- Gewerbe:
 - Chemische Industrie
 - Branche
 - Chemische Industrie
 - Datum:
 - 17.03.1994
 - Schlagworte
 - 
          
- Kurzarbeit
 - Manteltarifvertrag
 - Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung
 - Verdienstsicherung im Alter
 
 
Manteltarifvertrag für die chemische Industrie Ost für Mecklenburg Vorpommern
Manteltarifvertrag
für die
chemische Industrie Ost
vom 17. März 1994
zuletzt geändert am 22. April 2009
2
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
4
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
6
§ 2a Altersfreizeiten
9
§ 3 Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit,  Rufbereitschaft und
Reisekosten
10
§ 4 Zuschläge und Schichtzulagen
12
§ 5 Arbeitszeit der Arbeitnehmer  mit Arbeitsbereitschaft
14
§ 6 Waschzeit
16
§ 7 Kurzarbeit
17
§ 8 Freistellung von der Arbeit
17
§ 9 Krankheit und Maßnahmen der medizinischen  Vorsorge und Rehabilitation
19
§ 10 Entgeltfortzahlung im Todesfall
22
§ 11 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
23
§ 12 Urlaub
25
§ 13 Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung
28
§ 14 Verdienstsicherung im Alter
32
§ 16 Leistungsvergütung
33
§ 17 Ausschlussfristen
36
Protokollnotizen
38
3
Zwischen dem
Arbeitgeberverband Nordostchemie e. V.
Sozialpolitische Ausschüsse Ost und Berlin
und der
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand Hannover
wird folgender
Manteltarifvertrag
vereinbart:
Vorbemerkung:
Die  Anmerkungen  und  Protokollnotizen  sind  von  den  Tarifvertragsparteien  vereinbart
und gelten als Bestandteil dieses Tarifvertrages
1
.
1 Arbeitgeber und Betriebsrat können unter Berücksichtigung der tariflichen Mindestbestimmun-
gen ergänzend zu diesem Manteltarifvertrag Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Absatz
3 BetrVG unter Beachtung des § 76 Absatz 6 BetrVG abschließen. Das gilt nicht für die §§ 1, 4,
5, 7, 8, 10, 17 und 18 dieses Tarifvertrages.
Bis  zum  In-Kraft-Treten  dieses  Tarifvertrages  aufgrund  der  bisherigen  Öffnungsklausel  abge-
schlossene  andere  tarifliche  Bestimmungen  ergänzende  Betriebsvereinbarungen  wirken  unab-
hängig von dieser Öffnungsklausel rechtsgültig weiter.
Zur  Sicherung  der  Beschäftigung  oder  zur  Verbesserung  der  Wettbewerbsfähigkeit  gegenüber
tarifkonkurrierenden  Bereichen  können  Arbeitgeber  und  Betriebsrat  mit  Zustimmung  der  Tarif-
vertragsparteien  für  Unternehmen,  Betriebe  und  Betriebsabteilungen  durch  befristete  Betriebs-
vereinbarung von den bezirklichen Tarifentgeltsätzen abweichende niedrigere Entgeltsätze unter
Beachtung  des  §  76  Absatz  6  BetrVG  vereinbaren.  In  der  Betriebsvereinbarung  kann  geregelt
werden,  dass  sie  nach  Ablauf  unbefristet  weiter  gilt.  Tarifkonkurrierend  sind solche Tarifverträ-
ge,  die  sich  mit  dem  fachlichen  Geltungsbereich  des  Manteltarifvertrages  der  chemischen  In-
dustrie überschneiden oder unter deren Geltungsbereich das Unternehmen, der Betrieb oder die
Betriebsabteilung bei einer Ausgliederung oder Umstrukturierung fallen würde.
Zwischen  den  Tarifvertragsparteien  besteht  Einvernehmen  darüber,  dass  zur  Sicherung  der
Beschäftigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Einzelfall abweichende tarifliche
Regelungen auch in unternehmensbezogenen Tarifverträgen zwischen dem Arbeitgeberverband
Nordostchemie e. V. und der IG BCE vereinbart werden können.
4
§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
1.  räumlich:
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen sowie Berlin (Ost)
2
;
2.  persönlich:
für  die  den  Tarifvertragsparteien  angehörenden  Mitglieder,  nämlich  Arbeitgeber
und  in  deren  Betrieben  tätige  Arbeitnehmer,  nicht  aber  für  Arbeitnehmer,  deren
Aufgabengebiet  höhere  Anforderungen  stellt,  als  die  höchste  tarifliche  Beschäfti-
gungsgruppe  verlangt  und  deren  Entgelt  und  allgemeine  Arbeitsbedingungen  im
Ganzen  gesehen  die  tariflichen  Mindestbestimmungen  überschreiten,  wenn  sie
durch  Einzelvertrag  aus  dem  Geltungsbereich  des  Tarifvertrages  unter  Mitbestim-
mung  des  Betriebsrates  gemäß  §§  99  ff.  BetrVG  herausgenommen  worden  sind.
Der Tarifvertrag gilt auch für die Auszubildenden, soweit sich nicht aus dem Wesen
des Ausbildungsverhältnisses etwas anderes ergibt;
3.  fachlich:
für  Betriebe  und  Verkaufsunternehmen  der  chemischen  Industrie  und  verwandter
Industrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwal-
tungsstellen,  Auslieferungslager  und  Verkaufsstellen,  für  Chemie-  und  Mineralöl-
Handelsunternehmen,  für  Unternehmen  des  Chemie-Anlagenbaus,  für  Büros  und
Unternehmen  zur  chemisch-technischen  Beratung  und  zur  Konstruktion  und  In-
standhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersu-
chungsanstalten,  Zeitarbeitsunternehmen,  soweit  sie  ihren  Arbeitsschwerpunkt
oder Ursprung in Unternehmen der chemischen Industrie haben, sowie für alle Be-
triebe, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der chemischen Industrie sind.
Zur  chemischen  Industrie  und  den  verwandten  Industrien  gehören  insbesondere  fol-
gende Produktionsgebiete:
1.  Grundchemikalien,
2.  Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3.  Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4.  Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5.  Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6.  Buntstifte und Pastellkreiden,
7.  Lösungsmittel und Weichmacher,
8.  Lacke, Firnisse, Polituren,
9.  Spreng-  und  Zündstoffe,  Munition,  Feuerwerk  und  sonstige  Zündwaren,  Kollodi-
umwolle,
10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
2
Berlin  (Ost)  umfasst  den  räumlichen  Teil  des  Landes  Berlin,  in  dem  am  3.  Oktober
1990 das Grundgesetz eingeführt worden ist.
5
11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13. Ätherische  Öle  und  Riechstoffe,  chemische  Backhilfs-  und  Konservierungsmittel,
Aromastoffe,
14. Fotochemikalien,  Fotopapiere,  Herstellung  und  Verwendung  von  lichtempfindli-
chem Material wie z.B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,
15. Filme  und  deren  technische  Bearbeitung,  fotografische,  elektrochemische  und
magnetische  Materialien  einschließlich  Geräte  zur  Aufzeichnung,  Speicherung,
Auswertung  und  Wiedergabe  von  Informationen,  die  im  Verbund  mit  den  vorge-
nannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,
16. Chemische  Umwandlung  von  Kohle,  Erdgas,  Erdöl  sowie  Erdölprodukten  ein-
schließlich Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxydierung, Vergasung
sowie  Weiterverarbeitung  der  Umwandlungsprodukte,  Transport,  Umschlag  und
Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
17. Ruß,
18. Holzverkohlung,
19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23. Technische Öle und Fette,
24. Chemische Hilfsmittel aller Art wie z.B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoff-
auszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie de-
ren Weiterverarbeitung,
26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnet-
bänder sowie deren Bearbeitung,
28. Chemisch-technische  Artikel  wie  Glühstrümpfe,  chemische  Papiere,  Gießereihilfs-
mittel,  Elektroden,  elektrische  und  galvanische  Kohle,  Asbestwaren  sowie  che-
misch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose,
Halbleiterfertigung und Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverar-
beitung im eigenen Betrieb,
29. Elektrochemische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31. Chemische  Baustoffe,  Faserzement,  chemische  Bautenschutz-,  Holzschutz-  und
Feuerschutzmittel,  Dämm-  und  Isolierstoffe  und  deren  Weiterverarbeitung  sowie
deren Verwendung in wechselnden Bauwerken,
31a.  Beschichtung  von  Flächen  mit  Kunststoffen,  Silikonen  oder  Kunstharzen  (insb.
Epoxit- oder Acrylharzen), und zwar auch, soweit Beschichtungen an wechselnden
Orten vorgenommen wird (z.B. Erstellung von Fußböden auf Baustellen, Beschich-
tung von Schiffsrümpfen),
6
31b.  Herstellung  von  Thermit-Schweißmasse  aus  Metalloxyden  und –granulaten, feu-
erfesten Gießformen und anorganischen Reaktionstiegeln sowie die Durchführung
von aluminothermischer Schweißung z.B. an Schienen,
32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33. Natürlicher  und  synthetischer  Kautschuk,  Latex,  Nachfolgeprodukte  sowie  deren
Weiterverarbeitung,
34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37. Ferrolegierungen  und  Siliziumverbindungen  mit  Metallen,  Schleifmittel,  syntheti-
sche Edelsteine,
38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39. Dach-  und  Dichtungsbahnen  und  deren  Weiterverarbeitung  sowie  deren  Verwen-
dung in wechselnden Bauwerken,
40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und
Tuschen,
41. Naturharzverarbeitung,
42. Holzverzuckerung,
43. Tierkörperverwertung,
44. Kernchemie,  einschließlich  Herstellung,  Aufarbeitung  und  Entsorgung  von  Brenn-
elementen und Brennstoffen,
45. Urankonzentrate,
46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch
biologische,  chemische,  physikalische  und  thermische  Behandlung,  Entsorgungs-
anlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Reststoffen
wie z.B. Pyrolyse,
47. Chemische Synthese jeder Art.
§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
I.
Dauer und Verteilung der Arbeitszeit
1.  Die  regelmäßige  tarifliche  wöchentliche  Arbeitszeit  an  Werktagen  beträgt  aus-
schließlich  der  Pausen  40  Stunden
3
.  Sie  gilt  nicht  für  Teilzeitbeschäftigte  und  Ar-
beitnehmer mit Arbeitsbereitschaft.
Wird wöchentlich an mehr als fünf Werktagen gearbeitet, so darf die regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen acht Stunden nicht überschrei-
ten.
3
Siehe hierzu auch Protokollnotiz II.
7
Die  regelmäßige  tarifliche  wöchentliche  Arbeitszeit  kann  auch  im  Durchschnitt  ei-
nes Verteilzeitraums von bis zu zwölf Monaten erreicht werden. Bei der Verteilung
der  regelmäßigen  Arbeitszeit  kann  die  tägliche  Arbeitszeit  bis  zu  zehn  Stunden
betragen. Im Übrigen werden die Möglichkeiten der Verteilung der Arbeitszeit nach
den gesetzlichen Bestimmungen nicht berührt.
Durch  freiwillige  Betriebsvereinbarung  können  Arbeitgeber  und  Betriebsrat  den
Verteilzeitraum auf bis zu 36 Monate verlängern. in diesem Fall gilt für § 7 d Abs. 1
Ziffer  2  des  Sozialgesetzbuches  IV  der  in  der  Betriebsvereinbarung  festgelegte
Zeitraum, höchstens jedoch 36 Monate.
Im  Rahmen  flexibler  Arbeitszeitregelungen,  die  unterschiedliche  tägliche  Arbeits-
zeiten ermöglichen, ist durch Betriebsvereinbarung die zeitliche Lage der betriebli-
chen  Normalarbeitszeit  festzulegen.  Die  betriebliche  Normalarbeitszeit  ist  u.a.
Grundlage  für  die  Berechnung  der  Entgeltfortzahlung  ohne  Arbeitsleistung.  Wird
wöchentlich  an  fünf  Werktagen  gearbeitet,  so  beträgt  die  betriebliche  tägliche
Normalarbeitszeit  ein  Fünftel  der  regelmäßigen  tariflichen  wöchentlichen  Arbeits-
zeit, soweit betrieblich keine andere tägliche Arbeitszeit vereinbart worden ist.
2.  Für  Wechselschichtarbeitnehmer  in  vollkontinuierlichen  Betrieben  beträgt  die  re-
gelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit ausschließlich der Pausen 40 Stunden.
In  vollkontinuierlichen  Betrieben  bleibt  es  der  betrieblichen  Vereinbarung  überlas-
sen,  zur  Erreichung  zusätzlicher  Sonntagsfreischichten  Schichten  bis  zu  zwölf
Stunden an Sonntagen einzulegen.
Die  Arbeitszeiten  sind  im  Rahmen  eines  betrieblichen  Schichtplans  zwischen  Ar-
beitgeber  und  Betriebsrat  zu  vereinbaren  unter  Zugrundelegung  eines  Verteilzeit-
raums von bis zu zwölf Monaten.
Die tägliche Arbeitszeit kann auf zwölf Stunden verlängert werden, wenn in die Ar-
beitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt
4
; Absatz 2
bleibt unberührt.
3.  Durch Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von §
5 Abs. 1 ArbZG die Ruhezeiten in Ausnahmefällen um bis zu zwei Stunden kürzen,
wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines
Ausgleichszeitraums von sechs Monaten ausgeglichen wird.
II.
Beginn und Ende der Arbeitszeit
Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden be-
trieblich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt.
III.
Pausen
1.  Den  Arbeitnehmern  sind  mindestens  die  gesetzlich  vorgeschriebenen  Pausen  zu
gewähren.
4
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass, soweit bisher 12-Stunden-Schichtsysteme prak-
tiziert wurden, diese einschließlich der Pausenregelungen weitergeführt werden können.
8
2.  Pausen  sind  in  ihrem  Beginn  und  Ende  gleich  bleibende  oder  vorhersehbare  Un-
terbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer; sie dienen der Erholung.
3.  Wird  der  Arbeitnehmer  während  einer  Pause  ausnahmsweise  zur  Leistung  von
Arbeit  herangezogen,  so  ist  die  Zeit  der  Unterbrechung  der  Pause  als  Arbeitszeit
zu  bezahlen.  Die  dabei  ausgefallene  Pausenzeit  ist  am  gleichen  Tage  nachzuge-
währen,  falls  nicht  ausnahmsweise  dringende  betriebliche  Gründe  eine  Nachge-
währung verhindern.
4.  Wird die Arbeit aus technischen Gründen unvorhergesehen unterbrochen, so kann
die  Pause  verlegt  werden,  es  sei  denn,  dass  dies  dem  Zweck  der  Pause  wider-
spricht oder sonst dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist.
5.  Arbeitnehmern  in  voll-  und  teilkontinuierlicher  Wechselschichtarbeit  können  statt
fester Ruhepausen Kurzpausen von angemessener Dauer gewährt werden. Diese
Kurzpausen gelten als Arbeitszeit und sind entsprechend zu bezahlen.
6.  Die  Gewährung  von  Pausen darf nicht zu unzumutbaren Mehrbelastungen einzel-
ner beteiligter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen führen.
IV.
Frühschluss
Samstags soll die Arbeitszeit nicht über 13 Uhr ausgedehnt werden. Am Tage vor Os-
tern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr endet die Arbeitszeit um 13 Uhr; hierdurch
ausfallende Arbeitszeit ist zu bezahlen.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die regelmäßige Schichtarbeit und
die  Reparaturarbeiten,  die  nicht  während  des laufenden Betriebes ausgeführt werden
können.
V.
Gleitende Arbeitszeit
Gleitende Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden.
Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen.
Zeitschulden oder Zeitguthaben sind im Abrechnungszeitraum auszugleichen. Betrieb-
lich ist festzulegen, bis zu welcher Höhe Zeitguthaben oder Zeitschulden in den nächs-
ten  Abrechnungszeitraum  übertragen  werden  können.  Die  zu  übertragenden  Zeitgut-
haben oder Zeitschulden dürfen jedoch 16 Stunden nicht überschreiten.
Kann  der  Zeitausgleich  wegen  Krankheit,  Urlaub,  Dienstreise  oder  aus  ähnlichen
Gründen  nicht  erfolgen,  so  ist  er  spätestens  im  darauf  folgenden  Abrechnungszeit-
raum vorzunehmen.
Beginn,  Ende  und  Dauer  der  Pausen  können  variabel  gestaltet  werden.  Die  gesetzli-
chen Vorschriften über die Mindestdauer und über die zeitliche Lage der Ruhepausen
sind zu beachten.
Zeitguthaben  und  Zeitschulden  bleiben  bei  der  Ermittlung  der  Höhe  des  Urlaubsent-
gelts, bei der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und bei entspre-
chenden  gesetzlichen,  tariflichen  oder  betrieblichen  Leistungen  des  Arbeitgebers  au-
ßer Ansatz.
9
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die über die Dauer der betrieblichen Normalarbeits-
zeit  ausschließlich  der  Pausen  hinausgehende  Arbeit,  soweit  sie  ausdrücklich  ange-
ordnet war. Zeitguthaben sind keine Mehrarbeit.
Der Ausgleich von Zeitguthaben darf nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Urlaub erfolgen.
In den Fällen der Freistellung von der Arbeit ist bei der Entgeltfortzahlung die zeitliche
Lage der betrieblichen Normalarbeitszeit zugrunde zu legen.
Wird  wöchentlich  an  fünf  Werktagen  gearbeitet,  so  beträgt  die  betriebliche  tägliche
Normalarbeitszeit  ein  Fünftel  der  regelmäßigen  tariflichen  wöchentlichen  Arbeitszeit,
soweit  betrieblich  oder  arbeitsvertraglich  keine  andere  tägliche  Arbeitszeit  vereinbart
worden ist.
Über  eine  Aussetzung  der Regelung der gleitenden Arbeitszeit ist der Betriebsrat un-
verzüglich zu unterrichten, sofern nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind. Soll
die  Regelung  der  gleitenden  Arbeitszeit  für  mehr  als  zwei  aufeinander  folgende  Ar-
beitstage  ausgesetzt  werden,  so  ist  hierfür  das  Einvernehmen  mit  dem  Betriebsrat
erforderlich, sofern nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind.
VI.
Jugendliche
Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  für  Jugendliche  entsprechend,  soweit  dem
nicht gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen entgegenstehen.
§ 2a
Altersfreizeiten
1.  Arbeitnehmer,  die  das  57. Lebensjahr  vollendet  haben,  erhalten eine zweieinhalb-
stündige Altersfreizeit je Woche.
Soweit für Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit oder einer Einzelvereinbarung ei-
ne  um  bis  zu  zweieinhalb  Stunden  kürzere  wöchentliche  Arbeitszeit  als  die  regel-
mäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, vermindert sich die Altersfreizeit ent-
sprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tarif-
lichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit.
2.  Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Be-
achtung des § 76 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorran-
gig  sollten  Altersfreizeiten  am  Dienstag,  Mittwoch  oder  Donnerstag  gewährt  wer-
den.
Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu
freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen. Einigen
sich  Arbeitgeber  und  Betriebsrat  nicht,  so  fallen  die  Altersfreizeiten  auf  den  Mitt-
wochnachmittag.
3.  Arbeitnehmer  in  voll-  und  teilkontinuierlicher  Wechselschichtarbeit  sowie  Arbeit-
nehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, er-
halten  abweichend  von  Ziffer 1  bereits  ab  Vollendung  des  55. Lebensjahres  eine
zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.
10
Arbeitnehmer  in  vollkontinuierlicher  Wechselschicht,  die  das  55. Lebensjahr  voll-
endet  und  mindestens  15 Jahre  vollkontinuierliche  Wechselschichtarbeit  geleistet
haben, erhalten eine dreieinhalbstündige Altersfreizeit.
Ziffer 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
Für Arbeitnehmer in voll- und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Al-
tersfreizeiten  zu  Freischichten  zusammenzufassen.  Die  Freischichten  sind  mög-
lichst gleichmäßig verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu
legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan an-
fallen.
4.  Arbeitnehmer,  deren  höchstens  24-stündige  Anwesenheitszeit  im  Betrieb  sich  un-
terteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten nach dem voll-
endeten 57. Lebensjahr möglichst gleichmäßig verteilt jährlich insgesamt acht wei-
tere Freizeiten als Altersfreizeiten.
5.  Für  die  Arbeitszeit,  die  infolge  einer  Altersfreizeit  ausfällt,  wird  das  Entgelt  fortge-
zahlt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich
der  Schichtzulagen,  jedoch  ohne  Erschwerniszulagen  und  ohne  die  Zuschläge
nach § 4 Abschnitt I.
6.  Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem ande-
ren Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von
der  Arbeit,  nicht  arbeitet.  Macht  der  Arbeitnehmer  von  einer  Altersfreizeit  keinen
Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen.
Wird  auf  Verlangen  des  Arbeitgebers  eine  Altersfreizeit  aus  dringenden  betriebli-
chen Gründen nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von drei
Monaten nachzugewähren.
§ 3
Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit,
Rufbereitschaft und Reisekosten
I.
Mehrarbeit
Mehrarbeit  ist  die  über  die  tarifliche  wöchentliche  oder  über  die  in  diesem  Rahmen
betrieblich  festgelegte  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit  hinaus  gehende  Arbeitszeit
ausschließlich  der  Pausen,  soweit  sie  angeordnet  war.  Dies  gilt  nicht  für  Teilzeitbe-
schäftigte  und  Arbeitnehmer,  die  gemäß  § 2a  Anspruch  auf  Altersfreizeit  haben,  so-
lange  nicht  die  regelmäßige  tarifliche  wöchentliche  Arbeitszeit  gemäß  § 2  I  Ziffer  1
überschritten wird.
Für  Arbeitnehmer  in  voll-  und  teilkontinuierlicher  Wechselschichtarbeit  ist  Mehrarbeit
die über die in § 2 Abschnitt I Ziffer 2 genannten Grenzen hinausgehende Wochenar-
beitszeit.
Die  gemäß  §  2  vorgenommene  anderweitige  Verteilung  der  regelmäßigen  Arbeitszeit
führt nicht zu Mehrarbeit.
Geleistete Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen. Die Zuschlagspflicht bleibt hier-
von  unberührt,  sofern  der  Ausgleich  nicht  innerhalb  eines  Monats  erfolgt.  Kann  der
Freizeitausgleich  wegen  Krankheit,  Urlaub,  Dienstreise  oder  aus  ähnlichen  Gründen
11
nicht innerhalb eines Monats erfolgen, ist er spätestens in dem darauf folgenden Mo-
nat vorzunehmen.
Erfolgt der Zeitausgleich nicht innerhalb der vorgenannten Zeiträume, ist er mit Ablauf
von  zwei  weiteren  Monaten  einschließlich  des  Mehrarbeitszuschlages  von  25 %  in
Freizeit auszugleichen.
Bei notwendiger Mehrarbeit für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, für
die  ein  Zeitausgleich  aus  betrieblichen  oder  arbeitsorganisatorischen  Gründen  nicht
oder  schwierig  durchzuführen  ist,  kann  der  Arbeitgeber  die  geleisteten  Mehrarbeits-
stunden zuschlagspflichtig abgelten.
Gelegentliche geringfügige Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind bei Arbeit-
nehmern der Gruppen E 9 bis E 13 mit dem Tarifentgelt abgegolten.
II.
Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit. Statt der Zeit
von 22 Uhr bis 6 Uhr kann betrieblich - aus Verkehrs- oder sonstigen Gründen - eine
Änderung von Beginn und Ende festgelegt werden, wobei jedoch die Zeitspanne von 8
Stunden beibehalten werden muss.
III.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Als  Sonn-  und  Feiertagsarbeit  gilt  jede  Arbeit  an  Sonn-  und  gesetzlichen  Feiertagen
von 6 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages. Statt der Zeit von 6 Uhr bis 6 Uhr kann be-
trieblich  eine  Änderung  von  Beginn  und  Ende  festgesetzt  werden,  wobei  jedoch  die
Zeitspanne von 24 Stunden beibehalten werden muss.
IV.
Betriebliche Maßnahmen
Mehrarbeit ist, soweit angängig, durch innerbetriebliche Umsetzung von Arbeitskräften
oder  Neueinstellungen  nach Maßgabe der betrieblichen oder technischen Möglichkei-
ten zu vermeiden. Andernfalls ist notwendige Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Fei-
ertagsarbeit  im  Rahmen  der  gesetzlichen  und  tariflichen  Bestimmungen  zu  leisten;
hierbei ist, abgesehen von betrieblich oder technisch notwendigen Sofortmaßnahmen,
das Einvernehmen mit dem Betriebsrat erforderlich
5
.
5
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese notwendige Mehrarbeit, die bis zu
zehn Stunden Gesamtarbeitszeit werktäglich ausgedehnt werden kann, betrieblich zu vereinba-
ren ist.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, durch gemeinsame Überwachung Missbräuche aus-
zuschalten.  Stellen  sie einen Missbrauch fest und bleiben ihre Bemühungen ohne Erfolg, dann
können  die  Tarifvertragsparteien  die  Ermächtigung  gemäß  Absatz  1  dieser  Anmerkung  außer
Kraft setzen.
12
V.
Rufbereitschaft
1.  Häusliche Bereitschaft und Rufbereitschaft können verlangt werden, wenn betrieb-
liche Gründe dies erfordern.
2.  Wird der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaft zur Arbeitsleistung herangezo-
gen, so wird die für diese Arbeitsleistung erforderliche Zeit unter Anwendung der in
Betracht kommenden manteltarifvertraglichen Bestimmungen als Arbeitszeit vergü-
tet.
Soweit  nicht  anderweitig  betrieblich  geregelt,  sind  dabei  für  den  ersten  Einsatz  in
der  Bereitschaftszeit  im  Betrieb  mindestens  zwei  Arbeitsstunden  zugrunde  zu  le-
gen. Eine angefangene dritte Arbeitsstunde ist voll zu berücksichtigen.
3.  Wird ein Arbeitnehmer immer wieder in gleichmäßigen oder ungleichmäßigen Ab-
ständen zu solcher Bereitschaft in Anspruch genommen, so muss dafür Sorge ge-
tragen werden, dass auf eine Zeit der Inanspruchnahme eine entsprechend lange
Zeit der Nichtinanspruchnahme folgt.
4.  Der  Bereitschaft  muss  eine  Gegenleistung  gegenüberstehen,  die  der  Art  und  der
Dauer  der  Bereitschaft  entspricht.  Die  näheren  vergütungs-  und  arbeitszeitrechtli-
chen Einzelheiten der Rufbereitschaft sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
VI.
Reisekosten
1.  Bei angeordneten Dienstreisen und Abordnungen besteht ein Anspruch auf Ersatz
angemessener zusätzlicher Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung.
2.  Die nach Ziffer 1 zu erstattenden Reisespesen oder Abordnungsvergütungen kön-
nen vom Arbeitgeber durch Pauschale oder durch eine Einzelabrechnung aufgrund
der  nachgewiesenen  angemessenen  Aufwendungen  abgegolten  werden.  In  wel-
cher  Form  die  Aufwendungen  oder  Abordnungsvergütungen  erstattet  werden,
muss vor Antritt der Dienstreise oder Abordnung festliegen.
3.  Treten  zwischen  den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten auf, so ist, wenn der
Arbeitnehmer das wünscht, der Betriebsrat einzuschalten.
§ 4
Zuschläge und Schichtzulagen
I.
Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Zuschläge betragen
1.
für Mehrarbeit
25 %
2.
für regelmäßige Nachtarbeit
15 %
3.
für nichtregelmäßige Nachtarbeit
20 %
4.
für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
60 %
5.
für Arbeiten am 24. Dezember ab 13:00 Uhr
100 %
13
6.
für  Arbeiten  an  Wochenfeiertagen,  an  denen  aufgrund  ge-
setzlicher  Bestimmungen  der  Arbeitsausfall  zu  vergüten  ist;
für  Arbeiten  am  1.  Mai,  an  den  Oster-,  Pfingst-  und  Weih-
nachtsfeiertagen,  am  Neujahrstag,  auch  dann,  wenn  diese
Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeits-
freien Werktag fallen
150 %
II.
Berechnung der Zuschläge
1.  Berechnungsgrundlage  für  die  Zuschläge  und  jede  nicht  mit  dem  Monatsentgelt
abgegoltene Arbeitsstunde ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende Teil
6
des Mo-
natsentgelts  für  den  laufenden  oder  letzten  Entgeltabrechnungszeitraum  -  ohne
Zuschläge gemäß Abschnitt I.
2.  Für  die  Berechnung  von  Mehrarbeits-,  Nachtarbeits-  und Sonntagsarbeitszuschlä-
gen bleibt die Schichtzulage außer Betracht. Feiertagszuschläge werden hingegen
auch von der Schichtzulage berechnet.
3.  Treffen  Zuschläge  von  60  %  oder  höhere  Zuschläge  mit  anderen  Zuschlägen  zu-
sammen,  so  ist  nur  der  höhere  Zuschlag  zu  zahlen.  Ausgenommen  hiervon  sind
die  Zuschläge  für  Nachtarbeit  nach  Abschnitt I  Ziffern  2  und  3,  die  in  jedem Falle
zu zahlen sind.
4.  Wird  stundenweise  Sonntags-  oder  Feiertagsarbeit  angeordnet,  so  ist  der  sich
nach den vorstehenden Bestimmungen ergebende Betrag für mindestens drei Ar-
beitsstunden zu zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sonntags- und Feiertags-
arbeit  unmittelbar  vor  oder in unmittelbarem Anschluss an die Werktagsarbeit ge-
leistet wird.
III.
Schichtzulage
1.  Arbeitnehmer, die in vollkontinuierlicher oder teilkontinuierlicher Wechselschichtar-
beit  eingesetzt  sind  und  die  regelmäßig  in  ihrem  Schichtenturnus  Nachtschichten
leisten, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Schichtzulage.
Als  vollkontinuierlich  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  solche  Arbeitsplätze,
die  auch  in  der  Zeit  von  Samstag  14 Uhr  bis  Montag  6 Uhr  ganz
oder zeitweise besetzt sind.
Als  teilkontinuierlich  gelten  solche  kontinuierlich  besetzten  Arbeitsplätze,  die  von
Samstag  14  Uhr  bis  Montag  6  Uhr  nicht,  auch  nicht  zeitweise,  besetzt  sind.  Sind
die Arbeitsplätze an einzelnen Samstagen länger als bis 14 Uhr besetzt, wird aber
diese Zeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen am Freitag oder am Sams-
tag vor 14 Uhr ausgeglichen, so gilt die Teilkontinuität als gegeben.
Der in den Absätzen 2 und 3 genannte Zeitraum von Samstag 14 Uhr bis Montag
6 Uhr kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus Verkehrsgründen am Sams-
tag und am Montag geringfügig verkürzt werden; die Teilkontinuität der Arbeitsplät-
ze bleibt in diesem Fall erhalten.
6
Der  Divisor  zur  Ermittlung  des  Stundenentgelts  wird  durch  Multiplikation  der  jeweiligen  regel-
mäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit mit dem Faktor 4,35 festgestellt.
14
2.  Die Schichtzulage beträgt für Schichtarbeit
−
in vollkontinuierlichen Betrieben
10 %
−
in teilkontinuierlichen Betrieben
6 %
des Tarifentgelts.
Ist  der  Arbeitnehmer  im  Abrechnungszeitraum  nur  zeitweise  in  Wechselschicht
eingesetzt,  ist  für  die Berechnung der Schichtzulage je Arbeitsstunde dieses Zeit-
raumes ein Tarifstundenentgelt in Ansatz zu bringen.
Überschreitet  die  Schichtarbeit  im  Durchschnitt  des  Schichtenturnus  die  regelmä-
ßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, so ist für die Berechnung der Schichtzulage
je zusätzliche Stunde ein Tarifstundenentgelt mit in Ansatz zu bringen.
3.  Die Schichtzulage ist neben den Zuschlägen nach Abschnitt I zu zahlen.
Die  Schichtzulage  erhalten  auch  diejenigen  Arbeitnehmer,  die  nur  zeitweise  an
kontinuierlichen Arbeitsplätzen volle Nachtschichten leisten, und zwar für die Dauer
dieser  Nachtschichten.  Das Gleiche gilt für diejenigen Arbeitnehmer, die an konti-
nuierlichen Arbeitsplätzen ausschließlich Nachtschichten leisten.
Die  Schichtzulage  erhalten  auch  diejenigen  Arbeitnehmer,  die  vertretungsweise
mindestens  für  die  Dauer  eines  normalen  Wechsels  zwischen  den  Tag-  und
Nachtschichten  in  kontinuierlicher  Wechselschichtarbeit  eingesetzt  sind,  und  zwar
für die Dauer dieses Einsatzes.
IV.
Pauschalierung
1.  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zu  zahlenden  Vergütungen  können
durch Pauschale abgegolten werden.
2.  Bei  der  Pauschalierung  muss  erkennbar  sein,  welche  Vergütungsarten  mit  der
Pauschale abgegolten werden sollen. Soweit hierbei steuerfreie tarifliche Zuschlä-
ge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit pauschaliert werden, muss deren An-
teil an der Pauschale gesondert festgesetzt oder feststellbar sein.
3.  Die  Pauschale  muss  mindestens  den  durchschnittlich  im  Zeitraum  eines  Jahres
anfallenden  Einzelleistungen  entsprechen.  Verändern  sich  die  Grundlagen  dieser
Berechnung, so ist die Pauschale entsprechend anzupassen; geringe Abweichun-
gen können jedoch unberücksichtigt bleiben.
§ 5
Arbeitszeit der Arbeitnehmer
mit Arbeitsbereitschaft
I.
1.  Für  Arbeitnehmer,  in  deren  Arbeitszeit  regelmäßig  und  in  erheblichem  Umfange
Arbeitsbereitschaft  enthalten  ist,  kann  die  regelmäßige  wöchentliche  Gesamtar-
beitszeit  auf  49  Stunden  wöchentlich  (zehn  Stunden  täglich)  ausgedehnt  werden.
15
Für LKW- Fahrer und Beifahrer darf die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeits-
zeit 45 Stunden wöchentlich (zehn Stunden täglich) nicht überschreiten
7
.
2.  Arbeitsbereitschaft  liegt  vor,  wenn  der  Arbeitnehmer  an  seinem  Arbeitsplatz  im
Betrieb  oder  an  einer  sonstigen  vom  Arbeitgeber  bestimmten  Stelle  ohne  Entfal-
tung  seiner  vollen  Arbeitstätigkeit  anwesend  und  jederzeit  in  der  Lage  ist,  sofort
volle Arbeitstätigkeit zu entfalten
7
.
3.  Für  LKW-Fahrer  und  Beifahrer,  die  überwiegend  im  Güterfernverkehr  eingesetzt
sind,  kann  die  regelmäßige  Gesamtarbeitszeit  in  der  Doppelwoche  auf  120  Stun-
den, davon in einer der beiden Wochen auf 65 Stunden ausgedehnt werden, wenn
objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe (z.B. ausgedehnte Rou-
ten,  Transport  von  verderblichen  und  lebenswichtigen  Gütern,  Verkehrsferne  des
Betriebes  usw.)  vorliegen.  Dabei  darf  die  Arbeitszeit  48  Stunden  wöchentlich  im
Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
Wenn  das  Fahrzeug  mit  einem  Fahrer  besetzt  ist,  sind  Arbeitsschichten  bis  zu
zwölf  Stunden  zulässig.  Ist  das  Fahrzeug  mit  zwei  Fahrern  besetzt,  sind  Arbeits-
schichten bis zu 18 Stunden zulässig.
Die  ununterbrochene  Ruhezeit  zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muss  bei  Beset-
zung des Fahrzeuges mit einem Fahrer mindestens elf Stunden betragen. Bei Be-
setzung des Fahrzeuges mit zwei Fahrern und Ausstattung des Fahrzeuges mit ei-
ner Schlafkabine oder einer gleichwertigen Einrichtung beträgt die ununterbroche-
ne Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten mindestens neun Stunden.
Hinsichtlich der täglichen und wöchentlichen reinen Arbeitszeit am Steuer und der
Lenkungs-  und  Ruhezeiten  bleiben  die  Bestimmungen  des  EU-Rechts  sowie  der
StVZO unberührt.
II.
Für  solche  Arbeitnehmer,  deren  höchstens  24-stündige  Anwesenheitszeit  im  Betrieb
sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, z.B. Angehörige der
hauptberuflichen Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr, Wach- und Feuerwehrmannschaften,
Werkschutz, Kraftfahrer und Sanitätspersonal, gilt folgende Regelung:
1.  Zu der regelmäßigen täglichen 8-stündigen Arbeitszeit tritt eine regelmäßige tägli-
che Arbeitsbereitschaft bis zu acht Stunden und eine regelmäßige tägliche Bereit-
schaftsruhezeit von mindestens acht Stunden.
Auf  die  Anwesenheitszeit  im  Betrieb  (Arbeits-,  Arbeitsbereitschafts-  und  Bereit-
schaftsruhezeit)  muss  regelmäßig  jeweils  eine  Freizeit  gleicher  Länge  folgen.  Au-
ßerdem sind jährlich 27 weitere 24-stündige Freizeiten in möglichst gleichmäßiger
Verteilung zu gewähren.
2.  Während  der  nach  Ziffer  1  zulässigen  Arbeitsbereitschaftszeit  darf  der  Arbeitneh-
mer  zusätzlich  zu  der  regelmäßigen  täglichen  Arbeitszeit  nach  Ziffer  1  bis zu drei
7
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob in
der  Arbeitszeit  regelmäßig  und  in  erheblichem  Umfange  Arbeitsbereitschaft  enthalten  ist.  Dies
kann je nach den betrieblichen Verhältnissen bei Kraftfahrern, Feuerwehrleuten, Sanitätsperso-
nal,  Wächtern,  Pförtnern,  Beschäftigten  in  Wasch-  und  Badeanstalten  und  bei  vergleichbaren
Tätigkeiten der Fall sein.
16
Stunden  nur  zu  solchen  Arbeitsleistungen  herangezogen  werden,  die  in  den  be-
trieblichen Aufgabenbereich der oben genannten Arbeitnehmergruppen fallen oder
ihm  durch  schriftlichen  Arbeitsvertrag  übertragen  wurden.  Entstehen  Zweifel  über
den  betrieblichen  Aufgabenbereich,  so  sollen  Arbeitgeber  und  Betriebsrat  ihn  ge-
meinsam klären.
3.  Beginnt die 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb mit der Frühschicht, so ist die
Bereitschaftsruhe in der Regel im Anschluss an Arbeits- und Arbeitsbereitschafts-
zeiten zu gewähren; Arbeitgeber und Betriebsrat können etwas anderes vereinba-
ren.
Die Bereitschaftsruhe dient grundsätzlich der Erholung; sie setzt ausreichende Ru-
hemöglichkeiten  voraus  und  ist  grundsätzlich  zusammenhängend  zu  gewähren;
während  der  Bereitschaftsruhe  dürfen  die  Arbeitnehmer  nur  zu  solchen  Arbeiten
eingesetzt werden, die innerhalb ihres Aufgabenbereiches unvorhergesehen erfor-
derlich werden.
4.  Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit entfallen in den in Ziffer 1 genannten
Grenzen der regelmäßigen Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeit. Die Zuschläge für
Feiertage sind entsprechend der Regelung des § 4 Abschnitt I Ziffern 4 bis 6 auch
für  die  oben  genannten  Arbeitnehmer  zu  gewähren.  §  4  Abschnitt  IV  gilt  entspre-
chend.
5.  Die  Arbeitszeitgestaltung  des  24-Stunden-Dienstes  nach  §  5  II  berücksichtigt  die
Anforderungen an den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Abs.
2 a ArbZG.
6.  Für die Durchführung des 24-Stunden-Dienstes im Sinne des § 5 II ist die schriftli-
che Einwilligung der Arbeitnehmer erforderlich. Hierzu wird durch Betriebsvereinba-
rung das notwendige Verfahren festgelegt.
III.
Für Mehrarbeit, die über die in den Abschnitten I Ziffer 1 und II zulässige Arbeits- und
Arbeitsbereitschaftszeit hinausgeht, beträgt der Zuschlag 25 %.
Für  LKW-Fahrer  und  Beifahrer  im  Güterfernverkehr,  für  die  regelmäßig  Abschnitt  I
Ziffer 3 in Anspruch genommen wird, gilt als zuschlagspflichtige Mehrarbeit die über 90
Stunden in der Doppelwoche hinausgehende Arbeitszeit.
§ 6
Waschzeit
Ist infolge besonders starker Verschmutzung oder aus gesundheitlichen Gründen eine
sorgfältige  Reinigung  erforderlich,  so  wird  täglich  eine  bezahlte  Waschzeit  gewährt.
Welche Gruppen der Arbeitnehmer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Wasch-
zeit zu bemessen und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung
geregelt.
17
§ 7
Kurzarbeit
I.
Im Bedarfsfalle kann Kurzarbeit für den Betrieb oder Betriebsabteilungen unter Beach-
tung  des  gesetzlichen  Mitbestimmungsrechts  des  Betriebsrates  mit  einer  Ankündi-
gungsfrist von 14 Tagen eingeführt werden.
Arbeitgeber und Betriebsrat können eine kürzere Ankündigungsfrist betrieblich verein-
baren.
II.
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, erhalten einen Zuschuss zum Kurzarbei-
tergeld, der brutto zu gewähren ist. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus dem
Unterschiedsbetrag  zwischen  dem  infolge  des  Arbeitsausfalls  verminderten  Nettoar-
beitsentgelt  zuzüglich  dem  Kurzarbeitergeld  und  90  %  des  Nettoarbeitsentgelts,  das
der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit im Abrechnungszeitraum erzielt hätte. Er wird ohne
zeitliche Begrenzung gewährt.
Dieser  Zuschuss  ist  kein  Arbeitsentgelt  und  wird  deshalb  bei  tariflichen  Leistungen,
deren  Höhe  vom  Arbeitsentgelt  abhängig  ist,  nicht  berücksichtigt.  Bei  der  Ermittlung
des  Nettoarbeitsentgelts  werden  die  tariflichen  Schichtzulagen  und  die  tariflichen  Zu-
schläge  für  Nacht-  und  Sonntagsarbeit  mitberücksichtigt,  nicht  aber  die  Feiertagszu-
schläge.
Der  Zuschuss  entfällt,  wenn  der  Arbeitnehmer  eine ihm vom Arbeitgeber angebotene
oder vom Arbeitsamt oder einer anderen öffentlichen Stelle geförderte zumutbare Qua-
lifizierungsmaßnahme ablehnt oder ohne wichtigen Grund abbricht.
III.
Ist einem Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit gekündigt worden oder wird ihm
während  der  Kurzarbeit  gekündigt,  so  hat  er  für  die  Zeit  seiner  Kündigungsfrist  An-
spruch auf seine ungekürzten Bezüge. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Ar-
beitnehmer in dieser Zeit voll arbeitet
7a
.
§ 8
Freistellung von der Arbeit
I.
Freistellungskatalog
Dem Arbeitnehmer ist ohne Anrechnung auf seinen Urlaub und ohne Verdienstminde-
rung Freizeit wie folgt zu gewähren:
7a
Die Tarifvertragsparteien werden in begründeten Einzelfällen § 7 Abschnitt III außer Kraft set-
zen.
18
1.
bei seiner Eheschließung
7b
2 Tage
2.
anlässlich der Geburt seines Kindes
Bei  nichtehelichen  Kindern  ist  der  Vaterschaftsnachweis  durch
eine  Bescheinigung  des  Jugendamtes  zu  erbringen,  andernfalls
ist der gewährte Freistellungstag als Urlaubstag anzurechnen. Ist
die  Anrechnung  auf  den  laufenden  Jahresurlaub  nicht  möglich,
erfolgt die Verrechnung im folgenden Urlaubsjahr.
1 Tag
3.
bei Teilnahme an der Hochzeit seiner Kinder, Stief- oder Pflege-
kinder sowie der goldenen oder diamantenen Hochzeit der Eltern
oder Stiefeltern
1 Tag
4.
bei seiner silbernen Hochzeit
1 Tag
5.
bei schwerer Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden
Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwe-
senheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Sicherung der Pflege
erforderlich ist
bis zu 2 Tage
6.
bei Tod seines Ehegatten
3 Tage
7.
bei  Tod  seiner  Eltern  oder  Kinder;  sowie  bei  Tod  seiner  Stiefel-
tern,  Schwiegereltern,  Geschwister,  Stiefkinder  oder  Pflegekin-
der falls sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebten
2 Tage
8.
bei der Teilnahme an der Beisetzung von Stiefeltern, Schwieger-
eltern,  Geschwistern,  Stiefkindern,  Schwiegerkindern  oder  Pfle-
gekindern,  die  nicht  mit  ihm  in  einem  gemeinsamen  Haushalt
lebten
1 Tag
9.
bei Arbeitsjubiläen nach 25-, 40- und 50jähriger Betriebszugehö-
rigkeit
1 Tag
10.  bei seinem Umzug, wenn er einen eigenen Hausstand besitzt
1 Tag
11.  bei  ärztlicher  Behandlung,  die  nach  ärztlicher  Bescheinigung  während  der  Ar-
beitszeit notwendig ist, für die als hierfür erforderlich nachgewiesene Zeit
12.  bei  Arbeitsversäumnissen  aufgrund  öffentlich-rechtlicher  Verpflichtungen  mit
Ausnahme  der  Wahrnehmung  behördlicher  Termine  als  Beschuldigter  oder  als
Partei im Zivilprozess für die tatsächlich zur Erfüllung der Angelegenheit benötigte
Zeit, jedoch höchstens bis zur Dauer von acht Stunden.
Der  Arbeitnehmer  ist  jedoch  verpflichtet,  in  jedem  Falle  die  öffentlich-rechtlich
festgesetzte  Vergütung  in  Anspruch  zu  nehmen;  sofern  diese  Vergütung  den
Verdienst nicht erreicht, ist der Unterschiedsbetrag vom Arbeitgeber zu erstatten.
7b
Im  Rahmen  des  Freistellungskataloges  sind  eingetragene  Lebensgemeinschaften  der  Ehe
gleichgestellt.
19
II.
Höhere Gewalt
Außerdem  erleidet  der  Arbeitnehmer  bis  zur  Dauer  eines  Tages  keinen  Nachteil  für
das  Versäumnis  der  Arbeitszeit,  das  dadurch  eintritt,  dass  er  wegen  höherer  Gewalt
trotz  zumutbarer  eigener  Bemühung  seinen  Arbeitsplatz  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
erreicht  hat;  entstehen  hierbei  Härten,  so  kann  in  besonderen  Fällen  eine  weiterge-
hende Einzelregelung getroffen werden.
III.
Teilnahme an Tarifverhandlungen
Zur  Teilnahme  an  Tarifverhandlungen  oder  Schlichtungsverhandlungen  sind  Arbeit-
nehmer,  die  Mitglieder  einer  gewerkschaftlichen  Tarifkommission  sind,  für  die  Dauer
der  Verhandlungen  freizustellen,  soweit  dem  nicht  ausnahmsweise  betriebliche  Not-
wendigkeiten entgegenstehen. Ein Anspruch auf Bezahlung der ausfallenden Arbeits-
zeit wird hierdurch nicht begründet.
IV.
Auszubildende
1.  Auszubildenden  darf  wegen  der  durch  Schulbesuch,  Teilnahme  an  einem  im  Ein-
vernehmen mit dem Arbeitgeber besuchten Ausbildungslehrgang oder der zur Ab-
legung  der  nach  der  Ausbildungsordnung  vorgeschriebenen  Prüfungen  versäum-
ten Arbeitsstunden ein Abzug an der ihnen zustehenden Vergütung nicht gemacht
werden.
2.  Berufsschulpflichtige  Arbeitnehmer  erhalten  im  entsprechenden  Falle  den  Ver-
dienstausfall vergütet.
§ 9
Krankheit und Maßnahmen der medizinischen
Vorsorge und Rehabilitation
I.
Anzeige- und Nachweispflichten
Die  Anzeige-  und  Nachweispflichten  des  Arbeitnehmers  bei  Krankheit  und  bei  Maß-
nahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation richten sich nach den gesetz-
lichen  Vorschriften.  Bei  Maßnahmen  der  medizinischen  Vorsorge  oder  Rehabilitation
ist  der  Arbeitnehmer  verpflichtet,  den  Arbeitgeber  unverzüglich  von  dem  Antrag  auf
eine entsprechende Maßnahme zu unterrichten,
Arbeitgeber  und  Betriebsrat  können  vereinbaren,  dass  die  Pflicht  zum  Nachweis  der
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch ein ärztliches Attest nur auf
Verlangen des Arbeitgebers besteht und dass bei Kurzerkrankungen bis zu drei Tagen
auf die Nachweispflicht ganz oder teilweise verzichtet wird.
Soweit dem Arbeitnehmer Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen und nach-
gewiesen werden, hat der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen.
20
II.
Grundsatz der Entgeltfortzahlung
Für  die  Fortzahlung  des  Entgelts  bei  unverschuldeter,  mit  Arbeitsunfähigkeit  verbun-
dener Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
bemisst sich unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung nach dem Arbeits-
entgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden tariflichen regelmäßigen
oder davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit zusteht ohne Mehrarbeit und Mehrar-
beitszuschläge,  auch  soweit  diese  pauschaliert  sind.  Bei  Kurzarbeit  ist  die  verkürzte
Arbeitszeit maßgebend. Für die Entgeltberechnung können die durchschnittlichen Ver-
hältnisse  eines  Zeitraums  zugrunde  gelegt  werden,  der  durch  Betriebsvereinbarung
festzulegen ist.
III.
Zuschuss und Zuwendung
1.
Anspruchsvoraussetzungen
Dauert  eine  mit  Arbeitsunfähigkeit  verbundene  Krankheit  oder  eine  Maßnahme  der
medizinischen  Vorsorge  oder  Rehabilitation  länger  als  sechs  Wochen,  erhält  der  Ar-
beitnehmer im Anschluss an die Entgeltfortzahlung einen Zuschuss bzw. eine Zuwen-
dung, und zwar:
nach 2 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
bis zum Ende des zweiten Monats der Arbeitsverhinderung,
nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
bis zum Ende des dritten Monats der Arbeitsverhinderung,
nach 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
bis zum Ende des vierten Monats der Arbeitsverhinderung,
nach 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
bis zum Ende des fünften Monats der Arbeitsverhinderung,
nach 20 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
bis zum Ende des sechsten Monats der Arbeitsverhinderung.
Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält der Arbeitneh-
mer einen Zuschuss oder eine Zuwendung auch dann, wenn der Anspruch auf Entgelt-
fortzahlung oder auf einen Zuschuss oder eine Zuwendung nach Satz 1 bereits durch
eine vorausgegangene, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit erschöpft ist, und
zwar:
nach einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
bis zur Dauer von vier Wochen,
nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
bis zur Dauer von sechs Wochen.
Für  Maßnahmen  der  medizinischen  Vorsorge  oder  Rehabilitation  kann  ein  Zuschuss
bzw. eine Zuwendung innerhalb von drei Jahren nur ein Mal verlangt werden.
Die  Betriebszugehörigkeit  gilt  als  nicht  unterbrochen,  wenn  eine  von  dem  Arbeitneh-
mer nicht verursachte Unterbrechung von weniger als einem Jahr vorliegt.
21
2.
Höhe des Zuschusses bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern
Arbeitnehmer,  die  Krankengeld  oder  Übergangsgeld  aufgrund  gesetzlicher  Bestim-
mungen beziehen, erhalten als Zuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen dem Brut-
to-Krankengeld
8
oder  -Übergangsgeld
9
und  100 %  ihres  Netto-Arbeitsentgelts
10
bzw.
ihrer  laufenden  Netto-Monatsbezüge.  Nicht  zu  berücksichtigen  bei  der  Zuschussbe-
rechnung  sind  Mehrarbeit  und  Mehrarbeitszuschläge,  auch  soweit  diese  pauschaliert
sind. Dieser Zuschuss ist brutto zu gewähren.
3.
Höhe des Zuschusses bzw. der Zuwendung bei nichtversicherungspflich-
tigen Arbeitnehmern
Für  nichtversicherungspflichtige  Arbeitnehmer,  die  einen  gesetzlichen  Anspruch  auf
den  Arbeitgeberzuschuss  zu  ihrer  Krankenversicherung  haben,  gilt  Ziffer  2  entspre-
chend.
Bei  der  Berechnung  des  Nettoarbeitsentgelts  wird  der  freiwillige  Krankenversiche-
rungsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrages wie dieser be-
handelt.
Berechnungsgrundlage  für  den  Zuschuss  ist  das  Krankengeld,  das  sie  bei  Kranken-
versicherungspflicht  von  dem  zuständigen  Träger  der  gesetzlichen  Krankenversiche-
rung erhalten hätten.
Arbeitnehmer, die keinen gesetzlichen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben,
und  Arbeitnehmer,  die  kein  Übergangsgeld  aufgrund  gesetzlicher  Bestimmungen  be-
ziehen,  erhalten  anstelle  des  Zuschusses  eine  Zuwendung  in  Höhe  von  50  %  ihrer
laufenden Monatsbezüge. Diese Zuwendung vermindert sich, wenn sie im Zusammen-
hang  mit  anderen  aus  diesem  Anlass  gesetzlich  gewährten  Bezügen  100 %  der  lau-
fenden  monatlichen  Nettobezüge  übersteigt,  um  den  überschießenden  Betrag.  Nicht
zu  berücksichtigen  bei  der  Berechnung  sind  Mehrarbeit  und  Mehrarbeitszuschläge,
auch soweit diese pauschaliert sind.
4.
Begrenzung des Zuschusses bzw. der Zuwendung
Hat  der  Arbeitnehmer  Anspruch  auf  eine  gesetzliche  oder  satzungsmäßige  Barleis-
tung,  so  entsteht  in  Höhe  dieser  Barleistung  kein  Anspruch  auf  die  Zahlung  des  Zu-
schusses  oder  der  Zuwendung.  Der  Anspruch  auf Zuschuss oder Zuwendung entfällt
ganz, wenn er den Wegfall, oder teilweise, soweit er eine Minderung der gesetzlichen
oder satzungsmäßigen Barleistungen zur Folge hätte.
8
Vermindert sich das Krankengeld aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, ist das zum 1. Januar
1997 maßgebende Krankengeld zugrunde zu legen.
9
Vermindert sich das Übergangsgeld aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, ist das am 1. Janu-
ar 1997 maßgebende ungekürzte Übergangsgeld der Berechnung zugrunde zu legen.
10
Netto-Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeits-
entgelt. Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht; für die Berechnung des Arbeitsentgelts
gilt  im  Übrigen  § 4  des  Entgeltfortzahlungsgesetzes.  Durch  Betriebsvereinbarung  kann  die  Be-
rechnung des Netto-Arbeitsentgelts abweichend geregelt werden.
22
IV.
Zuschuss bzw. Zuwendung bei Betriebsunfällen
1.  Bei  Betriebsunfällen  schwerer  Art  (Überschreitung  des  Entgeltfortzahlungszeit-
raums im Krankheitsfall) ist der Zuschuss oder die Zuwendung unabhängig von der
Dauer  der  Betriebszugehörigkeit  bis  zum  Ende  des  sechsten  Monats  der  Arbeits-
unfähigkeit zu zahlen.
2.  Betriebsunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Betriebsgrundstück während der Ar-
beitszeit  oder  während  der  Pausen,  beim  Betreten  oder  Verlassen  des  Betriebs-
grundstücks  und  bei  Arbeiten  ereignen,  die  im  Auftrage  des  Arbeitgebers  außer-
halb  des  Betriebsgrundstückes  ausgeführt  werden.  Betriebsunfälle  sind  auch  Un-
fälle, die auf dem Wege von und zu der Arbeitsstätte eintreten (Wegeunfälle).
3.  Der Anspruch besteht nicht, wenn der Unfall durch schuldhafte Verletzung der Un-
fallverhütungs- oder Verkehrsvorschriften allgemeiner oder besonderer Art herbei-
geführt  worden  ist.  Ob  ein  Verschulden  vorliegt,  wird  entsprechend  den  gesetzli-
chen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beurteilt.
V.
Forderungsübergang bei Dritthaftung
1.  Wird  die  Arbeitsunfähigkeit  durch  Dritte  herbeigeführt,  ist  der  Arbeitnehmer  ver-
pflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Hö-
he  seines  Anspruchs  auf  Weiterzahlung  des  Entgelts,  des  Zuschusses  oder  der
Zuwendung  an den Arbeitgeber abzutreten, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes
auf  diesen  übergegangen  sind.  Der  Arbeitnehmer  darf  insoweit  über  seine  Scha-
densersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
2.  Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer
den Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere unverzüglich
die  erforderlichen  Angaben  machen,  Auskunft  erteilen  und  alle  erforderlichen  Un-
terlagen zugänglich machen.
§ 10
Entgeltfortzahlung im Todesfall
I.
Stirbt der Arbeitnehmer, so erhalten nahe Angehörige (Ehegatte, Partner in einer ein-
getragenen Lebensgemeinschaft, Eltern, Kinder) oder Personen, zu deren Lebensun-
terhalt der Verstorbene bis zu seinem Ableben überwiegend beigetragen hat oder die
überwiegend  die  Bestattungskosten  tragen,  für  den  Sterbemonat  die  bisherigen  lau-
fenden Monatsbezüge; die über den Todestag hinaus erbrachten anteiligen Zahlungen
an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen sind Versorgungsleistungen.
II.
Hat  der  Verstorbene  zu  dem  Lebensunterhalt  der  in  Abschnitt I  genannten  Personen
bis zu seinem Ableben überwiegend beigetragen, so werden die bisherigen laufenden
Monatsbezüge weitergewährt
23
nach  einer  mindestens  einjährigen  ununterbrochenen  Be-
triebszugehörigkeit
für einen Monat,
nach  einer  mindestens  fünfjährigen  ununterbrochenen  Be-
triebszugehörigkeit  oder,  wenn  der  Tod  auf  einen  Arbeits-
unfall im Sinne des Sozialgesetzbuches VII zurückzuführen
ist,
für zwei Monate.
Die  Betriebszugehörigkeit  gilt  als  nicht  unterbrochen,  wenn  eine  von  dem  Arbeitneh-
mer nicht verursachte Unterbrechung von weniger als einem Jahr vorliegt.
III.
Einmalige und laufende Leistungen für die Zeit der Entgeltfortzahlung, die der Arbeit-
geber auf seine Kosten aus Anlass des Todes des Arbeitnehmers gewährt, können auf
diese Zahlungen angerechnet werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Leistungen
Dritter, die nur auf Beiträgen oder Zuwendungen des Arbeitgebers beruhen. Hierunter
fallen  auch  Leistungen  betrieblicher  Sozialeinrichtungen,  nicht  aber  Leistungen  der
gesetzlichen Sozialversicherung.
IV.
Kommen  nach  den  Abschnitten  I  und  II  für  die  Zahlung  mehrere  Personen  als  Emp-
fänger  in  Betracht,  so  wird  die  Verpflichtung  des  Arbeitgebers  durch  Leistungen  an
eine von ihnen erfüllt.
§ 11
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
I.
Einstellung
1.  Der Arbeitnehmer wird unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates
eingestellt.
2.  Ist  bei  der  Einstellung  kein  schriftlicher  Arbeitsvertrag  abgeschlossen  worden,  so
hat  der  Arbeitgeber  das  Arbeitsverhältnis  innerhalb  einer  Woche  nach  Aufnahme
der Beschäftigung schriftlich zu bestätigen.
3.  Hat  der  Arbeitgeber  vor  der  Einstellung  eines  Arbeitnehmers  dessen  persönliche
Vorstellung  verlangt,  so  hat  er  die  nachgewiesenen  notwendigen  Kosten  für  die
Reise und den Aufenthalt zu ersetzen.
II.
Probezeit und befristete Arbeitsverhältnisse
1.  Die  Vereinbarung  einer  Probezeit  ist  zulässig,  soweit  nicht ein befristetes Arbeits-
verhältnis in gleicher Tätigkeit vorangegangen ist. Sie ist schriftlich zu vereinbaren.
24
Ihre Dauer bemisst sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach
der Art der auszuübenden Tätigkeit, und darf sechs Monate nicht überschreiten
11
Bei einer Probezeit von bis zu drei Monaten kann das Arbeitsverhältnis beiderseits
unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  drei  Tagen  gelöst  werden,  bei  einer
längeren Probezeit beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist zwei Wochen.
2.  Für Ausbildungsverhältnisse beträgt die Probezeit einen Monat und darf höchstens
vier Monate betragen.
3.  Befristete  Einstellungen  oder  Einstellungen  für  einen  bestimmten  Zweck  erfolgen
unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates. Diese Arbeitsverhält-
nisse  enden  ohne  Kündigung  nach  Ablauf  der  vereinbarten  Frist  oder  nach  Errei-
chung des Zweckes. Wird ein Arbeitnehmer, der befristet oder für einen bestimm-
ten Zweck eingestellt ist, darüber hinaus unbefristet weiter beschäftigt, so kann das
Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen gelöst wer-
den.
Befristete  oder  zweckbestimmte  Arbeitsverhältnisse  sind  im  Rahmen  der gesetzli-
chen Vorschriften zulässig, wobei auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG
die  zulässige  Dauer  von  ohne  Sachgrund  befristeten  Arbeitsverhältnissen  auf  bis
zu 48 Monate ausgedehnt wird. Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem
TzBfG ist von dem Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder der Zu-
stimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig.
III.
Ende des Arbeitsverhältnisses
1.  Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf der Schrift-
form
12
.  Auf  Verlangen  sind  die  Kündigungsgründe  schriftlich  anzugeben;  das  gilt
nicht  für  die  Probezeit.  Die  Bestimmungen  des  Betriebsverfassungsgesetzes  blei-
ben unberührt.
2.  Für  die  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  gelten,  soweit  im  Tarifvertrag  nichts
anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Bestimmungen.
3.  Für  die  Kündigung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Arbeitgeber  oder  den  Ar-
beitnehmer  gelten  folgende  Kündigungsfristen;  dabei  ist  maßgebend  die  Summe
aus Lebens- und Unternehmenszugehörigkeitsjahren (Messzahl):
Bis zu einer Unternehmenszugehörigkeit von 2 Jahren
2 Wochen
bis Messzahl 25 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2
Jahren
2 Wochen zum Monatsende
ab Messzahl 26 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2
Jahren
1 Monat zum Monatsende
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhöht sich die
Kündigungsfrist
11
Die  Tarifvertragsparteien  stimmen  überein,  dass  es  tarifwidrig  ist,  wenn  einheitlich  eine
sechsmonatige Probezeit für alle Arbeitsverhältnisse eines Betriebes vereinbart wird.
12
Einzelvertraglich kann auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer die Schriftform verein-
bart werden.
25
ab Messzahl 35 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 3
Jahren auf
6 Wochen zum Monatsende
ab Messzahl 40 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 5
Jahren auf
2 Monate zum  Monatsende
ab Messzahl 45 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 5
Jahren auf
3 Monate zum Quartalsende
ab Messzahl 60 auf
4 Monate zum Quartalsende
ab Messzahl 70 auf
5 Monate zum Quartalsende
ab Messzahl 75 auf
6 Monate zum Quartalsende
4.  Ergänzende betriebliche Bestimmungen und die gesetzlichen Bestimmungen über
das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund
bleiben unberührt.
5.  Die  Kündigungsfrist  kann  durch  schriftliche  Vereinbarung  zwischen  Arbeitgeber
und Arbeitnehmer verlängert werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können darüber
beraten,  für  welchen  Kreis  von  Arbeitnehmern  derartige  Verlängerungen  zweck-
mäßig sein können.
6.  Hat  der  Arbeitgeber  das  Arbeitsverhältnis  gekündigt,  so  ist die dem Arbeitnehmer
zur  Bewerbung  um  einen  neuen  Arbeitsplatz  zustehende  angemessene  Freizeit
ohne Entgeltminderung zu gewähren.
IV.
Zeugnis
1.  Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ertei-
lung  eines  Zeugnisses.  Das  Zeugnis  hat  Auskunft  zu  geben  über  Art  und  Dauer
des  Arbeitsverhältnisses  und  die  ausgeübte  Tätigkeit.  Auf  Verlangen  des  Arbeit-
nehmers ist das Zeugnis auf die Leistungen und die Führung im Dienst auszudeh-
nen.
2.  Im begründeten Einzelfall ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Zwischenzeug-
nis auszuhändigen.
3.  Unbeschadet  des  Anspruchs  auf  ein  endgültiges  Zeugnis  hat  der  Arbeitnehmer
nach der Kündigung Anspruch auf die unverzügliche Aushändigung eines vorläufi-
gen Zeugnisses.
§ 12
Urlaub
I.
Urlaubsanspruch
Der  Urlaub  dient  der  Erholung  und  der  Erhaltung  der  Arbeitskraft.  Während  des  Ur-
laubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbsarbeit leisten.
1.  Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
2.  Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
26
3.  Im  Eintrittsjahr  hat  der  Arbeitnehmer  für  jeden  angefangenen  Beschäftigungsmo-
nat im Unternehmen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der Urlaub, der
ihm für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen ge-
währt  oder  abgegolten  worden  ist,  wird  angerechnet.  Der  Anspruch  auf  ein  Ur-
laubszwölftel setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat be-
standen  hat.  Der  Arbeitnehmer  kann  den  Urlaub  für  das  Eintrittsjahr  nach  sechs
Monaten Betriebszugehörigkeit, spätestens aber im Dezember, geltend machen.
4.  Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub entsteht erstmals für das auf das Eintrittsjahr
folgende  Urlaubsjahr,  sobald  das  Arbeitsverhältnis  sechs  Monate  bestanden  hat.
Die Regelung für das Austrittsjahr gemäß Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.
5.  Im  Austrittsjahr  hat  der  Arbeitnehmer  für jeden angefangenen Beschäftigungsmo-
nat  im  Unternehmen  Anspruch  auf  ein  Zwölftel  des  Jahresurlaubs.  Scheidet  der
Arbeitnehmer  wegen  Bezugs  einer  Altersrente  aus  der  gesetzlichen  Rentenversi-
cherung oder wegen voller Erwerbsminderung
12a
aus, so erhält er den vollen Jah-
resurlaub,  es  sei  denn,  dass  das  Arbeitsverhältnis  im  Eintrittsjahr  endet.  Der  An-
spruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden mindestens zwölf
Monate lang nicht gearbeitet hat.
6.  Bei  einer  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  von  weniger  als  sechs  Monaten  besteht
abweichend  von  Ziffern  3  und  5  für  jeden  vollen  Beschäftigungsmonat  Anspruch
auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
7.  Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle Urlaubstage aufzu-
runden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden.
8.  Eine  krankheitsbedingte  Arbeitsunfähigkeit,  die  durch  ärztliches  Zeugnis  nachge-
wiesen wird, unterbricht den Urlaub. Der Arbeitnehmer muss mit dem Arbeitgeber
vereinbaren, wann er den Resturlaub nehmen kann.
9.  Der  Urlaub  ist  grundsätzlich  in  längeren  zusammenhängenden  Abschnitten  zu
nehmen und zu gewähren. Bei der Aufstellung des Urlaubsplanes sind die betrieb-
lichen Notwendigkeiten und die Wünsche des einzelnen Arbeitnehmers zu berück-
sichtigen.  Ergeben  sich  hierbei  Schwierigkeiten,  erfolgt  eine  Regelung  im  Einver-
nehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
10. Die  Anrechnung  von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
auf den Erholungsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch
können für die ersten fünf Tage, an denen der Arbeitnehmer infolge einer solchen
Maßnahme  an  seiner  Arbeitsleistung  verhindert  ist,  vom  Arbeitgeber  keine  Ur-
laubstage angerechnet werden.
11. Der Urlaub ist spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.
II.
Urlaubsdauer
1.  Der Urlaub beträgt 30 Urlaubstage.
2.  Arbeitnehmer,  die  im  Urlaubsjahr  überwiegend  in  vollkontinuierlicher  Wechsel-
schichtarbeit  eingesetzt  sind  und  die  deshalb  regelmäßig  nach  ihrem  Schichtplan
12a
Bei Renten, die sich nach der Rechtslage vor dem 1. Januar richten: wegen Erwerbsunfähig-
keit.
27
Sonntagsarbeit leisten, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Urlaubstagen; Arbeit-
nehmer,  die  nicht  überwiegend,  aber  mindestens  drei  Monate  im  Urlaubsjahr  in
vollkontinuierlicher  Wechselschichtarbeit  eingesetzt  sind,  erhalten  einen  Zusatzur-
laub von einem Urlaubstag.
Arbeitnehmer, die nicht regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit leisten,
deren  Arbeitsplatz  aber  gemäß  § 4  Abschnitt III  Ziffer 1  als  vollkontinuierlich  gilt,
erhalten einen Zusatzurlaub von zwei Urlaubstagen.
3.  Amtlich anerkannte Schwerbehinderte erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub.
4.  Für die Berechnung des sich aus den Ziffern 1, 2 und 3 ergebenden Urlaubs zäh-
len als Urlaubstage grundsätzlich die Arbeitstage mit Ausnahme der Sonntage und
der gesetzlichen Feiertage.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-Tage-Woche mit einem arbeitsfreien Werk-
tag,  insbesondere  mit  arbeitsfreiem  Samstag  beschäftigt  sind,  zählen  als  Ar-
beitstage die Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tarifli-
chen wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte.
Arbeitnehmern,  deren  regelmäßige  Arbeitszeit  auf  mehr  oder  weniger  als  fünf
Werktage in der Woche verteilt ist, ist ein zeitlich gleichwertiger Urlaub zu gewähr-
leisten;  das  gilt  insbesondere  für  Arbeitnehmer  in  regelmäßiger  Schichtarbeit,  Ar-
beitnehmer  mit  Arbeitsbereitschaft  und  für  Teilzeitbeschäftigte.  Der  Urlaub  dieser
Arbeitnehmer  gilt  dann  als  zeitlich  gleichwertig,  wenn  er  unter  Einrechnung der in
die  Urlaubszeit  fallenden  arbeitsfreien  Werktage  ebenso  viele  Werktage  umfasst
wie bei der Urlaubsberechnung nach Absatz 2; hierbei sind die jeweiligen Schicht-
pläne und die danach anfallenden arbeitsfreien Werktage zu berücksichtigen.
Bei  einer  ungleichmäßigen  Verteilung  der  Arbeitszeit  muss  sichergestellt  werden,
dass  der  Urlaub  zeitlich  und  in  Bezug  auf  die  ausfallende  Arbeitszeit  gleichwertig
ist.
Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dabei müssen die ta-
riflichen  Urlaubsansprüche  -  einschließlich  der  Ansprüche  auf  Urlaubsentgelt  und
zusätzliches Urlaubsgeld - für den Jahresurlaub insgesamt gewährleistet werden.
III.
Urlaubsentgelt
1.  Für  den  Urlaub  ist  ein  Entgelt  zu  zahlen  in  Höhe  des  Arbeitsverdienstes,  den  der
Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er gearbeitet hätte
13
. Das Urlaubsentgelt be-
misst  sich  nach  der  tariflichen  regelmäßigen  Arbeitszeit  oder  der  davon  abwei-
chend  vereinbarten  Arbeitszeit  ohne  Mehrarbeit  und  Mehrarbeitszuschläge,  auch
soweit  diese  pauschaliert  sind.  Bei  der  Ermittlung  des  Urlaubsentgelts  bleiben
Kurzarbeitszeiten  bis  zur  Dauer  von  sechs  Monaten  sowie  Zahlungen  im  Krank-
heitsfalle nach sechs Wochen, Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen und
dergleichen außer Ansatz.
2.  Wird  der  Urlaub  geteilt,  so  richtet sich die Bemessungsgrundlage einheitlich nach
den Verhältnissen vor Antritt des ersten Teilurlaubs.
13
Hiernach wirken sich während des Urlaubs eintretende Entgeltänderungen aus.
28
3.  Auf Antrag des Arbeitnehmers ist vor Antritt seines Urlaubs ein Vorschuss in unge-
fährer  Höhe  des  Urlaubsentgelts  zu  leisten,  wenn  der  Termin  für  die  Entgeltzah-
lung in den Urlaub fällt.
IV.
Urlaubsabgeltung
1.  Der Urlaub kann grundsätzlich nicht abgegolten werden.
2.  Soweit  jedoch  bei  der  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  der  Urlaubsanspruch
noch nicht erfüllt ist, ist er abzugelten. Nicht erfüllbare Urlaubsansprüche sind nicht
abzugelten.
3.  Die  Urlaubsabgeltung  ist  für  das  Urlaubsjahr  zulässig,  in  dem  der  Arbeitnehmer
wegen  des  Bezugs  einer  Altersrente  aus  der  gesetzlichen  Rentenversicherung
oder wegen voller Erwerbsminderung
13a
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
4.  Die Urlaubsabgeltung ist in Höhe des Urlaubsentgelts zuzüglich des Urlaubsgelds
zu  gewähren;  das  Urlaubsentgelt  ist  in  diesem  Falle  nach  dem  Entgelt  bzw.  den
Monatsbezügen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen.
5.  Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nicht übertragbar.
§ 13
Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung
I.
Rationalisierungsbegriff
1.  Führen betriebliche Maßnahmen, die eine rationellere Arbeitsweise bezwecken, die
jedoch  nicht  unmittelbar  durch  Absatzrückgang  bedingt  sind  (Rationalisierungs-
maßnahmen),  unmittelbar  oder  infolge  einer  dadurch  bedingten  Umsetzung  zu
Entgeltminderungen,  Umschulungsmaßnahmen  oder  Entlassungen,  so  gelten  die
folgenden Bestimmungen.
Rationalisierungsmaßnahmen
sind
unter
den
Voraussetzungen
der
Ziffer 1:
Der  Einsatz  von  Maschinen,  Anlagen  oder  Verfahren  mit größerer technischer
Leistungsfähigkeit;
höhere  Mechanisierung  oder  Automatisierung  der  bisherigen  Maschinen  und
Anlagen;
wesentliche Änderungen der fertigungstechnischen Arbeitsmethoden, wesentli-
che  organisationstechnische  Umgestaltungen  des  betrieblichen  Arbeitsab-
laufs
14
und  die  Vergabe  betrieblicher  Dienstleistungsarbeiten  an  Spezialunter-
nehmen, wenn diese Maßnahmen eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Be-
schäftigten betreffen;
13a
Bei Renten, die sich nach der Rechtslage vor dem 1. Januar richten: wegen Erwerbsunfähig-
keit.
14
Der betriebliche Arbeitsablauf ist nicht auf Produktionsabläufe beschränkt.
29
Stilllegungen  von  Produktionen  oder  Verwaltungen  in  unmittelbarem  zeitlichen
Zusammenhang mit ihrer Verlegung innerhalb des Unternehmens an einen an-
deren Ort.
II.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
Sind  im  Zusammenhang  mit  Rationalisierungsmaßnahmen  Auswirkungen  gemäß  Ab-
schnitt I  Ziffer I  zu  erwarten,  so  beraten  Arbeitgeber  und Betriebsrat in enger Zusam-
menarbeit  die  zu  treffenden  personellen  Maßnahmen.  Die  Zusammenarbeit  muss
rechtzeitig einsetzen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei laufenden Veränderungen, deren per-
sonelle und soziale Auswirkungen im Verhältnis zur Betriebsgröße nur wenige Arbeit-
nehmer betreffen.
III.
Umsetzungen
Fallen  infolge  von  Rationalisierungsmaßnahmen  Arbeitsplätze  weg,  sollen  die  betrof-
fenen  Arbeitnehmer  nach  Möglichkeit  auf  andere  gleichwertige  Arbeitsplätze  umge-
setzt werden.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, andere zumutbare Arbeiten zu leisten.
Sind  keine  gleichwertigen  und  zumutbaren  Arbeiten  vorhanden,  sollen  den  betroffe-
nen, im Betrieb tätigen Arbeitnehmern nach Möglichkeit später freiwerdende derartige,
ihrem Leistungsvermögen entsprechende Arbeiten bevorzugt angeboten werden.
Bei  rationalisierungsbedingten  Umsetzungen,  die  mit  Verdienstausgleich  gemäß  Ab-
schnitt VII verbunden sind, tritt anstelle einer sonst etwa erforderlichen Änderungskün-
digung eine Ankündigung mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende.
IV.
Abfindungen
1.  Arbeitnehmer,  die  aufgrund  einer  rationalisierungsbedingten  Kündigung  entlassen
werden, erhalten als Abfindung
nach Vollendung des 40. Lebensjahres und nach
10 Jahren Betriebszugehörigkeit
15
einen laufenden Monatsbezug
nach Vollendung des 45. Lebensjahres und nach
15 Jahren Betriebszugehörigkeit
2 laufende Monatsbezüge
15
Betriebszugehörigkeit  im  Sinne  dieser  Vorschrift  ist  die  gesamte  im  Betrieb  verbrachte  Be-
schäftigungszeit.  Das  gilt  auch  für  die  Beschäftigungszeit  als  Jugendlicher.  Eine  frühere  Be-
schäftigungszeit wird nicht angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr zusam-
menhängend  unterbrochen  war.  War  das  Arbeitsverhältnis  einer  Arbeitnehmerin  zusammen-
hängend länger als ein Jahr, aber nicht länger als fünf Jahre wegen einer Niederkunft unterbro-
chen,  so  wird  eine  frühere  Beschäftigungszeit  angerechnet,  wenn  die  Arbeitnehmerin  während
der Unterbrechungszeit das Kind aufgezogen hat und in dieser Zeit nicht anderweitig beschäftigt
war.
30
nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach
20 Jahren Betriebszugehörigkeit
3 laufende Monatsbezüge
nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach
25 Jahren Betriebszugehörigkeit
4 laufende Monatsbezüge
nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach
25 Jahren Betriebszugehörigkeit
6 laufende Monatsbezüge
außerdem  nach  Vollendung  des  45. Lebensjahres und nach zehn Jahren Betriebszu-
gehörigkeit
15
bei an das Ausscheiden aus dem Betrieb anschließender Arbeitslosigkeit
eine  weitere  Abfindung,  wenn  und  solange  der  Entlassene  Arbeitslosengeld  bezieht,
längstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Monaten seit dem Ausscheiden.
Der  monatliche  Bruttoabfindungsbetrag  errechnet  sich  aus  dem  Unterschiedsbetrag
zwischen dem jeweiligen regelmäßigen monatlichen Arbeitslosengeld
16
und 90 %  des
bisherigen  Nettomonatsverdienstes.  Der  Anspruch  auf  die  Abfindung  entsteht  jeweils
rückwirkend für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld im vorangegangenen Ka-
lendermonat.
2.  Für  die  Berechnung  maßgebend  sind  die  laufenden  Monatsbezüge  der  letzten
sechs Monate vor der Entlassung, § 12 Abschnitt III Ziffer 1 gilt entsprechend.
3.  Keinen  Anspruch  auf  Abfindung  haben  Arbeitnehmer,  die  eine  zugleich  mit  der
Kündigung  angebotene  im  Ganzen  gleichwertige  und  zumutbare  andere  Tätigkeit
auch in einem fremden Betrieb aufnehmen oder eine derartige Tätigkeit oder eine
Umschulung  gemäß  Abschnitt V  dafür  abgelehnt  haben,  nach  der  Entlassung  Al-
tersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können oder
durch vom Betrieb bewirkte Leistungen mindestens gleichgestellt sind, vor fristge-
mäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Vertragsbruch aus dem Arbeits-
verhältnis ausscheiden.
V.
Umschulung
Führt  der  Arbeitgeber  für  rationalisierungsbetroffene  Arbeitnehmer  eine  Umschulung
durch, so gelten die folgenden Bestimmungen:
1.  Während  der  Umschulung,  längstens  jedoch  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten
erhält der Arbeitnehmer Verdienstausgleich gemäß Abschnitt VII, falls die Umschu-
lung mit einer Verdienstminderung verbunden ist.
2.  Der  Arbeitgeber  trägt  die  sachlichen  Kosten  der  Umschulung  einschließlich  not-
wendiger Fahrtkosten bei Umschulungen außerhalb des Betriebes.
3.  Soweit  Umschulungen  während  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  erfolgen,  ist  der  Ar-
beitnehmer  dafür  freizustellen.  Umschulungen  außerhalb  des  Betriebes  berühren
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht.
4.  Bricht  der  Arbeitnehmer  die  Umschulung  ohne  wichtigen  Grund  vorzeitig  ab  oder
setzt er nach der Umschulung ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis nicht für
einen Zeitraum weiter fort, der mindestens der Dauer der Umschulungszeit gleich-
16
Kürzungen  des  Arbeitslosengeldes  (z.B.  infolge  der  Anrechnung  von  Einkommen
des Arbeitslosen) bleiben hierbei unberücksichtigt.
31
kommt, kann der Arbeitgeber den Teil des Nettoverdienstausgleichs zurückfordern,
für den der Arbeitnehmer während der Umschulungszeit keine für den Arbeitgeber
verwertbare  Leistung  erbracht  hat.  Dieser  Rückforderungsanspruch  entfällt,  wenn
die  Umschulung  aus  Gründen,  die  der  Arbeitnehmer  nicht  zu  vertreten  hat,  nicht
zum Angebot eines der Umschulung entsprechenden Arbeitsplatzes führt.
5.  Sind  im  Anschluss  an  die  Umschulung  noch  die  Voraussetzungen  des  Ab-
schnitts VII erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den dort geregelten Ver-
dienstausgleich; die Dauer der Umschulung ist jedoch auf den in Abschnitt VII ge-
nannten Zeitraum anzurechnen.
VI.
Wiedereinstellung und betriebsbedingte Umsetzungen
1.  Aus betriebsbedingten Gründen entlassene Arbeitnehmer, die länger als zwölf Mo-
nate dem Betrieb angehört haben und deren Entlassung nicht mehr als zwölf Mo-
nate  zurückliegt,  werden  im  Falle  der  Neubesetzung  von  für  sie  geeigneten  Ar-
beitsplätzen bevorzugt wieder eingestellt.
Kommen  mehr  entlassene  Arbeitnehmer  in  Betracht  als  Arbeitsplätze  wieder  zur
Verfügung stehen, hat der Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrech-
tes des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG eine sachgerechte Auswahl zu treffen.
2.  Fallen  Arbeitsplätze  aus  betriebsbedingten  Gründen,  die  nicht  durch  Abschnitt I
erfasst werden, weg, sollen die betroffenen Arbeitnehmer nach Möglichkeit auf an-
dere, gleichwertige Arbeitsplätze im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb
des Unternehmens umgesetzt werden.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, andere zumutbare Arbeiten zu leisten.
Sind keine gleichwertigen und zumutbaren Arbeiten vorhanden, sollen den betrof-
fenen,  im  Betrieb  tätigen  Arbeitnehmern  nach  Möglichkeit  später  frei  werdende
derartige, ihrem Leistungsvermögen entsprechende Arbeiten bevorzugt angeboten
werden.
VII.
Verdienstschutz
1.  Fallen  Arbeitsplätze  aus  Rationalisierungs-  oder  sonstigen  betriebsbedingten
Gründen  weg  und  führt  dies  infolge  einer  dadurch  bedingten  Umsetzung  zu einer
Minderung des durchschnittlichen Stunden- bzw. Monatsverdienstes, so erhält der
Arbeitnehmer, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz mindestens ein Jahr unun-
terbrochen
17
tätig  war,  nach  10-jähriger  Betriebszugehörigkeit
15
und  nach  Vollen-
dung  des  50.  Lebensjahres  als  Verdienstschutz  für  die  Dauer  von  neun  Monaten
einen  Verdienstausgleich  in  der  Weise,  dass  er  im  Durchschnitt  des  Verdienstab-
rechnungszeitraumes seinen bisherigen vor der Umsetzung erzielten durchschnitt-
lichen Stunden- bzw. Monatsverdienst erreicht.
17
Kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung am Arbeitsplatz bis zu einer Woche bleiben
hierbei unberücksichtigt.
32
Das  Gleiche  gilt  für  Rationalisierungsmaßnahmen,  die  ohne  Umsetzung  unmittel-
bar zu einer Verdienstminderung führen.
2.  Berechnungsgrundlage  des  Verdienstschutzes  ist  der  durchschnittliche  Stunden-
bzw.  Monatsverdienst  eines  durch  Betriebsvereinbarung  festzulegenden  Zeitrau-
mes, der mindestens die letzten drei Verdienstabrechnungszeiträume vor der Ver-
dienstminderung umfassen muss.
3.  Mehrarbeitszuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge im Sinne von § 4 Abschnitt I
Ziffern 4, 5 und 6 sowie tarifliche Erschwerniszulagen bleiben für den Vergleich der
Stunden- bzw. Monatsverdienste vor und nach der Verdienstminderung außer Be-
tracht.
VIII.
Allgemeine Bestimmungen
1.  Arbeitnehmer,  die  das  65.  Lebensjahr  vollendet  haben  oder  es  innerhalb  von drei
Monaten vollenden werden, erwerben aus den vorstehenden Bestimmungen keine
Ansprüche.
2.  Leistungen, die auf anderer Rechtsgrundlage zu den gleichen Zwecken wie die in
dieser Regelung aufgeführten Leistungen gewährt werden, können auf Ansprüche
aus  den  vorstehenden  Bestimmungen  angerechnet  werden.  Darunter  fallen  auch
gesetzliche oder durch Vergleich vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Ar-
beitgeber (§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, §§ 112, 113 BetrVG).
Diese  Bestimmung  gilt  nicht  für  das  Arbeitslosengeld.  Der  Arbeitnehmer  ist  ver-
pflichtet,  die  ihm  nach  den  gesetzlichen  Regelungen  zustehenden  oder  zugängli-
chen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
3.  Die  §§  111  ff.  BetrVG  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  weder  ein-
geschränkt noch erweitert.
§ 14
Verdienstsicherung im Alter
1.  Für  Arbeitnehmer,  die  nach  mindestens  10-jähriger  ununterbrochener  Betriebszu-
gehörigkeit das 50. Lebensjahr vollendet haben und unverschuldet an einen ande-
ren Arbeitsplatz mit geringeren Anforderungen umgesetzt werden, ist betrieblich im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Verdienstsicherung zu treffen.
2.  Die betriebliche Regelung muss das jeweilige Tarifentgelt der zuletzt innegehabten
Entgeltgruppe in der darin erreichten Stufe gewährleisten.
Tarifliche  Zulagen  und  Zuschläge,  die  der  Arbeitnehmer  am  neuen  Arbeitsplatz
verdient,  werden  auf  die  Verdienstsicherung  nicht  angerechnet  und  bleiben  des-
halb  bei  dem  Vergleich  zwischen  dem  durchschnittlich  erzielten  Stundenverdienst
bzw. den laufenden Monatsbezügen des Arbeitnehmers am neuen Arbeitsplatz und
dem jeweiligen Tarifentgelt der zuletzt innegehabten Entgeltgruppe außer Betracht.
3.  Für  die  ersten  neun  Monate  nach  der  Umsetzung  muss  die  Verdienstsicherung
darüber hinaus die Weiterzahlung der bisherigen laufenden Monatsbezüge sicher-
stellen.
Berechnungsgrundlage der Verdienstsicherung für die ersten neun Monate ist der
durchschnittliche Verdienst eines durch Betriebsvereinbarung festzulegenden Zeit-
33
raumes,  der  mindestens  die  letzten  drei  Verdienstabrechnungszeiträume  vor  der
Umsetzung erfassen muss.
Mehrarbeitszuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge im Sinne von § 4 Abschnitt I
Ziffern 4, 5 und 6 sowie tarifliche Erschwerniszulagen bleiben für den Vergleich der
Stunden- bzw. Monatsverdienste vor und nach der Verdienstminderung außer Be-
tracht.
4.  Der Arbeitnehmer darf eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit nicht
ausschlagen.
5.  Zwischen  den  Tarifvertragsparteien  besteht  Übereinstimmung,  dass  durch  diese
Regelung der gesetzliche Kündigungsschutz nicht erweitert wird.
§ 15
ist entfallen
§ 16
Leistungsvergütung
1.  Arbeiten,  die  in  ihrem  Ergebnis  nach  Zeit,  Menge,  Güte,  Ersparnis,  Nutzung  oder
nach  vergleichbaren  Maßstäben  messbar  oder  bestimmbar  sind,  können  nach  ei-
nem Leistungsvergütungssystem vergeben werden
18
. Im Leistungsvergütungssys-
tem können auch mit Akkord- und Prämiensätzen vergleichbare leistungsbezogene
Entgeltsätze festgesetzt werden
19
.
Die für die Feststellung der Arbeitsergebnisse und für Zwecke der Leistungsvergü-
tung  zu  ermittelnden  Daten  können  z.B.  durch  Messen,  Zählen,  Schätzen,  Rech-
nen,  Interpolieren  und  mit Hilfe von Tabellen, Statistiken, Katalogen und Datener-
fassungsgeräten bestimmt werden.
2.  Das  System  der  Leistungsvergütung  ist  durch  Betriebsvereinbarung  unter  Beach-
tung  der  nachstehenden  Bestimmungen  zu  vereinbaren.  Dabei  sind  Grundsätze,
Methoden oder Leitfäden, die zur Anwendung kommen, festzulegen und der unter
das  System  fallende  Personenkreis  zu  umschreiben.  Haben  Arbeitgeber  und  Be-
triebsrat eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, so ist die Arbeit in Leis-
tungsvergütung auszuführen.
3.  Die  Bedingungen  der  Leistungsvergütung  sind  allen  beteiligten  Arbeitnehmern  in
umfassender,  verständlicher  und  geeigneter  Weise  bekannt  zu  geben.  Es  ist  si-
cherzustellen, dass alle zum Zwecke der Leistungsvergütung ermittelten Daten re-
produzierbar sind.
4.  Die sachlichen Bezugsgrößen sind im Rahmen des zwischen Arbeitgeber und Be-
triebsrat  vereinbarten  Leistungsvergütungssystems  so  festzulegen,  dass  bei
18
Einführung, Anwendung und Änderung von Arbeitsbewertungssystemen und Leistungsbewer-
tungssystemen  (Leistungsbeurteilungssystemen)  zum Zwecke der Entgeltfindung im Sinne des
§ 87 Absatz 1 Ziffer 10 BetrVG sowie die Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen setzen auch
dann  die  Zustimmung  des  Betriebsrates  voraus,  wenn  sie  nicht  mit  einem  System  der  Leis-
tungsvergütung  verbunden  sind.  Die  Anwendung  von  bestehenden  Systemen  bleibt  hiervon
unberührt.
19
Provisionen,  Tantiemen  und  vergleichbare Vergütungen sind nicht als Leistungsvergütungen
im Sinne dieser Tarifregelung anzusehen.
34
menschengerechter Gestaltung der Arbeitsbedingungen die für diese Arbeiten ge-
eigneten  Arbeitnehmer  unabhängig  von  Geschlecht  und  Lebensalter  bei  normaler
Arbeitsleistung auf Dauer und ohne gesteigerte Anstrengung das Tarifentgelt errei-
chen können.
Als  sachliche  Bezugsgrößen  kommen  sowohl  einzeln  als  auch  kombiniert  Zeit,
Menge, Güte, Ersparnis, Nutzung und vergleichbare Maßstäbe in Betracht.
5.  Werden sachliche Bezugsgrößen aus Zeitenkatalogen, Tabellen, Richt- und Erfah-
rungswerten oder ähnlichen Zusammenstellungen entnommen, so muss sicherge-
stellt sein, dass bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Be-
triebsrat  im  Einzelfall  diese  Werte  durch  ausreichende,  im  Betrieb  durchgeführte
oder  im  Bedarfsfalle  noch  durchzuführende  Untersuchungen  belegbar  sind.  Das
gilt auch für die Anwendung von Methoden vorbestimmter Zeiten.
6.  Beruht die Leistungsvergütung auf Vorgabezeiten, so müssen diese so bemessen
sein,  dass  sie  von  einem  ausreichend  geeigneten  Arbeitnehmer  nach  vollzogener
Einarbeitung und voller Übung auf die Dauer erreicht und erwartet werden können,
wenn der Arbeitnehmer persönliche Verteil- und Erholungszeiten einhält.
Lassen  sich  aufgrund  technologischer  oder  ablaufbedingter  Voraussetzungen  hö-
here  Anforderungsbelastungen  nicht  vermeiden,  so  ist  das  durch  Festlegung  von
Erholungszeiten  in  dem  nach  gesicherten  arbeitswissenschaftlichen  und  arbeits-
medizinischen  Erkenntnissen  erforderlichen  Umfang  zu  berücksichtigen,  soweit
dies  nicht  bereits  in  der  Verteilzeit  besonders  oder  in  Unterbrechungszeiten,  die
tatsächlich erholungswirksam sind, hinreichend berücksichtigt wurde.
Erholungszeiten können in Arbeitsunterbrechungen zusammengefasst und mit ge-
setzlich oder tariflich zu gewährenden Pausen verbunden und im Falle der Bezah-
lung der Pausen auch mit diesen zusammengelegt werden; die Erholungswirksam-
keit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
7.  Ist das Leistungsvergütungssystem ein Akkordentgeltsystem, sind die Akkordsätze
einschließlich des Geldfaktors so festzulegen, dass bei normalen Arbeitsbedingun-
gen und sachgerechter Arbeitsausführung sich für die normale betriebliche Akkord-
leistung ein Verdienst ergibt, der 115 % des Tarifentgelts nicht unterschreiten darf.
Als  normale  betriebliche  Akkordleistung  gilt  die  von  den  Akkordarbeitnehmern  mit
ausreichender Eignung nach vollzogener Einarbeitung und voller Übung bei gleich-
artigen oder vergleichbaren Akkordarbeiten während eines ausreichenden Abrech-
nungszeitraums erbrachte Leistung.
Der  einzelne  Akkordarbeitnehmer  kann  je  nach  seinen  Leistungen  einen  höheren
oder  geringeren  Verdienst  erzielen.  Der  Anspruch  auf  das  Tarifentgelt  wird  hier-
durch nicht berührt.
Die Akkordverrechnung erfolgt proportional, soweit nichts anderes vereinbart ist
20
.
8.  Ist  das  Leistungsvergütungssystem  ein  Mengenleistungsprämiensystem  und  wird
das Mengenergebnis überwiegend von der Leistung der Arbeitnehmer beeinflusst,
sind  einfache  Mengenleistungsprämien  oder  mit  anderen  Prämienfaktoren  kombi-
nierte Mengenleistungsprämien betrieblich so festzulegen, dass bei normalem be-
trieblichen  Arbeitsergebnis  im  Durchschnitt  der  beteiligten  Arbeitnehmer  im  Prä-
mienabrechnungszeitraum ein Arbeitsverdienst erreicht wird, der insgesamt 108 %
20
Soweit bisher betriebliche Akkordsysteme ohne proportionale Verrechnung angewendet wer-
den, werden diese Systeme durch das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung nicht berührt.
35
des  Tarifentgelts  nicht  unterschreiten  darf.  Entsprechendes  gilt  für  Zeitersparnis-
und  Termineinhaltungsprämien,  sofern sie einer Mengenleistungsprämie gleichzu-
stellen  sind  und  das  Mengenergebnis  überwiegend  von  der  Leistung  der  Arbeit-
nehmer beeinflusst wird.
Hierbei  ist  als  normal  das  Arbeitsergebnis  zugrunde  zu  legen,  das  bei  normalen
betrieblichen Arbeitsbedingungen, sachgerechter Arbeitsausführung und normalen
Betriebsverhältnissen auf die Dauer zu erwarten ist.
Diese  Verdienstbestimmung  gilt  nicht  für  Arbeiten,  die  während  des  Prämienab-
rechnungszeitraumes im Zeitentgelt anfallen.
9.  Die Leistungsvergütung kann für Arbeitnehmer einzeln oder auch für Gruppen ver-
einbart werden.
10. Arbeitnehmer,  die  ständig  in  Leistungsvergütung  beschäftigt  werden,  erhalten  für
vorübergehende  Beschäftigung  mit  Nicht-Leistungsvergütungsarbeiten  bis  zur
Dauer  von  zwei  Wochen  ihren  während  des  letzten  abgeschlossenen  Entgeltab-
rechnungszeitraums  in  Leistungsvergütung erzielten Durchschnittsverdienst weiter
vergütet.
Arbeitnehmer,  die  infolge  der  Eigenart  ihrer  Beschäftigung  oder  der  Betriebsver-
hältnisse  abwechselnd  in  Leistungsvergütung  und  nicht  in  Leistungsvergütung  ar-
beiten,  erhalten  für  Arbeiten,  die  nicht  in  Leistungsvergütung  erfolgen,  unter  Be-
rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und entsprechend der Art der Arbeit
und  der  Leistung  des  einzelnen  Arbeitnehmers  einen  angemessenen  Zuschlag
zum Tarifentgelt. Die Festlegung des Zuschlages unterliegt der betrieblichen Rege-
lung.
Im Arbeitsablauf auftretende Fehler und Störungen sind vom Arbeitnehmer unver-
züglich zu melden. Ist die Dauer solcher Unterbrechungszeiten vom Arbeitnehmer
beeinflussbar, so wird die Vergütung dieser Zeiten im Einvernehmen zwischen Ar-
beitgeber und Betriebsrat geregelt.
11. Arbeitnehmer in Leistungsvergütung, die aus betrieblichen Gründen auf einem an-
deren  Arbeitsplatz  mit  Leistungsvergütung  beschäftigt  werden,  erhalten  für  die
Dauer  der  erforderlichen  Einarbeitungszeit  ihr  durchschnittliches  Leistungsentgelt
des  letzten  abgeschlossenen  Entgeltabrechnungszeitraumes,  sofern  eine  dem
Einarbeitungsstand angemessene Leistung erbracht wird.
12. In  die  Betriebsvereinbarung  über  das  System  der  Leistungsvergütung  sind  auch
Bestimmungen  über  die  Bedingungen  für  die  Änderung  von  festgesetzten  Leis-
tungsvergütungsvorgaben aufzunehmen.
Sind  solche  Bestimmungen,  insbesondere  bei  schon  länger  bestehenden  Leis-
tungsvergütungsregelungen, nicht vereinbart, so kann eine Änderung festgesetzter
Leistungsvergütungsvorgaben  zuungunsten  des  Arbeitnehmers  außer  im  Falle  of-
fenbarer  Unrichtigkeit  der  zugrunde  gelegten  Bezugsgrößen  (insbesondere  Re-
chenfehler),  deren  sofortige  Richtigstellung  geboten  ist,  nur  nach  vorhergehender
Ankündigung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen, wenn sie
a)  durch Änderung des Arbeitsablaufs, des Musters oder des Materials,
b)  durch Einführung technischer Verbesserungen oder
c)  durch eine wesentliche Änderung der in Auftrag gegebenen Stückzahlen
sachlich gerechtfertigt ist.
36
Sind  nach  Ablauf  der  Ankündigungsfrist  die  neuen  Leistungsvergütungsvorgaben
noch  nicht  festgesetzt,  so  ist  bis  zur  Neufestsetzung  der  vorher  erzielte  Durch-
schnittsverdienst zu zahlen.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung von Leistungsvergü-
tungssystemen im Einzelfall ergeben, kann eine paritätisch besetzte Leistungsver-
gütungskommission angerufen werden, die betrieblich im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat gebildet wird. Die Kommission kann fachlich erfahrene,
mit den Betriebsverhältnissen vertraute Arbeitnehmer der jeweiligen Abteilung oder
Gruppe  des  Betriebes  hinzuziehen.  Der  Kommission  sind  alle  für  die  Klärung des
jeweiligen Streitfalles notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Kommt die Kommission ausnahmsweise zu keiner Entscheidung, so haben Arbeit-
geber und Betriebsrat die Angelegenheit zu regeln. Gelingt eine Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so steht der Rechtsweg offen.
Leistungsvergütungsarbeit  darf  wegen  Meinungsverschiedenheiten  nicht  verwei-
gert werden.
§ 17
Ausschlussfristen
1.  Der  Arbeitnehmer  ist  verpflichtet,  die  richtige  und  vollständige  Abrechnung  von
Vergütungen für Schicht-, Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie bei
Barzahlungen  die  Übereinstimmung  des  in  der  Abrechnung  genannten  Betrages
mit der tatsächlichen Auszahlung unverzüglich zu überprüfen.
2.  Die  Ansprüche  beider  Seiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  müssen  innerhalb  einer
Ausschlussfrist  von  drei  Monaten  nach  Fälligkeit  schriftlich  geltend  gemacht  wer-
den.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  die  Geltendmachung  ausgeschlossen.  Das  gilt
nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer
Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.
3.  Im Falle des Ausscheidens müssen die Ansprüche beider Seiten spätestens einen
Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
4.  Wird  ein  Anspruch  erst  nach  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  fällig,  muss  er
spätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
5.  Die  genannten  Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzan-
sprüche  sowie  für  beiderseitige  nachwirkende  Ansprüche  aus  dem  Arbeitsverhält-
nis.
37
§ 18
Schlussbestimmungen
Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
Der  Manteltarifvertrag  kann  mit  einer  Frist  von  sechs  Monaten  zum  Halbjahresende,
frühestens zum 31. Dezember 2007, § 2 Ziffer 1 Absatz 1 jedoch frühestens zum Ende
der Laufzeit des Tarifvertrages über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen gekün-
digt werden, dessen Laufzeit in 2009 beginnt.
Berlin, den 17.03.1994/22.04.2009
Für den
Arbeitgeberverband
Nordostchemie e.V.
Sozialpolitischer Ausschuss Berlin
Dr. Rheinbay
Dr. Kriegelsteiner
Sozialpolitischer Ausschuss Ost
Prosch
Dr. Kriegelsteiner
Für die
Industriegewerkschaft
Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand Hannover
Bischoff
Förster
38
Protokollnotizen
I.
Die Tarifvertragsparteien verstehen im Manteltarifvertrag:
unter „Tarifentgelt“ die im jeweils geltenden Tarifvertrag über Entgeltsätze und Ausbil-
dungsvergütungen als Stunden- bzw. Monatssätze ausgewiesenen Tarifentgelte;
unter „Monatsentgelt“ das monatliche Tarifentgelt, die tariflichen und die übertariflichen
Zulagen, soweit diese regelmäßig monatlich gezahlt werden und nicht von der Arbeits-
zeit abhängig sind;
unter  „laufende  Monatsbezüge“  das  Monatsentgelt  und  alle  anderen  monatlich  regel-
mäßig gezahlten Beträge einschließlich Pauschalen für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn-
tags- und Feiertagsarbeit;
unter „Arbeitsverdienst“ die laufenden Monatsbezüge.
Bei der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung können Entgeltbestandteile, die monat-
lich regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe anfallen, nach den durchschnittlichen Ver-
hältnissen der letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate oder eines anderen durch
Betriebsvereinbarung  festzulegenden  Zeitraums  berechnet  werden;  weist  der  Arbeit-
nehmer  eine  geringere  Betriebszugehörigkeit  auf,  ist  Bemessungsgrundlage  dafür
dieser kürzere Zeitraum.
Richtet sich die Bezahlung nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, sind zur Er-
mittlung  des  Monatsentgelts  und  der  laufenden  Monatsbezüge  die  entsprechenden
Stundenentgelte mit dem sich aus Anmerkung 6) ergebenden Divisor zu multiplizieren.
II.
Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien können Arbeitgeber und Betriebsrat die An-
wendung  der  Arbeitszeitregelung  des  § 2  Abschnitt  I  des  Manteltarifvertrags  für  die
chemische  Industrie  (West)  vom  24. Juni  1992  in  der  Fassung  vom  1. Februar  1994
vereinbaren, sofern den Arbeitnehmern für die Verkürzung der wöchentlichen Arbeits-
zeit  von  40  Wochenstunden  auf  37,5  Wochenstunden  der  volle  Entgeltausgleich  ge-
währt wird.
In diesem Falle gelten alle Flexibilisierungs- und Differenzierungsregelungen des Man-
teltarifvertrages für die chemische Industrie (West) vom 24. Juni 1992 in der Fassung
vom 1. Februar 1994 einschließlich der Bestimmungen des § 3 Abschnitt I über Mehr-
arbeit.
III.
Betriebliche Regelungen über die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder  des  Urlaubsentgelts  sind,  soweit  erforderlich,  so  umzugestalten,  dass  die  Nicht-
berücksichtigung von Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlägen - auch soweit diese pau-
schalisiert sind - wirksam wird. Treten hierbei Meinungsverschiedenheiten auf, die be-
trieblich nicht zu bereinigen sind, werden die Tarifvertragsparteien eingeschaltet.
39
IV.
Aus Praktikabilitätsgründen sind bei der Nettoberechnung nach § 7 II MTV Pauschalie-
rungen,  Durchschnittsberechnungen  (z.B.  des  steuerpflichtigen  Anteils  an  Sonntags-
oder  Nachtzuschlägen)  oder  die  Anwendung  von  Referenzzeiträumen  (i.d.R.  zwölf
Monate) zulässig.
V.
Maßgeblich  für  die  Berechnung  des  Zuschusses  zum  Kurzarbeitergeld  gemäß  §  7  II
MTV ist der dem Arbeitnehmer gewöhnlich – d.h. ohne Berücksichtigung von Einkünf-
ten  aus  Nebentätigkeiten  oder  individuellen  Freibeträgen  -  zustehende  Anspruch  auf
Kurzarbeitergeld.
VI.
Im  Falle  der  Kurzarbeit  ist  das  Nettoarbeitsentgelt  gemäß  der  Fußnote  10  zu  §  9  III
MTV maßgeblich, das der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit bezogen hat.
Berlin, den 17.03.1994/22.04.2009
Für den
Arbeitgeberverband
Nordostchemie e.V.
Sozialpolitischer Ausschuss Berlin
Dr. Rheinbay
Dr. Kriegelsteiner
Sozialpolitischer Ausschuss Ost
Prosch
Dr. Kriegelsteiner
Für die
Industriegewerkschaft
Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand Hannover
Bischoff
Förster