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Art 246 BGBEG
Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
- Inhalt
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- wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie
§ 11 EGovG
Gemeinsame Verfahren
- Inhalt
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- des Bundesdatenschutzgesetzes gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhä
§ 13 EfbV
Überwachung des Betriebes
- Inhalt
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- haben, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen; ö
§ 34g GewO
Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- hierbei bestimmte Angaben zu machen,3.zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkundepr
§ 33f GewO
Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
- Inhalt
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- machen, regeln undb)Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell
§ 6 HZvG 2002
Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung
- Inhalt
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- Angaben zu machen sind, 3.das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der
§ 2 GasGVV
Vertragsschluss
- Inhalt
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- Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und3.das
§ 43 GenG
Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
- Inhalt
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- Anspruch geltend machen soll.(7) Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder
§ 43a GenG
Vertreterversammlung
- Inhalt
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- machen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift
§ 3 GräbG
Ruherechtsentschädigung
- Inhalt
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- keine neuen Ansprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf Erhöhung der
§ 22 GtDWSVVDV
Mündliche Abschlussprüfung
- Inhalt
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- üfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der
§ 11 GüKG 1998
Aufgaben
- Inhalt
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- Bundesamt hat darüber zu wachen, daß 1.in- und ausländische Unternehmen des
§ 17 GtDBahnVDV
Mündliche Abschlussprüfung
- Inhalt
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- ürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der
§ 3 IZÜV
Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist
- Inhalt
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- folgende Angaben zu machen: 1.Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie