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§ 19 MedienFortbV
Grundlegende Qualifikationen
- Inhalt
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- Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten
§ 10 MgVG
Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
- Inhalt
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- Wahlvorschläge machen; ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten
Anlage 4 MitÜbermitV
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
- Inhalt
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- Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen: Nr.AngabeErläuterung
§ 46 KredWG
Maßnahmen bei Gefahr
- Inhalt
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- Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erf
§ 32 KredWG
Erlaubnis
- Inhalt
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- Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer
§ 28 KSpG
Aufsicht
- Inhalt
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- . Sie hat insbesondere darüber zu wachen, dass nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und
§ 18 KrWG
Anzeigeverfahren für Sammlungen
- Inhalt
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- machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um
§ 6 KultGüRückG 2007
Voraussetzungen der Rückgabepflicht
- Inhalt
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- ;ffentlich bekannt zu machen, so beginnt die Frist erst mit dem Wegfall dieser Umstände.(3) Vom
§ 40 LFGB
Information der Öffentlichkeit
- Inhalt
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- , so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene
§ 3 LärmVibrationsArbSchV
Gefährdungsbeurteilung
- Inhalt
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- Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
§ 34c GewO
Makler, Bauträger, Baubetreuer
- Inhalt
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- einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,5
§ 34j GewO
Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,d)die Verhaltens- und
§ 139b GewO
Gewerbeaufsichtsbehörde
- Inhalt
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- statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welchen vom
§ 12 GenTG
Anzeige- und Anmeldeverfahren
- Inhalt
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- der angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten von Bedingungen abhängig machen
§ 7 GeflPestSchV
Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
- Inhalt
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- . Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger