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§ 26 SeeRVertO 1986

Verfahren bei der Verteilung
Inhalt
  • im Prozeß befangen sind, 2.Ansprüche, bei denen nur das Recht ihres Gläubigers auf
  • reicht und nicht infolge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung zu verwenden ist.
  • Form hergestellt und bearbeitet werden. Von einem Verzeichnis in elektronischer Form ist ein
  • ;ffentlich bekannt; § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Das Verzeichnis kann auch in elektronischer
  • ;che ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein

§ 8 AbwAG

Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser
Inhalt
  • abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation
  • Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2
  • angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder
  • nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.(2
  • bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den

§ 3 AgrarMSV

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Inhalt
  • )über Mitglieder verfügt undb)eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur
  • Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,2.ihre Gründung auf eine Initiative
  • ihrer Mitglieder zurückführen können,3.ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie a
  • Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten undff)zur Einrichtung von Zweigstellenenthält.

§ 36 FlurbG

Inhalt
  • Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die
  • Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks
  • ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.

Eingangsformel FriseurArbbV

Inhalt
  • Auf Grund des § 7a Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 7 Absatz 2 des
  • 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt worden ist, verordnet
  • ;tisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für
  • das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser

§ 9 BABG

Inhalt
  • "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)".(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
  • Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung
  • (1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 3 dem Bund zu, so ist
  • der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in
  • Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des

§ 311 BGB

Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Inhalt
  • Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und
  • (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Ä
  • ;nderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten
  • erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten
  • eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche

§ 4 BPolBG

Polizeidienstunfähigkeit
Inhalt
  • Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, da
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
  • (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen
  • oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt
  • .(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44

§ 24 BfAG

Inhalt
  • öffentlichen Rechtes".(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
  • Eigentums gegenüber dem Grundbuch genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, daß
  • ; das Grundstück zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt gehört. Das Eigentum ist
  • (1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 19 zum Vermögen der
  • Bundesversicherungsanstalt, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der Geschäftsfü

§ 3.33 BinSchStrO 2012

Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
Inhalt
  • ;hren.Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen
  • roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes „P“ im
  • Mittelfeld. Das dreieckige Zusatzschild ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die
  • Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stillliegen verboten ist.2.Bei Nacht müssen die
  • 1.Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs durch andere Vorschriften oder

§ 8 BehWerkPrV

Rechtliche Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte Menschen
Inhalt
  • üft werden: 1.gesetzliche Grundlagen der Förderung von Menschen mit Behinderungen; Rechte
  • Kenntnisse über den Umgang mit Menschen mit Behinderungen nachweisen. In diesem Rahmen können gepr
  • In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die rechtlichen
  • Absicherung der behinderten Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen; 5
  • .geschichtliche Kenntnisse über den Umgang mit behinderten Menschen.

§ 8 NPBefVMVK

Inhalt
  • , die im Auftrag des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten in den
  • Fischerei sowie 6.Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar
  • ;hren, 5.Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen
  • Mecklenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im
  • ;ndigen Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, 3.Rettungsfahrzeuge im Einsatz, 4.Wasserfahrzeuge

§ 1 MPVertrV

Apothekenpflicht
Inhalt
  • .in der Anlage aufgeführt sind, dürfen berufs- oder gewerbsmäßig nur in Apotheken
  • Personengesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts an ihre
  • (1) Medizinprodukte, die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in den Verkehr gebracht
  • . Dezember 1997 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung verschreibungspflichtig sind oder 2
  • in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte).(2) Apothekenpflichtige

Art 3 NATOProtG

Inhalt
  • Gerichtsbarkeit nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII
  • Artikel 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3
  • örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.
  • (1) Der Verzicht auf das den deutschen Behörden in Fällen der konkurrierenden
  • Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1190) zustehende

§ 38 SEBG

Rechtsstellung; Innere Ordnung
Inhalt
  • (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE haben die gleichen Rechte
  • Direktoren (§ 40 des SE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens zwei. Einer von ihnen ist
  • einem weiteren Mitglied, so ist auch im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE ein weiteres Mitglied
  • für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig.(3) Besteht in einer der beteiligten