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§ 173 SGB 5
Allgemeine Wahlrechte
- Inhalt
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- Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen
§ 46 SVG
- Inhalt
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- Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, dass im Bundesgebiet ein
§ 1 SaatAufzV
- Inhalt
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- Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind: 1.der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verf
§ 5 SaatV
Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
- Inhalt
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- insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.(4
§ 14b SaatVerkG 1985
Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst
- Inhalt
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- Internetseite bekannt machen.(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
§ 40 SchaumwZwStV 2010
Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
- Inhalt
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- ür die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag
§ 16 SeeFischG
Eingriffsbefugnisse
- Inhalt
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- Sachen anwenden. Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes gilt insoweit das Gesetz
§ 24 DMBilG
Ausgleichsforderungen
- Inhalt
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- Treuhandanstalt geltend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunternehmen der Treuhandanstalt
§ 25a DiätV
- Inhalt
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- Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen,5.erforderlichenfalls die
§ 9 BGBEG
Heilung unwirksamer Vermögensübertragungen
- Inhalt
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- eigene Rechnung geltend zu machen. Sollte ein ehemals volkseigener Vermögenswert auf mehrere
§ 46 EnWG 2005
Wegenutzungsverträge
- Inhalt
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- ührt.(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz
§ 22a DepV 2009
Überwachungspläne, Überwachungsprogramme
- Inhalt
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- vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
§ 3 EnSiG 1975
Erlaß von Rechtsverordnungen
- Inhalt
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- Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine solche Gefährdung oder Störung
§ 57 BrStV 2010
Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
- Inhalt
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- Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom
§ 52 EEG 2014
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
- Inhalt
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- Nummer 1 erfolgt ist.(4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen