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§ 11 NWRG
Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung
- Inhalt
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- ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. Die ersuchende Stelle trägt die
§ 6 NatPMüritzV
Verbote
- Inhalt
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- , zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen, 16.Flächen des
§ 72 OWiG 1968
Entscheidung durch Beschluß
- Inhalt
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- der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen machen
§ 1 PAngV
Grundvorschriften
- Inhalt
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- wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.
Anlage 10 OGewV
(zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10 )Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
- Inhalt
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- ;rper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder
§ 41 PostG 1998
Datenschutz
- Inhalt
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- seiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und
§ 5 PublG
Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- Inhalt
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- zu machen: 1.Die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,2.die Ertr
§ 12 SGB 2
Zu berücksichtigendes Vermögen
- Inhalt
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- die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,6.Sachen und Rechte, soweit ihre
§ 64 SGB 5
Vereinbarungen mit Leistungserbringern
- Inhalt
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- Krankenkasse zu machen.(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur
§ 131 SGB 5
Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
- Inhalt
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- Aufwendungen geltend machen. Die nach Satz 2 übermittelten Angaben oder, im Falle einer Korrektur nach
§ 273 SGB 5
Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
- Inhalt
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- Versicherten nach Morbidität nach § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erkennbar zu machen. Das Nä
§ 76a SeeArbG
Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens
- Inhalt
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- den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend machen können,2.der Versicherungsschutz oder der
§ 88 VAG
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
Anzeigen des Vorstands
- Inhalt
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- Aufsichtsbehörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates, kann sie diese Entscheidung bekannt machen
§ 42 WDO 2002
Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
- Inhalt
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- zu machen, in der die Verhängung bekannt gemacht worden ist.10.Wird über die Beschwerden
§ 15 WiPrPrüfV
Mündliche Prüfung
- Inhalt
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- Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.