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§ 10 See-BAV

Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Inhalt
  • VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den

§ 9 SchwbWO

Stimmabgabe
Inhalt
  • ;ftigung aufgeführt. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe

§ 35 SeeSchStrO 1971

Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Inhalt
  • liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.

§ 60 SeeSchStrO 1971

Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
Inhalt
  • zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

§ 21 SchKrFürsV

Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen
Inhalt
  • Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See

§ 10 SeeAnlV

Veränderungssperre
Inhalt
  • ). Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport im

§ 40 See-BV

Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Inhalt
  • Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes.Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die

Anlage 2 See-BV

(zu § 5)Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
Inhalt
  • .AnforderungenLehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. Lehrg

§ 19 SeefiV

Übernahmeerklärung und Transport
Inhalt
  • werden müssen. Soweit Mehrjahrespläne besondere Regelungen treffen, bleiben diese unberü

§ 37 SortSchG 1985

Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung
Inhalt
  • ;ssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte eingeholt hätte.(3) Der Sortenschutzinhaber

§ 20 SortSchG 1985

Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
Inhalt
  • . Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes müssen zwei fachkundig und eines rechtskundig sein.(2

§ 25 SprengG 1976

Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
Inhalt
  • ;ssen, 4.nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines

§ 3 VUDat-DV

Datenübermittlung durch das Bundesamt
Inhalt
  • abrufenden öffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die nach Satz 3

§ 8 VerpackV 1998

Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Inhalt
  • önnen. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in

§ 29 VwVfG

Akteneinsicht durch Beteiligte
Inhalt
  • Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.(3) Die Akteneinsicht