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§ 87 OWiG 1968

Anordnung von Einziehung und Verfall
Inhalt
  • Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt, ist nicht

§ 131 OWiG 1968

Inhalt
  • Bundesbank,c)amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die

§ 30k PKDBSa

Übertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse
Inhalt
  • Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§

§ 5 PIDV

Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik
Inhalt
  • , soweit dessen personenbezogene Daten Gegenstand des Antrags sind,4.in den Fällen des § 3a

§ 43 PStG

Erklärungen zur Namensangleichung
Inhalt
  • ;ndigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklä

§ 12 PStG

Anmeldung der Eheschließung
Inhalt
  • schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden

§ 79 SGB 3

Leistungen
Inhalt
  • Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für

§ 93 SGB 3

Gründungszuschuss
Inhalt
  • , dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträ

§ 217b SGB 5

Organe
Inhalt
  • drei Personen. Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter

§ 65 SGB 8

Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
Inhalt
  • weitergegeben werden 1.mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder2.dem

§ 7 SPV

Grundbuchvollzug
Inhalt
  • ;udes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.

§ 37 SVWO 1997

Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte
Inhalt
  • ;bermittelt. Als Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unternehmen ausschließlich mithelfende

§ 5 SprAuG

Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
Inhalt
  • Sprecherausschuß besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens

§ 142 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Inhalt
  • öglicht (Absatz 3).(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen

§ 2 StromNZV

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;6