- Gewerbe:
 - Gläserhandwerk
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 30.10.1998
 - Schlagworte
 - 
          
- Alterssicherung
 - Arbeitszeit
 - Feiertagsarbeit
 - Glaserhandwerk
 - Kurzarbeit
 - Lohnbestimmungen
 - Manteltarifvertrag
 - Mehrarbeit
 - Montageregelungen
 - Nachtarbeit
 - Schichtarbeit
 - Sonntagsarbeit
 - Urlaub
 
 
Manteltarifvertrag für alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellte des glasverarbeitenden Handwerks in Bayern
MANTELTARIFVERTRAG
Für alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellte
des glasverarbeitenden Handwerks in Bayern
Präambel
Da der Markterfolg aller Produkte und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Qualität steht, hat jeder Arbeitnehmer die Verpflichtung, die
Qualitätspolitik des Arbeitgebers im Rahmen seines Aufgabenbereiches zu erfüllen
§ 1
Geltungsbereich
a) Räumlich:
Freistaat Bayern
b) Fachlich:
Alle Betriebe folgender Gewerbezweige:
1. Glasereien: Fachrichtung Verglasung und Glasbau, Fachrichtung Fensterbau
2. Glasveredler
3. Glas- und Porzellanmaler
4. Kunstglaser
5. Autoglaser
c) Persönlich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellte, die eine nach den Vorschriften des  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI)
versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 39 Stunden. Sie ist in der Regel auf 5 Tage zu verteilen.
2.  Die Ruhepausen - Frühstück und Mittag - gelten nicht als Arbeitszeit. Werden Montagezeiten in Geschäften  oder Fabriken ausgeführt, darf die Arbeitszeit der an diesen
Orten festgelegten Arbeitszeit angepaßt werden. Die 39 Stunden in der Woche sollen nicht überschritten werden.
3.  Beginn  und  Ende  der  regelmäßigen  täglichen  Arbeitszeit  sowie  die  Festlegung  der  Ruhepausen  sind  mit  der  Betriebsvertretung  schriftlich  zu  vereinbaren.  Ist  eine
Betriebsvertretung nicht vorhanden, ist mit der Mehrheit der Belegschaft eine Regelungsabsprache zu treffen. Diese ist jedem Mitarbeiter im Betrieb auszuhändigen.
Bei Neueinstellungen ist die Arbeitszeitregelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
4.  Durch  Betriebsvereinbarung  oder  Regelungsabsprache  mit  der  Belegschaft  darf  von  der  in  Abs.  1  festgelegten  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  nur  im
nachfolgenden Rahmen abgewichen werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn in Höhe  von 169 Stundenlöhnen gezahlt wird. Unbezahlte Freistellungs- bzw. Fehlstunden
sind abzuziehen.
5. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder für den gesamten Betrieb eine Wochenarbeitszeit zwischen 32  und
46 Stunden vereinbart werden. Der Arbeitgeber soll die Lage einer geänderten Wochenarbeitszeit den Arbeitnehmern mindestens 3 Tage im voraus ansagen.
6. Der Durchschnitt von 39 Stunden pro Woche muß innerhalb eines Kalenderjahres erreicht werden. Aus betrieblichen Gründen kann der Ausgleichszeitraum um 3 Monate -
bis Ende März des Folgejahres - ausgedehnt werden.
7.  Wird von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen,  so werden die Mehr-  oder Minderstunden  einem  für  jeden  Arbeitnehmer zu  führenden  Arbeitszeitkonto
zugeführt. Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen nicht mehr als 100 Haben- und 70 Sollstunden angesammelt werden.
8. Kann das Arbeitszeitkonto aus betrieblichen Gründen bis zum 31. 3. nicht ausgeglichen werden, so ist ein bestehendes Zeitguthaben durch Bezahlung der Stunden einschl.
Mehrarbeitszuschlägen auszugleichen. Noch vorhandene Minusstunden sind in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen.
Kann  der  Ausgleich  wegen  Arbeitsunfähigkeit  des  Arbeitnehmers  nicht  bis  zum  31.  März  erfolgen,  so  ist  der  Ausgleich  auch  noch  nach  Beendigung  der
Arbeitsunfähigkeit möglich.
Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitszeitkonto während der Kündigungsfrist auszugleichen. Ist ein Ausgleich von Guthabenstunden
nicht möglich, so muß eine Abgeltung erfolgen.
Ein Zeitguthaben verfällt nicht durch Urlaub, Krankheit, Feiertage oder ähnliches.
9. Zeitguthaben sowie Zeitschuld, die sich aus der Differenz zwischen der tariflichen und der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit ergeben, entstehen nur an Tagen, an denen
der  Arbeitnehmer tatsächlich  gearbeitet  hat  bzw.  arbeitsunfähig  ist  und  nach  §  12  dieses  Tarifvertrages  Entgeltfortzahlung  erhält,  d.h.  es  entsteht  kein  Guthaben  bzw.
Schuld  bei  Urlaub  und  sonstigen  arbeitsfreien  Tagen  mit  oder  ohne  Entgeltfortzahlung.  An  gesetzlichen  Feiertagen,  sofern  sie  auf  einen  Arbeitstag  fallen,  kann  der
Arbeitnehmer ein Zeitguthaben nur ansammeln, wenn er tatsächlich gearbeitet hat. Sollstunden können an solchen Feiertagen nicht entstehen.
10. Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist es notwendig, daß die Betriebsparteien angemessene Sicherungssysteme gegen Insolvenz vereinbaren.
§ 3
Lohnzahlung
1.  Der  Zeitpunkt  der  Lohn-  und  Gehaltszahlung  wird  im  Einvernehmen  mit  der  Betriebsvertretung  vereinbart.  Der  Lohn  ist  jedoch  spätestens  am  letzten  Arbeitstag  des
Kalendermonats zu zahlen, für den der Anspruch besteht.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Abschluß der Lohnperiode eine genaue schriftliche Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu geben.
Lohnperiode als ein Kalendermonat betrieblich vereinbart wurde.
4. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, vorübergehend eine andere zumutbare Arbeit zu leisten, wobei der bisherige Entgeldanspruch bestehen bleibt.
§ 4
Einstellung und Kündigung
1. Einstellung und Kündigung regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Er ist grundsätzlich vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen.
3. Der Arbeitnehmer hat bei Einstellung die Arbeitspapiere  sowie eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Urlaub  gegen
eine Quittung beim Arbeitgeber abzugeben.
4.  Die  ersten  6  Monate  des  Arbeitsverhältnisses  gelten  als  Probezeit.  Während  dieser  Zeit  kann  das  Arbeitsverhältnis  ohne  Angabe  von  Gründen  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.
5. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb
2 Jahre bestanden hat
1 Monat
5 Jahre bestanden hat
2 Monate
8 Jahre bestanden hat
3 Monate
10 Jahre bestanden hat
4 Monate
12 Jahre bestanden hat
5 Monate
15 Jahre bestanden hat
6 Monate
20 Jahre bestanden hat
7 Monate
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
6.  Bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  hat  der  Arbeitgeber  dem  Arbeitnehmer  unverzüglich  die  Arbeitspapiere  auszuhändigen  oder  auf  seine  Kosten  an  die  vom
Arbeitnehmer  angegebene  Anschrift  zu  übersenden.  Verzögert  sich  die  Aushändigung,  so  hat  der  Arbeitgeber  dem  Arbeitnehmer  eine  Zwischenbescheinigung
auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält.
Der Restlohn ist schnellstmöglich, spätestens zum nächsten Lohnzahlungstermin auszuzahlen.
7. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist den ausscheidenden Arbeitnehmern innerhalb der, Kündigungsfrist die zum Suchen einer  neuen Arbeitsstelle
erforderliche Zeit bis zu 4 Stunden zu vergüten.
§ 5
Kurzarbeit
1. Wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, kann nach Anhörung der Belegschaft oder Betriebsrat von der regelmäßigen betriebsüblichen Arbeitszeit für den Betrieb
oder Betriebsabteilungen ohne Kündigung der Arbeitsverhältnisse abgegangen werden und Kurzarbeit eingeführt werden.
3. Der Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld ist unverzüglich zu stellen.
4. Wird die Kurzarbeit aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht  zu verantworten hat, nicht genehmigt, trägt den eventuell entstandenen Lohnausfall der Arbeitgeber.
5. Vor dem Antrag auf Kurzarbeit sind vorhandene Arbeitszeit guthaben auszugleichen.
§ 6
Mehrarbeit
1.a)  Mehrarbeit  sind  alle,  während  eines  Ausgleichszeitraum  über  die  durchschnittliche  Wochenarbeitszeit  geleistet  Arbeitsstunden.  Diese  sind  am  Ende  des
Ausgleichszeitraumes abzugelten.
1.b) Mehrarbeit im Sinne dieses  Tarifvertrages  sind  auch  (  über  die  regelmäßige  oder  die  vereinbarte  Arbeitszeit  h aus  geleisteten  Arbeitsstunden.  Diese  sind  monatlich  a
zurechnen.
2. Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit d nur bei unbedingter Notwendigkeit angefordert und geleistet werden.
Es sind folgende Zuschläge auf den jeweiligen Stundenlohn  zu zahlen:
Für Überstunden
25 %
20.00 - 6.00 Uhr)
50 %
für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, an denen kraft gesetzlicher
50 %
Vorschriften Arbeitsruhe, aber keine Lohnzahlungspflicht besteht
für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen mit
Lohnzahlungspflicht, sowie am Neujahrstag, 1. Mai,
am 1. Oster-, 1. Pfingst- und 1. Weihnachtstag
100%
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind diese nebeneinander zu gewähren.
3. Geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann im Kalenderjahr durch Freizeitgewährung abgegolten werden. Jedoch bleibt in diesen Fällen der Anspruch auf
die tariflichen Zuschläge bestehen.
§ 7
Ständige Zulagen
Bei nachfolgend aufgeführten Arbeiten wird wegen außergewöhnlicher Arbeitserschwernis und Gefahr ein 12%iger Zuschlag gezahlt:
1.
Arbeiten auf Steildächern mit mehr als 40 Grad Neigung
2.
Arbeiten auf Anlegeleitern über 7 m Höhe
3.     Arbeiten auf Hänge- oder Schwebegerüsten
4.     Arbeiten, die mit Rettungsgurt oder Rettungsleine ausgeführt werden müssen
5.    Arbeiten, die als besonders schmutzig gelten.
§ 8
Auswärtsbeschäftigung
dem Fahrgeld eine Auslöse in Höhe des einfachen Stundenlohnes, wenn die tägliche Rückkehr zum Betriebssitz möglich ist.
Die tägliche Rückkehr ist zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einfachen Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 1 1/2 Stunden beträgt.
b) Bei täglicher Rückkehr des Arbeitnehmers zum Betrieb entfällt Auslöse und Fahrgeld, wenn die Anfahrt zu auswärtigen Arbeitsstellen mit betriebseigenen Fahrzeugen
erfolgt und sowohl die Anfahrt als auch die Rückkehr innerhalb der vereinbarten werktäglichen Arbeitszeit liegt und vergütet wird.
c) Entsandten Arbeitnehmern, denen eine tägliche Rückkehr zum Betriebssitz nicht zuzumuten ist, wird eine Auslösung in Höhe des 2,5-fachen Tarifstundenlohnes gewährt.
Die Kosten der Übernachtung trägt gemäß § 120c Gewerbeordnung der Arbeitgeber.
d) Bei besonderen Orten (Bade-, Kur- und Großstädten und dergl.), ist nach freier Vereinbarung die Höhe eines Zuschlages festzusetzen.
e) Bei einer Auswärtsbeschäftigung von mehr als 3 Wochen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine freie Wochenendheimfahrt zum Wohnort und zurück zur Arbeitsstätte.
Dieser Anspruch wiederholt sich nach jeweils 3 Wochen.
§ 9
Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber hat geeignete Schutzkleidung zu stellen.  Den Arbeitnehmern in Glasschleifereibetrieben ist mittags und abends eine Waschzeit von mindestens 5 Minuten
zu gewähren. Seife, Waschmittel und Handtuch stellt der Arbeitgeber.
§ 10
Arbeitsschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, daß alle gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz gewissenhaft
eingehalten werden.
§ 11
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1.  Arbeitnehmer,  die  an  der  Ausübung  der  Arbeit  verhindert  sind,  haben  den  Grund  und  die  voraussichtliche  Dauer  der  Verhinderung  i.d.R.  vor  Beginn  der  Arbeit  -
gegebenenfalls telefonisch - dem Arbeitgeber anzuzeigen.
Dauert  die  Arbeitsunfähigkeit  länger als drei  Kalendertage,  hat  der  Arbeitnehmer  eine  ärztliche  Bescheinigung über  das  Bestehen  der  Arbeitsunfähigkeit,  spätestens  an
dem darauffolgenden Arbeitstag, vorzulegen.
2. Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit an ihrer Arbeitsleistung gehindert, ohne daß sie  ein Verschulden trifft,  so haben  sie  vom 4.  Tag an
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber in Höhe ihres vollen Lohnes  für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit  bis zur Dauer von 6 Wochen.
Für die ersten drei Tage greift die jeweils gültige gesetzliche Regelung.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden Arbeitszeit       zusteht.
Ist eine Arbeitszeitflexibilisierung nach § 2 Abs. 2 vereinbart, so ist der Monatslohn von 169 Stundenlöhnen zu vergüten. Für die ersten drei Tage der  Entgeltfortzahlung ist
die jeweils gültige gesetzliche Regelung zu beachten.
3. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes vom der Arbeit freizustellen:
a) bei eigener Eheschließung
für 2 Arbeitstage
b) aus Anlaß der Entbindung der Ehefrau
für 2 Arbeitstage
c) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand,  für 1 Arbeitstag
sofern der Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr dem
Betrieb angehört, einmal im Jahr
d) bei Tod von Ehegatten, Kindern,
Stief- und Pflegekindern und Eltern
für 2 Arbeitstag
e) bei Bestattung der Schwiegereltern und
Geschwister
für 2 Arbeitstag
f) bei schwerer Erkrankung von Familienmitgliedern,
die zur Hausgemeinschaft gehören, wenn der Arzt
bescheinigt, daß der Arbeitnehmer zur vorläufigen
Pflege anwesend sein muß,
für 1 Arbeitstag
g) bei schwerer vom Arzt bescheinigter
Erkrankung des Kindes unter 8 Jahren,
das in der Hausgemeinschaft lebt,
sofern eine andere Person nicht zur
Pflege zur Verfügung steht
für 2 Arbeitstage
Die vorstehenden Freistellungen können nur einmal irr Kalenderjahr in Anspruch genommen werden und dürfen insgesamt 5 Tage nicht überschreiten.
4. Der Arbeitnehmer ist unter Weiterzahlung seines Lohnes für die benötigte Zeitdauer für die Erledigung folgender Angelegenheiten von der Arbeit freizustellen:
a) bei Besuch eines Arztes, sofern der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und es sich nicht um eine Dauerbehandlung handelt,
b) bei Aufforderung, vor Gericht oder sonstigen Behörden zu erscheinen, sofern er dabei keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter oder Partei
in einem Straf- oder Zivilprozeß oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
§ 12
Urlaub
1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der für ein Urlaubsjahr zu beanspruchende Urlaub (Jahresurlaub) beträgt:
a) Für Arbeitnehmer,
die zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt sind
30 Werktage
b) für Arbeitnehmer,
die zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 17 Jahre alt  sind
27 Werktage
c) für Arbeitnehmer,
die zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 18 Jahre alt sind
25 Werktage
d) für Arbeitnehmer,
die zu Beginn des Kalenderjahres
18 Jahre alt sind
24 Arbeitstage
e) für Arbeitnehmer, die eine ununterbrochene
Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren
in einem Betrieb nachweisen
28 Arbeitstage
f) für Arbeitnehmer, die eine ununterbrochene
Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren
in einem Betrieb nachweisen
30 Arbeitstage
Unverschuldete Unterbrechungen des
Arbeitsverhältnisses bis zur Höchstdauer
von 12 Monaten zählen in diesem Falle
zur Betriebszugehörigkeit. Als Stichtag
zählt das Datum des Eintritts in den Betrieb.
g) für Arbeitnehmer
ab dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage
h) Auszubildende unterliegen den gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden Beschäftigungsmonat, in dem das Be-
schäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand.
4.  Der volle Urlaubsanspruch  kann  bei  Neueinstellung erstmalig  nach  sechsmonatiger  ununterbrochener  Dauer  des  Beschäftigungsverhältnisses  beim  gleichen  Arbeitgeber
(Wartezeit) geltend gemacht werden.
5. Ein Teil des Jahresurlaubes soll in Absprache mit dem Betrieb in auftragsschwachen Zeiten genommen werden.
6. Die Höhe der Urlaubsvergütung bemißt  sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei betriebsübliche  Arbeitszeit während des Urlaubs erhalten  würde.  Ist eine
Arbeitszeitflexibilisierung nach § 2 Abs. 4 vereinbart, so ist der Urlaub mit 7,8 Stunden pro Urlaubstag zu vergüten.
7. Die Urlaubsvergütung ist mit der entsprechenden Lohnabrechnung fällig und auszuzahlen.
8. Der Urlaub ist während des Urlaubsjahres zu gewähren und zu nehmen.
Der Urlaub jugendlicher Arbeitnehmer muß während der Schulferien gewährt werden.
Erfolglos  geltend  gemachter  Urlaubsanspruch  ist  auf  das  nächste  Urlaubsjahr  zu  übertragen.  Evtl.  noch  zustehender  Resturlaub  verfällt  mit  dem  31.  März  des  auf  das
Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres.
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes zur Sicherung der Gliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft vom 26. August 1986  oder diesen nach § 2 des
Gesetzes gleichgestellte Arbeitnehmer haben in jedem Urlaubsjahr, unbeachtet der Höhe ihres Jahresurlaubs, Anspruch auf einen ,zusätzlichen Jahresurlaub von 5 Tagen.
§ 13
Zusätzliches Urlaubsgeld
Die Arbeitnehmer des glasverarbeitenden Handwerks in Bayern erhalten für den Jahresurlaub für jeden Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld.
a) Arbeitnehmer nach vollendetem
18. Lebensjahr
in Höhe von DM 20,-
b) Jugendliche (einschließlich
Auszubildende), die unter das
Jugendarbeitsschutzgesetz fallen
in Höhe von DM 10,-
c) Das zusätzliche Urlaubsgeld wird nur für volle Urlaubstage
gewährt. Es ist gemeinsam mit der Urlaubsvergütung zu zahlen.
Für Zusatzurlaub und sonstige Freistellungen aller Art besteht kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld.
§ 14
Betriebszugehörigkeit
Die Ausbildungszeit oder Umschulungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet; Selbst dann nicht, wenn nach deren unmittelbaren Abschluß die
Begründung eines Arbeitsverhältnis erfolgt.
§ 15
Unzulässigkeit von Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden, wenn der Arbeitnehmer trotz schriftlicher Verwarnung
Schwarzarbeit leistet.
§ 16
Schlichtung von Streitigkeiten
1. Die Behandlung von Auslegungsfragen aus dem Tarifvertrag gehört in die Zuständigkeit der Tarifvertragsparteien.
2. Soweit solche Fragen auftreten, haben sich hiermit die Tarifvertragsparteien unverzüglich zu befassen. Dazu werden je 2 Vertreter der Vertragsparteien benannt, welche
unter Anhörung der beteiligten Parteien versuchen, eine gütige Einigung herbeizuführen.
3.
Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen entscheidet.
4. Die Schiedsstelle setzt sich aus je zwei Beisitzern der Tarifvertragsparteien und einen neutralen Vorsitzenden zusammen. Wird über die Person des Unparteiischen keine
Einigung erzielt, dann wird er auf Antrag vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes bestellt.
5. Die Schiedsstelle wird nur auf Anruf einer Partei tätig. Die Anrufung muß innerhalb von 14 Tagen nach Scheitern der  Verhandlungen gemäß "Auslegungsstreitigkeiten"
erfolgen und bedarf der Schriftform.
6. Der Sitz  der Schiedsstelle ist zum Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrages  bei  der  Geschäftsstelle  des  Landesinnungsverbandes  des  Bayerischen  Glaserhandwerks
und wird im Turnus von 12 Monaten mit der Geschäftsstelle der anderen Vertragspartei gewechselt.
7. Die Kosten der Beisitzer tragen die Parteien selbst, die Kosten des neutralen Vorsitzenden tragen beide Parteien je zur Hälfte.
8. Wird hierbei keine Einigung erzielt, so kann der Rechtsweg beschritten werden.
§ 17
Vertragsdurchführung und Einsichtnahme
Dieser Vertrag ist in jeder Werkstatt zur Einsicht aufzulegen. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, für eine strikte Durchführung zu sorgen.
§18
Ausschlußfristen
Alle  beiderseitigen  Ansprüche  aus  dem  Arbeitsverhältnis  und  solche,  die  mit  dem  Arbeitsverhältnis  in  Verbindung  stehen,  verfallen,  wenn  sie  nicht  innerhalb  von  60
Kalendertagen nach der Fälligkeit, spätestens aber innerhalb von 35 Kalendertagen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb gegenüber der anderen Vertragspartei  schriftlich
geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei  den  Anspruch  ab  oder  erklärt  sie  sich  nicht  innerhalb  von 14  Kalendertagen  nach  der  Geltendmachung  des  Anspruches,  so verfällt  dieser,  wenn  er
nicht innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§19
Allgemeines
1. Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer das erforderliche Werkzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Der auf eine Montagestelle entsandte Arbeitnehmer muß für ordnungsgemäße und vollständige Rückführung der Werkzeuge und des übriggebliebenen Materials von der
Montagestelle zum Betrieb sorgen. Bei Verlust wegen nicht ordnungsgemäßer Sicherung haftet der Arbeitnehmer.
3.Alle Werkzeuge, sowie sämtliche Gerüste, Leitern, Hebewerkzeuge und dergleichen sind vor der Benutzung in jedem Fall auf ordnungsgemäße Beschaffenheit gemäß der
Unfallverhütungsvorschriften zu überprüfen. Beanstandungen müssen vor dem Gebrauch bei der Stelle vorgebracht werden welche diese Gegenstände bereitgestellt hat.
Betriebszugehörigkeit
Die Ausbildungszeit oder Umschulungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet; selbst dann nicht, wenn nach deren unmittelbarem Abschluß die
Begründung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt.
§ 20
Zeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses. Dieses muß Angaben über Dauer und Art der Beschäftigung
unter Benennung des Spezialfaches und der besonderen Tätigkeit enthalten, auf Wunsch des Arbeitnehmers auch Angaben über Leistungen und Führung. Auf  Verlangen ist
dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis zu erstellen.
§ 21
Sterbegeld
Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so hat der Arbeitgeber an den Ehegatten bzw. die Kinder das volle Gehalt für den Sterbemonat zu zahlen.
§ 22
Inkrafttreten und Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 1999 in Kraft.
Er kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2001, gekündigt werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung des Vertrages innerhalb der Kündigungsfrist über einen Neuabschluß zu verhandeln.
Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Glaserhandwerks in Bayern vom 8. September 1992, TR-Nr. 21-380 b 35, sowie
der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Glaserhandwerks in Bayern vom 08. September 1992, TR-Nr. 21-380 a 54, außer Kraft.
Nürnberg, 30. September 1998
Landesinnungsverband des Bayerischen Glaserhandwerks
Hauke
Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt
Landesverband Bayern
Strobl