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Art 246 BGBEG

Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Inhalt
  • wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie

§ 11 EGovG

Gemeinsame Verfahren
Inhalt
  • des Bundesdatenschutzgesetzes gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhä

§ 13 EfbV

Überwachung des Betriebes
Inhalt
  • haben, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen; ö

§ 34g GewO

Verordnungsermächtigung
Inhalt
  • hierbei bestimmte Angaben zu machen,3.zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkundepr

§ 33f GewO

Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
Inhalt
  • machen, regeln undb)Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell

§ 6 HZvG 2002

Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung
Inhalt
  • Angaben zu machen sind, 3.das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der

§ 2 GasGVV

Vertragsschluss
Inhalt
  • Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und3.das

§ 43 GenG

Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
Inhalt
  • Anspruch geltend machen soll.(7) Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder

§ 43a GenG

Vertreterversammlung
Inhalt
  • machen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift

§ 3 GräbG

Ruherechtsentschädigung
Inhalt
  • keine neuen Ansprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf Erhöhung der

§ 22 GtDWSVVDV

Mündliche Abschlussprüfung
Inhalt
  • üfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der

§ 2 GüKG 1998

Ausnahmen
Inhalt
  • oder in anderer Weise zugänglich machen.(2) § 14 bleibt unberührt.

§ 11 GüKG 1998

Aufgaben
Inhalt
  • Bundesamt hat darüber zu wachen, daß 1.in- und ausländische Unternehmen des

§ 17 GtDBahnVDV

Mündliche Abschlussprüfung
Inhalt
  • ürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der

§ 3 IZÜV

Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist
Inhalt
  • folgende Angaben zu machen: 1.Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie