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§ 10b EnWG 2005

Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
Inhalt
  • (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen müssen gewährleisten, dass Unabh
  • üssen insbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt

§ 4 GefStoffV 2010

Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
Inhalt
  • Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet und verpackt sind, müssen bis 31. Mai 2017 nicht nach der
  • ;te im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet

§ 13 GefStoffV 2010

Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
Inhalt
  • ;ssen die Beschäftigten die Schutzkleidung und die persönliche Schutzausrüstung f
  • - und Notfalldienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Zu diesen Informationen z

§ 28 BVO 2

Instandhaltungskosten
Inhalt
  • bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung
  • Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.(4

§ 186 KAGB

Verschmelzungsinformationen
Inhalt
  • ) Die Verschmelzungsinformationen müssen die folgenden Angaben enthalten: 1.Hintergrund der
  • Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 310 angezeigt, müssen die

§ 44 HwO

Inhalt
  • ührung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben f
  • Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung

§ 67 KAGB

Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
Inhalt
  • über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

§ 4 IndFachwirtPrV 2010

Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
Inhalt
  • beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und
  • Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die

§ 119 KAGB

Vorstand, Aufsichtsrat
Inhalt
  • Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital müssen zuverlässig sein und die zur Leitung der
  • Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Aktionäre gewahrt

§ 153 KAGB

Geschäftsführung, Beirat
Inhalt
  • der Verwahrstelle zu handeln.(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen zuverl
  • üssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Anleger gewahrt werden. Die

§ 2 KonBefrV

Inhalt
  • Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157

§ 6 PflBeschauV 1989

Zeugnisse
Inhalt
  • Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes.(3) Die Zeugnisse müssen 1.in einer der Amtsprachen der
  • enthaltenen möglichen Anforderungen erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Aufdrucken oder

§ 5 RED-G

Zugriff auf die Daten
Inhalt
  • und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen
  • Abfrage müssen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden und erkennbar sein.

§ 3 NotrufV

Einzugsgebiete
Inhalt
  • Notrufenden so genau wie möglich den Notrufanschlüssen der örtlich zuständigen
  • ; sie dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen

§ 11 PStV

Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
Inhalt
  • ;ssen gewährleisten, dass 1.die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafür vorgesehenen
  • ;ge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche