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§ 2 LMHV 2007

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • : ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen

§ 26 LuftFzgG

Inhalt
  • Registerpfandrechts zugleich mit der Eintragung eines neuen Registerpfandrechts zu dessen Gunsten ge

§ 13 LuftFzgG

Inhalt
  • (1) Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann

§ 79 MontanMitbestGErgGWO 2005

Einleitung des Abberufungsverfahrens
Inhalt
  • bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.

§ 367 HGB

Inhalt
  • äußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit

§ 369 HGB

Inhalt
  • ;ckbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen

§ 371 HGB

Inhalt
  • dem Gericht, in dessen Bezirk der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.

§ 549 HGB

Schadensanzeige
Inhalt
  • von Gepäck oder bei dessen Verlust 15 Tage nach der Ausschiffung oder Aushändigung oder

§ 581 HGB

Ausgleichsanspruch
Inhalt
  • (1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so

§ 31 HwO

Inhalt
  • Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die

§ 35 IStGHG

Durchbeförderungsunterlagen (Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts)
Inhalt
  • Statuts zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist auf dessen Ersuchen nur zulässig, wenn die in

§ 47 IStGHG

Grundsatz (Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)
Inhalt
  • Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die dem Gerichtshof bei dessen Tätigkeit auf Grund des R

Art 2 InvStreitÜbkG

Inhalt
  • solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder die

§ 112 GenG

Verfahren bei Anfechtungsklage
Inhalt
  • ;mtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen

§ 47 GenG

Niederschrift
Inhalt
  • vertretenden Personen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen