- Gewerbe:
 - Abbruchgewerbe
 - Branche
 - Baubranche
 - Datum:
 - 20.03.2008
 - Schlagworte
 - 
          
- Abbruchgewerbe
 - Allgemeinverbindlichkeit
 - Entsendegesetz
 - Mindestlohn
 
 
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
Dritte Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen
im Abbruchgewerbe
Vom 20. März 2008
(Bundesanzeiger vom 28. März 2008, S. 1103)
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I
S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S.  3843)  eingefügt  und  zuletzt  durch  Artikel  1 Nr.  1  Buchstabe  d  des  Gesetzes  vom  25.  April
2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales,  nachdem  es  den  in  den  Geltungsbereich  der  Verordnung  fallenden  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Re-
gelung  der  Mindestlöhne  vom  30.  August  2007  einschließlich  Anhang  (Lohngruppen),  abge-
schlossen  zwischen  dem  Deutschen  Abbruchverband  e.V.,  Oststraße  122,  40210  Düsseldorf,
und dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e.V., Große Allee 60, 34454 Bad
Arolsen,  einerseits,  und  der  Industriegewerkschaft  Bauen  -  Agrar  -  Umwelt,  Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn ge-
bundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. April 2008 gültigen
Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2
des  Dritten  Buches  Sozialgesetzbuch  erbringt.  Die  Rechtsnormen  des  Tarifvertrages  gelten
auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäf-
tigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2
des  Arbeitnehmer-Entsendegesetzes  zumindest  das  nach  dieser  Verordnung  vorgeschriebene
Mindestentgelt zu gewähren.
§ 2
Anwendungsausnahmen
(1)  Von  der  Verordnung  werden  nicht  erfasst  Betriebe  und  selbständige  Betriebsabteilungen,
deren überwiegende Tätigkeit im Abwracken von Schiffen besteht.
(2) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, de-
ren  überwiegende  Tätigkeit  der  Gewinnung  von  Rohmaterialien  oder  der  Wiederaufbereitung
von Abbruchmaterialien dient.
(3) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die
von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom
20. August 2007 oder dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft und am 31. August 2008 außer Kraft.
Berlin, den 20. März 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur
Regelung der Mindestlöhne
vom 30. August 2007
zwischen
dem Deutschen Abbruchverband e.V.,
Oststraße 122, 40210 Düsseldorf
sowie
dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e V.,
Große Allee 60, 34454 Bad Arolsen,
und
der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe  sowie  selbständige  Betriebsabteilungen,  die  ganz  oder  teilweise  Bauwerke,  Bau-
werksteile  oder  einzelne  Bauelemente  aus  Mauerwerk,  Beton,  Stahlbeton,  Eisen,  Stahl  oder
sonstigen Baustoffen, technische Anlagen - z. B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbre-
chen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren pressen und Durchbruchsarbeiten aus-
führen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten
beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen.
Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden
diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie
in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst  werden  alle  gewerblichen  Arbeitnehmer,  die  eine  nach  den  Vorschriften  des  Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit
ausüben.
Alle Berufsgruppen und Tätigkeitsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.
§ 2
Löhne der Lohngruppen 1 und 2/Mindestlöhne
(1)  Die  Tarifstundenlöhne  der  Lohngruppen  1  und  2  (Anhang)  sind  zugleich  Mindestlöhne  im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle vom persönlichen Gel-
tungsbereich  dieses  Tarifvertrages  erfassten  Arbeitnehmer.  Höhere  Lohnansprüche  aufgrund
anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. September 2007:
a)  im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen der Länder Brandenburg, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:
Mindestlohngruppe 1: Hilfskräfte
9,79 Euro
Mindestlohngruppe 2: Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer
11,96 Euro
b)  im Gebiet der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-
Vorpommern:
Mindestlohngruppe 1: Hilfskräfte
9,10 Euro
Mindestlohngruppe 2: Fachwerker, Abbruch-,  Bohr- und Sägehelfer
10,16 Euro
(3) Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den er zu zahlen ist.
(4)  Ansprüche  auf  den  Mindestlohn  von  Arbeitnehmern  in  den  Lohngruppen  1  und  2  verfallen
sechs Monate nach ihrer Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich geltend
gemacht wurden.
§ 3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es  gilt  der Mindestlohn  der  Arbeitsstelle. Auswärts  beschäftigte Arbeitnehmer  behalten  jedoch
den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen
Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Ar-
beitsstelle tätig sind.
Anhang
zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne
Mindestlohngruppe 1 - Hilfskräfte
Tätigkeit:
Ausrührung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung
Regelqualifikation: (keine)
Tätigkeitsbeispiele:
- Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle
- Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln
- Reinigungs- und Aufräumarbeiten
- Verpacken von Abbruchmaterial
- Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen
- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Maschinen und Geräten
Mindestlohngruppe 2 - Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer
Tätigkeit:
Ausführung  einfacher  Abbrucharbeiten  aller  Art,  manuell  oder  mit  leichtem  Gerät  nach  Anwei-
sung
Regelqualifikation: (keine)
Tätigkeitsbeispiele:
- Entkernen von Gebäuden
- Brennschneidarbeiten
- Stemmarbeiten
- Bohr- und Sägearbeiten