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§ 6 BezeichnungsV
Hamburg
- Titel
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- Hamburg
- Inhalt
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- Für das Land Hamburg wird folgende Vorschrift bezeichnet: Richtlinien der Behörde fü
§ 33 VerkSiG
Hamburg-Klausel
- Titel
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- Hamburg-Klausel
- Inhalt
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- Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und Preuß
- Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, und ihre Ergänzungen - Zusatzvertrag mit Hamburg
- ) und Nachträge zum Zusatzvertrage mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des
§ 3 HZAZustV 2007
Oberfinanzdirektion Hamburg
- Titel
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- Oberfinanzdirektion Hamburg
- Inhalt
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- (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden übertragen die Zuständigkeiten 1.des
- Hauptzollamts Hamburg-Stadt füra)die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll- und
- Freizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft,d)die Befreiung von den
- Zollverordnung;2.des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Hauptzollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im
- Stadtgebiet Hamburg, ausgenommen das Gelände des Flughafens Hamburg einschließlich Luftwerft
§ 167 StBerG
Freie und Hansestadt Hamburg
- Titel
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- Freie und Hansestadt Hamburg
- Inhalt
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- Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes
- über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.
§ 2 SeeUGDV
Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg
- Titel
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- Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg
- Inhalt
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- Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs
- -Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in
Anlage WaStrÜbgVtrGNtrag
Zusatzvertrag mit Hamburg
- Titel
-
- Zusatzvertrag mit Hamburg
- Inhalt
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- der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden K
- Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag) vereinbarten Ausbaulinien und
- zunimmt. Zu § 6 Mit Rücksicht darauf, daß Hamburg den größten Teil der Kosten f
- getilgt worden sind, gewährt das Reich dem Land Hamburg neben der diesem nach § 6
- Land Hamburg. Hamburg verpflichtet sich, diese Stromstrecke auf seine Kosten in solchem Zustand zu
§ 7 GemFinRefG
Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
- Titel
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- Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
- Inhalt
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- In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an
- der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der
- Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
Anlage 2 WaStrÜbgVtrGNtrag 2
Nachtrag zum Zusatzvertrag mit Hamburg
- Titel
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- Nachtrag zum Zusatzvertrag mit Hamburg
- Inhalt
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- Freien und Hansestadt Hamburg vereinbaren unter Beitritt der Regierung des Freistaats Preußen
- - und Schiffahrtpolizei auf dieser Stromstrecke auf das Land Hamburg. Hamburg übernimmt die Kosten
- 12 erhält folgende neue Fassung: "Das Reich überträgt auf das Land Hamburg die Aus
- im hamburgischen Staatsgebiet liegen.Preußen verpflichtet sich Hamburg und dem Reich gegenü
- zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag) bezeichneten
FrHfHbgGrV 1997
Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
§ 36a RPflG 1969
Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
- Titel
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- Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
- Inhalt
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- In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der
I. WZSchBek 2010-07-30
- Inhalt
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- 2010 in Leipzig2.„hanseboot 2010 – 51. Internationale Bootsausstellung Hamburg“
- Elektro, Sanitär, Heizung, Klima” vom 17. bis 19. November 2010 in Hamburg
- ; vom 30. Oktober bis 7. November 2010 in Hamburg3.„Internationale Mineralien- und Fossilienb
§ 1 FVerkWBV
Verkehrswege der Eisenbahnen des Bundes
- Inhalt
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- zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern und Lübeck, 2.Berlin-Büchen-Hamburg zwischen der
- Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg, 3.Stendal-Uelzen-Hamburg und Langwedel-Bremen
- zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und Hamburg und Bremen, 4.Berlin-Stendal-Oebisfelde-Hannover
- und Nürnberg, 11.Camburg-Jena - Hochstadt-Marktzeuln - Nürnberg zwischen der Landesgrenze
§ 1 ElbVwGrHmbV
- Inhalt
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- (1) Die nach dem Zusatzvertrag mit Hamburg (Nachtrag vom 18. Februar 1922, Reichsgesetzbl. I S
- §§ 11 und 12 dem Land Hamburg übertragene Verwaltung und Unterhaltung des Elblaufs wird
- im Westen bis zu der durch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen
- vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 91) festgelegten Gebietsgrenze Groß-Hamburgs,im S
§ 3 WiVwAuflV
- Inhalt
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- Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold 5.Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg 6.Das
- Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg 8.Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle 9
- Bundesministeriums der Finanzen:11.Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe 12
- .... 13.Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe c)im Bereich des
§ 10 AusglMechAV
Geografische Festlegung
- Inhalt
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- die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie4.die Länder Bremen und Hamburg.
- und Neumünster,2.im Land Niedersachsen die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüneburg