Suche nach "erbrecht"
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§ 2 PfWirtMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
- Inhalt
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- sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat.(4) (weggefallen)(5) (weggefallen)
§ 7 KraftwPrV
Bestehen der Prüfung
- Inhalt
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- ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein
§ 15 LAP-mDAAV 2004
Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung und
Bewertungen in den Praktika
- Inhalt
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- Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.(5) Die
§ 4a MilchSachkV
- Inhalt
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- üfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.(3) Die zust
§ 5 ModMstrV
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
- Inhalt
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- schriftliche Leistungen erbracht hat.(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind
§ 6 PersVMobFachwPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
- Inhalt
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- Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.(4) Über das Bestehen der Pr
Anlage 3 PolierPrV 2012
(zu § 7 Absatz 7)Muster
- Inhalt
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- ..................................................................... vor ................................................................... erbracht
§ 7 RDG
Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
- Inhalt
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- genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.(2
§ 7 SüßwIndMeistPrV
Bestehen der Prüfung
- Inhalt
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- ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je
§ 6 TBetrWPrV
Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil
- Inhalt
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- ühren, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
§ 32d UrhG
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
- Inhalt
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- nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein
§ 5 VergMstrV
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
- Inhalt
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- er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.(5) Mindestvoraussetzung f
§ 6 VersFachwPrV 2008
Zusatzqualifikation
- Inhalt
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- gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht
§ 9 WFachwPrV
Ausbildereignung
- Inhalt
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- Leistungen erbracht wurden.(2) Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische
§ 7 WasserMeistPrV
Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
- Inhalt
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- Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht