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§ 54a ArbGG
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- Titel
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- Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- Inhalt
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- (1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der auß
- Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das
- denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.
§ 278a ZPO
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- Titel
-
- Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- Inhalt
-
- (1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der auß
- Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
§ 36a FamFG
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- Titel
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- Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- Inhalt
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- (1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren
- Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen
- Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.
§ 7 MediationsG
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
- Titel
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- Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
- Inhalt
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- Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.(2) Die F
- einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte
§ 5 MediationsG
Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
- Inhalt
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- Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu kö
- Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,2.Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,3
- .Konfliktkompetenz,4.Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in
- der Mediation sowie5.praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.(2) Als zertifizierter
§ 2 MediationsG
Verfahren; Aufgaben des Mediators
- Inhalt
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- Mediation teilnehmen.(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fö
- fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte
- Parteien in die Mediation einbezogen werden.(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden
- . Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine
- treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation
§ 3 MediationsG
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
- Inhalt
-
- darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tä
- ;tig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine
- Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche
- andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben
- auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
§ 1 MediationsG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines
- Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
§ 9 MediationsG
Übergangsbestimmung
- Inhalt
-
- (1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während
- weiterhin durchgeführt werden.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der
§ 69b GKG 2004
Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen
- Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der auß
- Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen
§ 61a FamGKG
Verordnungsermächtigung
- Inhalt
-
- Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zur
- Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder
- beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Beteiligten die Durchführung einer Mediation oder
§ 4b BBauG
Einschaltung eines Dritten
- Inhalt
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- ;bertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens
§ 156 FamFG
Hinwirken auf Einvernehmen
- Inhalt
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- über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen
- einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Mö