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§ 15 MarktONOG
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
- Inhalt
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- machen und regelmäßig zu melden,2.Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und
§ 13 NAV
Elektrische Anlage
- Inhalt
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- Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und
§ 1a PflBeschauV 1989
Anzeigepflichten
- Inhalt
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- Pflanzen sowie die Angaben nach § 13c Absatz 3 Nummer 5 bis 7 zu machen.
§ 22 PflSchG 2012
Weitergehende Länderbefugnisse
- Inhalt
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- änken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen,bleiben unberührt.(2
§ 283 StGB
Bankrott
- Inhalt
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- hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäß
§ 40 TierImpfStV 2006
Vertriebsweg, Nachweispflicht
- Inhalt
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- ;ber das Datum und das Ergebnis der Prüfung sind Aufzeichnungen zu machen.
§ 7 ViehSeuchG
- Inhalt
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- von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das
§ 29 TKG 2004
Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
- Inhalt
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- Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die
§ 35 TKG 2004
Verfahren der Entgeltgenehmigung
- Inhalt
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- elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der
§ 14 TierGesG
Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
- Inhalt
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- -Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,2.die
§ 16a TierSchG
- Inhalt
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- eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme
§ 4 TierSchG
- Inhalt
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- wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.
§ 15 TrinkwV 2001
Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen
- Inhalt
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- zugelassenen Untersuchungsstellen bekannt zu machen.(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhä
§ 2 VorlLMIEV
Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel
- Inhalt
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- leicht zugänglich ist,so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von
§ 2 VermVerkProspV
Allgemeine Grundsätze
- Inhalt
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- zu machen.(3) Der Verkaufsprospekt soll die nach dieser Verordnung erforderlichen Mindestangaben in