- Gewerbe:
 - Dachdeckergewerbe
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 15.03.2010
 - Schlagworte
 - 
          
- Allgemeinverbindlichkeit
 - Dachdeckerhandwerk
 - Mindestlohn
 
 
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
Vom 15. März 2010
Auf  Grund  des  § 7  Absatz  1  und  2  des  Arbeitnehmer-Entsendegesetzes  vom  20.  April  2009
(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in
den  Geltungsbereich  der  Verordnung  fallenden  Arbeitgebern,  Arbeitnehmern  und
Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie
den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen
Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die  in  der  Anlage  zu  dieser  Verordnung  aufgeführten  Rechtsnormen  des  Tarifvertrages  vom
28. September  2009  zur  Regelung  eines  Mindestlohnes  im  Dachdeckerhandwerk  -  Dach-,
Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn),
abgeschlossen  zwischen  dem  Zentralverband  des  Deutschen  Dachdeckerhandwerks  -
Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln,
einerseits,  und  der  Industriegewerkschaft  Bauen-Agrar-Umwelt,  Bundesvorstand,  Olof-Palme-
Straße  19,  60439  Frankfurt  am  Main,  andererseits,  finden  auf  alle  nicht  an  ihn  gebundenen
Arbeitgeber  sowie  Arbeitnehmer  und  Arbeitnehmerinnen  Anwendung,  die  unter  seinen  am
1. Januar  2010  gültigen  Geltungsbereich  fallen,  wenn  der  Betrieb  oder  die  selbständige
Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch  erbringt.  Die  Rechtsnormen  des  Tarifvertrages  gelten  auch  für
Arbeitsverhältnisse  zwischen  einem  Arbeitgeber  mit  Sitz  im  Ausland  und  seinen  im
Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein
Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8
Absatz  3  des  Arbeitnehmer-Entsendegesetzes  zumindest  die  nach  dieser  Verordnung
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer
Kraft.
Berlin, den 15. März 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Dr. Ursula von der Leyen
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Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk
- Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn)
vom 28. September 2009
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für
gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
- in der jeweils geltenden Fassung (Anhang
*
) fallen.
Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene
Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal.
§ 2
Mindestlohn
(1)  Der Mindestlohn beträgt
ab 1. Januar 2010
10,60 €
ab 1. Januar 2011
10,80 €
ab 1. Januar 2012
11,00 €
ab 1. Januar 2013
11,20 €
*
Maßgeblich ist die am 1. Januar 2010 geltende Fassung.
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(2)  Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher
Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3)  Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird
spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Anhang
Betrieblicher Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer
im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik in der nach § 1 Satz 1
der Verordnung maßgeblichen, am 1. Januar 2010 geltenden Fassung:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.