- Gewerbe:
 - Gebäudeausrüstung
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 05.11.1996
 - Schlagworte
 - 
          
- Gebäudeausrüstung
 - Rahmentarifvertrag
 - Tarifvertrag
 - industriell
 - technisch
 
 
Rahmentarifvertrag für die Auszubildenden für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender
Rahmentarifvertrag
für die  Auszubildenden
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Rahmentarifvertrag gilt
räumlich:
für Baden-Württemberg;
fachlich:
für  alle  Betriebe  der  Heizungs-,  Klima-,  Sanitärtechnik-Industrie  sowie  alle
Betriebe  der  Heizungs-,  Klima-,  Sanitärtechnik  des  Metallhandwerks,  die
selbst
oder
deren
Inhaber
Mitglied
des
oben
aufgeführten
Arbeitgeberverbandes sind;
persönlich:
für  alle  gewerblich,  kaufmännisch  und  technisch  Auszubildenden  im  Sinne
des Berufsbildungsgesetzes, die Mitglied der IG Metall sind.
Auszubildender  ist,  wer  in  einem  anerkannten  Ausbildungsberuf  aufgrund
eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird.
§ 2
2.1
Auszubildende
erhalten
eine
Ausbildungsvergütung.
Die
Ausbildungsvergütung  für  den  laufenden  Monat  ist  spätestens  am  letzten
Werktag des  Monats zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in der betriebsüblichen
Weise.
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2.2
Die Höhe der Ausbildungsvergütung  wird in einem besonderen Abkommen
vereinbart.
2.3
Wird  ein  erfolgreicher  Fachschulbesuch  oder  eine
Vorbildung  auf  die  Ausbildungszeit  ganz  oder  teilweise
angerechnet
oder
wird
bei
Abschluß
des
Ausbildungsvertrages  aus  anderen  Gründen  eine  verkürzte
Ausbildungszeit  vereinbart,  so  gilt  für  die  Höhe  der
Ausbildungsvergütung
der
Zeitraum,
um
den
die
Ausbildungszeit
verkürzt
wird,
als
geleistete
Ausbildungszeit.
Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in
der Person des Auszubildenden liegen, verlängert, so ist
während
des
Zeitraums
der
Verlängerung
die
Ausbildungsvergütung
des
letzten
regelmäßigen
Ausbildungsabschnittes zu zahlen.
Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in
der  Person  des  Ausbildenden  liegen,  verlängert,  so  ist
während
des
Zeitraums
der
Verlängerung
eine
Ausbildungsvergütung  in  Höhe  des  betriebsüblichen
Lohnes/Gehaltes  der  dem  Ausbildungsberuf  entsprechenden
Lohn-/Gehaltsgruppe zu zahlen.
2.4
Für  Auszubildende,  die  auf  Montage  entsandt  werden,
gelten  die  Bestimmungen  der  “Vereinbarung  über  Montage-
und Erschwerniszulagen” in der jeweils gültigen Fassung.
Auszubildende  können  nur  im  Einvernehmen  mit  dem
Erziehungsberechtigten im Interesse ihrer Ausbildung auf
Fernmontage mitgenommen werden.
§ 3
Gewährt  der  Ausbildende  Kost  und  Wohnung,  so  kann  die
Ausbildungsvergütung  monatlich  um  36,--  DM  gekürzt
werden. Wird nur Wohnung gewährt, so dürfen hierfür 7,--
DM monatlich, wird nur Kost gewährt, so dürfen 29,-- DM
monatlich abgezogen werden.
§ 4
4.1
Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
ab 01.04.1992
37 Stunden.
4.2
Die Arbeitszeit für Auszubildende richtet sich nach den Arbeitszeitregelungen
des Manteltarifvertrages (für Arbeiter und Angestellte) in der jeweils gültigen
Fassung in den von diesem Tarifvertrag erfaßten Betrieben.
4.3
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen werden mit dem
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Betriebsrat, der vorher die Jugendvertretung zu hören hat, vereinbart.
§ 5
5.1
Leistet ein Auszubildender Mehrarbeit, so ist jede über die in § 4 festgelegte
Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde besonders zu vergüten.
5.2
Die  Mehrarbeitsvergütung  beträgt  je  Mehrarbeitsstunde  ein  Hundertstel  der
Ausbildungsvergütung,  beim  Zusammentreffen  mit  Sonntags-  und
Feiertagsarbeit
ein
Fünfzigstel
der
jeweiligen
monatlichen
Ausbildungsvergütung.
5.3
Den  Auszubildenden,  die  kraft  besonderer  Vereinbarung  Lohn/Gehalt  des
ungelernten  Arbeiters/Angestellten  erhalten,  ist  der  entsprechende  tarifliche
Zuschlag  zu  gewähren.  Auszubildende  unter  16  Jahren  dürfen  nicht  zur
Mehrarbeit  herangezogen  werden.  Auszubildende  über  16  Jahre  bis  18
Jahre  dürfen  nur  in  Ausnahmefällen  unter  Beachtung  der  gesetzlichen  und
tariflichen Vorschriften zur Mehrarbeit herangezogen werden.
5.4
Für  Auszubildende,  die  zum  Zwecke  beruflicher  Weiterbildung  und  zur
Allgemeinbildung  Abendkurse,  Samstags-  oder  Aufbauschulen  besuchen,
darf ebenfalls keine Mehrarbeit angeordnet werden.
§ 6
6.1
Der  Ausbildende  hat  den  Auszubildenden  unter  Fortzahlung  der  Vergütung
für  die  Teilnahme  am  Berufsschulunterricht  und  an  Prüfungen  freizustellen.
Das  gleiche  gilt,  wenn  Ausbildungsmaßnahmen  außerhalb  der
Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
6.2
Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch dann zu zahlen:
6.2.1
Bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er
-  sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt;
-  infolge  unverschuldeter  Krankheit  nicht  an  der  Berufsausbildung
teilnehmen kann;
-  oder  aus  einem  sonstigen,  in  seiner  Person  liegenden  Grund
unverschuldet
verhindert
ist,
seine
Pflichten
aus
dem
Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
6.3
Bis  zur  Dauer  von  12  Wochen,  jedoch  nicht  über  die  Beendigung  des
Ausbildungsverhältnisses  hinaus,  wenn  die  Verhinderung  an  der
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Berufsausbildung die Folge eines Betriebsunfalls ist.
Können  Kost  und  Wohnung  infolge  Krankheit  nicht  weiter  gewährt  werden,
so  sind  die  vollen  Sätze  der  Ausbildungsvergütung  nach  dem  Tarifvertrag
über die Ausbildungsvergütung oder des Lohnes/Gehaltes (§ 5 Abs. 3 dieses
Tarifvertrages) zu zahlen.
6.4
Für  notwendig  werdenden  Ausfall  von  regelmäßiger  täglicher  Arbeitszeit
(ohne  etwaige  Mehrarbeitsstunden)  gelten  die  Bestimmungen  des
Manteltarifvertrages  (für  Arbeiter  und  Angestellte)  in  der  jeweils  gültigen
Fassung in den von diesem Tarifvertrag erfaßten Betrieben.
6.5
Soll  das  Ausbildungsverhältnis  nach  Abschluß  der  Ausbildung  nicht  in  ein
Beschäftigungsverhältnis  umgewandelt werden, so ist dem Auszubildenden
eine  angemessene  Zeit  zur  Arbeitssuche  unter  Fortzahlung  der  Vergütung
zu gewähren.
6.6
Sind  die  Voraussetzungen  für  die  Fortzahlung  der  Ausbildungsvergütung
nicht  gegeben,  so  kann  für  jede  ausgefallene  Arbeitsstunde  1/200  der
monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen werden.
§ 7
Nach  Abschluß  der  Ausbildungszeit  entsprechend  dem  Ausbildungsvertrag
oder  nach  bestandener  Abschlußprüfung  ist  dem  Ausgebildeten  die  seiner
Tätigkeit  entsprechende  tarifliche  Vergütung  (Lohn  oder  Gehalt)  zu  zahlen.
Das  gilt  auch  bei  vorzeitiger  Zulassung  nach  §  40  des
Berufsbildungsgesetzes.
§ 8
8.1
Jede Arbeit, bei der durch gesteigertes Arbeitstempo ein höherer Verdienst
erzielt werden kann, ist für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren nicht
gestattet.
8.2
Auszubildende  über  18  Jahre  können  mit  solchen  Arbeiten  beschäftigt
werden, wenn das zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.
8.3
Wenn  Auszubildende  mit  solchen  Arbeiten  länger  als  vier  Wochen
beschäftigt  werden,  so  ist  für  die  gesamte  Zeit  im  Benehmen  mit  dem
Betriebsrat  eine  besondere  Vergütung  festzulegen,  die  in  der  Regel  ein
angemessener Anteil am Leistungsverdienst sein soll.
§ 9
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9.1
Den Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht
notwendige Zeit einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule zu
gewähren.  Dadurch  darf  eine  Minderung  der  Ausbildungsvergütung  nicht
eintreten.
9.2
Außerhalb  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  erfüllte  Berufsschul-  oder
Ausbildungszeit, die nicht im Betrieb erfolgen kann, ist durch die Gewährung
von  Freizeit  unter  entsprechender  Kürzung  der  wöchentlichen  Arbeitszeit
abzugelten.
9.3
Unvermeidbar  anfallende  Fahrtkosten  duch  die  Benutzung  öffentlicher
Verkehrsmittel  für  den  Besuch  der  Berufsschule  sind  durch  den
Ausbildungsbetrieb  zu  erstatten.  Dies  gilt  innerhalb  des  Stadt-  und
Gemeindeverkehrs.
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§ 10
Entstehen  Streitigkeiten  um  die  Auslegung  dieses  Abkommens,  so  ist  eine
Verständigung  zwischen  Arbeitgeber  und  Betriebsrat  unter  Beteiligung  der
Betriebsjugendvertretung  zu  versuchen.  Kommt  hierbei  keine  Einigung
zustande,  so  sind  die  beiderseitigen  Organisationen  einzuschalten.  Gelingt
auch dann keine Einigung, so steht der Rechtsweg offen.
§ 11
11.1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Er ersetzt den Tarifvertrag
vom 21. Juni 1989.
11.1.1
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten ganz oder teilweise
gekündigt werden.
11.1.2
Die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 4) sind jederzeit ohne Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  kündbar,  sobald  in  Bereichen  der  Metallindustrie
Verhandlungen über die Arbeitszeitverkürzung aufgenommen werden.
Stuttgart, 5. November 1996
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Hempel
Unruh
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Zambelli
Paszehr