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Präambel Berlin/BonnG
- Inhalt
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- Ausgehend davon, -daß Berlin auf Grund des Einigungsvertrages Hauptstadt des vereinigten
- Hauptstadt Berlin, die in über 40 Jahren deutscher Teilung ein Symbol des Willens zur deutschen
§ 8 Berlin/BonnG
Dienstrechtliche Maßnahmen
§ 9 Berlin/BonnG
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt
§ 1 Berlin/BonnG
Zweck des Gesetzes
- Inhalt
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- Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin zu bestimmen sowie die
- Wahrnehmung von Regierungstätigkeiten in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn zu
- Arbeitsteilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn. 2.Ansiedlung des Kernbereichs
- der Regierungsfunktionen in der Bundeshauptstadt Berlin. 3.Erhalt und Förderung politischer
- und ihrer Behörden. 5.Unterstützung der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn bei
§ 3 Berlin/BonnG
Sitz der Bundesregierung
- Inhalt
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- (1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.(2) Die
§ 6 Berlin/BonnG
Maßnahmen des Bundes für die Region Bonn
§ 10 Berlin/BonnG
Inkrafttreten
§ 7 Berlin/BonnG
Verlagerung von Einrichtungen des Bundes und
Sitzfestlegungen
- Inhalt
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- Raumordnung (Außenstelle Berlin), 2.Bundesbaudirektion, 3.Statistisches Bundesamt (Auß
- ;enstelle Berlin), 4.Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Außenstelle Berlin), 5
- .Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin). (3) Der Bund soll darum bemüht
- Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungsfunktionen nach Berlin vollzogen werden.
§ 2 Berlin/BonnG
Sitz des Deutschen Bundestages
- Inhalt
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- (1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.(2) Diese Sitzentscheidung wird
- Voraussetzungen für seine Arbeitsfähigkeit in der Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.
§ 4 Berlin/BonnG
Organisation der Bundesregierung
- Inhalt
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- (1) Bundesministerien befinden sich in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn
- Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt
- Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten.(3) Die ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin
§ 5 Berlin/BonnG
Maßnahmen des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin
- Titel
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- Maßnahmen des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin
- Inhalt
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- (1) Der Bund und das Land Berlin arbeiten zusammen, um die Funktionsfähigkeit der
- Bundeshauptstadt Berlin als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sicherzustellen. In diese
- ähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin beizutragen.(2) Der Bund unterstützt das Land Berlin
- Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den Ländern Berlin und Brandenburg andererseits vorbehalten.
Berlin/BonnG
Berlin/Bonn-Gesetz
§ 10 SKAGEG
- Inhalt
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- gehen mit dem Tag der Auflösung auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.(2) Absatz 1
- Ortskrankenkasse Berlin und den wieder zugelassenen Kassen findet nicht statt.