.
Die  Originalunterlagen  hat  der  Arbeitgeber  unverzüglich,  spä-
testens
j
edoch  bis  zur  Mitte  des  folgenden  Monats,  auf  seine
Kosten  und  Gefahr  an  die  von  dem  Beschäftigten  angegebene
Anschrif
t
zu übersenden.
Kann  der  Arbeitgeber  das  Restentgelt  nicht  zum  Ende  des  Be-
schäftigungsverhältnisses  auszahlen,  so  ist  dem  Beschäftigten
unter  Mitwirkung  des  Betriebsrates  ein  Betrag  zu  zahlen,  der
der  Höhe  des  dem  Beschäftigten  zustehenden  Restentgeltes
entspricht.
5.  Innerhalb  der  Probezeit  oder  einer
aushilfsweisen
Beschäftigung
(§
3  Nr.  6)  kann  das  Arbeitsverhältnis  beiderseitig  zum  nächsten
Tag gekündigt werden.
Ziffer 1:
Nach  Inkrafttreten  des  „Gesetzes  zur  Vereinheitlichung  der  Kündi-
gungsfristen
von
Arbei
t
ern
und
Anges
t
ellten
(Kündigungsfristengesetz
KündFG)"
sieht  die  neue  Regelung  der  Kündigungsfris
t
en
folgender-
maßen aus:
- Die vom Arbei
t
geber und vom Arbei
t
nehmer
a
nzuhal
t
ende Grund-
kündigungsfrist be
t
rägt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Kalendermonafs.
Von  Arbeitgebern  mit  nicht  mehr  als  20  Arbeit-
nehmern  kann  eine
vierwöchige
Grundkündigungsfrisf
auch  ohne
fes
t
en
Termin  einzelver
t
raglich  vereinbart  werden.  Bei  der  Ermittlung  der
Beschäftigtenzahl
sind  weder  die  zur  Berufsbildung  Beschäftigten
noch
die
Arbeitnehmer
zu
berücksichtigen,
deren
regelmäßige
Arbeitszei
t
wöchentlich  10  Stunden  oder  monatlich  45  Stunden  nicht
übersteigt.
(
Nach  Einspruch  des  Bundesrates  am  20.9.1993
z
u  dieser
Regelung
hat der Bundestag diesen Einspruch am 30.9.1993 in namentlicher
Abs
t
immung  mit  der  erforderlichen  Mehrhei
t
der  Stimmen  der  Mit-
glieder  des  Bundestages  zurückgewiesen,  so  daß  das  Gesetz  mit
dieser
zusätzlichen  Vereinbarung  am  15.  Oktober  1993  in  Kraft  treten
konnte.
)
D
i
e ver
l
änger
t
en Kündigungsfristen für die Arbeitgeberkündigung
betragen nach
.
zweijähriger  Betriebszugehörigkeif                1  Monat  zum  Mona
t
sende,
fünfjähriger  Betriebszugehörigkeit                2  Mona
t
e  zum  Monatsende,
achtjähriger  Betriebszugehörigkeif                3  Monate  zum  Monatsende,
zehnjähriger  Betriebszugehörigkeit              4  Monate  zum  Monatsende,
zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit       5 Monate zum Monatsende,
\
fünfzehnjähriger
Befriebszugehörigkeif
6 Monate zum Monatsende,
zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit    7 Monate zum Monatsende.
Berechne
t
wird die
Befriebszugehörigkeit
vom 25. Lebensjahr an.
Das
Kündigungsfristengesetz gilt auch für
Anderungskündigungen.
Ziffer 5:
im  allgemeinen  is
t
eine  Probezeit  von  bis  zu  6  Monaten  zulässig
und
geht  nach  Ablauf  in  ein  endgül
t
iges  Arbeitsverhältnis  über,  sofern
es
nicht  vorher  gekündig
t
wird.  Die  Probezeit  kann  aber  auch  so  ver-
einbar
t
werden, daß sie automatisch bei Ablauf ende
t
, ohne daß es
einer  Kündigung  bedarf.
S
oll  ein  endgültiges  Arbeitsverhältnis  ent-
stehen.  ist  grundsätzlich  eine  ausdrückliche  Vereinbarung
erforderlich.
Allerdings führt auch die s
ti
llschweigende Fortsetzung des Arbeits-
verhältnisses  über  den  Fristablauf  hinaus  zu  einem  unbefriste
t
en
Ar-
beitsverhälfni-,
(§
625
BGBj.
Außerordentliche Kündigung
Unter  außerordentlicher  Kündigung  vers
t
eht  man  im  allgemeinen
die
sofortige  Beendigung  des  auf  bes
t
imm
t
e  oder  unbestimmte  Zeit
einge-
gangenen
Arbeitsverhältn
i
sses.
Ohne
Einhal
t
ung
einer
Kündigungsfrist
kann ein
Arbeitsverhälfnis
aus wichtigem Grund gekündigt werden,
wenn  Tatsachen  vorliegen,  aufgrund  deren  mi
t
dem  Kündigenden
unter
Berücksichtigung  aller  Umstände  des  Einzelfalles  und  unter
Abwägung
der  Interessen  von  Arbe
i
tgeber  und  Arbeitnehmer  die  Fortsetzung
des
Arbeifsverhältnisses
bis  zum  Ablauf  der  Kündigungsfrist  oder  bis
zur
vereinbar
t
en Beendigung des
Arbeitsverhälfnisses
nicht zugemutet
werden  kann.(§  626  Absa
t
z  1  BGB).  Liegt  ein  zur  fris
t
losen
Kündigung
berech
t
igender
wich
t
iger
Grund
vor,
so
kann
der
Kündigungsberech-
tigte  nich
t
belieb
i
g  lange  warten,  bis  er  die  Kündigung  ausspricht.
Nach § 262 Absa
t
z 2
BGB
kann die Kündigung nur innerhalb einer
Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  Bekanntwerden  des
Kündigungs-
sachverhaltes
ausgesprochen werden.
Das
gesetzlic
h
e
Rech
t
zur
außerordentlichen
(
fristlosen)
Kündigung
kann  weder  durch  Tari
f
vertrag  noch  durch  Betriebsvereinbarung
oder
einzelvertragliche  Vereinbarung  ausgeschlossen  oder  unzumutbar
beschränkt  werden.  Bei  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  im
Sinne
des  §  626  BGB  muß  jeder  Ver
t
ragspartner  die  Möglichkeit  haben,
das
Arbeifsverhälfnis
fristlos zu beenden.
§28
Behandlung von
Auslegungsstreitigkeiten
Ü
ber Streitigkeiten zwischen Tari
f
vertragsparteien, welche die Aus-
legung  dieses  Vertrages  betreffen,  entscheidet  ein  eigenes
Schieds-
amt.  Dieses  Schiedsam
t
t
ritt  auf  Anrufung  einer  der  Tarifver-
tragsparteien  innerhalb  von  10  Werktagen  zusammen  und  besteht
aus
j
e  drei  von  den  Tarifvertragsparteien  zu  benennenden  Bei-
sitzern. Ist eine Einigung im Schiedsamt nicht möglich, so wird ein
unparteiischer  Vorsitzender  hinzugezogen.
Ü
ber  die  Person  des
Un-
parteiischen  haben  sich  die  Tarifvertragsparteien  zu  verständigen.
Das  Schiedsamt  gibt  sich  seine  Geschäftsordnung  selbst.  Die
Kosten
der Tarifinstanzen tragen die Tarifvertragsparteien je zur Hälfte.
§29
Durchführung des Vertrages
1
.
Die
vertragsschließenden
Parteien
verpflichten
sich,
ihren
gan-
zen
Einfluß
zur
Durchführung
und
Aufrechterhaltung
dieses
Rahmentarifvertrages einzusetzen.
2.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Auslegung  dieses  Ver-
trages
verpflichten
sich
die
Tarifvertragsparteien,
unverzüglich
in
Verhandlungen einzutreten.
§30
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am
1
. Januar
1
996 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erst-
mals zum 3
1
. Dezember
1
997, gekündigt werden.
36
_____
Rahmentarifvertrag
Düsseldorf, den 29. November 1995
Deutscher
Abbruchverband
E.V.,
Oststraße
1
22, 402
1
0 Düsseldorf
Rolf
Denner
Werner Strauch Dr. Peter
Jehle
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,
Bockenheimer
Landstraße
60325 Frankfurt am Main
Klaus Wiesehügel Ernst-Ludwig
Laux
Zum
I
.Januar
1
996  fusionierten  die  Gewerkscharten  IG  Bau-
Steine-
Erden und Gewerkschart Gartenbau, Land- und Forstwir
t
schaft zur
IG
Bauen-Agrar-Umwelt.
Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen §
1
37
Zwischen dem
Deutschen Abbruchverband E.V.,
Oststraße
1
22, 40210 Düsseldorf
und der
Industriegewerkschaft
Bau-Steine-Erden,
Bundesvorstand,
Bockenheimer
Lands
t
raße
60325 Frankfurt/Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§
1
Geltungsbereich
1
. Räumlicher Geltungsbereich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Abbruch-  und  Abwrackbetriebe  sowie  selbständige  Abbruchab-
teilungen  anderer  Unternehmen,  die  ganz  oder  teilweise  Bau-
werke  aus  Mauerwerk,  Beton,  Stahlbeton,  Eisen,  Stahl  oder  son-
stigen  Baustoffen,  technische  Anlagen,  wie  zum  Beispiel
Industriean-
lagen,  Fabrikeinrichtungen  abbrechen,  demontieren,  sprengen,
Beton  schneiden,  bohren  und  pressen;  Schiffe  abwracken.
Hierzu  gehört  auch  die  Durchführung  von
Enttrümmerungs-
und
Entschuttungsarbeiten.
Werden  in  den  Betrieben  in  selbständigen  Abteilungen  andere
Arbeiten  ausgeführt,  so  werden  diese  Abteilungen  dann  nicht
von  diesem  Tarifver
t
rag  erfaßt,  wenn  ein  anderer  Tarifvertrag
sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
38
_____________________
Tarifvertrag
VL
§ 1,2, 3, 4
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle  gewerblichen  Arbeitnehmer  und  Angestellten,  die  eine  nach
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
-(SGB
VI) -
versicherungspflichtige
Tätigkeit  ausüben,  einschließlich  der
ver-
sicherungsfrei
Beschäftigten.
§2
Anspruch auf die Gewährung
vermögenswirksamer Leistungen
1
.  Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  dem  Beschäftigten  eine  ver-
mögenswirksame  Leistung  im  Sinne  des  5.  Gesetzes  zur  För-
derung  der  Vermögensbildung  der  Arbeitnehmer  (5.
Verm.
BG)
vom 1 9. Januar
1
989
(BGBL
l S. 137) in Höhe
von 52
,--
DM monatlich
zu gewähren.
Teilzei
t
beschäftigte haben Anspruch auf anteilige Zahlung im
Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.
2.  Die  vermögenswirksame  Leistung  des  Arbeitgebers  ist  erstmalig
vom  Beginn  des  Monats  an  zu  zahlen,  der  auf  den  Monat  folgt,
in  dem  der  Beschäftigte  alle  Verfahrensvoraussetzungen  gemäß
§ 5 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages erfüllt hat.
§3
Vorrang des Tarifvertrages
Die  vermögenswirksame  Leis
t
ung  des  Arbeitgebers  ist  nicht  ab-
dingbar.  Sie  kann  auch  nicht  in  Einzelarbeitsverträgen  oder
Betriebsvereinbarungen  durch  andere  Leistungen  ersetzt  oder
abgegolten werden.
§4
Anrechenbarkeit bisher gewährter
vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers
Hat  der  Arbeitgeber  aufgrund  des  5.
Verm.BG
vermögenswirk-
same  Leistungen  im  gleichen  Kalenderjahr  gewährt,  so  können
diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden
Leistungen angerechnet werden.
Tarifver
t
rag
VL
§ 5,6
________________________
39
§5
Verfahren
1.  Der  Beschäf
t
igte  hat  dem  Arbei
t
geber  die  Art  der  gewählten
Anlage  und  das  Un
t
ernehmen  oder  Institut  mit  der  Nummer  des
Kontos  anzugeben,  auf  das  die  vermögenswirksamen  Leistungen
überwiesen  werden  sollen.  Der  Beschäftigte  hat  diese  Angaben
auf Verlangen des Arbeitgebers schriftlich zu machen.
2. Für die Umwandlungserklärung ist die Erteilung einer Vollmacht
ausgeschlossen.
3. Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leis
t
ungen sowie
eventuelle  Eigenleistungen  in  der  Lohn-  oder  Gehaltsabrechnung
bzw.  in  der  monatlichen  Abrechnung  über  die  Ausbildungsver-
gütung  gesondert  auszuweisen  und  zugunsten  des  Beschäftigten
an die von diesem bezeichne
t
e Stelle mona
t
lich abzuführen.
4. Beim Ausscheiden aus dem Arbei
t
sverhältnis, bei Fortdauer des
Arbeitsverhältnisses  über  den  31.  Dezember  des  Jahres  hinaus,
ist  dem  Beschäftigten  nach  Beendigung  des  Kalenderjahres  eine
Bescheinigung  über  die  Höhe  der  abgeführten  Beträge  un
t
er
Angabe der Kontonummer des Beschäftigten und der Bezeichnung
des  Anlageinstitutes,  an  welches  die  vermögenswirksamen  Leis-
tungen  abgeführt  wurden,  auszustellen  und  dem  Beschäftigten
auszuhändigen.
§6
Verjährung
1.  Der  Anspruch  auf  die  vermögenswirksamen  Leis
t
ungen  des
Arbeitgebers  verjährt  nach  2  Jahren.  Die  Verjährungfrist  be-
ginnt  mit  dem  Schluß  des  Kalenderjahres,  in  dem  der  Anspruch
en
t
s
t
anden ist.
2.  Die  Bestimmungen  des  §  27  -Ausschlußfristen-  des  Rahmen-
tarifvertrages  für  die  Beschäftigten  im  Abbruch-  und  Abwrack-
gewerbe gelten nicht für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.
40                                           Tari
f
vertrag
VL
§7
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am
1
. Januar
1
992 in Kraft.
Er kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalender
j
ahres,
erstmals zum 3
1.
Dezember
1
998 gekündigt werden.
Düsseldorf, den 29. November
1
995
Deutscher Abbruchverband E.V.
Oststraße
1
22, 402
1
0 Düsseldorf
Industriegewerkschaf
t
Bau-S
t
eine-Erden,
Bundesvorstand
Bockenheimer
Landstraße 73-77, 60325 Frankfurt/Main