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Veranstaltungshinweis: Jahrestagung des Forum Contracting in Frankfurt am Main (25.02./26.02.2016)

Rechtsanwalt Dr. Peter Nagel vom 15.02.2016
Inhalt
  • Teilnehmer. Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass sich die Bundesanstalt für...

§ 98 AO 1977

Einnahme des Augenscheins
Inhalt
  • machen.(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

§ 14 FlErwV

Privatisierungsstelle
Inhalt
  • ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen.

§ 373 BGB

Zug-um-Zug-Leistung
Inhalt
  • das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

§ 647 BGB

Unternehmerpfandrecht
Inhalt
  • hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder

§ 304 BGB

Ersatz von Mehraufwendungen
Inhalt
  • , die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

§ 1641 BGB

Schenkungsverbot
Inhalt
  • Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind

§ 4 NSVerbG

Erlöschen von Ansprüchen
Inhalt
  • ;che, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.

§ 5 SEAG

Bekanntmachung
Inhalt
  • Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen.

Art 3 DWGÄndG

Inhalt
  • -Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

§ 23 EMVBG

Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung
Inhalt
  • Anerkennungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

§ 9 Butt/KäseuaPrV

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Inhalt
  • laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 15 DNBG

Ablieferungspflichtige
Inhalt
  • zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

§ 3.40 DonauSchPVAnl 1993

Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
Inhalt
  • ;he müssen bezeichnet sein durch: gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 13a GVG

Inhalt
  • Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller