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§ 19 AtG

Staatliche Aufsicht
Inhalt
  • ;ber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses

Anlage 5 EuWO 1988

(zu § 19 Abs. 1)
Inhalt
  • Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des

§ 103 EnergieStV

Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Inhalt
  • Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die

§ 99d EnergieStV

Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Inhalt
  • Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die

§ 51 FeV 2010

Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
Inhalt
  • Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,p)bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr nur aa)Familiennamen, Geburtsnamen

§ 29 FeV 2010

Ausländische Fahrerlaubnisse
Inhalt
  • 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt

§ 4 FluLärmG

Festsetzung von Lärmschutzbereichen
Inhalt
  • machen.(7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu

Anlage 2 BADV

(zu § 7)Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Inhalt
  • Bodenabfertigungsdienste von einzelnen oder allen der folgenden Begrenzungen abhängig machen: a)Erbringung nur

§ 20v BKAG 1997

Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
Inhalt
  • aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maß

§ 6a BKGG 1996

Kinderzuschlag
Inhalt
  • geltend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familienkasse den für den Wohnort

§ 20l BKAG 1997

Überwachung der Telekommunikation
Inhalt
  • Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem

§ 32 BKAG 1997

Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
Inhalt
  • ür die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die

§ 18 BVerfSchG

Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden
Inhalt
  • sind aktenkundig zu machen. Über die Einsichtnahme nach Absatz 4 hat das Bundesamt für

§ 22 BBauG

Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
Inhalt
  • ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des

§ 28 BBauG

Verfahren und Entschädigung
Inhalt
  • Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer