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§ 6 FischWiMeistPrV
Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
- Inhalt
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- .Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen
§ 5 ForstWiMeistPrV 2004
Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
- Inhalt
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- .Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen
§ 5 MessEV
Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
- Inhalt
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- 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann
§ 4 RohrMeistPrV
Grundlegende Qualifikationen
- Inhalt
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- machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen
§ 46 SAG
Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
- Inhalt
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- wesentlich auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen k
§ 44a SGB 11
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
- Inhalt
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- machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage
§ 6 SGB 6
Befreiung von der Versicherungspflicht
- Inhalt
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- ;gigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.(2) Die Befreiung erfolgt
§ 6 RevierjMeistPrV
im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
- Inhalt
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- .Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen
§ 29 SG
Personalakten
- Inhalt
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- Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder fr
§ 20 SG
Nebentätigkeit
- Inhalt
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- der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen
Anlage SchuhmAusbV 2004
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Schuhmacher/zur Schuhmacherin
- Inhalt
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- bearbeitenh)Schnitt machen, Böden ausputzen sowie Naturausputz durchführeni)Schuhe ausleisten und
Anlage SpielzHerstAusbV
(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin
- Inhalt
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- betrieblichen Richtlinien verpacken sowie lager- und versandfertig machen 415
§ 13b EnWG 2005
Stilllegungen von Anlagen
- Inhalt
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- eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit machen.(5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur
§ 17d EnWG 2005
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
- Inhalt
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- machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen
§ 5a EStG
Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- Inhalt
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- des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen. 4Für die Anwendung des § 15a ist