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Präambel Berlin/BonnG

Inhalt
  • Ausgehend davon, -daß Berlin auf Grund des Einigungsvertrages Hauptstadt des vereinigten
  • Hauptstadt Berlin, die in über 40 Jahren deutscher Teilung ein Symbol des Willens zur deutschen

§ 8 Berlin/BonnG

Dienstrechtliche Maßnahmen

§ 9 Berlin/BonnG

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt

§ 1 Berlin/BonnG

Zweck des Gesetzes
Inhalt
  • Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin zu bestimmen sowie die
  • Wahrnehmung von Regierungstätigkeiten in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn zu
  • Arbeitsteilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn. 2.Ansiedlung des Kernbereichs
  • der Regierungsfunktionen in der Bundeshauptstadt Berlin. 3.Erhalt und Förderung politischer
  • und ihrer Behörden. 5.Unterstützung der Bundeshauptstadt Berlin und der Bundesstadt Bonn bei

§ 3 Berlin/BonnG

Sitz der Bundesregierung
Inhalt
  • (1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.(2) Die

§ 6 Berlin/BonnG

Maßnahmen des Bundes für die Region Bonn

§ 10 Berlin/BonnG

Inkrafttreten

§ 7 Berlin/BonnG

Verlagerung von Einrichtungen des Bundes und Sitzfestlegungen
Inhalt
  • Raumordnung (Außenstelle Berlin), 2.Bundesbaudirektion, 3.Statistisches Bundesamt (Auß
  • ;enstelle Berlin), 4.Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Außenstelle Berlin), 5
  • .Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin). (3) Der Bund soll darum bemüht
  • Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungsfunktionen nach Berlin vollzogen werden.

§ 2 Berlin/BonnG

Sitz des Deutschen Bundestages
Inhalt
  • (1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.(2) Diese Sitzentscheidung wird
  • Voraussetzungen für seine Arbeitsfähigkeit in der Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.

§ 4 Berlin/BonnG

Organisation der Bundesregierung
Inhalt
  • (1) Bundesministerien befinden sich in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn
  • Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt
  • Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten.(3) Die ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin

§ 5 Berlin/BonnG

Maßnahmen des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin
Titel
  • Maßnahmen des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin
Inhalt
  • (1) Der Bund und das Land Berlin arbeiten zusammen, um die Funktionsfähigkeit der
  • Bundeshauptstadt Berlin als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sicherzustellen. In diese
  • ähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin beizutragen.(2) Der Bund unterstützt das Land Berlin
  • Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den Ländern Berlin und Brandenburg andererseits vorbehalten.

Berlin/BonnG

Berlin/Bonn-Gesetz

§ 10 SKAGEG

Inhalt
  • gehen mit dem Tag der Auflösung auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.(2) Absatz 1
  • Ortskrankenkasse Berlin und den wieder zugelassenen Kassen findet nicht statt.