- Gewerbe:
 - Baugewerbe
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 29.08.2005
 - Schlagworte
 - 
          
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz
 - Baugewerbe
 - Mindestlohn
 
 
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Vom 29. August 2005
(Bundesanzeiger Nr. 164 vom 31. August 2005, Seite 13199)
in  der  Fassung  der  Ersten  Verordnung  zur  Änderung  der  Fünften  Verordnung  über
zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 27. Februar 2008 (Bundesanzei-
ger Nr. 38 vom 7. März 2008, Seite 891)
Auf  Grund  des  § 1  Abs.  3a  des  Arbeitnehmer-Entsendegesetzes  vom  26.  Februar
1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19.
Dezember  1998  (BGBl.  I  S.  3843)  eingefügt  und  durch  Artikel  185  der  Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in den Geltungsbereich der
Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarif-
vertrages  nach  §  1  dieser  Verordnung  Gelegenheit  zur  schriftlichen  Stellungnahme
gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der  Anlage 1 zu dieser Verordnung  aufgeführten Rechtsnormen des Tarifver-
trages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vom 29. Juli 2005 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zent-
ralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und
dem  Hauptverband  der  Deutschen  Bauindustrie  e.  V.,  Kurfürstenstraße  129,  10785
Berlin, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundes-
vorstand,  Olof-Palme-Straße  19,  60439  Frankfurt  am  Main,  andererseits,  finden  auf
alle  nicht  an  ihn  gebundenen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  Anwendung,  die  unter
seinen  am  1.  September  2005  gültigen  Geltungsbereich  fallen,  wenn  der  Betrieb  ü-
berwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeit-
nehmer.  Wird  ein  Leiharbeitnehmer  von  einem  Entleiher  mit  Tätigkeiten  beschäftigt,
die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest
das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt gemäß § 1 Abs. 2a des
§ 2
Anwendungsausnahmen
(1) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsab-
teilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in der Anlage 2 abgedruckten fachli-
chen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarif-
verträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übri-
gen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Trans-
portbetonindustrie,  der  chemischen  oder  kunststoffverarbeitenden  Industrie  oder  der
Metall- und Elektroindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 An-
wendung.
(2)  Für  Betriebe  und  selbstständige  Betriebsabteilungen  mit  Sitz  im  Inland  gilt  Ab-
satz 1,
a)  solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz
und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V.,
der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V., der Sozialpolitischen Ar-
beitsgemeinschaft  Steine  und  Erden  e.  V.,  des  Bundesverbandes  der  Deut-
schen Mörtelindustrie e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbe-
tonindustrie e. V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V., der Verbän-
de der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines in der Anlage 3 genannten
Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall-
und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände
sind.  Wurde  die  Mitgliedschaft  bis  zum  1.  Juli  1999  (Stichtag)  erworben,  wird
unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;
b)  wenn sie
aa)  nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbe-
trieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied ei-
nes der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden
sind,
bb)  überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungs-
bereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und
cc)  die  Mitgliedschaft  in  einem  der  in  Buchstabe  a  genannten  Verbände  er-
worben haben.
Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit
für  den  Stammbetrieb  tätig  sind,  wird  unwiderlegbar  vermutet,  dass  sie  unter
einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge
fallen;
c)  wenn  sie  ohne  selbst  Mitglied  in  einem  der  Verbände  nach  Buchstabe  a  zu
sein,
aa)  nachweislich  als  Niederlassung  eines  Stammbetriebes,  der  bereits  vor
dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a
genannten Verbände war, nachgegründet worden sind,
bb)  unter  einen  der  fachlichen  Geltungsbereiche  der  in  Absatz  1  genannten
Tarifverträge fallen und
cc)  zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbe-
trieb tätig sind.
(3) Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die bereits
seit  einem  Jahr  Fertigbauarbeiten  ausführen,  gilt  die  Ausnahme  gemäß  Absatz  1,
wenn  sie  unmittelbar  oder  mittelbar  Mitglied  eines  der  in  Absatz  2  Buchstabe  a  ge-
nannten Verbände geworden sind.
(4) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsab-
teilungen mit Sitz im Inland,
1.  die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im
Maler-  und  Lackiererhandwerk  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  bzw.  im
Saarland  oder  deren  Allgemeinverbindlicherklärung  erfasst  werden  und  über-
wiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des Rahmen-
tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhand-
werk in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. April 2005 bzw.
des  Rahmentarifvertrages  für  die  gewerblichen  Arbeitnehmer  des  Maler-  und
Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 (An-
lage 4) genannt sind;
2.  die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus
Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, techni-
sche  Anlagen  abbrechen,  demontieren,  sprengen,  Beton  schneiden,  sägen,
bohren,  pressen,  soweit  sie  unmittelbar  oder  mittelbar  Mitglied  im  Deutschen
Abbruchverband e. V., im Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland
e. V. oder im Abbruchverband Nord e. V. sind;
3.  die  unmittelbar  oder  mittelbar  Mitglied  des  Bundesverbandes  Garten-,  Land-
schafts-  und  Sportplatzbau  e.  V.  sind,  vom  Bundesrahmentarifvertrag  für  ge-
werbliche  Arbeitnehmer  im  Garten-,  Landschafts-  und  Sportplatzbau  vom  20.
Dezember  1995  erfasst  werden  und  überwiegend  folgende  Tätigkeiten  aus-
üben:
a)  Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des pri-
vaten und öffentlichen Wohnungsbaus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach-
und  Terrassengärten  und  Ähnliches),  der  öffentlichen  Bauten  (Schulen,
Krankenhäuser,  Verwaltungsgebäude,  Kasernen  und  Ähnliches),  des
kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe
und  Ähnliches)  und  des  Verkehrsbegleitgrüns  (Straßen,  Schienenwege,
Wasserstraßen,  Flugplätze  und  Ähnliches)  sowie  von  Bauwerksbegrü-
nungen im Außen- und Innenbereich,
b)  Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an
Schwimmbädern, Freizeitanlagen und Ähnliches, von landschaftsgärtneri-
schen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht le-
benden  Baustoffen  sowie  von  vegetationstechnischen  Baumaßnahmen
zur  Landschaftspflege  und  zum  Umweltschutz,  ferner  Drän,  Landgewin-
nungs- und Rekultivierungsarbeiten,
wenn  im  Betrieb  oder  in  der  selbstständigen  Betriebsabteilung  kalenderjährlich  min-
destens  zu  20  Prozent  der  betrieblichen  Gesamtarbeitszeit  Grünarbeiten  ausgeführt
werden;
4.  die  als  Lohnunternehmen in der Land-  und Forstwirtschaft überwiegend  land-
wirtschaftliche  Flächen  drainieren,  soweit  sie  von  dem  Bundesrahmentarifver-
trag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaft-
lichen  Lohnunternehmen  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  vom  10.  Januar
2003 erfasst werden;
5.  die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunst-
stoff  sind,  von  dem  Rahmen-  oder  Manteltarifvertrag  des  Bundesverbandes
Holz  und  Kunststoff  oder  eines  seiner  Mitgliedsverbände  erfasst  werden  und
überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1.
Januar  2003  geltenden  Manteltarifvertrages  für  das  holz-  und  kunststoffverar-
beitende Handwerk Saar (Anlage 4) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag,
von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassen-
tarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;
6.  die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereini-
gung  Deutscher  Metallhandwerke,  des  Zentralverbandes  Sanitär-Heizung-
Klima  oder  des  Zentralverbandes  der  Deutschen  Elektro-  und  Informations-
technischen Handwerke sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag die-
ser  Verbände  oder  ihrer  Mitgliedsverbände  erfasst  werden  und  überwiegend
Tätigkeiten  ausüben,  die  im  fachlichen  Geltungsbereich  eines  am  1.  Januar
2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer
Mitgliedsverbände  (Anlage  4)  genannt  sind,  falls  derjenige  Tarifvertrag,  von
dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarif-
verträgen des Baugewerbes spezieller ist.
(5) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsab-
teilungen  von  Arbeitgebern  mit  Sitz  im  Ausland,  wenn  sie  überwiegend  Tätigkeiten
ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen auf-
geführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen
Geltungsbereich begründen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2008 außer
Kraft.
Anlage 1
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewer-
be im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
vom 29. Juli 2005
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe,
die
unter
den
betrieblichen
Geltungsbereich
des
Bundesrahmentarifvertrages  für  das  Baugewerbe  (BRTV)  in  der  jeweils  geltenden
Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des BRTV lautet wie folgt:
Betriebe  des  Baugewerbes.  Das  sind  alle  Betriebe,  die  unter  einen  der  nachfolgenden  Ab-
schnitte l bis IV fallen.
Abschnitt l
Betriebe,  die  nach  ihrer  durch  die Art  der  betrieblichen  Tätigkeiten  geprägten  Zweckbestim-
mung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe,  die,  soweit  nicht  bereits  unter  Abschnitt  l  erfasst,  nach  ihrer  durch  die  Art  der  be-
trieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung
gewerblich  bauliche  Leistungen  erbringen,  die  -  mit  oder  ohne  Lieferung  von  Stoffen  oder
Bauteilen  -  der  Erstellung,  Instandsetzung,  Instandhaltung,  Änderung  oder  Beseitigung  von
Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der
betrieblichen  Tätigkeiten  geprägten  Zweckbestimmung  und  nach  ihrer  betrieblichen  Einrich-
tung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leis-
tungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1.
Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2.
Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3.
technische  Dämm-(lsolier-)Arbeiten,  insbesondere  solche  an  technischen  Anlagen,
soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(lsoIier-)Arbeiten
an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4.
Erfasst  werden  auch  solche  Betriebe,  die  im  Rahmen  eines  mit  einem  oder  mehrren
Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der ge-
wählten  Rechtsform  -  für  die  angeschlossenen  Betriebe  des  Baugewerbes  entweder
ausschließlich  oder  überwiegend  die  kaufmännische  Verwaltung,  den  Vertrieb,  Pla-
nungsarbeiten,  Laborarbeiten  oder  Prüfarbeiten  übernehmen,  oder  ausschließlich  oder
in  nicht  unerheblichem  Umfang  (zumindest  zu  einem  Viertel  der  betrieblichen  Arbeits-
zeit)  den  Bauhof  und/oder  die  Werkstatt  betreiben,  soweit diese  Betriebe  nicht  von ei-
nem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu  den  in  den  Abschnitten  l  bis  III  genannten  Betrieben  gehören  z.B.  diejenigen,  in  denen
Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar
zu  machenden  Bodenflächen  einschließlich  der  Grabenräumungs-  und  Faschinierung-
sarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut-
und Schleusenanlagen;
3.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfesti-
gen, Beschichten von Asbestprodukten);
4.
Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauer-
werks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemi-
schen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5.
Beton-  und  Stahlbetonarbeiten  einschließlich  Betonschutz-  und  Betonsanierungsarbei-
ten sowie Armierungsarbeiten;
6.
Bohrarbeiten;
7.
Brunnenbauarbeiten;
8.
chemische Bodenverfestigungen;
9.
Dämm-(lsolier-)Arbeiten  (z.B.  Wärme-,  Kälte-,  Schallschutz-,  Schallschluck-,  Schallver-
besserungs-,  Schallveredelungsarbeiten)  einschließlich  Anbringung  von  Unterkonstruk-
tionen;
10.  Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten,
Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwäl-
len und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11.  Estricharbeiten  (unter  Verwendung  von  Zement,  Asphalt,  Anhydrit,  Magnesit,  Gips,
Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12.  Fassadenbauarbeiten;
13.  Fertigbauarbeiten:  Einbauen  oder  Zusammenfügen  von  Fertigbauteilen  zur  Erstellung,
Instandsetzung,  Instandhaltung  oder  Änderung  von  Bauwerken;  ferner  das  Herstellen
von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen an-
deren  Betrieb  desselben  Unternehmens  oder  innerhalb  von  Unternehmenszusammen-
schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens ei-
nes beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14.  Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15.  Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16.  Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von
Anschlüssen  zwischen  Einbauteilen  und  Mauerwerk  sowie  dauerelastische  und  dauer-
plastische Verfugungen aller Art;
17.  Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18.  Gleisbauarbeiten;
19.  Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Trans-
portbeton  und  Fertigmörtel),  wenn  mit  dem  überwiegenden  Teil  der  hergestellten Bau-
stoffe  die  Baustellen  des  herstellenden  Betriebes,  eines  anderen  Betriebes  desselben
Unternehmens  oder  innerhalb  von  Unternehmenszusammenschlüssen  -  unbeschadet
der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten
Gesellschafters versorgt werden;
20.  Hochbauarbeiten;
21.  Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22.  Kanalbau-(SieIbau-)Arbeiten;
23.  Maurerarbeiten;
24.  Rammarbeiten;
25.  Rohrleitungsbau-,  Rohrleitungstiefbau-,  Kabelleitungstiefbauarbeiten  und  Bodendurch-
pressungen;
26.  Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27.  Schalungsarbeiten;
28.  Schornsteinbauarbeiten;
29.  Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30.  Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen
des Betriebes ausgeführt werden;
31.  Stakerarbeiten;
32.  Straßenbauarbeiten  (Stein-,  Asphalt-,  Beton-,  Schwarzstraßenbauarbeiten,  Fahrbahn-
markierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem
überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unter-
nehmens  oder  innerhalb  von  Unternehmenszusammenschlüssen  -  unbeschadet  der
gewählten  Rechtsform  -  der  Betrieb  mindestens  eines  beteiligten  Gesellschafters  ver-
sorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33.  Straßenwalzarbeiten;
34.  Stuck-,  Putz-,  Gips-  und  Rabitzarbeiten,  einschließlich  des  Anbringens  von  Unterkon-
struktionen und Putzträgern;
35.  Terrazzoarbeiten;
36.  Tiefbauarbeiten;
37.  Trocken-  und  Montagebauarbeiten  (z.B.  Wand-  und  Deckeneinbau  bzw.  -
verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38.  Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39.  Vermieten  von  Baumaschinen  mit  Bedienungspersonal,  wenn  die  Baumaschinen  mit
Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40.  Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41.  Wasserwerksbauarbeiten,  Wasserhaltungsarbeiten,  Wasserbauarbeiten  (z.B.  Wasser-
straßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42.  Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt
werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten l bis V genannten Leistungen überwiegend
erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne
dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine
Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von
den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten aus-
geführt,  so  werden  diese  Abteilungen  dann  nicht  von  diesem  Tarifvertrag  erfasst,  wenn  sie
von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1.
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2.
des Dachdeckerhandwerks,
3.
des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstel-
lung von Gerüsten erstreckt,
4.
des Glaserhandwerks,
5.
des  Herd-  und  Ofensetzerhandwerks,  soweit  nicht  Arbeiten  der  in  Abschnitt  IV  oder  V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
6.
des  Maler-  und  Lackiererhandwerks,  soweit  nicht  Arbeiten  der  in  Abschnitt  IV  oder  V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
7.
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt l bis V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
8.
der  Nassbaggerei,  die  von  dem  Rahmentarifvertrag  des  Nassbaggergewerbes  erfasst
werden,
9.
des Parkettlegerhandwerks,
10.  der Säurebauindustrie,
11.  des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht
Fertigbau-, Dämm-(lsolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten
ausgeführt werden,
12.  des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstal-
lationsgewerbes,  des  Zentralheizungsbauer-  und  Lüftungsbauergewerbes  sowie  des
Klimaanlagenbaues,  soweit  nicht  Arbeiten  der  in  Abschnitt  IV  oder  V  aufgeführten  Art
ausgeführt werden,
13.  des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbe-
triebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1.
Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwie-
gend ausgeübt werden.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche  Arbeitnehmer  (Arbeiter),  die  eine  nach  den  Vorschriften  des  Sechsten
Buches  Sozialgesetzbuch  - Gesetzliche  Rentenversicherung -  (SGB  VI)  versiche-
rungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer oh-
ne abgeschlossene Berufsausbildung und gewerbliches Reinigungspersonal, das für
Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
§ 2
Löhne der Lohngruppen 1 und 2 / Mindestlöhne
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV
(die Definition der Lohngruppen 1 und 2 ist im Anhang enthalten) setzt sich aus dem
Tarifstundenlohn  (TL)  und  dem  Bauzuschlag  (BZ)  zusammen.  Der  Bauzuschlag  be-
trägt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich
der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den stän-
digen  Wechsel  der  Baustelle  (2,5  v.H.)  und  die  Abhängigkeit  von  der  Witterung  au-
ßerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in
Höhe  von  0,5  v.H.  dem  Ausgleich  von  Lohneinbußen,  die  sich  in  der  gesetzlichen
Schlechtwetterzeit  ergeben.  Der  Bauzuschlag  wird  für  jede  lohnzahlungspflichtige
Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstun-
den im Akkord), gewährt.
(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV sind
zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeit-
nehmer.  Höhere  Lohnansprüche  aufgrund  anderer  Tarifverträge  oder  einzelvertragli-
cher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen
a)
1. September 2005
TL
€
BZ
€
GTL
€
Lohngruppe 1
9,63
0,57
10,20
im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, ausgenommen die Ge-
biete der Länder Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2
11,61
0,69
12,30
Lohngruppe 1
8,31
0,49
8,80
im Gebiet der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2
9,25
0,55
9,80
b)
1. September 2006:
TL
€
BZ
€
GTL
€
Lohngruppe 1  9,73
0,57
10,30
im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, ausgenommen die Ge-
biete der Länder Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2  11,71  0,69
12,40
Lohngruppe 1  8,40
0,50
8,90
im Gebiet der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2  9,25
0,55
9,80
c)
1. September 2007:
TL
€
BZ
€
GTL
€
Lohngruppe 1  9,82
0,58
10,40
im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, ausgenommen die Ge-
biete der Länder Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2  11,80  0,70
12,50
Lohngruppe 1  8,50
0,50
9,00
im Gebiet der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
Lohngruppe 2  9,25
0,55
9,80
(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der
auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexi-
bilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen.
Werden  Arbeitnehmer  auf  Arbeitsstellen  in  Ost  und  West  eingesetzt,  für  welche  der
Mindestlohn  in  unterschiedlicher  Höhe  zu  zahlen  ist,  so  ist  die  Arbeitszeit  getrennt
nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(5) Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeit-
nehmern in den Lohngruppen 1 und 2 sechs Monate nach ihrer Fälligkeit.
(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist,
sondern  dem  Ausgleichskonto  (§  3  Nr.  1.43  BRTV)  gutzuschreiben  war,  gilt  § 15
BRTV nicht.
§ 3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behal-
ten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindest-
lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindest-
lohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Fachliche Geltungsbereiche
Die  nach  §  2  Abs.  1  maßgebenden  fachlichen  Geltungsbereiche  von  Tarifverträgen
sind  nachstehend  abgedruckt.  Als  Betriebe  im  Sinne  dieser  Anlage  gelten  in  jedem
Fall auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbstständige Betriebsabteilungen der
holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperr-
holz-,  Faser-  und  Spanplattenindustrie,  Kunststoffprodukte  herstellende  Betriebe  so-
wie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunst-
stoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse ein-
schließlich Vertrieb und Montage:
1.  Kasten-  und  Sitzmöbel  aller  Art,  Polstermöbel,  Polstergestelle,  Matratzen  und
Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,
2.  Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3.  Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk- und Fernseh-
apparate,  Plattenspieler,  Tonbandgeräte,  Telefon-,  fotografische  Apparate,
Besteckkästen,
4.  Innenausbau,  Wohnungs-,  Büro-,  Industrie-  und  Ladeneinrichtungen,  Bad-  und
Saunaeinrichtungen,  Solarien,  Regale,  Schiffsinnenausbauten,  Verkleidungen
und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur
Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5.  Türen,  Tore,  Fenster,  Rollläden,  Jalousien,  Rollos,  Verdunkelungsanlagen,
Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertig-
bau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,
6.  Holzhäuser,  Fertighäuser,  Wohnwagen,  Hallen,  Baracken,  Verkaufs-  und  Mes-
sestände,  Bühnen,  Holzsilos,  Gewächshäuser,  Frühbeetfenster,  Telefonzellen
und Ingenieurkonstruktionen,
7.  Musikinstrumente,  z.  B.  Klaviere,  Flügel,  Harmonien,  Orgeln,  Akkordeons,  Mu-
sikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,
8.  Särge, Grabkreuze,
9.  Holzwerkzeuge,  Werkbänke,  Hobelbänke,  Werkzeugschränke,  Schutzvorrich-
tungen und Arbeitsschutzartikel,
10.  Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen,
Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
11.  Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernstein-
schnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,
12.  Leisten und Rahmen aller Art,
13.  Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuh-
teile,
14.  Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren,
sonstige Holz- und Kunststoffwaren,
15.  Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
16.  Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17.  Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Koffertei-
le,
18.  Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19.  Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20.  Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurich-
tereien, Kämme,
21.  Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,
22.  Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23.  Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24.  Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25.  Veredelung  von  Holz-  und  Schnitzstoffwaren,  Polier-,  Lackier-,  Beiz-  und  Fur-
nierwerkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,
26.  Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,
27.  Herstellung von Modellen aller Art,
28.  Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29.  Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30.  Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31.  Schaumstoffe,
32.  Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
33.  Boden- und Wandbeläge,
34.  Als Nebenbetriebe:
a)  Sägewerke,
b)  Spalt- und Hobelwerke,
c)  Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
d)  Holzlagerplätze,
e)  Holzimprägnieranlagen.
Sägeindustrie
und
übrige
Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen der Sägein-
dustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A)
Sägewerke,  -spaltwerke,  Hobelwerke,  Holzimprägnierwerke  zur  Herstellung
insbesondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -
verarbeitungserzeugnisse.
B)
Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u. Ä.,
Sperrholz,  Spanplatten,  Faserplatten,  Dämmplatten,  Kunststoffplatten,  be-
schichteten und vergüteten Platten aller Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten,
Harassen, Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben),
Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u. Ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u. Ä. sowie von Bauelementen,
Silos  für  Landwirtschaft  und  Industrie,  Tribünen,  Holzrohren,  einfachen  Holz-
konstruktionen,  land-,  forst-  und  gartenwirtschaftlichen  Bauteilen  sowie  deren
Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Mon-
tage,
Grabkreuzen u. Ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u. Ä.
C)
Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leis-
ten u. Ä., Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art so-
wie Kunststoffe),
Holzlager-  und  Holzsammelplätze,  Holzumschlagplätze,  auf  denen  Holz  bear-
beitet  und/oder  zugerichtet  wird,  Handels-  und  Aufbereitungsbetriebe  für  Gru-
benholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u. Ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tarifli-
chen Regelungen erfasst werden.
D)
Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E)
Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz
in vorstehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
Steine- und Erdenindustrie
1.
Alle  Unternehmen,  die  Steine,  Erden  und  artverwandte  Baustoffe  gewinnen,
herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
2.
Alle  gemischten  Betriebe,  sofern  sie  überwiegend  Steine,  Erden  und  artver-
wandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
3.
Alle  selbstständigen  Betriebsabteilungen  in  fachfremden  Betrieben,  in  denen
Steine, Erden und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und ver-
arbeitet oder vertrieben werden.
4.
Betriebe,  die  gewerbsmäßig  Recycling-Baustoffe  aus  Baumischabfällen,  Stra-
ßenaufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten o-
der vertreiben.
5.
Alle den unter Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe,  die  gewerbsmäßig  Transportbeton,  Werk-Frischmörtel  und  Werk-
Frischestrich  herstellen  und  vertreiben,  sowie  Betriebe,  die  Transportbeton  mittels
Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe,  die  gewerbsmäßig  Werk-Trockenmörtel,  Werk-Frischmörtel  und  Werk-
Estrich herstellen und vertreiben.
Chemische Industrie
Für  Betriebe  und  Verkaufsunternehmen  der  chemischen  Industrie  und  verwandten
Industrien  einschließlich  ihrer  Hilfs-  und  Nebenbetriebe,  Forschungsstellen,  Verwal-
tungsstellen,  Auslieferungslager  und  Verkaufsstellen,  für  Chemie-  und  Mineralöl-
Handelsunternehmen,  für  Unternehmen  des  Chemie-Anlagenbaues,  für  Büros  und
Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instand-
haltung  chemischer  Anlagen  sowie  für  chemische  Laboratorien  und  Untersuchungs-
anstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1.
Grundchemikalien,
2.
Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3.
Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4.
Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5.
Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6.
Buntstifte und Pastellkreiden,
7.
Lösungsmittel und Weichmacher,
8.
Lacke, Firnisse, Polituren,
9.
Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollo-
diumwolle,
10.
Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtma-
terial,
11.
Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12.
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13.
Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmit-
tel, Aromastoffe,
14.
Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindli-
chem Material, wie z. B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,
15.
Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und
magnetische Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung,
Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den  vor-
genannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,
16.
Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten ein-
schließlich  Destillation,  Raffination,  Crackung,  Hydrierung,  Oxidierung,  Verga-
sung  sowie  Weiterverarbeitung  der  Umwandlungsprodukte,  Transport,  Um-
schlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
17.
Ruß,
18.
Holzverkohlung,
19.
Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20.
Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21.
Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22.
Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23.
Technische Öle und Fette,
24.
Chemische Hilfsmittel aller Art, wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerb-
stoffauszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Indust-
rien,
25.
Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie
deren Weiterverarbeitung,
26.
Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27.
Chemiefolien  einschließlich  künstliche  Därme,  transparentes  Material  und
Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,
28.
Chemisch-technische  Artikel  wie  Glühstrümpfe,  chemische  Papiere,  Gießerei-
hilfsmittel,  Elektroden,  elektrische  und  galvanische  Kohle,  Asbestwaren  sowie
chemisch-technischer  Laborbedarf  einschließlich  Hilfsmittel  zur  Analyse  und
Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und de-
ren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
29.
Elektromagnetische  Erzeugnisse  und  deren  Weiterverarbeitung  im  eigenen
Betrieb,
30.
Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31.
Chemische  Baustoffe,  Faserzement,  chemische  Bautenschutz-,  Holzschutz-
und  Feuerschutzmittel,  Dämm-  und  Isolierstoffe  sowie  deren  Weiterverarbei-
tung,
32.
Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33.
Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie de-
ren Weiterverarbeitung,
34.
Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35.
Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36.
Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37.
Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthe-
tische Edelsteine,
38.
Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39.
Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40.
Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten
und Tuschen,
41.
Naturharzverarbeitung,
42.
Holzverzuckerung,
43.
Tierkörperverwertung,
44.
Kernchemie  einschließlich  Herstellung,  Aufarbeitung  und  Entsorgung  von
Brennelementen und Brennstoffen,
45.
Urankonzentrate,
46.
Anwendung  von  Umwelttechnologien  einschließlich  Entsorgung  von  Abfällen
durch biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Ent-
sorgungsanlagen  für  Sonderabfälle,  Wiederverwertung  und  Rückgewinnung
von Reststoffen wie z. B. Pyrolyse,
47.
Chemische Synthese jeder Art.
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs-
und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rück-
sicht auf die verarbeitenden Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige:
1.
Eisen-
und
Stahlerzeugung
(einschließlich
-halbzeugwerke),
NE-
Metallerzeugung  (einschließlich  -halbzeugwerke),  Eisen-,  Stahl-  und  Temper-
gießereien,  NE-Metallgießerei,  Ziehereien  und  Kaltwalzwerke,  Stahlverfor-
mung, Oberflächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schlei-
ferei  und  Schmiederei,  Stahl-  und  Leichtmetallbau,  Maschinenbau,  Straßen-
fahrzeugbau,  Schiffbau,  Luftfahrzeugbau,  Elektrotechnik,  Feinmechanik  und
Optik,  Herstellung  und  Reparatur  von  Uhren,  Herstellung  von  Eisen-,  Blech-
und Metallwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2.
Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrens-
technik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;
3.
Verwaltungen, Niederlassungen,  Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Kon-
struktionsbüros,  Montagestellen  sowie  alle  Hilfs-  und  Nebenbetriebe  vorge-
nannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte ver-
fügen,  jedoch  Montagen  ausführen,  die  dem  fachlichen  Geltungsbereich  ent-
sprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektro-
industrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit
Ausnahme  des  Zentralheizungs-  und  Lüftungsbaues  sowie  der  Arbeitsstellen  auf
Schiffen auf Fahrt.
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2 Buchst. a)
Liste der Mitgliedsverbände von Gesamtmetall
in der Fassung vom 1. Februar 2006
Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e. V.
BayMe – Bayerischer Unternehmensverband Metall und Elektro e. V.
METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e. V.
Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V.
Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e. V.
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e. V.
NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e. V.
SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.
V.
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e. V.
METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektroindustrie e. V.
NORD-WEST-METALL,  Verband  der  Metallindustriellen  des  Nordwestlichen  Nieder-
sachsens e. V.
PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e. V.
Unternehmensverband Saarland e. V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e. V.
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 und 6)
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von
Tarifverträgen  sind  nachstehend  abgedruckt.  Als  Betriebe  im  Sinne  dieses  Anhangs
gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Maler- und Lackiererhandwerk
1.
Alle  Betriebe  des  Maler-  und  Lackiererhandwerks.  Dies  sind  Betriebe  und
selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbin-
der-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs-
und  Eisenanstrich-,  Wärmedämmverbundsystem-,  Betonschutz-,  Oberflächen-
sanierungs-,  Asbestbeschichtungs-,  Fahrbahnmarkierungs-  sowie  Bodenbe-
schichtungs-  und  -belagsarbeiten  ausführen.  Mit  Betonschutz-  und  Oberflä-
chensanierungsarbeiten  sind  nicht  gemeint  Arbeiten  zur  Beseitigung  statisch
bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Ar-
beiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen.
Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen
von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Est-
rich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
2.
Die  in  Absatz  1  genannten  Betriebe  und  selbstständigen  Betriebsabteilungen
fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifver-
trag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben
erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
3.
Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Ar-
beiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von dieser Verord-
nung erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich
einbezieht.
4.
Nicht  erfasst  werden  Betriebe  des  Baugewerbes.  Dies  gilt  nicht  für  Betriebe
bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5
bis  7  ausführen  und  unter  den  dort  genannten  Voraussetzungen  von  diesem
Tarifvertrag erfasst werden.
5.
Nicht erfasst werden
a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)
Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende  Betriebe  bzw.  selbstständige  Betriebsabteilungen,  die  mittelbar
oder  unmittelbar  Mitglied  des  Hauptverbandes  der  Deutschen  Bauindustrie  e.
V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind.
6.
Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten
überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar
Mitglied  des  Hauptverbandes  Farbe,  Gestaltung,  Bautenschutz  –  Bundesin-
nungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
7.
Putz-,  Stuck-  und  dazugehörige  Hilfsarbeiten  ausführende  Betriebe  bzw.
selbstständige  Betriebsabteilungen,  die  ihren  Sitz  in  den  Handwerkskammer-
bezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfran-
ken,  Mittelfranken  und  Unterfranken  haben,  werden  dann  von  dieser  Verord-
nung erfasst, wenn
a)
die  Putz-,  Stuck-  und  dazugehörigen  Hilfsarbeiten  arbeitszeitlich  nicht
überwiegend ausgeführt werden und
b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbei-
ten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tä-
tigkeiten,  die  zum  Geltungsbereich  dieses  Tarifvertrages  rechnen,  den
Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.
8.
Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Ge-
rüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstel-
lung von Gerüsten erstreckt.
Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk
Für  alle  Betriebe  des  holz-  und  kunststoffverarbeitenden  Handwerks  (Tischler-
/Schreinerhandwerk) und den Betrieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und
50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).
Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der
Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:
-
Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kultu-
rellen  Bereich  sowie  für  den  Sport-  und  Freizeitbereich,  insbesondere  Möbel
und  Inneneinrichtungen  für  und  Innenausbau  von  z.  B.  Läden,  Gaststätten,
Praxen,  Büros,  Hotels,  Schulen,  Heimen,  Sportstätten,  Krankenhäusern,  Kin-
dergärten,  Verwaltungen,  Banken,  sowie  Spiel-  und  Sportgeräte,  Gehäuse,
Vorrichtungen  und  Modelle,  Messebauten,  Innen-  und  Außentüren,  Fenster,
Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenab-
schließende  Bauelemente,  Wintergärten,  Trockenbauten,  Fahrzeugein-  und  -
ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und
instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesonde-
re von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für
den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,
-
Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montie-
ren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergrei-
fend koordinieren,
-
montagefertige Teile und Erzeugnisse insbesondere Rollläden, Schattierungs-
und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbau-
ten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,
-
Dienst-  und  Serviceleistungen  ausführen,  wie  Schlüssel-  und  Notdienste,  Ob-
jektplanung, Gebäudeverwaltung; Bestattungen und Überführungen Verstorbe-
ner  unter  Beachtung  der  Vorschriften  durchführen,  Hinterbliebene  beraten,
Trauerfeiern organisieren und Behördengänge abwickeln.
Metallbauerhandwerk
Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1.
Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anla-
genbaues  sowie  Schließ-  und  Sicherungssysteme  entwerfen,  planen,  herstel-
len,  montieren,  in  Betrieb  nehmen,  umbauen  und  instand  halten  unter  Einbe-
ziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,
2.
Verbindungen  an  Bauwerken  und  Konstruktionen  unter  Berücksichtigung  von
Befestigungsverfahren,  Befestigungselementen,  lösbaren  und  unlösbaren  Be-
festigungssystemen,  insbesondere  Schweiß-  und  Klebeverbindungen  sowie
des Montageuntergrundes planen und herstellen,
3.
Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, her-
stellen, montieren und instand halten,
4.
Schmiedetechniken,  insbesondere  manuelles  und  maschinelles  Schmieden
und Treiben ausführen,
5.
Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurie-
ren und rekonstruieren,
6.
Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,
7.
Befestigungstechniken,  insbesondere  unter  Berücksichtigung  bautechnischer
Erfordernisse und des Denkmalschutzes ausführen.
Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-
Handwerk
Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Appara-
tebauer-Handwerks;  darunter  fallen  insbesondere  Betriebe,  die  folgende  Tätigkeiten
ausführen:
1.
Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus
allen  zugelassenen  Werkstoffen  für  Gase,  Wasser,  Abwasser  und  chemische
Flüssigkeiten,
2.
Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,
3.
Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen
mit  Blech,  Metall-Verbundwerkstoffen  und  Kunststoffen  einschließlich  des  An-
bringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungs-
konstruktionen,
4.
Ausführung  von  Arbeiten  aus  Stabstahl,  Profilstahl,  Blech,  Metall-
Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen
zur Innen- und Außenentwässerung,
5.
Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenstän-
den sowie von Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststof-
fen, insbesondere von Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter, von Lei-
tungen für lufttechnische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen,
6.
Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für fes-
te, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.
Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk
Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesonde-
re Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
1.
Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,
2.
Planung  und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transpor-
tablen keramischen Dauerbrandöfen und -herden.
Elektrohandwerk
Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1.
Elektro- und informationstechnische Anlagen und Geräte einschließlich elektri-
scher Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,
2.
im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.