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Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 24.10.2015
- Inhalt
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- zum 1.10.2015 in Kraft getretene „Gerichtsvollzieherformular-Verordnung“. Mit dieser wurde ein
§ 24 ZwVwV
Nichtanwendbarkeit der Verordnung
- Inhalt
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- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt
- Zwangsverwaltung).(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Harold Treysse vom 20.04.2010
- Inhalt
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- -Verordnung” (kurz DL-InfoV) im BGBl 2010, 267ff veröffentlicht, die die Richtlinie 2006/123/EG
- teilweise umsetzt. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung, die sich ausdrücklich auf Artikel 2 der Richtlinie
- beruft, gilt diese Verordnung für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den
- auf die Verordnung eingegangen. Da Rechtsanwälte (im Gegensatz zu den Notaren) nicht ausdrücklich
- von der Verordnung ausgenommen sind, hat diese auch für Rechtsanwälte Geltung. Die Verordnung tritt am 17.05.2010 in Kraft
§ 1 AMPreisV
Anwendungsbereich der Verordnung
- Inhalt
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- Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung
- Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt 1.die
§ 1 AVBFernwärmeV
Gegenstand der Verordnung
- Inhalt
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- vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschlu
- Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die
- , soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den
§ 1 GCP-V
Zweck der Verordnung
- Inhalt
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- (1) Zweck dieser Verordnung ist, die Einhaltung der Guten Klinischen Praxis bei der Planung
- bestehen oder solche enthalten, bezweckt diese Verordnung darüber hinaus den Schutz der
- AtStrlSVDBest
Zu § 8 der Verordnung
- AtStrlSVDBest
Zu § 13 der Verordnung
- AtStrlSVDBest
Zu § 15 der Verordnung
- AtStrlSVDBest
Zu § 20 der Verordnung
- AtStrlSVDBest
Zu § 21 der Verordnung
- AtStrlSVDBest
Zu § 29 der Verordnung
§ 1 BezeichnungsV
Zweck der Verordnung
§ 11 NatPMüritzV
Vorrang dieser Verordnung
- Inhalt
-
- Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen
§ 11 NatPSchaalseeV
Vorrang dieser Verordnung
- Inhalt
-
- Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen