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§ 133 SGB 6
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für
Beschäftigte
- Inhalt
-
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten 1
- Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
- Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre
§ 7 RVOrgRefÜG
Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
- Inhalt
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- (1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der
- Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
- -Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.
§ 20 RVOrgRefÜG
Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der
Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
- Inhalt
-
- Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesknappschaft.
- der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.(2) Bis
- in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle
- gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der
§ 4 RVOrgRefÜG
Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen
- Inhalt
-
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen
- "Abteilungsdirektorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei
- der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".(4) Die Interessenvertretungen bei der
- Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den
- Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 5 RVOrgRefÜG
Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der
Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Inhalt
-
- Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abweichend von den Vorschriften des
§ 293 SGB 6
Vermögensanlagen
- Inhalt
-
- Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
- Verwaltungsvermögens der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
- Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind
- Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei
§ 127 SGB 6
Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
- Inhalt
-
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,2.Deutsche Rentenversicherung Bund,3.Regionalträger.
- § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
- Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.2.Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder
- -Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im
§ 137c SGB 6
Vermögen, Haftung
- Inhalt
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- auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.(2) Das Vermögen der
- Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.(5) Die Seemannskasse wird von
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben
- Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen
- Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
§ 1 RehaErstV
Grundsatz
- Inhalt
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- (1) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ihnen
- -Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen
- Beitragseinnahmen verteilt.(4) Der Zahlungsausgleich zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
- Teilhabe die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind, erstattet die Deutsche
§ 1 RVKnSeemannskasseÜG
Übertritt des Personals
- Inhalt
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- (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen Regelungen und
- die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben
§ 4 RVBund/KnErG
Fortführung der Bundesknappschaft
- Inhalt
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- ) errichtete Bundesknappschaft wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- " fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum.
§ 18k SGB 4
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger
- Inhalt
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- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine
- Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bundesagentur für
- ;ftigungsbetrieben der Seefahrt haben abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen
§ 137e SGB 6
Beirat
- Inhalt
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- (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten der
- die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den
- Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. Für ihre Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des
- werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen
§ 16 RVOrgRefÜG
Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt
- Inhalt
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- erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des
- verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen
§ 5 RVBund/KnErG
Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
- Inhalt
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- Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der
- (1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen