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§ 10 See-BAV
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
- Inhalt
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- VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den
§ 9 SchwbWO
Stimmabgabe
- Inhalt
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- ;ftigung aufgeführt. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe
§ 35 SeeSchStrO 1971
Ankern, Anlegen, Festmachen
und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen,
die bestimmte gefährliche Güter befördern
- Inhalt
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- liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.
§ 60 SeeSchStrO 1971
Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
- Inhalt
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- zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
§ 21 SchKrFürsV
Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen
- Inhalt
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- Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See
§ 10 SeeAnlV
Veränderungssperre
- Inhalt
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- ). Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport im
§ 40 See-BV
Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
- Inhalt
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- Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes.Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die
Anlage 2 See-BV
(zu § 5)Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
- Inhalt
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- .AnforderungenLehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. Lehrg
§ 19 SeefiV
Übernahmeerklärung und Transport
- Inhalt
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- werden müssen. Soweit Mehrjahrespläne besondere Regelungen treffen, bleiben diese unberü
§ 37 SortSchG 1985
Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung
- Inhalt
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- ;ssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte eingeholt hätte.(3) Der Sortenschutzinhaber
§ 20 SortSchG 1985
Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
- Inhalt
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- . Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes müssen zwei fachkundig und eines rechtskundig sein.(2
§ 25 SprengG 1976
Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
- Inhalt
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- ;ssen, 4.nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines
§ 3 VUDat-DV
Datenübermittlung durch das Bundesamt
- Inhalt
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- abrufenden öffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die nach Satz 3
§ 8 VerpackV 1998
Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Inhalt
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- önnen. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in
§ 29 VwVfG
Akteneinsicht durch Beteiligte
- Inhalt
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- Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.(3) Die Akteneinsicht