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§ 15 MarktONOG

Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Inhalt
  • machen und regelmäßig zu melden,2.Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und

§ 13 NAV

Elektrische Anlage
Inhalt
  • Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und

§ 1a PflBeschauV 1989

Anzeigepflichten
Inhalt
  • Pflanzen sowie die Angaben nach § 13c Absatz 3 Nummer 5 bis 7 zu machen.

§ 22 PflSchG 2012

Weitergehende Länderbefugnisse
Inhalt
  • änken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen,bleiben unberührt.(2

§ 283 StGB

Bankrott
Inhalt
  • hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäß

§ 40 TierImpfStV 2006

Vertriebsweg, Nachweispflicht
Inhalt
  • ;ber das Datum und das Ergebnis der Prüfung sind Aufzeichnungen zu machen.

§ 7 ViehSeuchG

Inhalt
  • von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das

§ 29 TKG 2004

Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Inhalt
  • Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die

§ 35 TKG 2004

Verfahren der Entgeltgenehmigung
Inhalt
  • elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der

§ 14 TierGesG

Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Inhalt
  • -Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,2.die

§ 16a TierSchG

Inhalt
  • eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme

§ 4 TierSchG

Inhalt
  • wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

§ 15 TrinkwV 2001

Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen
Inhalt
  • zugelassenen Untersuchungsstellen bekannt zu machen.(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhä

§ 2 VorlLMIEV

Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel
Inhalt
  • leicht zugänglich ist,so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von

§ 2 VermVerkProspV

Allgemeine Grundsätze
Inhalt
  • zu machen.(3) Der Verkaufsprospekt soll die nach dieser Verordnung erforderlichen Mindestangaben in