Suche nach "abkommen"

Ergebnisse 3800

Seite 3 von 254

Art 2 DBAAREG

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 29 Absatz 2 für die Zeit vor seinem
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
  • Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • , als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art 2 DBAbkG TUR

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 30 Absatz 2 für die Zeit vor seinem
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
  • Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art 2 DBAG KAZ

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 31 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
  • Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art 2 DBAVENG

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
  • des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art 1 UNFreiwProgrAbkG

Inhalt
  • Abkommens wird zugestimmt. Das Abkommen, der Notenwechsel und die Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.
  • Dem in New York am 10. November 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik

Art 1 SozSichAbkJPNG

Inhalt
  • wird zugestimmt: 1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale
  • Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
  • Sicherheit, 2.der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1998 zwischen der

§ 1 ÜbkBernAV

Inhalt
  • Werden besondere Abkommen, die mit anderen Verbandsländern über den Schutz von Werken
  • Übereinkunft auf Werke, welche bis dahin nach Maßgabe dieser Abkommen zu behandeln und in
  • benutzt werden; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem das Abkommen aufgehoben
  • , deren Herstellung zur Zeit der Aufhebung des Abkommens erlaubterweise im Gange war, darf vollendet
  • worden ist. 2.Werke, welche vor der Aufhebung des Abkommens in einem der übrigen Verbandslä

Art 2 DBANAMG

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
  • Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art 2 DBAPAKG

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
  • Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art 2 DBAG BOL

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
  • Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art 2 DBALETG

Inhalt
  • Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
  • Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
  • Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
  • den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art 1 SozSichAbkSVNG

Inhalt
  • ünften wird zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
  • Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und
  • Slowenien über Soziale Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der

Art 1 SozSichAbkHRVG

Inhalt
  • zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale
  • Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
  • Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Art 1 SozSichAbkBGRG

Inhalt
  • zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale
  • Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
  • Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Abschnitt 13 GeschmMG 2004

Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen