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§ 28 LAP-gehDAAV 2004

Diplomarbeit
Inhalt
  • Ausgabe des Themas und der Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen

§ 54 LFGB

Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Inhalt
  • machen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich ist.

§ 12 LuftVG

Inhalt
  • ängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.

§ 341a HGB

Anzuwendende Vorschriften
Inhalt
  • ür solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgesch

§ 9 HdlRegVfg

Registerordner
Inhalt
  • aktualisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu machen, dass die für eine frühere Fassung

§ 24b GebrMG

Inhalt
  • .(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1.Namen und Anschrift der

§ 119 HwO

*)
Inhalt
  • die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker

§ 2 KAVerOV

Allgemeine Verhaltensregeln
Inhalt
  • Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind dabei gegenüber Privatanlegern folgende Angaben zu machen: 1.die

§ 67 EnergieStG

Anwendungsvorschriften
Inhalt
  • ;r die Bemessung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen sowie die Höhe der Entlastung

§ 3 GPV

Zulassungsverfahren
Inhalt
  • ügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und, sofern die für die Zulassung zuständige Beh

§ 4 RED-G

Beschränkte und verdeckte Speicherung
Inhalt
  • Personen, rechtsextremistischen Vereinigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften

§ 3.25 RheinSchPV 1994

Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
Inhalt
  • nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer

§ 40 SG

Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
Inhalt
  • dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf

§ 45 SGB 10

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Inhalt
  • unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte

§ 3.25 MoselSchPV 1997

Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
Inhalt
  • werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt