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Filesharing-Abmahnung: “Ich wars nicht” reicht nicht
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 19.07.2012
- Titel
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- Filesharing-Abmahnung: “Ich wars nicht” reicht nicht
- Inhalt
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- nicht genügt. Sprich: Wenn die Gegenseite mit den Auskunftsprotokollen kommt, ist das für das Gericht
- . Es reicht dabei nicht aus, einfach nur vorzutragen, dass man es nicht war, sondern irgendein
- substantiierten Klagevortrages hat die Beklagte mit dem Vortrag, sie verfüge über keine Software zur
- Teilnahme an Tauschbörsen, verbunden mit dem Verweis auf einen unbekannten Dritten, der die
- derart untermauert (“substantiiert”), dass der Betroffene gehalten ist, das brauchbar zu erschüttern
OLG München zur Haftung des Host-Providers
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 19.07.2012
- Inhalt
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- eben dessen Host-Provider. Dabei ist eine grundsätzliche Haftung nicht mehr in Zweifel zu ziehen, der
- darauf, gar nicht (mehr) über die “notwendigen Rechte” zu verfügen, um an der betroffenen Webseite
- zurückgewiesen, aber: Das OLG verweist darauf, dass eine derartige Thematik (Welche Rechte sind betroffen
- Die Haftung von Host-Providern ist ein zunehmendes Thema – jedenfalls dann, wenn der
- Bundesgerichtshof hat insofern mehrfach bestätigt, dass eine Haftung des Host-Providers in Frage
Es geht alles, man muss es nur versuchen
Rechtsanwältin Simone Winkler vom 19.07.2012
- Inhalt
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- Nutzung einer cloudbasierten IT-Business-Management-Software unterzeichnen wollte, aber nach der Lektüre
- Vertragsverhandlungen, in die auch der Datenschutzbeauftragte meiner Mandanten mit einbezogen war, bei
- , konnte ich in den letzten Tagen erleben, als ein Mandant zu mir kam, der einen Vertrag über die
- einen Rechtsanwalt drüber schauen zu lassen. Und er tat gut daran: Der Vertragsvorschlag der in
- fehlten in dieser Vereinbarung all die wesentlichen Punkte, auf die ich in meinen Artikeln hingewiesen
Die Filesharing-Abmahn-Statistik für das erste Halbjahr 2012 ist da.
Sebastian Dosch vom 19.07.2012
- Titel
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- Die Filesharing-Abmahn-Statistik für das erste Halbjahr 2012 ist da.
- Inhalt
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- eine nicht repräsentative, aber dennoch Trends offen legende Studie veröffentlicht.Es zeigt sich, was sich schon im letzten Jahr angedeutet [...]
Meinungsfreiheit auch für Tatsachen, die mit Werturteilen vermischt werden
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 19.07.2012
- Titel
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- Meinungsfreiheit auch für Tatsachen, die mit Werturteilen vermischt werden
- Inhalt
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- , die der Richter vornimmt, wobei er in der Beurteilung vollkommen frei ist (§286 ZPO). Die
- Das LG Osnabrück (2 O 952/11) hat sich mit dem grundrechtlichen Schutz von Meinungen beschäftigt
- , die mit Tatsachen durchsetzt sind, und hierzu ebenso verständlich wie nachvollziehbar klar gestellt
- grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der
- subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt. Der Grundrechtsschutz aus Artikel 5
OLG HammOLG Hamm zur Klausel über Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln im Verbrauchsgüterkauf
Rechtsanwalt carsten laumann vom 19.07.2012
- Titel
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- OLG HammOLG Hamm zur Klausel über Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln im Verbrauchsgüterkauf
- Inhalt
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- § 309 Nr. 8 b) ee) BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle eine Klausel nur unwirksam ist, mit welcher der
- ist im Rahmen der allgemeinen Klauselkontrolle zu folgern, dass solche Ausschlussfristen beim
- geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt
- Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die eine Rügepflicht bei
- Vorliegen offensichtlicher Mängel im Allgemeinen nicht zu beanstanden sind. An dieser Wertung kann aber
BGH zur Inhaltskontrolle von Honorarklauseln in Verträgen mit freie Journalisten
Rechtsanwalt carsten laumann vom 19.07.2012
- Titel
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- BGH zur Inhaltskontrolle von Honorarklauseln in Verträgen mit freie Journalisten
- Inhalt
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- Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung
- ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungennach § 307 Abs. 2
- Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag
- des Werks dient.c) Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung
- Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff.BGB lässt sich ohne
eBay-Kauf: Vertragspartner ist nicht gleich der eBay-Account-Inhaber!
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 19.07.2012
- Titel
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- eBay-Kauf: Vertragspartner ist nicht gleich der eBay-Account-Inhaber!
- Inhalt
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- wenn dies in den eBay-AGB verankert ist: Die gelten nämlich nur unmittelbar zwischen eBay-Account
- -Inhaber und eBay selbst. Nicht im Verhältnis zum Geschäftspartner. Ansatz in Bremen: Keine Haftung, aber
- Anscheinsbeweis Da mit dem versuch, eine Haftung zu begründen, derzeit wohl nichts zu holen ist
- , versuchte man es in Bremen anders: Der Verkäufer wollte einen Anscheinsbeweis (was das ist, habe ich
- Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen
Filesharing: Fliegender Gerichtsstand doch wieder in Frankfurt gelandet.
Sebastian Dosch vom 19.07.2012
- Titel
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- Filesharing: Fliegender Gerichtsstand doch wieder in Frankfurt gelandet.
- Inhalt
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- auch nicht zulässig sei. Dem so genannten "fliegende Gerichtsstand" wurden so in Urheberrechtssachen die Flügel etwas gestutzt.Jetzt ist die [...]
- Die Freude war groß, als das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 26.01.2012, Aktenzeichen: 31 C
Fussballblog wegen Markenrechtsverletzung abgemahnt
Max Rand vom 19.07.2012
- Inhalt
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- Angeboten, in denen Menschen kleine oder auch größere Nebenerwerbsquellen mit der Marke Eintracht
- . Markenrechtlich wird jedenfalls Recht schneller durchgesetzt. Bleibt gespannt, ob man sich noch mal
- Inhaber rechtlich gesehen die Eintracht Fußball AG ist. Nach eigenen Angaben hat der Blogger 60,48
- auf Schadensersatz (§ 14 VI MarkenG) geltend gemacht werden. Die Rechtsverletzung lag hier in der
- Benutzung der Namen die “für Waren oder Dienstleistungen benutzen wurden, die mit denjenigen identisch
BGH entscheidet zu verschiedenen Klauseln im Stromlieferungsvertrag
Rechtsanwalt carsten laumann vom 18.07.2012
- Titel
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- BGH entscheidet zu verschiedenen Klauseln im Stromlieferungsvertrag
- Inhalt
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- des Lieferungsbeginns durch [die Beklagte] im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, wird Ihr
- bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, ergibt die gebotene Zusammenschau mit den in den
- bestimmt ist, dass der Vertrag spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die Beklagte zustande
- - gerade auch im Zusammenhang mit Schadensereignissen verwendeten – allgemein gebräuchlichen Begriff
- Beklagten im Verzugsfall zustehende Pauschale in das nicht näher konkretisierte Ermessen der Beklagten
Verkauf nur an Unternehmer: Anforderungen an einen B2B-Shop
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 18.07.2012
- Inhalt
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- Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man sich mit seinem (Web-)Shop ausschliesslich an
- durchaus gewissen Ansprüche, die man zu beachten hat. Dabei ist es im Grundsatz keine Diskussion, dass
- selber wählen, mit wem sie zu welchen Bedingungen Verträge schliessen. Aber: Es ist zu fordern, dass
- genau prüft im Einzelfall. Dass solche Vorkehrungen zu treffen sind, ist übrigens nichts neues
- Verbrauchern unterscheidet, ist als allgemeines Angebot insgesamt zu werten. Mit Blick auf diese
Geschwindigkeitsverstoß: Fehler beim Messverfahren sind möglich!
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 18.07.2012
- Inhalt
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- kann sich wehren, wenn man im Recht ist. Dazu gehört aber sicherlich auch, so zu fahren, dass man
- heutigen Vormittag im Rahmen einer Polizeikontrolle mit einem mobilen Messgerät. Mir wurde
- vorgeworfen, in einem 30er Bereich mit 45km/h unterwegs gewesen zu sein. Ich war davon überzeugt, auf Höhe
- des 30km/h-Schildes bereits rapide gebremst zu haben (davor: 50 km/h). Im Zuge der Diskussion mit den
- 30km/h-Schild wurde bei ca. 130 Metern Entfernung erfasst. Im Ergebnis konnte ich dann, mit einer
LiebLinks: Dreimal Olympia.
Sebastian Dosch vom 18.07.2012
Wenn die Chemie nicht stimmt
Rechtsanwältin Simone Winkler vom 18.07.2012
- Inhalt
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- Kollegen weigern, mit einem bestimmten Mitarbeiter zusammenzuarbeiten oder dies zumindest androhen
- . Der Vorgesetzte ist dann verpflichtet, mäßigend auf die Streithähne einzuwirken und einen Ausgleich
- wirtschaftlichen Erfolg eines Betriebs oder Betriebszweigs erheblich stören. Wenn nichts hilft, kann in
- kleineren Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, natürlich wie sonst auch eine
- Kündigung ausgesprochen werden. Ein besonderer Kündigungsgrund ist da nicht erforderlich. Allerdings