Suche nach "deutsche rentenversicherung knappschaft-bahn-see"

Ergebnisse 171

Seite 2 von 12

§ 133 SGB 6

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
Inhalt
  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten 1
  • Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
  • Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre

§ 7 RVOrgRefÜG

Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • (1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der
  • Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
  • -Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

§ 20 RVOrgRefÜG

Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesknappschaft.
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.(2) Bis
  • in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle
  • gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der

§ 4 RVOrgRefÜG

Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen
Inhalt
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen
  • "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei
  • der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".(4) Die Interessenvertretungen bei der
  • Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den
  • Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 5 RVOrgRefÜG

Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Inhalt
  • Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abweichend von den Vorschriften des

§ 293 SGB 6

Vermögensanlagen
Inhalt
  • Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
  • Verwaltungsvermögens der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
  • Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind
  • Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei

§ 127 SGB 6

Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Inhalt
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,2.Deutsche Rentenversicherung Bund,3.Regionalträger.
  • § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
  • Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.2.Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder
  • -Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im

§ 137c SGB 6

Vermögen, Haftung
Inhalt
  • auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.(2) Das Vermögen der
  • Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.(5) Die Seemannskasse wird von
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben
  • Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen
  • Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft

§ 1 RehaErstV

Grundsatz
Inhalt
  • (1) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ihnen
  • -Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen
  • Beitragseinnahmen verteilt.(4) Der Zahlungsausgleich zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
  • Teilhabe die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind, erstattet die Deutsche

§ 1 RVKnSeemannskasseÜG

Übertritt des Personals
Inhalt
  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen Regelungen und
  • die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See
  • Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben

§ 4 RVBund/KnErG

Fortführung der Bundesknappschaft
Inhalt
  • ) errichtete Bundesknappschaft wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • " fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum.

§ 18k SGB 4

Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger
Inhalt
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine
  • Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bundesagentur für
  • ;ftigungsbetrieben der Seefahrt haben abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen

§ 137e SGB 6

Beirat
Inhalt
  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten der
  • die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den
  • Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. Für ihre Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des
  • werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen

§ 16 RVOrgRefÜG

Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt
Inhalt
  • erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des
  • verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen

§ 5 RVBund/KnErG

Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
Inhalt
  • Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
  • Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der
  • (1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen