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§ 5 SVLFÜG
Vertreterversammlung
- Inhalt
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- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aus, fordert der Vorsitzende des
- Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau den nach § 7 gebildeten
§ 2 GartenKundenBerPrV
Zulassungsvoraussetzungen
- Inhalt
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- ;hrige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von
- ährige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz
- Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nachweist
- und danach eine mindestens zweijährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus oder in
§ 3 UV-AltRückV
Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- Inhalt
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- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
§ 9 SVLFÜG
Haushaltsplan 2013
- Inhalt
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- Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
- für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes
§ 62 SGB 4
Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
- Inhalt
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- stellvertretenden Vorsitzenden, bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben die Vertreter der
Anlage 2 LwHwPrüfAnerkV
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte fachschulische Bildungsgänge
- Inhalt
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- Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft AgrarserviceGartenbau Gartenbau - Produktion und Vermarktung Garten- und
§ 18 SVRV 1999
Rechnungslegung
- Inhalt
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- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang
§ 49 ALG
Träger der Alterssicherung der Landwirte
- Inhalt
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- , Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchfü
§ 17 BPflV 1994
Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
- Inhalt
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- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.
§ 1 SVLFGG
Errichtung
- Inhalt
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- trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.
§ 166 SGB 5
Landwirtschaftliche Krankenkasse
- Inhalt
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- Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der
§ 20 KHEntgG
Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
- Inhalt
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- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.
§ 27 KHG
Zuständigkeitsregelung
- Inhalt
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- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.
§ 19 SVOrgSaarG
- Inhalt
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- ; ausgenommen sind die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die See
- Berufsgenossenschaft für das Saarland und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft aufgeteilt.(3) Die beteiligten
§ 51 PflSchG 2012
Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
- Inhalt
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- Anwendung im eigenen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgen, gelten die
- Gartenbaus erfolgen, ist dies bei dem Antrag auf Genehmigung mitzuteilen. Stellt das Bundesamt f