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§ 75 SGB 3

Ausbildungsbegleitende Hilfen
Inhalt
  • hinausgehen, insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen während einer

§ 65a SGB 5

Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
Inhalt
  • Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 müssen mittelfristig aus Einsparungen und

§ 135a SGB 5

Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
Inhalt
  • ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der

§ 10 SGleiG

Aus-, Fort- und Weiterbildung
Inhalt
  • Soldatinnen zu unterstützen.(2) Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Soldaten mit

§ 14 SGleiG

Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
Inhalt
  • ;ckkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen unter Beachtung ihrer Qualifikation bei der Rü

§ 3.33 RheinSchPV 1994

Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
Inhalt
  • ssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich

§ 94 SGB 5

Wirksamwerden der Richtlinien
Inhalt
  • ür Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen

§ 110a SGB 5

Qualitätsverträge
Inhalt
  • ;tsverträgen mit anderen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig

§ 78c SGB 8

Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
Inhalt
  • ) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der

§ 45 SVWO 1997

Behandlung der Wahlbriefe
Inhalt
  • üglich den Wahlausschüssen. Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.

§ 74 SVWO 1997

Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
Inhalt
  • ählergruppen angehören müssen.(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den

Art 11 SVVtrYUGVtrG

Inhalt
  • ;gern im Bundesgebiet und im Land Berlin hätten gewährt werden müssen. In der

§ 1 SachvRatG

Inhalt
  • ;ssen.(3) Die Mitglieder des Sachverständigenrates dürfen weder der Regierung oder einer

§ 6 SchBesV 2013

Schiffsarzt, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
Inhalt
  • Schiffen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr als 800 Personen drei und mit mehr

§ 25 SchOffzAusbV

Fortbestand der Befähigung
Inhalt
  • (1) Kapitäne und Offiziere müssen, wenn der Erwerb ihres Befähigungszeugnisses mehr