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§ 4 AGOZV
Pflichten der Betriebe
- Inhalt
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- der nächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständigen Behörde machen kö
§ 2 AZAV
Trägerzulassung
- Inhalt
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- bisherigen Tätigkeit machen kann, hat er gegenüber der fachkundigen Stelle in geeigneter
§ 13 AFBG
Darlehensbedingungen
- Inhalt
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- geltend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche
§ 21a AMG 1976
Genehmigung von Gewebezubereitungen
- Inhalt
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- ädlich für die Patienten machen.(1a) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht fü
§ 146 AO 1977
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- Inhalt
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- kenntlich zu machen.(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf
§ 90 AO 1977
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
- Inhalt
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- ;rde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die
§ 9 ArGV
Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung
- Inhalt
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- auszuführen, die gewerblichen Zwecken dienen, b)bestellt Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen
§ 28 StVG
Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
- Inhalt
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- Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,7.Verzichte auf die
§ 30a StVG
Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
- Inhalt
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- Gebrauch zu machen,c)die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,2.die Tatsache folgender
§ 27 StromNZV
Festlegungen der Regulierungsbehörde
- Inhalt
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- bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.
§ 13 TKG 2004
Rechtsfolgen der Marktanalyse
- Inhalt
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- ßnahmenentwurf zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kommission machen.4.Nach
§ 13 TierNebG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Inhalt
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- Kennzeichnungabhängig zu machen,6.die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5 Buchstabe d zu
§ 6 UmstGeldInstV
Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte an
Kapitalgesellschaften
- Inhalt
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- ; 13 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem Ansatz für die Anteilsrechte ein entsprechender Zuschlag zu machen.
§ 101 UrhG
Anspruch auf Auskunft
- Inhalt
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- .(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1.Namen und Anschrift der
§ 11 SaatV
Probenahme
- Inhalt
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- verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.(8) Die Anerkennungsstelle hat bei