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§ 6 SVOrgSaarG
- Inhalt
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- ;rgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht ber
- Bescheinigung der Aufsichtsbehörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte
§ 14 WoFG
Zweck, Beteiligte
- Inhalt
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- ümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen über
- (1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentliche Stellen können mit Eigent
§ 39b EStG
Einbehaltung der Lohnsteuer
- Inhalt
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- unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den
- ) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den
- voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer
- laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschä
- , die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne
EU-Führerschein: LG Gießen legt vor
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 01.10.2010
- Inhalt
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- üllt worden seien und aufgrund von Angaben auf dem Führerschein, sonstigen vom
- Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen oder aufgrund sonstiger unzweifelhafter
- weiter, ob der Verstoß allein aufgrund von Angaben auf dem Führerschein und sonstigen vom
- sonstige unzweifelhafte Erkenntnisse, insbesondere etwaige Angaben des Führerscheininhabers
- genannte Urteil des Gerichtshofes vom 26.06.2008 hindeutet, oder auch sonstige unzweifelhafte
Muster 11 LuftPersV
Ausweis für Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem für die Benutzung des Luftraums bestimmten Luftfahrtgerät
§ 8 KraftstoffLBV
Anträge von Gewerbetreibenden, Landwirten,
freiberuflich Tätigen sowie für sonstigen beruflichen
Bedarf
- Inhalt
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- juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts haben Bezugscheine für ihren
Fünfter Unterabschnitt SGB 3
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 50 StrlSchV 2001
Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Störfällen bei sonstigen
Anlagen und Einrichtungen und bei Stilllegungen
§ 8.02a DonauSchPVAnl 1993
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
(§§ 1.02 und 1.03)
- Inhalt
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- die Mitglieder der diensttuenden Schiffsmannschaft und sonstige Personen an Bord, die vorü
§ 34a GGVSEB
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
- Inhalt
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- Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des
Anlage ZahlPrüfbV
(zu § 23)Datenübersicht für Zahlungsinstitute
- Inhalt
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- Edelmetallen035c)aus Geschäften mit Derivaten036 5.Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen
- Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten (Aktivposten Nr. 2 b) mit einer Restlaufzeitaa)bis drei Monate654bb
- Monate660dd)mehr als zwölf Monate661d)Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten (Aktivposten
- Kreditinstituten aus sonstigen Tätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1
- Verwaltungsaufwanda)Personalaufwand038b)andere Verwaltungsaufwendungen039 8.Sonstige und außerordentliche Erträge

Topspiel: Zwei Große unter sich
Max Rand vom 23.11.2013
- Inhalt
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- -Vermarktung oder Sonstiges. Ausgaben Bayern München: Personalaufwand, Lizensspieleretat, Betriebliche
- Spielbetrieb, Merchandising, Transfers, Sponsoring, TV-Vermarktung oder Sonstiges. Ausgaben Borussia
- Aufwendungen, Transferausgaben oder sonstige Ausgaben Sponsoren Bayern München: Alles über die Sponsoren vom
- sonstige Ausgaben Sponsoren Borussia Dortmund: Alles über die Sponsoren vom Verein. Vereinsstruktur
§ 126 MarkenG
Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen,
Angaben oder Zeichen
- Inhalt
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- Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.
- , Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur
§ 6a MarkenV 2004
Markenbeschreibung
- Inhalt
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- keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Die Markenbeschreibung muss den Schutzgegenstand der Marke in objektiver Weise konkretisieren.
- darstellen lässt. Dies gilt insbesondere für sonstige Markenformen nach § 12.(3) Die
§ 576 HGB
Bergelohnanspruch
- Inhalt
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- Bergungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigentümer der sonstigen geborgenen
- Zölle und sonstige Abgaben, Kosten der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Verä