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§ 7 BUrlV

Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs
Inhalt
  • (1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.(2
  • ) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des

§ 28 SG

Urlaub
Inhalt
  • üge zu.(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche
  • Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub
  • Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens
  • , die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus
  • der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter

§ 17 BEEG

Urlaub
Inhalt
  • Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollst
  • nicht gewährten Urlaub abzugelten.(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der
  • Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den
  • Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

§ 6 GVIDVDV

Urlaub

§ 7 GWDAPrV

Urlaub

§ 19 JArbSchG

Urlaub
Inhalt
  • zu gewähren.(2) Der Urlaub beträgt jährlich 1.mindestens 30 Werktage, wenn der
  • unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von
  • drei Werktagen.(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben
  • .(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis
  • Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert

Urlaub

Rechtsanwalt Jürgen Frese vom 18.04.2019
Inhalt
  • Das Büro ist in der Zeit vom 19.-26.04.2019 nicht besetzt! Der Beitrag Urlaub erschien zuerst auf

Urlaub

Malte Winter vom 01.07.2013
Inhalt
  • es unbezahlten Urlaub bei entsprechender Vereinbarung, Bildungsurlaub für Betriebsvertreter

§ 14 BTGO 1980

Urlaub
Inhalt
  • Urlaub erteilt der Präsident. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.