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Art 2 DBAAREG
- Inhalt
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- Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 29 Absatz 2 für die Zeit vor seinem
- Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
- Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
- , als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Art 2 DBAbkG TUR
- Inhalt
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- Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 30 Absatz 2 für die Zeit vor seinem
- Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
- Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
- den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Art 2 DBAG KAZ
- Inhalt
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- Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 31 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
- Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
- Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
- den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Art 2 DBAVENG
- Inhalt
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- Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
- Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
- des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
- Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Art 1 UNFreiwProgrAbkG
- Inhalt
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- Abkommens wird zugestimmt. Das Abkommen, der Notenwechsel und die Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.
- Dem in New York am 10. November 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Art 1 SozSichAbkJPNG
- Inhalt
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- wird zugestimmt: 1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale
- Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
- Sicherheit, 2.der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1998 zwischen der
§ 1 ÜbkBernAV
- Inhalt
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- Werden besondere Abkommen, die mit anderen Verbandsländern über den Schutz von Werken
- Übereinkunft auf Werke, welche bis dahin nach Maßgabe dieser Abkommen zu behandeln und in
- benutzt werden; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem das Abkommen aufgehoben
- , deren Herstellung zur Zeit der Aufhebung des Abkommens erlaubterweise im Gange war, darf vollendet
- worden ist. 2.Werke, welche vor der Aufhebung des Abkommens in einem der übrigen Verbandslä
Art 2 DBANAMG
- Inhalt
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- Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
- Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
- Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
- Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Art 2 DBAPAKG
- Inhalt
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- Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
- Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
- Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
- sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Art 2 DBAG BOL
- Inhalt
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- Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
- Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
- Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
- den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Art 2 DBALETG
- Inhalt
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- Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
- Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
- Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik
- den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Art 1 SozSichAbkSVNG
- Inhalt
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- ünften wird zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
- Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und
- Slowenien über Soziale Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der
Art 1 SozSichAbkHRVG
- Inhalt
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- zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale
- Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
- Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Art 1 SozSichAbkBGRG
- Inhalt
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- zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale
- Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
- Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Abschnitt 13 GeschmMG 2004
Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen