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§ 87 OWiG 1968
Anordnung von Einziehung und Verfall
- Inhalt
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- Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt, ist nicht
§ 131 OWiG 1968
- Inhalt
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- Bundesbank,c)amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die
§ 30k PKDBSa
Übertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse
- Inhalt
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- Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§
§ 5 PIDV
Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik
- Inhalt
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- , soweit dessen personenbezogene Daten Gegenstand des Antrags sind,4.in den Fällen des § 3a
§ 43 PStG
Erklärungen zur Namensangleichung
- Inhalt
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- ;ndigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklä
§ 12 PStG
Anmeldung der Eheschließung
- Inhalt
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- schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden
§ 79 SGB 3
Leistungen
- Inhalt
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- Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für
§ 93 SGB 3
Gründungszuschuss
- Inhalt
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- , dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträ
§ 217b SGB 5
Organe
- Inhalt
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- drei Personen. Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter
§ 65 SGB 8
Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
- Inhalt
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- weitergegeben werden 1.mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder2.dem
§ 7 SPV
Grundbuchvollzug
- Inhalt
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- ;udes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.
§ 37 SVWO 1997
Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung
für Beschäftigte
- Inhalt
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- ;bermittelt. Als Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unternehmen ausschließlich mithelfende
§ 5 SprAuG
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- Inhalt
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- Sprecherausschuß besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens
§ 142 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Inhalt
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- öglicht (Absatz 3).(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen
§ 2 StromNZV
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;6