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§ 15b EStG

Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
Inhalt
  • ;ßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufverm

§ 11 EVZStiftG

Leistungsberechtigte
Inhalt
  • Wiedergutmachungsansprüche geltend zu machen, oder weil er die Verbringung einer außerhalb

§ 35 BGSG 1994

Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
Inhalt
  • aktenkundig zu machen. Die Speicherung darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.(5) Stellt die

§ 11.15 BinSchStrO 2012

Meldepflicht
Inhalt
  • , Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen

§ 40a BVG

Inhalt
  • , wenn der Verstorbene diese Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1

§ 49 BeamtVG

Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
Inhalt
  • ;chtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.(7) Für die Zahlung der

§ 24 BetrSichV

Ausschuss für Betriebssicherheit
Inhalt
  • Absatz 4 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen. Bei

§ 15 BJagdG

Allgemeines
Inhalt
  • theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April

§ 27 BImSchG

Emissionserklärung
Inhalt
  • Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche

§ 3 BWahlG

Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
Inhalt
  • anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur

§ 10 AsylVfG 1992

Zustellungsvorschriften
Inhalt
  • durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge w

§ 9 BGBEG

Heilung unwirksamer Vermögensübertragungen
Inhalt
  • eigene Rechnung geltend zu machen. Sollte ein ehemals volkseigener Vermögenswert auf mehrere

Art 246 BGBEG

Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Inhalt
  • wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie

§ 111b EnWG 2005

Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
Inhalt
  • . Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für

§ 102 EnergieStV

Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
Inhalt
  • Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gew