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§ 10b EnWG 2005
Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
- Inhalt
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- (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen müssen gewährleisten, dass Unabh
- üssen insbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt
§ 4 GefStoffV 2010
Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
- Inhalt
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- Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet und verpackt sind, müssen bis 31. Mai 2017 nicht nach der
- ;te im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet
§ 13 GefStoffV 2010
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
- Inhalt
-
- ;ssen die Beschäftigten die Schutzkleidung und die persönliche Schutzausrüstung f
- - und Notfalldienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Zu diesen Informationen z
§ 28 BVO 2
Instandhaltungskosten
- Inhalt
-
- bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung
- Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.(4
§ 186 KAGB
Verschmelzungsinformationen
- Inhalt
-
- ) Die Verschmelzungsinformationen müssen die folgenden Angaben enthalten: 1.Hintergrund der
- Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 310 angezeigt, müssen die
§ 44 HwO
- Inhalt
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- ührung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben f
- Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung
§ 67 KAGB
Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
- Inhalt
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- über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
§ 4 IndFachwirtPrV 2010
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
- Inhalt
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- beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und
- Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die
§ 119 KAGB
Vorstand, Aufsichtsrat
- Inhalt
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- Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital müssen zuverlässig sein und die zur Leitung der
- Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Aktionäre gewahrt
§ 153 KAGB
Geschäftsführung, Beirat
- Inhalt
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- der Verwahrstelle zu handeln.(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen zuverl
- üssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Anleger gewahrt werden. Die
§ 2 KonBefrV
- Inhalt
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- Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157
§ 6 PflBeschauV 1989
Zeugnisse
- Inhalt
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- Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes.(3) Die Zeugnisse müssen 1.in einer der Amtsprachen der
- enthaltenen möglichen Anforderungen erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Aufdrucken oder
§ 5 RED-G
Zugriff auf die Daten
- Inhalt
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- und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen
- Abfrage müssen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden und erkennbar sein.
§ 3 NotrufV
Einzugsgebiete
- Inhalt
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- Notrufenden so genau wie möglich den Notrufanschlüssen der örtlich zuständigen
- ; sie dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen
§ 11 PStV
Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
- Inhalt
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- ;ssen gewährleisten, dass 1.die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafür vorgesehenen
- ;ge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche