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§ 11 NWRG

Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung
Inhalt
  • ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. Die ersuchende Stelle trägt die

§ 6 NatPMüritzV

Verbote
Inhalt
  • , zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen, 16.Flächen des

§ 72 OWiG 1968

Entscheidung durch Beschluß
Inhalt
  • der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen machen

§ 1 PAngV

Grundvorschriften
Inhalt
  • wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

Anlage 10 OGewV

(zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10 )Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Inhalt
  • ;rper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder

§ 41 PostG 1998

Datenschutz
Inhalt
  • seiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und

§ 5 PublG

Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Inhalt
  • zu machen: 1.Die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,2.die Ertr

§ 12 SGB 2

Zu berücksichtigendes Vermögen
Inhalt
  • die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,6.Sachen und Rechte, soweit ihre

§ 64 SGB 5

Vereinbarungen mit Leistungserbringern
Inhalt
  • Krankenkasse zu machen.(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur

§ 131 SGB 5

Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
Inhalt
  • Aufwendungen geltend machen. Die nach Satz 2 übermittelten Angaben oder, im Falle einer Korrektur nach

§ 273 SGB 5

Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
Inhalt
  • Versicherten nach Morbidität nach § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erkennbar zu machen. Das Nä

§ 76a SeeArbG

Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens
Inhalt
  • den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend machen können,2.der Versicherungsschutz oder der

§ 88 VAG

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands
Inhalt
  • Aufsichtsbehörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates, kann sie diese Entscheidung bekannt machen

§ 42 WDO 2002

Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
Inhalt
  • zu machen, in der die Verhängung bekannt gemacht worden ist.10.Wird über die Beschwerden

§ 15 WiPrPrüfV

Mündliche Prüfung
Inhalt
  • Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.