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§ 8 AMWHV
Tierhaltung
- Inhalt
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- nach der Verwendung. (5) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen von anderen Bereichen
§ 212 AO 1977
Durchführungsvorschriften
- Inhalt
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- behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden müssen, 4.der Handel
§ 10 ARegV
Erweiterungsfaktor
- Inhalt
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- Gasversorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2
§ 9a AFBG
Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis
- Inhalt
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- ;nahme teilzunehmen. Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen
§ 30a AHStatDV
Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
- Inhalt
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- Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden
§ 24 AMG 1976
Sachverständigengutachten
- Inhalt
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- Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien erarbeitet wurde.(3) Den Gutachten müssen Angaben
§ 80a AO 1977
Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
- Inhalt
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- gespeicherten Daten ermächtigt hat. Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht
§ 25 AP-mDBGSV
Mündliche und praktische Prüfung
- Inhalt
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- ;chern zu prüfen.(2) Die Anwärterinnen und Anwärter müssen in jedem Prüfungsfach
§ 27 AZRG
Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
- Inhalt
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- bestimmt. Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und die Dritten, an die Daten ü
§ 25 StVO 2013
Fußgänger
- Inhalt
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- , die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dü
Art 9 StrFinG
Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten
- Inhalt
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- und den bezeichneten Gebieten bestehen müssen, inwieweit eine direkte Beförderung von oder
§ 34 StrlSchV 2001
Strahlenschutzanweisung
- Inhalt
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- ändig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen, 2.die Regelung des für den
§ 28 StromNEV
Dokumentation
- Inhalt
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- änden.Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage
§ 11 StromStV
Pflichten des Erlaubnisinhabers
- Inhalt
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- Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es
§ 12a StromStV
Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
- Inhalt
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- Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.