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§ 4 AGOZV

Pflichten der Betriebe
Inhalt
  • der nächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständigen Behörde machen

§ 2 AZAV

Trägerzulassung
Inhalt
  • bisherigen Tätigkeit machen kann, hat er gegenüber der fachkundigen Stelle in geeigneter

§ 13 AFBG

Darlehensbedingungen
Inhalt
  • geltend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche

§ 21a AMG 1976

Genehmigung von Gewebezubereitungen
Inhalt
  • ädlich für die Patienten machen.(1a) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht fü

§ 146 AO 1977

Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
Inhalt
  • kenntlich zu machen.(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf

§ 90 AO 1977

Mitwirkungspflichten der Beteiligten
Inhalt
  • ;rde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die

§ 9 ArGV

Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung
Inhalt
  • auszuführen, die gewerblichen Zwecken dienen, b)bestellt Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen

§ 28 StVG

Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
Inhalt
  • Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,7.Verzichte auf die

§ 30a StVG

Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
Inhalt
  • Gebrauch zu machen,c)die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,2.die Tatsache folgender

§ 27 StromNZV

Festlegungen der Regulierungsbehörde
Inhalt
  • bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.

§ 13 TKG 2004

Rechtsfolgen der Marktanalyse
Inhalt
  • ßnahmenentwurf zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kommission machen.4.Nach

§ 13 TierNebG

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Inhalt
  • Kennzeichnungabhängig zu machen,6.die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5 Buchstabe d zu

§ 6 UmstGeldInstV

Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften
Inhalt
  • ; 13 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem Ansatz für die Anteilsrechte ein entsprechender Zuschlag zu machen.

§ 101 UrhG

Anspruch auf Auskunft
Inhalt
  • .(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1.Namen und Anschrift der

§ 11 SaatV

Probenahme
Inhalt
  • verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.(8) Die Anerkennungsstelle hat bei