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§ 12 AnzV 2006
Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Inhalt
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- , sind hierzu nähere Angaben zu machen.4.Der Geschäftsplan muss außerdem den
§ 64 ArbGG
Grundsatz
- Inhalt
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- Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.(6) Für
§ 7 AHStatGes
- Inhalt
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- machen; örtliche Schiffsmeldestellen können verpflichtet werden, den Ein- und Ausgang der
§ 39b AMG 1976
Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
- Inhalt
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- einzelnen Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so sind auch Angaben zu den einzelnen Wirkstoffen zu machen.
§ 25 AsylVfG 1992
Anhörung
- Inhalt
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- machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege
§ 71 AsylVfG 1992
Folgeantrag
- Inhalt
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- Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von
§ 11 AtG
Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
- Inhalt
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- Gesetzes von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abhängig machen sowie das
§ 38 AtG
Ausgleich durch den Bund
- Inhalt
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- Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie erlöschen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die
§ 100 EnergieStV
Steuerentlastung für Unternehmen
- Inhalt
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- Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gew
§ 94 EnergieStV
Steuerentlastung für Biokraftstoffe
- Inhalt
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- ür die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen, die Steuerentlastung
§ 6 FMStFG
Garantieermächtigung
- Inhalt
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- nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber dem Emittenten geltend machen. § 394
§ 96 EnergieStV
Steuerentlastung für die Schifffahrt
- Inhalt
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- erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gew
Inhaltsübersicht GNotKG
- Inhalt
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- beweglichen Sachen und von Rechten§ 118Vorbereitung der Zwangsvollstreckung§ 118aTeilungssachen
§ 1 AuswSG
Erlaubnis zur Auswandererberatung
- Inhalt
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- Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer und Auswanderinnen zur Aufgabe machen
§ 1 BAFG
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
- Inhalt
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- bekannt zu machen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird von einem Direktor oder einer